{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-02_4_StR_120_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-02","aktenzeichen":"4 StR 120/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"g StR.\n\n7\nfe\n\n120/57 2240 052 :\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Johann di Ze zus EEE, geboren am\nGE 1915 ir VD (Kreis Judenburg/Steiernark).\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\nwegen Blutschande u. &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.\" Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hsepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 6. November 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n”\nee Pe REP\n\nGründe:\n\n1.) Der Angeklagte vollzog im März 1955 mit seiner\ndamals 15jährigen erstehelichen Tochter Margarete den\nGeschlechtsverkehr, aus dem ein Kind hervorgegangen ist. Seinc\nZurechnungsfähigkeit war zur Zeit der Tat erheblich vermindert,\nmöglicherweise sogar ausgeschlossen. Die Strafkammer hat ihn\ndeshalb freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB angeoränet, weil\ndies die öffentliche Sicherheit erfordere. Von ihm seien\nnämlich auch künftig mit großer Wahrscheinlichkeit \"weitere\nStraftaten\" zu befürchten. Diese Besorgnis ergebe sich, wie\nauf Grund übereinstimmender Gutachten von drei ärztlichen Sachverständigen nach einer mehrwöchigen Anstaltsbeobachtung des\nAngeklagten feststehe, aus einer erheblichen Schädigung seines\nzentralen Nervensystems, die wahrscheinlich auf einer latenten\nluetischen Infektion beruhe. Er leide an Walnideen, sei unsinsichtig und beharre darauf, daß seine Straftaten auf eine\nWillensbeeinflussung Dritter zurückgingen, die bei ihm \"Verwirrung gestiftet\" hätten. Die Strafkammer ist der Auffassung,\ndaß die Allgemeinheit vor der Gefahr weiterer Straftaten,\n\ndie vom Angeklagten als nicht bloß mögliche sondern \"konkrete!\" Ge-\n\nfährdungen drohten, nur durch seine Unterbringung bewahrt\nwerden könne; ein anderes wirksames Mittel zu seiner Überwachung gebe es nicht.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Einwand, er\nwohne weder jetzt noch künftig mit seiner Tochter Margarete\nweiter zusammen; deshalb bestehe die vom Landgericht angenommene\nGefahr, daß er weitere Straftaten begehen werde, nicht.\n\nA a\n\n2.) Bei diesem Einwand verkennt der Angeklagte, daß\ndie Strafkammer davon ausgegangen ist, von ihm ärohe nicht\nnur seiner Tochter Margarete, sondern auch’ anderren Personen,\nGefahr erheblicher strafrechtlicher Angriffe. Diese Annahne\ndes Landgerichts findet in seinen Feststellungen jedenfalls\ninsoweit eine tatsächliche Grundlage, als der Angeklagte noch\ndrei weitere minderjährige Töchter aus erster Ehe hat. Offensichtlich bat die Strafkammer unter den nach ihrer Meinung\ndurch den Angeilagten gefährdeten Personen in erster Linie diese\nKinder im Auge gehabt, wenn dies in ihrem Urteil auch nicht\nausdrücklich gesagt ist. Diese Überzeugung ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, auch nicht insoweit, als die Strafkammer erhebliche Angriffe gegen diese Kinder befürchtet. Denn sie schildert\naußer der gegen die Tochter Margarete gerichteten folgenschweren Unzuchtshandlung eine weitere Straftat des Angeklagten,\nderen er sich durch eine äußerst rohe Mißhandlung seines\n9-jährigen Stiefsobnes, eines unehelichen Kindes seiner ersten\nFrau, im Jahre 1951 schuldig machte.\n\n3.) Trotzdem reichen die bisherigen Feststellungen\ndes Landgerichts zur Begründung der Unterbringung des Angeklagten nicht aus. Diese Maßnahme ist nur zulässig, wenn\nkein anderes Nittel zur Verfügung steht, durch das mit\nAussicht auf Erfolg die von einem zurechnun:.sunfähigen oder\nvermindert zurechnungsfähigen Täter anderen @rohende Gefahr\nstrafbarer Handlungen ausgeschlossen werden kann. Die Frage;\nob die öffentliche Sicherheit gerade die Unterbringung eines\nsolchen Menschen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert,\nmuß stets sorgfältig geprüft werden (RGSt 71, 265; 69, 125 BGH }\nStR 44/50 vom 2. März 1951 NJW 1951, 450). Zunächst bieten die\nFeststellungen des Landgerichts keinen Anhalt dafür, daß etwa\nauch erwachsene oder dem Angeklagten fremde Personen durch ihn\ngefährdet wären. Bisher blieben ‚seine Ausschreitungen auf einen\n\nkleinen rersonenkreis, nämlich auf eines seiner eigenen\n\nKinder und sein Stiefkind beschränkt. Zwar braucht daran\n\nseine Unterbringung nicht unter allen Umständen zu scheitern\n(vgl 1 StR 326/51 vom 12. September 1951 IM Nr 4). In einem\nFall aber, in dem wie hier die gefährdeten Personen minderjährig und deshalb ohnehin der Erziehung, des Schutzes und\n\nder Fürsorge bedürfen, muß berücksichtigt werden, ob nicht\n\netwa durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen die ihnen\n\ndurch einen zurechnungsunfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Erziehungsberechtigten drohende Gefahr abgewandt werden\nkann. Insbesondere hätte im vorliegenden Fall die Strafkammer\nprüfen müssen, ob die den Kindern des Angeklagten von ihm drohende Gefahr nicht bereits beseitigt ist. Insoweit ist die Feststellung des Landgerichts bedeutsam, daß seine Kinder nach\n\ndem Tod ihrer Mutter in einem Waisenhaus untergebracht .\nworden sind und die Tochter Hargarete ‘seit der an ihr verübten Straftat als Hausgehilfin bei einem Landwirt tätig ist.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-02/4-str-120-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-02/4-str-120-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.139985+00:00"}}