{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-09_4_StR_137_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-09","aktenzeichen":"4 StR 137/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 137/57 2240 058\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Alfred Otto REED zu: va.\n\nur ln rn ge\n\ngeboren am EEE 1920 ir Tom Oder,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bumdesgerichtshofs in der Sitzung’\nvom 9. Mai 1957, an der teilgenommer haben:\n\nSenatspräsident Pr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Krumme\nBundesrirhter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaat san) GE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1956 '\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm 13. Januar 1956 stießen gegen 17,56 Uhr - es war\nbereits dunkel - auf dem 12 m breiten, von West nach Ost\nverlaufenden Columbiadamm in West-Berlin etwa 110 m östlich der von Norden her einmündenden Golßenerstraße zwei\naus entgegengesetzter Richtung kommende Personelwagen zusammen. Die beiden Insassen des von Westen heranfahrenden\nWagens kamen ums Leben,\n\nDer Unfall ereignete sich in unmittelbarer Nähe einer\nBaustelle der Strabag Bau-AG, die damals im Auftrag des\nzuständigen Bezirksamts die schadhaft gewordene Asphaltdecke der Fahrbahn ausbessern ließ, Führer der Baukolonıe\nwar der Hilfspolier P@e. Bei Arbeitsschluß um 16,30 Uhr\nhatte die Kolonne auf dem südlichen Teil der Fahrbahn, wo\ndie Ausbesserungen gerade vorgenommen wurden, in einer Entfernung von etwa 30 cm vom südlichen Bordstein unter einer\nStraßenlaterne ihren 8 m langen und 2 m breiten Geräte- und\nMannschaftswagen (Bauwagen) stehen gelassen. In Verlängerung seiner Rückwand war zur Straßenmitte hin ein 2 m breites\nScherengitter aus weiß-rot lackierten #isenstäben ausgezogen. Der Bauwagen und das Gitter nahmen über 4 m der Fahrbahn in Anspruch. Der Kolonnenführer MP hatte zwar sowohl\nan der linken (nördlichen) hinteren Begrenzungskante des\nBauwagens als auch am linken (nördlichen) Ende des Scherengitters, und 2war an dieser Stelle in einem Abstand von 2 m\n“nach Westen hin, je ein Warnzeichen gemäß Bild 1 der Anlage\nzur Straßenverkehrsordnung (Dreieckschild mit Ausrufzeichen j\n\"Allgenelne Gefahrenstelle\") und mehr als einen halben Meter\ndarunter je eine beleuchtete rote Sturmlaterne anbringen\nlassen. Diese Kennzeichnung war aber infolge verschiedener\nMängel so unzulänglich, daß der Bauwagen und das Gitter erst\naus wenigen Metern zu erkennen waren. Während es mehreren\nKraftwagenführern, die von Westen her kamen, jeweils im\n\n[3\n\nletzten Augenblick noch gelang, ihr Fahrzeug scharf nach\nlinks am Scherengitter ohne Unfall vorbeizusteuern, schlug\ngegen gegen 17,50 Uhr bei einer solchen Ausweichbewegung\nein Opel--Kombiwagen um, bei dem es sich um ein 20 Jahre\naltes, im Gegensatz zu modernen Wagen sehr hoch gebautes\nund deshalb \"kippfreudiges\" Fanrzeug handeite. Dieser von\n“dem Kraftfahrer Pr@®Pin Begleitung eines Lehrlings Be\ngeienkte Wagen stieß bei einer Geschwindigkeit von 60 km/k\nin schlingernder Kippbewegung gegen den nördlichen Bordstein des Columbiadamms und stürzte vollends um. Im selben\nAugenblick kam von Osten her auf der nördlichen Fahrbahr.--\nhälfte mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h ein Ford-Sinca-Pkw. Beide Fahrzeuge prallten gegeneinander. Dabei\nerlitten dis’ beiden Insassen des alten Opelwagens tödliche\nVerletzungen.\n\nDie Strafkammer hat sowohl den Führer der Baukolonne,\nTB, wie den Angeklagten RÜWB als den von der Strabag\nmit der Aufsicht an der Baustelle Columbiadamm beauftragten\nBauleiter wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung je zu sechs Monaten Gefängnis\n. verurteilt, die Vollstreckung der Strafen jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil gegen PfBist rechtskräftig,\n‚nachdem seine Revision durch Beschluß des erkennenden Senats\nvom 3. April 1957 als offensichtlich unbegründet verworfen\nworden ist, Auch die Revision des Angeklagten Fgp kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nSein Verschulden sieht das Landgericht darin, daß er\nes unterlassen habe, im einzelnen anzuordnen, wie die Baustelle abgesperrt und gekennzeichnet werden solle, und die\nDurchführung solcher Anordnungen zu überwachen, Hierzu sei\ner auch in der Lage gewesen, da er bei Arbeitsschluß am\nUnfalltag an der Arbeitsstelle gewesen sei und sich bei\nseinem \"eggeng un 16,30 Uhr von der Mangelhaftigkeit der\n\nAbsperrung und Kennzeichnung habe überzeugen können. Entge.\ngen seiner Ü\"berwachungspflicht habe er alles dem Kolonnenführer PB überlassen.\n\n1.) Wie die Feststeliungen der Strafkammer über den ge--\nnauen Zustand der Absperrung und Beleuchtung zur Unfallzeit\nergeben, waren die beiden Warnzeichen nicht beleuchtet,\nweil die an den Ständern hängenden roten Lampen zu tief\nangebracht waren. Ferner war das Scherengitter stark verschmutzt, so daß es schon deshalb so gut wie nicht auffiel,\nSchließlich hing die linke Lampe nur 2 m vor dem Scherengitter. Deshalb konnte die Baustelle erst auf ganz kurze\nEntfernung als solche erkannt werden. j\n\nWas die Strafkammer zur Begründung ihrer Ansicht über\ndie Unzulänglichkeit der Absperrung und Beleuchtung an der\nBaustelle ausführt, ist nicht zu beanstanden und entspricht\nden Richtlinien, wie sie in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung unter A III Abs 3 Satz 3 ff und unter BI1lenthalten sind. Demgegenüber ist der Einwand der Revision\nunbeachtlich, üle Verwendung roten an Stelle gelben Lichts\nhabe die Kraftfahrer in einen unschädlichen, weil für den\n‚Unfall nicht ursächlichen Irrtum versetzt. Auch dann nämlich,\nwenn statt der in B I Abs 1&atz 3 der Anlage zur StVO bei\nSperrung einer Fahrbahn in ihrer ganzen Breite vorgesehenen\nLampen mit rotem Licht solche mit gelbem verwandt worden wären, hätte die Absperrung und Beleuchtung ebensowenig den\nVorschriften entsprochen und den Zweck rechtzeitiger War.-\nnung erfüllen können\n\n2.) Ebenso vergeblich wendet sich der Angeklagte gegen\ndie Auffassung der Strafkammer, er sei als Leiter der Baustelle verpflichtet gewesen, genaue Anordnungen zu treffen,\n\nB\nRo:\nx\n\ndie eine zuverlässige und allen Verkehrsteilnehmern frühzeitig\n\n\"falls darf ein Unternehmer, wenn er zur Wahrnehmung dieser\n\neine ausreichende Absperrung und Kenntlichmachung übertragen\n\nerkennbare Absperrung und Beleuchtung der Baustelle hätten\ngewährleisten können, Insbesondere habe es zu seinem Pflich.\ntenkreis gehört, die vom Hilfspolier PFBinsoweit ergriffen\nMaßnahmen zu überwachen oder sich wenigstens durch gelegent..\nliche Kontroile von ihrer Wirksamkeit zu vergewissern. In\ndiesen Anforderungen liegt keine Überspannung der an den Angeklagten zu stellenden Sorgfaltspflicht. Welche Maßnahmen:\nein Bauunternehmer im einzelnen zu treffen hat, um der ihm.\nnach § 3 Abs 3 a Satz 1 StVO opliegenden Pflicht zur Absperrung und Kennzeichnung besonders bei Nacht zu genügen;\nbraucht nicht in vollem Umfang entschieden zu ‚werden, dJeden-\n\nBor\n\nera gt zur TON\n\n2.\n“Ff\n\nAufgabe einen seiner Untergebenen bestellt hat, sich auch\ndenn nicht unter allen Umständen auf ihn verlassen, wenn\ndieser ihm als zuverlässig bekannt ist. Vielmehr ist er\n\nauch dann mindestens verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen die Erfüllung jener Obliegenheiten durch seinen Untergebenen zu. überwachen. Im vorliegenden Fall waren die in § 3\nAbs 3 a Satz 1 StVO umschriebenen Aufgaben des Bauunternehmers dem Angeklagten zugefallen. Die Strafkammer stellt nänlich ausdrücklich fest (UA 35), daß der Leiter der Strabag\nihm gerade für die Baustelle Columbiadamm die Sorge für\n\nEM ER 2\n\nm\n\nE ” “\nBacr 2.01\n\nwu\nPL\n\nde ” af.\n\n=,\nD\n\nt\n\nu TR\n\nhatte. An dieser Tatsache müssen alle Erwägungen der Revision\nscheitern, die ‘es für unzweckmäßig oder unüblich oder gar\nunwirtschafvlich halten, außer einem als zuverlässig \"bekannten Baukolonnenführer, wie’ es der Hilfspolier PEEEB gewesen\nsei, noch einen akademisch vorgebildeten Bauingenieur, wie\nden Angeklagten ‚zusätzlich mit der Verantwortung für die,\nSicherung einer Baustelle zu belasten. Denn die Strafkamer\nhatte nicht zu erxtscheiden, ob die Strabag ihrer Unternehnmerpflicht aus § 3 Abs 3 a Satz 1 StVO genügt haben würde, wenn\nsie nur den Hilfspolier PBn!t inrer Erfüllung beauftragt\nhätte. Vieimehr mußte sie prüfen, ob der Angeklagte die-\n\nPflicht eines Bauunternehmers im Sinne der genannten Bestimmung, nachdem sie ihm wirksam übertragen worden war, in ausreichendem Maße erfüllt hat. Dies hat die Strafkammer mit\nzutreffender Begründung verneint. Die Tatsache, daß Fin\nbis zum Zeitpunkt des Unfalls sich stets als vertrauenswürdig erwiesen hatte, enthon den Angeklagten nicht der\nAufgabe, dessen Tätigkeit wenigstens gelegentlich zu überprüfen. Hierzu wäre er, wie die Strafkammer mit Recht betont, am Unfalltag imstande gewesen, als er nach Arbeitsschluß sich von der Unzulänglichkeit der Absperr- und Kennzeichnungsmaßnahmen hätte vergewissern können. Gerade hierin\nund in der Tatsache, daß er es am Unfslltage pflichtwidrig\nunterließ, diese Mängel zu beseitigen oder beseitigen zu\nlassen, hat die Strafkemmer mit Recht sein fahrlässiges -\nVersäumnis gesehen. \" :\n\n3.‘ Allerdings geht die Strafkammer an einer Stelle\nihres Urteils {UA S 35) so weit, den Angeklagten für verpflichtet zu halten, \"genaue, ins einzelne gehende Anordnungen\" zu geben, \"wie und wo die Absperrgeräte und Verkehrszeichen aufzustellen waren\", außerdem, \"sich weiter mehr--\nmals am Tage davon zu überzeugen, daß seine Anoränungen ausgeführt wurden\". Sollte diesen Ausführungen die Meinung\nder Strafkammer zugrunde liegen, der Angeklagte hätte sich\nnicht mit allgemeinen Anweisungen über die Absperrung\nund Kennzeichnung der Baustelle und mit der Überwachung\nihrer Durchführung begnügen äürfen, sondern darüber hinaus\nnoch sich täglich, vielleicht sogar mehrmals am Tage von der\nBefolgung seiner Anordnungen überzeugen müssen, so wären -\ndamit allerdings die an den Angeklagten zu stellenden An.-\nforderungen übersvannt. Ob das die Auffassung der Strafkammer\nist, kann indes auf sich beruhen. Denn der Schuldspruch müßte\nohnedies bestehen bieiben, wie sich aus den Darlegungen unter\nNr ? ergibt. Auf das Strafmaß hätte die etwaige Überforderung\n\nDi\n\nun nn nn\n’\n\ndes Angeklagten keinen Einfluß gehabt. Das lassen die Strap.\nzumessungserwägungen des Landgerichts erkennen, Es bringt\ndort nömiich zum Ausdruck, daß es den Angeklagten deshalb\nfür ebenso strafwürdig wie den Kolonnenführer PB halte,\nweil er eine verantwortungsvollere Stellung als dieser\nbekleidete und von ihm als dem Baustellenleiter ein größeres\nMaß an Einsicht gefordert werden dürfe und müsse.\n\n4.) Die übrigen sachlichrechtlichen Angriffe der Revi.\nsion sind offensichtlich unbegründet. Der Senat sieht keinen\nAnlaß, näher auf sie einzugehen,\n\n5.) Einen Verfahrensmangel sieht die Revision darin,\ndaß die Strafkammer es unterlassen habe, die Frage zu klären, \"ob der Zustand der Absperrung in dem Zeitpunkt, als\neT oo. die Baustelle um ca. 16,30 Uhr verließ, bezüglich\nder Aufsteliung der Schilder der gleiche wie zur Zeit des\netwa 1 1/2 Stunden später erfolgten Unfalls gewesen ist\",\nEin rechtlich beachtlicher Angriff könnte darin nur dann\ngesehen werden, wenn der Angeklagte eine solche Veränderung\nin der Hauptverhandlung behauptet hätte. Daß dies der Fall\nwar, macht die Revision nicht geltend. Auch das Urteil bietet keinen Anhalt für ein solches Verteidigungsvorbringen.\nWas der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem erkennend\n\npr\"\n\nSenat insoweit vorgetragen hat, ist gegenüber den Feststellungen der Strafkammer neu und darf deshalb in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Jang-Hinrichsen .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/4-str-137-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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