{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-09_4_StR_131_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-09","aktenzeichen":"4 StR 131/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 055\n\n4 StR 131/57\n\nTn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Probenehmer Heinrich x EEE zu: TEE. dc\ngeboren an EEE 9:5,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 5\ne\n\nJustizangestellter mn u\n\nals Vrkundsbeanter der Geschäftstelle, un\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 2. Januar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. j\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an 5\n\ndas Landgericht zurückverwiesen. E\nDie weitergehende Revision wird verworfen. 2\n\nVon Rechts wegen “\n\n. Rs\n\n- 23\n\n2\n\nx\n\n-2-\n\nGründe:\n\nIn dem Ehescheidungsverfahren der Eheleute ZU hat\nder Angeklagte im Termin vom 12.1.1953 vor dem Landgericht\nin Dortmund als Zeuge bekundet, daß er ehebrecherische Beziehungen zu Frau ZW nicht unterhalten habe, und hat die-\n\nse Aussage beschworen. Nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nentsprachen seine Angaben nicht der Wahrheit.\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen\nEhrenrechtewurden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.\n\nMit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.\n\nIe Soweit die Revision gegen den Schuldspruch gerichtet\nist, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nIT: Zur Strafzumessung führt das jandgericht u.a. aus, dem\nAngeklagten sei zugute zu halten, daß er in dem Termin mit\nder Vernehmung über die Frage, ob er mit der beklagten Ehefrau ZU ehebrecherische Beziehungen unterZalten habe, offensichtlich überrascht worden sei. {Ter Beweisbeschluß war\nerst in dem Vernehmungstermin auf diese Frage ausgedehnt worden.)\n\nAndererseits fiele straferschwerend die \"recht frivole und dreiste Einstellung\" des Angeklagten ins Gewicht, die\naus der Leistung dieses Meineides spreche. Es sei für den Angeklagten bezeichnend, daß er sich später anderen Personen\ngegenüber mit dem Meineid sogar noch gebrüstet habe.\n\n6%\nsa\n\nu Et\n.:\n”\n\nDas Gericht hat ferner von der Möglichkeiv, die Strafe\ngemäß § 157 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht, da der Angeklagte, wie zu seinen Gunsten unterstellt werden müßte, im\nTermin auch deshalb die, Unwahrheit gesagt habe, um von sich\ndie Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs\nabzuwenden,\n\nGegen die Strafzumessungserwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n‚ Das Urteil ergibt - auch in seinem Zusammenhang -—\nnichts näheres darüber, weshalb gerade aus der Leistung\ndieses Meineides eine recht frivole und dreiste Einstellung sprechen soll, die über das Wesen jeder Meineidsleistung\nhinausginge. Allein der Umstand, daß sich der Angeklagte\nspäter mit dem Meineid gebrüstet hat, der als solcher’ straferschwerend verwertet werden könnte, ist noch keine aus-\n\n‚ reichende Grundlage dafür, daß die Heineidsleistung selbst\ndie bezeichnete Einstellung offenbare. Ferner steh; die\nFeststellung nicht im Einklang mit der weiteren Tarlegung\ndes Urteils, nach welcher der Angeklagte seine Aussage in\neinem Zustand der Überraschung gemacht habe, insbesondere\naber nicht mit der Annahme, daß er mit seiner Bekundung\ndie Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs\nhabe abwenden wollen. Auch in diesen Wiäersprüchen liegt\nein sachlichrechtlicher Mangel,\n\nP3\n—\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nRotberg Krumme Bauer\n\nSeibert Teng-Hinrichsen\n\n”\n%\nx\nx\n.\non\ntn\nx >}\nı%\ner\nEr x\nPr\nPR)\nee 3\nEn\nx Pc\nx Br\nrn\nN\n\n* .. ve”\n, »\nre\n\n:\n\nx\n\nu\nTut\n\n2\nPa]\nwen’\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/4-str-131-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/4-str-131-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.560860+00:00"}}