{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-03_4_StR_70_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-03","aktenzeichen":"4 StR 70/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"f\n?\n\n12\n\n4_StR_ 70/57\n\n2240 076\n\nBeschlu?3\n\npm mu en es m Bas nn mn Bat Ans Ar man Am mm\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchhalter Karı “EEE au: SEE nei\nTOD, geboren ar EEE 1904 ir VERREEREED,\n\n.\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.A«\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesannalts in der Sitzung vom 3. Mai 1957 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten\n\nl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts M.-Gladbach vom 29. Oktober\n1956,\n\n2. auf Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 9. Februar 1957, durch welchen\ndie Revision des Angeklagten auf Grund des\n§ 346 StPO als unzulässig verworfen worden\nist, wird abgelehnt.\n\nDer Antruscsteller hat die Kısten seines\nAntrages zu tragen.\n\nGrün des\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nM.-Gladbach vom 29. Oktober 1956 wegen fortgesetzter schwerer\nAntsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden.\n\nIR\n\nPe\n\nmurn usa.\n\nEETERA\n\nGegen dieses Urteil hat sein damaliger Verteidiger Revision\neingelegt. Die Revisionsschrift ist verspätet beim Landgericht eingegangen. Der Verteidiger hat das Rechtsmittel\nam 6. November 1956 zurückgenommen (Bl 67), ohne von jenem\nUmstand Kenntnis gehabt zu haben.\n\nDurch seinen neubestellten Verteidiger hat der Angeklagte durch Schriftsatz vom 4. Dezember 1956 beantragt,\nfestzustellen, daß die von dem früheren Verteidiger erfolgte\nRücknahme des Rechtsmittels der Revision unwirksam sei, da\ner zur Zurücknahme nicht ermächtigt gewesen sei.\n\nDureh Beschluß vom 9. Februar 1957 wurde die Revision\nwegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen.\n\nDaraufhin hat der Verteidiger des Angeklagten, der\ndurch diesen Beschluß erstmalig Kenntnis von der Verspätung\ndes Eingangs der Revisionsschrift erlangte, die Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gemäß 8 346 Abs 2 StPO beantragt,\ngleichzeitig Wiedereinsetzung in den früheren Stand begehrt\nund die Einlegung der Revision nachgeholt.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nund Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses mußte abgelehnt\nwerden. ”\n\nDer Antragsteller macht geltend, die durch seinen\nfrüheren Verteidiger erklärte \"Rücknahme\" des Rechtsmittels\nsei unwirksam, da die ihm oui Ser Vollmachterklärung gegebene Ermächtigung zur Rücknshme des Rechtsmittels durch\nein an ihn gerichtetes Telegramm seines Sohnes widerrufen\nworden sei. Eine wirksame, nachträgliche Beschränkung der\nVollmacht lag jedoch nicht vor, da das in sich bereits\nunklare Telegramm nicht von dem Angeklagten, sondern von\ndem Sohn des Angeklagten ohne Fühlungnahme mit diesen ab-\n\n\"a\n\n4\n\nDe 7\n\n- em —n 5.\n\nKerr\n\nun tr TR re\n\nwu un\n\n-53-_-\n\ngesandt worden ist, wie dem Inhalt des Telegramns zu entnehmen ist.\n\nDie Rücknahmeerklärung hatte zur Folge, daß das Rechtr\nmittel nicht weiter verfolgt werden konnte. Siner Stellungnahme zu üer Rechtsfrage, ob der Widerruf der Rücknahmevollmacht überhaupt allein dem Verteidiger gegenüber wirksam erklärt werden kann oder einer Mitteilüng an das Gerict\nbedarf, war unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl\neinerseits RGSt 64, 164 /167/, andererseits. RG JW 1932,\n3112). Nun lag zwar zur Zeit der Rücknahme ein wirksam\neingelegtes Rechtsmittel nicht vor. Die Erklärung muß jedoch in dem Sinn ausgelegt werden, daß sie:den. endgültigen\nAbschluß des Verfahrens durch Preisgabe weiterer Verteidigungsmöglichkeiten bezweckte. Sie brachte durch die im Name\n\n.des Angeklagten abgegebene Erklärung eindeutig den Willen\n\nzum Aurdruck, daß das Verfahren beendigt sein solle. Zin\ninnerer Grund, diese Erklärung ir ihrer Wirkung anders zu\nbehandeln als eine Rücknahmeerklärung, die im Falle einer\nrechtzeitig eingelegten Revision abgegeben wird, ist nicht\nvorhanden. Der auf Beendigung des Verfahrens gerichtete\nWille ist in beiden Fällen der gleiche. Aus dem zufälligen\nUmstand, daß die Revisionsschrift zu spät eingegangen ist,\nkann sich eine günstigere Rechtslage für den Angeklagten\nnicht ergeben.\n\nRotberg . Krumme . Sauer\nHoepner „ang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/4-str-70-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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