{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-03_4_StR_375_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-03","aktenzeichen":"4 StR 375/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lin\n\nLie?\nKu\n\n. SEBSEL 2241 079\n\n73\n\nB\n\neLB.EDLUG\n\na en A\n\n.\n1\n\n„an der Stratssoha\ngezen\n\nden Bergmann \\ialter Richard Karı 5 EEE aus\nCOMME. zeboren a: U 20: :: >\nEEE . rar Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unsucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom i9. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts in Essen vom 3. Mai 1957 wird\nder Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nZreigesprochen wird, soweit ihm weitere Yerfehlungen\ngegenüber Renate RB und Erika KB vorgeworfen\nworden sind.\n\nDie hierauf entfallendien ausscheidbaren Kosten\ndes Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.\n\nIm übrigen wird die Nevision verworfen. Die\nweiweren Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Xechts wegen\n\n-\n\n-\n\nDer Angeklagte war am ;8., Januar i972 wegen Unsucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in zwei\nFällen zu vier Konaten Gefängnis verurteilt worden,\nDiese Strefe hatte er am i7. Juni 19n2 verbüßt.\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB), begangen im Jahre 1956, zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Außerdem hat die Strafkarmer seine Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts (Aufklärungsrüge) und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Urteilsausführungen tragen die Feststel- BE\nung. Gaß der Angeklagte in zwei Fällen den Tatbestand Bau\nder Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 38t0B. ' ..\nverwirklicht hat. Insoweit hat die Revision auch kei- ER\nne Angriffe im einzelnen erhoben.\n\nUnzutreffend ist allerdings üle Auffassung des ee\nLandgerichts, im übrigen bedürfe es keines Freispruchs, :\nweil die anderen angeklagten Fälle mit den für erwiesen erachteten in Fortsetzungszusanmenhang stünden.\n\n[\nx\n\nEine als nicht strafbar festgesteilte Handlung\nscheidet entgegen der vom Landgericht vertretenen An-\n\nsicht für die strafrechtliche Wertung eus, ob Fortsetzungszusammenhung voriiegt oder nicht {RGSt 47T,\n3975; 50, 3515 BGH vom 14.12,198R1 - 2 StR 68°/51 -\nin IM Er. 7 zu § 260 84PO). Das gilt auch, soweit\nder Eröffnungsbeschluß äie zur Lart gelegten Hand-\n‚lungen gegen die einzelnen Verletzten als fortgesetzte ansient, Gelangt das erkennende Gericht in\nsolchem Falle nur zur Verurteilung wegen einer oder\nmehrerer selbständigen Handlungen, so ist äurch die\nVerurteilung wegen der erwiesenen selbständigen\nHandlungen der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft\nund eine besondere Jfrreisprechung hinsichtlich der\nnicht erwiesenen Einzelhandlungen erforderlich,\n\nDer Senat ist in der Iage, den Urteiisspruch\ninsoweit nach §§ 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen, da\nkein Zweifel besteht, wegen welcher Einzelhandlungen das Landgericht den Angeklagte nicht für überführt erachtet hat,\n\n2) Unbegründet ist der Angriff der Revision\nauf die Anordnung, den Angeklagten in einer Heil-\n\noder Pflegeanstalt unterzubringen. Die -— alleräings-\n\nkmappen - Ausführungen des Landgerichts hierzu sind\n£rei von Rechtsirrtum. Sie tragen dem Umstanäü Rechnung, daß den Bedürfnissen ‘der Öffentlichen Sicherheit gegenüber der immer wieder zu erwartenden Betätigung der verbrecherischen Neigung des erheblich\nschwachsinnigen Angeklagten nicht anders als aurch\n\n@e\n\nmA.\n\ndesesen Unverrringung in Sinor Beil Siem Pilegsacstalt\ngenmiigt werden kann. Eine Aufeisht iInsäer Pamiiie reicht\nnach der Überzeugung des Tatrichters nicht aus, um\n\ndie \\eichs mögzicne Wiederhuiung dar Siraliesen, z. B.\nau? dem Veg zur Arbeitissleile, eu? einem Gang durch\nden Heusfiur oder — wie die Erfahrung ehrt - sogar\n\nam Fenster seines Zimmers, zu hindern. Dem Landgericht mußte sich danach die Notwendigkeit, die Ehefrau des Angeklagten über ihre Bereitwilligkeit, Ihren\nNann künftig sorgfältiger zu beaufsichtigen oder durch\nsejnen Bruder beaufsichtigen zu lassen, zu vernehmen,\n\nnicht aufdrängen.\n\nDie Kostenentscheidungen entsprechen §§ 467,\n4'573 StPO.\n\nKrumnme Sauer Seibert\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/4-str-375-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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