{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-02_4_StR_150_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-02","aktenzeichen":"4 StR 150/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TR\n\n-\n\n=\n\n> u.\n\nFür das Nachschlagewerk ! y - 15\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 2240 051 4\n\nie - nn mn ale ee\n\nGesetz: StPO 88 247 Abs 1, 230.\n\nRechtssatze § 247 Abs 1 StPO gestattet das Abtretenlassen des Angeklagten aus dem Sitzungs-\n\nraume nur für die Dauer der Vernehmung\n\neines Mitangeklagten oder Zeugen, nicht aber\nauch seine Abwesenheit während der Unterrichtung des anderen Angeklagten über seine\n\n— während dessen Abwesenheit erklärte - BEinlassung zur Sache. Auch die Gefahr, daß jeder\nder mehreren Mitangeklagten die Aussage des\nanderen beeinflussen werde, rechtfertigt\n\neine solche Anordnung nicht. (Im Anschluß\n\nan. RGHT, Sa, 332). j\n\n. v\n, = .” Frrnor Er a Pu € “\n5 er ei EN .\n‘0% ii » ”\n27 mat, WEN Kr x Ba\nPER up re FRE EEE lan\n„” f A en Pa a. a,\n. a, ET un SE . . . »\nnie FEDER “ mi\nDa k; Re SEELE em . \\ > er\nv r\nor\n\nDi er, Aura 2\n296757 ar\n\\ x es\nUrteil des BGH vom 2. Mad .I93#- . 16 Düsseldorf\ner Ä . ES RS . B 5 R\n\nX PER\nE Fe ;\n\nu\n\nger\nu %\n\nF 4 StR 150/57\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Beifahrer Lothar 7 EEE zu: CHE,\ndort geboren am MED 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n“wegen Diebstahls i.R. u.A.\n\nhat der 4. Strafaenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\n‚ Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED in der Verhanälung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB vpei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MD\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision ‘des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Oktober\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ner verurteilt ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nur\n\nar ee -\n\nte rn mn rn bed Han mg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung, wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer\nSchußwaffe und wegen Vergehens nach § 25 Nr 2 und 3 StVG\nuU.3. zu einer Gesamtatrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. u R |\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügs hat\nin einem Punkt Erfolg.\n\n1. In der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1956 beschloß die Strafkammer, den damaligen Mitangeklagten Ci\nwährend der Vernehmung des Angeklagten DE und den\nAngeklagten TED während der Vernehmung CE: gemäß’\n§ 247 StPO zeitweilig zu entfernen, da zu befürchten sei,\ndaß der Mitangeklagte bei seiner Vernehmung in Gegenwart\ndes anderen Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde.\nDieser Beschluß wurde ausgeführt. GB wurde zuerst ab-.\ngeführt, darauf sagte TEE zur Sache aus. Die Revision\nbehauptet, daß der als Zweiter vernommene damalige Mitangeklagte CB über den ursprünglichen Inhalt der Aussage\n\ndes zuerst vernommenen Angeklagten FB nicht unterrichtet worden sei. Das widerspricht dem nach § 274 StPO\n\nallein maßgeblichen Inhalt der Sitzungsniederschrift, die\ninsoweit lautet: — . - Bun\n\n\"Nunmehr wurde der Angeklagte CB wieder vorgeführt\nund der Angeklagte abgeführt. - Der Vorsitzende\n\nunterrichtete den Angeklagten CWvon dem wesentlichen\nInhalt dessen, was während seiner Abwesenheit ausgesagt\noder sonst verhandelt worden ist. — Nunmehr erklärte\n\nsich der Angeklagte C@EMB zur Sache ... *\n\nx.\nmr\n\n20\n\nvw. ır\n\n-3-—\n\n2. Richtig ist aber, wie die Revision ferner rügt,\ndaß der Angeklagte PB nicht zugegen war, als seine\nAussage dem Angeklagten CE inhaltlich mitgeteilt\nwurde. Die Vorschrift des § 247 StPO bildet eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, daß der Angeklagte bei\nder ganz en Hauptverhandlung zugegen sein muß\n(§§ 230 ff StPO); daher ist sie eng auszulegen. Sie gestattet nur, beider Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen von der Gegenwart des Angeklagten\nabzusehen, nicht aber auch während anderer Verhandlungsakte, wie es die Unterrichtung des Mitangeklagten über\ndas in seiner Abwesenheit Verhandelte ist (RGSt 34, 332).\n\nIn dem vom Reichsgericht behandelten Fall hatte das\n\nGericht allerdings nur das Abtretenlassen eines von\nmehreren Angeklagten aus dem Sitzungsraun beschlossen,\nund in anderen Fällen hat das Reichsgericht mehrfach\nanerkannt, daß diese Lage sich von derjenigen unterscheidet, bei der zu befürchten ist, daß je de’r der\nmehreren Angeklagten in Gegenwart des anderen nicht die\nvolle Wahrheit sagen, vielmehr seine Aussage nach der\ndes anderen einrichten und die des anderen zu beeinflussen versuchen werde (RGSt 8, 1535 20, 123; 38, 3485\nJW 1934 13655 HRR 1941, Nr 314). Für.eine solche er-\n\n. höhte Gefahr für die Wahrheitsermittlung in der Haupt-\n\n2 _ verhandlung könnte hier der Umstand sprechen, daß die\n\nIN , Strefkammer beschlossen hat, je de n der beiden Ange-Ki klagten in Abwesenheit des anderen zur Sache zu ver-Er. nehmen, und gerade diese Gefahrenlage könnte den Vorwu sitzenden veranlaßt haben, dem damaligen Mitangeklagten\n\nGruhn noch in Abwesenheit des Beschwerdeführers mitzuteilen, wie dieser sich zur Sache eingelassen hatte, -\num zu verhüten, daß TEE vei dieser Gelegenheit unter\n\ndem Vorwand einer \"Berichtigung\" oder \"Ergänzung\" der\nMitteilungen des Vorsitzenden dem Gruhn zu verstehen\n‚gäbe, wie er seine Aussage einrichten solle. Aber eine _\nsolche Maßnahme würde ‘durch § 247 Abs 1 StPO nicht mehr\ngedeckt sein, weil diese Vorschrift die Entfernung eines\nAngeklagten aus dem Sitzungsraume aus Gründen tunlichster\nWahrung seiner Verteidigungsbelange nur für die Dauer\n\nder Vernehmung eines Mitangeklagten oder\nZeugen gestattet. Dem kann auch nicht entgegengehalten\nwerden, der Verteidiger PAS sei hier während jener\n\n‚Mitteilung an ‚SB zugegen gewesen und habe so die\n\nMöglichkeit gehabt, etwaige Irrtümer des Vorsitzenden\nzu berichtigen oder seine Mitteilungen zu ergänzen,\n\nauf welche Möglichkeit für den Angeklagten persönlich\nRGSt 34, 335 entscheidendes Gewicht legt. Denn es kann\nnie ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte selbst,\nder allein den wahren Sachverhalt aus eigener Anschauung\n\n\"kennt, Mißverständnisse und Lücken in der Wiedergabe\n\nseiner bisherigen Aussage deutlicher sieh} und klarer\nberichtigen kenn als sein Verteidiger.\n\nDaraus ergibt sich auch, daß der Beschwerdeführer\nnicht etwa nur bei einem unwesentlie hen\nTeile der Hauptverhandlung abwesend war. Dann aber\nzwingt die Vorschrift des § 338 Nr 5 StPO zu der-Annahme, daß das Urteil auf der Verletzung des in § 230\nStPO ausgesprochenen Grundsatzes beruht, daß der Ange-\n\n. klagte während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung\n. zugegen sein muß (vgl dazu BGHSt 5, 187 /189/; 4, 364 -\n\n. .\nTe er =; U ‚\n\n> Br\n\n/3657). Es muß daher aufgehoben werden, soweit es den\nAngeklagten beschwert,\n\nRotberg \"u Krumme Sauer\nSeibert Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-02/4-str-150-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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