{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-09_4_StR_154_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-09","aktenzeichen":"4 StR 154/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”%\n;\n\n2240 057\n\n4_ StR 154,57\n\nin Namen des Vnikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Emil nr zus WEB. ze -\nberen om EB 1305 in\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nAu\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaıt ED :: ie: Verhanatung,\nOberstaatsanwalt GEREEEREED >< der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschnaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTo Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Dandgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1956\n\nin den Fällen Renate AB, Karıa EB una\n\nErna Sg nit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben, ferner im ganzen Strafausspruch,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n%\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nSeNno\n\nIL. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nron Reshts wegen\n\nf\n%\n\n\\ Ir\nPr}\n%\n\n\"Er\nB\n\n.\nPER\nu, .\n“ PL ICP Zur EG\n\nan\n\n..\n\nBERG\n\n& >\nE1\n“\nPN\nEN\n\nio\n\n.\nPi\nESF\n\n.\nBEN\nae\n\nBR\n\n”\n\nKanes\n\nI. Die Strafkammer (Jugendkammer) hälv für erwiesen. daß der Angeklagte in sechs Fällen in der Zeit\nzwischen 1947 oder 1948 und 1952 oder 1955 an Kindern\nunter 14 Jahren Sittlichkeitsverbrecaen begangen hav,\nund zwar an vier Mädchen und zwei Knaben, Sie hat hu\ndemgemäß in sechs Fällen nach § 176 Nr 3; darunter in\nzwei Fällen zugleich nach § 175 a Nr.3 StGB schuldig\ngesprochen und zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis\nME EEE\n\nIT. 1.) Einen Verfahrensveretoß sieht die Revision\ndarin, daß die Strafkammer keinen \"Jugendpsychiater\"\nvernommen hat, um mit dessen Hilfe die Richtigkeit der\nden Angeklägten belastenden Angaben der als Zeugen vernommenen Kinder zu klären. Zu einer solchen Verrehmung\nsel die Kammer verpflichtet gewesen, weil ihre Sachkunde\nallein zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder 2\nnich ausgereichv habe, Denn seit, der Zeit, da der Angsklagte die von den Kindern behaupteten unsitilichen Hand-Jungen an ihnen begangen haten soil, seien sechs bis neun\nJahre veratriden und ‘ ‘einzelne der Kinder seien damals erst\nfün? oder Sechs Jahre alt gewesen. oo en ur\n\n2.) Diese Rüge ist zum überwiegenden Teil begründet, 5\n\na) Kein Erfolg kann ihr allerdings in den Fällen\nHeide FT, Wolfgang und Claus-Peter GiPbeschieden sein,\nsoweit es sich um den Schuldspruch handelt. Im ersterwähn- § 2\nten Fall stand der Strafkammer vor allem das Geständnis 2\ndes Angeklagten, das mit den ihn belastenden Angapen des\nMädchens in vollem Umfange übereinstimmie, als ein gewichtiges Mittel für die Wahrheitsfindung zu Gebote. Die\nStrafkammer durfie es für ihre Überzeugung von der Kichtigkeit der Kinderaussagen verwerten ohne noch außerdem\n\n« *\n\n„ PER n\na A\nEat N ER\n\nEn\nch %\n\nv4.\n\neinen psychologischen Sachverständigen vernehmen zu müssen\nIm wesentlichen die gleichen Erwägungen gelten für die\nFälle der Brüder GB.\n\nb) Dagegen hätte die Strafkammer in den anderen Fälen (Renate AulD, Karia EM vd Erna SB) einer\npsyzhologischen Sachverständigen zur Frage der Richtigkeit der Kinderaussagen hören müssen. Hierzu nätT;e wegen\nder dem Gericht chliegenden Aufklärungspflicht deshalb\nVersniassung bestanden, weil die ven diesen Kindern bekundeten Vorfälle 6 bis 9 Jahre zurückliegen. Seitdem\nkonnte das Erinnerungsbild der Kinder getrübt worden sein,\nAußerdem konnten sich die lange vergangenen Vorgänge infolge der geistigen und geschlechtlichen Reifung der Mäd.-\nchen in der viele Jahre später stattfindenden Hauptverhandlung in ihrem Vorstellungsbilä anders spiegeln. Üherdies war die Strafkammer in diesen Fäilen entweder überhaupt nicht (Tall AM) oder nicht in dem Maß wie\n&r den übrigen Fällen in der Tage, sich au? ein Fesiänunis des Angeklagten im Sinne der Glaubwürdigkeit der\nKinderaussagen zu stützen. Im Fail Ali 1eucne;s\ner nämlich im-vollen Umfange, in den beiden anderen Fällen\nbestritt er den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs.\n\nIII. Die Aufhebung der. Verurteilung in dem geschehenen Umfange hat zur Folge, daß der Strafausspruch auch\nin den Fällen FB und Gebrüder CB sowie der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben karn., ‘\n\n“ .\nKi\n>\n\n.\nFE\nFr\n\nine.\n. \"\nIon\n\n”\n.\n\nDie Entscheidung entspricht Gem Antrag des Obertun-\n\ndesanwalts.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Tang- Hinrichsen\n\nn.\n\ndin\n\na\n\nLerN\n\nar a\n\nyet","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/4-str-154-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/4-str-154-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.600952+00:00"}}