{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-02_4_StR_146_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-02","aktenzeichen":"4 StR 146/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7a\n\n4 StR 146/57\n\n2240 053 j\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann zZ ED zus DW, üort geboren\nan ED 1935, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls i.R u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ihn der Sitzung\nvom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Dezember\n1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nwerk\n\n„2 _\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein\nin fünf Fällen, wegen mittelbarer Falschbeurkundung und\nwegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Dis Verfahrensrüge,\n\n1. Zum Fall I hatte der Angeklagte bestritten, den\nVolkswagen des Handelsvertreters WB gegen den Willen\ndes Eigentümers in Besitz genommen zu haben, und behauptet, WEB habe ihm die Schlüssel zum Wagen ausgehändigt, damit er zwei Mädchen aus Laubenheim heran- '\nschaffe. Als er mit einem Mädchen zurückgekommen sei\nund den Wagen auf dem alten Platz abgestellt habe, habe\ner erfahren, daß die Polizei WB mitgenommen habe.\nErst dann habe er sich wieder in den Wagen gesetzt und\nsei damit nach Frankfurt gefahren. Diese Darstellung\nglaubt die Strafkammer dem Angeklagten nicht, sondern\nstellt fest, daß er die Schlüssel des Vgg@@ heimlich\naus dessen MHanteltasche genommen hat und dann mit dem\nWagen in Richtung Frankfurt davongefahren ist. Diese\nÜberzeugung hat sie aus der eidlichen Aussage des Zeugen\nVORM und dem Umstand gewonnen, daß der Angeklagte\nbei seinen früheren Vernehmungen seine Kinlassungen\nzu diesem Falle ständig gewechselt hat.\n\nDie Revision erhebt die Aufklärungsrüge mit der\nBegründung, der Tatrichter habe die Polizeibeamten zur\nSache vernehmen wüssen, die den Zeugen Wi zur Wache\n\nrn\n\n3.\n\nmitgenommen hatten, weil das Aitnehmen des WWW zur\nWache allein dafür spreche, daß Werner \"entgegen der\nFeststellung des Landgerichts\" mindestens -angetrunken\ngewesen sei. \"Es mute doch eigenartig an, daß Polizisten\nden Zeugen zur Wache mitnahmen, wenn es diesem lediglich\nwegen eines Gallenleidens schlecht geworden sein soll.\"\n\nDieser Revisionsangriff geht fehl. Das Landgericht\nstellt nicht fest, daß die Polizeibeamten den Zeugen\nwegen seines Gallenleidens zur Wache mitgenommen haben.\nSeine - offenbar der Aussage Wim’ = folgende - Feststellung geht vielmehr dahin, daß es WW infolge seines\nGallenleidens schlecht geworden war, als er die Bar \"KC\"\nverließ, und daß er, \"als er auf der Treppe dieses Lokals\nsaß\" zur \"Ausnüchterung\" zur Polizeiwache gebracht, aber\nnach einer Stunde wieder entlassen worden war; wegen\ndieses nur kurzen Aufenthalts auf der Polizeiwache nimmt\nder Tatrichter an, daß eine Ausnüchterung in Wahrheit nicht\nnotwendig gewesen und daher die Angabe des Zeugen WED\nglaubwürdig sei, daß er weder be- noch angetrunken gewesen\nsei. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Vernehmung der\nPolizeibeamten uuso weniger aufzudrängen, als der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift\nausdriicklich auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet\nhaben und die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis\ngeschlossen worden ist.\n\n2. Zum Fall II (SCHE) beruft sich die Revision\nzu Unrecht auf den Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art 103 Abs 3 GG).\n\nNachdem der Angeklagte am 24. Mai 1956 aus der Strafhaft entflohen war, entwendete er in der Nacht zum 3. Juni\n\nAr\n\n1956 gegen 5 Uhr den unverschlossenen Personenkraftwagen\nOpel-Olympia des Heinrich SEE in der Hähe eines\nKölner Tanzlokals. Er schloß den Wagen kurz und fuhr damit zunächst nach Longerich, um dann gegen 12 Uhr seine\nin Pulheim beschäftigte Schwester mit dem Wagen abzuholen und mit ihr nach Dormagen zu seiner Mutter zu fahren.\nAuf dieser Fahrt erlitt er kurz vor Worringen einen Verkehrsunfall, bei dem seine Schwester verletzt und der\nWagen schwer beschädigt wurde. Nachdem er einen Arzt\nbenachrichtigt hatte, machte er sich davon. Er wurde\nerst am 7. Juni 1956 in Bielefeld festgenommen.\n\nWeil er mit dem Wagen von seinem Standplatz weggefahren ist, ohne einen Führerschein zu besitzen, hat die\nStrafkammer den Angeklagten im vorliegenden Verfahren\naus § 24 Abs 1 Nr 1 KVG und §§ 242, 244, 73 StGB verurteilt Vorher aber hatte das Amtsgericht in Köln gegen\nihn schon durch Beschluß vom 24. August 1956 (103 Ds\n256/56) das Eauptverfahren eröffnet wegen der Beschuldi-\n\ngung,\n\n\"am 3. Juni 1956 gegen 12 Uhr in Köln-Worringen,\nSt, Tönnisstraße\n\nI. durch zwei selbständige Handlungen\n\na) durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines\nanderen verursacht zu haben,\n\nb) ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr\ngeführt zu haben, ohne einen Führerschein zu besitzen,\n\nII. sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung\nseiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art\nseiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich\ndurch Flucht entzogen zu haben, obwohl nach den\nUmständen in Frage kam, daß sein Verhalten zur\nVerursachung des Unfalls beigetragen hatte,\n\nindem er mit einem gestohlenen Pkw., ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, in Köln-Worringen\n\n'r\n\nwa.\n\n2\n\n-5_-\n\ndie St. Tönnisstraße befuhr. Infolge der schnely\nFahrweise des Angeschuldigten überschlug sich der\nPkw. und fiel eine Böschung herab. Die in dem\nPkw. sitzende Schwester des Angeklagten wurde\nschwer verletzt,\n\nDer Angeschuldigte entfernte sich vom Unfallort\nund ließ die Verletzte in dem Pkw. zurück.\n\nVergehen nach §§ 230, 142, 73, 74 StGB, § 24\nStVG,\n\nDurch Urteil vom 27. September 1956 hat das Amtsgericht den Angeklagten \"unter Freisprechung im übrigen\"\nwegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr,\nbegangen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die\nFreisprechung wird damit begründet, daß die Einlassung\ndes Angeklagten bezüglich der Fahrerflucht nicht mit\nausreichender Sicherheit zu widerlegen sei; dagegen stellt\ndas Amtsgericht zur Verurteilung wegen Körperverletzung\nund wegen Vergehens nach § 24 StVG fest, daß der Angeklagte\nsich \"im übrigen\" im Sinne der Anklageschrift schuldig\ngemacht habe. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte an\n4. Oktober 1956, also rechtzeitig, Berufung eingelegt:\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe in dem Kölner\nVerfahren \"wegen desselben Sachverhalts zum hier interessierer\nden Teil\" einen Freispruch erzielt; dadurch werde seine\nVerurteilung im Falle SB in jetzigen Verfahren ausgeschlossen. Das ist nicht richtig. Die Berufungsschrift\ndes Angeklagten läßt allerdings erkennen, daß er das\namtsgerichtliche Urteil nur anfechten wollte, soweit er\nbestraft worden war. Da auch die Staatsanwaltschaft das\nUrteil nicht angefochten hat, ist dessen freisprechender\nTeil rechtskräftig geworden. Er bezog sich aber, wie der\n\nwiedergegebene Inhalt der Urteilsgründe zeigt, nur auf\nden Vorwurf der Fahrerflucht. Daß dieser Teil des Gesamtgeschehens eine selbständige Handlung im Sinne des\n\n§ 74 StGB war, war im Eröffnungsbeschluß angenommen und\nsteht durch das Urteil nunmehr rechtskräftig fest. Hinsichtlich des gesamten übrigen Verhaltens des Angeklagten in der Nacht zum 3 Juni 1956, das Geganstand.\nder Strafverfolgung in den beiden Verfahren geworden\nist, liegt noch keine rechtskräftige Intscheidung vor,\ndie das Landgericht hätte hindern können, den Angeklagten\nwegen des Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen nach\n\n§ 24 Abs 1 Nr 1 KVE zu verurteilen. Inwieweit das Urteil des Landgerichts, nachdem es rechtskräftig geworden\nist, die Durchführung des Berufungsverfahrens wegen\n\nder Körperverletzung etwa unter dem Gesichtspunkt der\nIdentität der Tat ausschließt, ist hier nicht zu entscheiden.\n\nII. Die Sechrüge\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist die Annahme\ndes Landgerichts nicht zu beanstanden, daß sämtliche\nstrafbaren Handlungen des Angeklagten als selbständige\nTaten i.5. des § 74 StGB zu beurteilen sind. Ob er sie\n\"unter bewußter Ausnutzung gleichartiger Gelegenheiten\nim Rahmen seiner Flucht\" begangen hat, wie die Revision\nanführt, ist rechtlich ohne Bedeutung; auch wenn dies\nder Fall wäre, würde das keinen Fortsetzungszusanmenhang\nim Rechtssinne begründen.\n\nWas die Revision gegen die Verneinung mildernder\nUmstände vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nen en nn\n\n7 -\n\nAuch im übrigen ergab die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-02/4-str-146-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-02/4-str-146-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.156412+00:00"}}