{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-02_4_StR_120_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-02","aktenzeichen":"4 StR 120/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"14\n\nFür das Nachschlagewerk ! 22\nFür die Amtliche Sammlung ! 41 032\n\n— u mn m Im mn - Ahern ih hen 5 Allen bee” ben 2 Munde ir eimmmmemann Kumiganie um u =\n\n—\n\nGesetz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n(uwe) § 12 Abs 1, 2 und 2.\n\nRechtssatz3 1) Angestelltenbestechung kann auch bei\nZuwendungen zwecks bevorzugter Zahlungsabwicklung gegeben sein (S 27 bis 29 des\nUrteils).\n\n2) Das Bestechungsmittel kann gegenüber dem\nBestechenden auch dann für verfallen erklärt werden, wenn es durch Aufrechnung\n\n' des’ Bestochenen dem Wert nach an den Be-\n‚stecher zurückgelangt war (S 32 bis 33\ndes Urteils). “\n\nAktengeichense 4 StR -119-120/56\n\nUrteil des BGH vom 2. Mai 1957 1G Bielefeld\n\n4 StR 119.'120/56\n\n1.)\n2.)\n3.)\n4.)\n5.)\n\n. 6.)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Fe EEE au: SE, gevoren\nre\n\nden Kaufmann Ernst R aus BEE\ngeboren an EB 1923 in ,\n\nden ae wil1i F ı EEE. au: NEE, geboren\n\nam 1921 in Kin (Pommern) y\nden kaufmännischen Angestellten Johannes U aus\nEEE, zeboren sm GE 1515 Ar.\n\nden Tischlermeister Wilhelm S #| aus\ngeboren au 1902 in Vi Kreis ,\n\nden Vertreter Günther Josef Wa aus Egg geboren\n\nam ED 1922 in N\n\nwegen unlauteren Wettbewerbs (§ 12 UWG) u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung |\nvom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBündesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nwant ah ann oa ..\n\nmu.\n\n-2.\n\nA, Zum Urteil des Landg-richts in Bielefeld vom\n9. Hai 1955:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Fer Teiiiin\nund FigP werden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIT. Auf die Revision des Angeklagten Up rird das\nVerfahren, soweit er wegen Vergehens gegen § 12\nUVG verurteilt ist, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 21. Dezember 1949, und soweit .\nVerurteilung wegen Steuervergehen erfolgte, gemäß dem Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954\neingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der landeskasse auferlegt. ‚x\n\nDie weitergehende Revision (Verfallerklärung)\nwird verworfen. Insoweit hat der Angeklagte TED\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten St wird das\nUrteil, soweit es die Verfallerklärung betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n>\n\n.\n\nu\nnt\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen,\n\nKen\n\nB. Die Revision des Angeklagten FffP gegen das Urteil .\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 27. Hai 1955 wird | !,\nverworfen, Zus\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVor. Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nZum Urteil der Strafkammer vom 9, Mai 19555\n\nI. Angeklagter Fon:\n\nA, Dieser ist in sechs Fällen der Angestellten-Bestechung\nnach § 12 Abs 1 UWG und der Hehlerei in einem Fall für schul-\n\ndig befunden. Er ist zu acht Konaten Gefängnis /ünter Strafaussetzung zur Bewährung und sechs Gelästrafen (von insgesamt 27.500 :DM) verurteilt, ferner ist bei ihm ein Betrag\nvon 1.000 DM für verfallen erklärt worden. Im übrigen ist\ner freigesprochen.\n\nSeine Revision’ rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Er-\n\nfolg haben. , x\nDer Angeklagte Fe hatte bis zum Zusamndäbruch\n\n. » leitende Stellungen innegehabt, zuletzt als Konzern-Direktor\n\n(VO “EEE erke). Später war er für kurze Zeit Dolmetscher bei der Besatzungsmacht in KB und enschlie3end\nInteressenvertreter größerer Firmen bei der Rohstoffzuteilung durch das Verwaltungsamt für Wirtschaft (EW) -\nAls dieses Amt 1948 nach TORE verlegt wurde, übernahm\nder Angeklagte Provisionsvertretungen, insbesondere für\n\ndas Behördengeschäft. Er nahm dabei das Absatzgebiet der\n\nBesatzungsmacht hinzu, deren Beschaffungsstellen im wesent-\n\nlichen im Bezirk Inn > GE 125er. Der\n\nAngeklagte stieß jedoch bei seinen Bemühungen, als Firmen-.\nvertreter \"in das Besatzungsgeschäft zu kommen\", zunächst\nauf große Schwierigkeiten. So herrschte ‚bei der CD\n\nPouuuED UgED (CEU) in DOEEEEEED ein ausgesprochenes\n\n\"Yorzimmerregiment\", vor allem durch die deutschen Besatzungsangestellten.\n\nre a ee |\n\n..\n\nDer Angelilagte versuchte deshalb, sich die ihm malgebend erscheinenden deutschen Angestellten — und über diese\nauch die britischen Offiziere - durch Geschenke udd Zuwendungen geneigt zu machen. Ihn gelang es auf diese Weise,\nins Geschäft zu kommen unä den ersten Auftrag zu erhalten,\nSeit Anwendung der erwähnten Methode, sich beliebt zu\nmachen. war er bei der CPU gut angeschrieben und fand\ndort großes Entgegenkommen. j\n\nNach Verlegung des British Mandatory Procurement\nOffice (BMPO) - Zentrale Beschaffungsstelle - nach Fun\nwar er bestrebt, sich mit jedem Angehörigen dieser Diensetstelle gut zu stellen, um im \\ettbewerb für die. von ihm\nvertretenen Firmen und auch die von ihm gegründete Ve»\nED CubH den Konkurrenzfirmen gegeniiber eine günstigere\nStellung zu erlangen. Weiter war er eifrig darum. bemüht,\nbei der in DEE stationierten Finanzabteilung\ndes, Ordnance Directorate (op etwa mit: \"Oberquartiermeister\n- Abteilung\" zu übersetzen) eine bevorzugte Auszahlung\nder Kaufpreise an seine Firmen unä an sich zu erzielen.\n\n. Um dies zu erreichen, machte er sich die Angehlrigen der\nBeschalfungsdienststellen durch kleine unäü größere Gefälligkeiten gewögen und verpflichtete sie sich durch\nGeschenke und Zuwendungen.\n\na) Fall Fig (Hitengeklagter) :\n\nFi var im BMPO beschäftigt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Mitangeklagten Fi verschiedene Geschenke (u.a. Motorrad, Einrichtungsgegenstände, eine Uhr) und andere Zuwendungen (Darlehen, Zuweisung einer Neubaurohnung u.a.) gemacnt. ir hatte dafür\nbevorzugt Auskünfte jeder Art und die Benennung der von\nihm vertretenen Firmen im Formblatt B?0 4 erwartet. Die\n\n‘F:\n\nu 5.\n\nEuwendunger geschahen in den Jahren 1950 bis 1952 (5 55\nder Anklageschrift, Bd I, Bl 77 d.A.).\n\n6) Fall GW (früherer Nitangekla.ter):\n\nSED ver YMateriealprifer im BKPO. Der Aungeklagte\nschenkte ibm zur Hochzeit (im Juni 1951) 26° DM und wiss\nihm eine Wohnung zu. Er erwartete dafür eine Bevorzugung\nbei Ausktnften und Nusterprüfungen. *\n\nc) Fall Kgw(Angeklagter im Parallelverfahren gegen\nEEE u.a., 4 Stk 5/57, das inzwischen ebenfalls an\nden Senat gelangt ist):\n\nKB war seit langem in der Textilabteilung des\nBEPO (früher MRO) als leitender deutscher Angestellter\ntätig. Der Angeklagte machte ihm 1950 und 1951 Geldzuwendungen (je 300 DM) und schenkte ihm zu Weihnachten\n1952 eine Kiste wit Porzellen. Er erwartete, deäurch\nnachteilige Einflüsse Kg, der ihm anfangs nicht gewogen war, auszuschalten, und außerdem von ibm bevorzugt Auskünfte zu erhalten.\n\n4) Fallgrupve Sapp (geren ihn schwebt ein Verfahren wegen Diebstahls und Verwahrungsbruchs, 5 95 UA;\nS 57 der Anklage, Bä I, 31 79 d.A.):\n\nl. Sa@Bwar seit Anril 1949 in der Zinkaufeabteilung der CPU unä nach deren Umwandlung in das OD in\ndessen Finanz-Abteilung tätig. Der Angeklagte hat ihn\nim Lauf der Zeit ab 1949 /vgl 5 57 der Anklage Geldzuwendungen in Eöhe von mindestens 300,- Diü gemacht. Er\nerwartete Jafür die bevorzugte Erledigung der Zahlungsunterlagen für seine Firmen und bevorzugte Hinwelse auf\nlohnende Ausschreibungen, sowie kleinere Auskünfte.\n\n-6 -\n\n2. Ferner überließ Sep dem Argeriagten Ten\n1952 eine listermäßige Aufstellung Äber den Jakreshedar?\ndes GD gegen ein Entgelt von 250,- DE. Seil hat:s Aieae\nPspiere auf der Dienststelle entwendet. - Insuweit wurde\nbeim Angeklagten Fe !!el:lierei angenomaen.\n\ne) Fall Schmp:\n\nDieser war ebenfalls in der Finanzabteilung des OD beschäftigt. Der Angeklagte ließ Sch in Lauf von etwa\nzwei Jahren mindestens 400,- DM zukommen; er schenkte ihn\nim Sommer 1951 zur Eochzeit 300,- DM, ferner einen Anzugstoff. Auch gewährte er ihm ein Darlehn von 400,- DM. Der\nAngeklagte machte diese Zuwendungen, um sich eine bevorzugte Behandlung durch Sc vei den Auszahlun;sermächtigungen zu sichern oder dieser Vorzugs-Stellung nicht\nverlustig zu gehen. .\n\n£) Fall Schp (früherer Mitangeklagter):\n\nDieser war bei der zentralen britischen Beschaffungsstelle für Bürobedarf in Sg - PASS - angestellt.\nDer Angeklagte schenkte Schgb in Lauf der Zeit - wohl\nab 1950 - 300,- DM und verschiedene Gegenstände (Stoffe,\nSchrankuhr, Mantel), gewährte ihm ein zinsloses Darlehn\nvon 1.000,- DM und vermittelte ihm ein solches in Höhe\nvon 3.000,- DM bei den CGB-Werken, die der Angeklagte\nvertrat. Er erwartete dafür von Schi bevorzugte\nAuskünfte über Ausschreibungen und Konkurrenzpreise\nund Beeinflussung des Vorgesetzten Schi s zugunsten.\nseiner - Fels: - Auftraggeber bei Auftragsvergebungen.\n\nB. Rechtliche Würdigung:\n\na — Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensbeschweräen -\n\n1, Deutsche Gerichtsbarkeit ist hier gegeben. Gach\nArt 1 des Gesetzes iir 13 der Hohen Alliierten kommiresion\n\ndurften die deutschen Gerichte in den dort bestimmten\nFällen ohne ausdrückliche, allgemeine oder besondere senehmigung (Ermächtigung) des Hohen Komnissars der Zone\nStrafgerichtsbarkeit nicht ausüben. Eine Ermächtigung\n\nwar danach unter anderm erforderlich, wenn eine Person\neiner strafbaren Handlung \"bei der Erfüllung von ?flichten\noder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit\" (\"in the course of! -\n\n\"3 leur occasion\") beschuldigt wurde (Art 1 b III Ges.\n\nNr 13). Die Anweisung Nr 1 des Britischen Hohen Kommissars\nvom 22. Juni 1950 zum Ges Nr 13 (AHK-ABl S 495) ließ u.a.\ndie Fälle des Art 1 b III des genannten Gesetzes unberührt. Insofern ist das ürfordernis einer Ermächtigung\nauch heute noch zu beachten (Erster Teil, Art 3 Abs 2\n\nund 3 des Überleitungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung 'von 30. März 1955, BGB1 II 3 408, 409):\n\nNun kat der Angeklagte TolB als Firmenvertreter\noder Inhaber eines eigenen Unternehmens den Alliierten\nStreitkräften sicherlich keine Dienste geleistet oder\neine Straftat begangen, die mit solchen Dienstverrichtungen in Zusammenhang stand (vgl auch Dernedde, DRiZ 1950,\n28; Sechs Jahre Besatzungslasten, S 79 f). Es ließe sich\njedoch die Auffassung vertreten, daß die ihm nach § 12\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur\nLast gelegten Vergehen in Verbindung mit der Erfüllung\nvon Pflichten,. anlässlich requisitionsmäßig gestalteter\nLieferungen an Besatzungsdienststellen, begangen worden\nsind. Denn zumindest band der. Zuschlag den Lieferer im\nRahmen der Finanztechnischen Anweisung 111 mit allen\nRechtsfolgen einer Requisition (5 30 UA).\n\n„uf jeden Fali aber ist die zrmäcthtigzung zur Ausübung\nder dauischen Strafgerichtsbarkeit auch gegenüber dem Anseklsgten Fo srteili crden. Sis wurde duren den Stier\nLegal Officer Passwore (Art 9 Abs 2 üVes Är 15) am 21, Oktober 1955 verfügt. Der Senat hatte hierzu allerdings auch\ndie weiteren Peststellungen zu berücksichtigen, welche\ndieselbe Strafkamner in der schon erwähnten Strafsache\ngegen EB u.a. - 4 StR 5/57 - getroffen hat (S 6 ff\ndes Urteils des landgerichts Bielefeld vom 12. Juni 1956):\nDenach ist die Ausfertigung des Ermächtigungsschreibens\nvom 21. Oktober 1953 beim Justizministerium Nordrhein-Westfalen nicht eingegangen, jedenfalls dort nickt zu ermitteln. Auf entsprechende Rückfrage hat das Legal Department\nam 10. März 1954 (eing. am 12. März 1954) dem Justizministerium mitgeteilt, daß die Ermächtigung tatsächlich\nmit Schreiben vom 21. Oktober 19553 erteilt worden sei.\n\nNach einer dem Landgericht im Strafverfahren gegen TED\nerteilten Auskunft der Rechtsapteilung der Britischen Botschaft in Bonn vom 11, April 1956 befindet sich bei den\n“Akten des früheren Legal Dept. eine \"Abechrift\" des genannten Ermächtigungsschreibene des zuständigen Chief\n\nLegal Officer TEE , die mit seinen Initialen persönlich abgezeichnet worden war (Bl 22 bis 24 von Bü X der\nAkten EEE). Dies ist also die Vrschrift der Zrrächtigung oder ist dieser gleichzustellen. Nach dem weiteren\nInhalt dieser Auskunft der Rechtsabteilung eteht es außer\njedem vernünftigen Zweifel (\"beyond reasonable aoubt\"),.\n\ndaß das Original der Ermächtigungsverfügung von är. Til\nunterzeichnet worden ist.\n\nNach alledem kann davon ausgegangen werden, daß die\nErmächtigung am 21. Oktober 1953 wirklich verfügt und\nspätestens am 12. :ärz 1954 durch Zugang wirksan geworden\n\nF:\ni\n\n'am 5. üärz 1953 (eing am 7. März 1953) ein Schreiben an\n.den Oberstaatsanwalt in Bielefeld gerichtet (Bl 11 der\n\nm\n\nist. Sie konnte jedenfalls als zu diesen Tage bekanntgereben betrachtet werden (vgl die vom Landgericht angeflihrten\nEntscheidungen äea Court of Appeal Herford, EJw 1951, 127 2\nund des BGH, !JW 1954, 110, 111 Ar 10). Für eine entge enstehende Weisung des Britischen Eohen Kommissars, das ürmächtigungsschreiben anzuhalten, besteht nach dem bereits\nerwähnten Bescheid der Rechtsabteilung vom 11. April 1956\nkein Anhalt. Zudem wird in der Revisionsbegründüng dee\nRechtsanwalts Dr. v. Si in aer Strafsache gegen\nEEE (5 15 dieser Schrift) nur von einer den Angeklagten\nErpretröffenden Weisung gesprochen. Um diesen handelt\nes sich vorliegend nicht.\n\n2. Verjährung (§ 12 UWG; § 259 Abs 1, § 67 Aba 2 StcB)\nist nicht eingetreten, auch nicht bezüglich der vom Ange- _ .\nklagten Ei Jahre 1949 begangenen strafbaren Handlungen.\n\nvw...\n\n.\n“urn\n\nDie Durchsuchungsanordnung des Amtsrichters vom 6. Februar\n1953 (§ 102, § 105 Abs 1 StPO) war allerdings nicht geeignet,\n\n‚die Verjährung gemäß § 68 Abs 1 StGB zu unterbrechen, so-\n\n£ern davon ausgegangen wird, daß für die Ausübung der\ndeutschen Strafgerichtebarkeit eine Ermächtigung nach dem\nGesetz Nr 13 erforderlich war (Art 8 des Gesetzes Nr 13).\n\n: Denn diese wurde, wie schon dargelegt, möglicherweise erst\n\nan 12. März 1954 wirksan.\nNun hat allerdings der Chief Legal Officer P’@RREEEEn\n\nStrafakten gegen Br u.a., 10 Ks 1/54 Stä Bielefeld).\nDieses Ersuchen hatte indes nicht die Kraft, der vorher\nergangenen Durchsuchungsanordnung des deutschen Amtsgerichts\nrückwirkend oder wenigstens mit dem Zeitpunkt des Zugangs\n\n(7. Kärz 1953) eine die Verjährung unterbrecherde Wirkung\nzu verleihen (Art 4 Abs 2 des Gesetzes Nr 15). Zienes\nSchreiben von 5. Härz 1955 war auch noch keine eurdrückliche Ermächtigung für eine Aburteilung der in Betracht\nkommenden Beschuldigten durch das deutsche Gericht im\nSinne des Art 1 des Gesetzes Nr 153. Sonst wäre nicht zu\nverstehen, warum die Ermächtigung später besonders erteilt worden ist. 2\n\nDas genannte Schreiben war indes rechtlich durchaus\nvon Bedeutung. In ihm hat der leitende Britische Justizbeamte und Rechtsberater, unter Kenntnisnahme des bereits\neingeleiteten Verfahrens, verlangt, daß die deutsche Anklagebehörde ihre Untersuchung fortsetze, damit alles\nBeweismaterial so vollständig wie möglich erfaßt und\ngesichert werde (\" It is requested that you continue\nthis investigation in order to ascertain as fully as\npossible all evidence ...\"). Daß diese Untersuchung, deren\nFortführung der deutschen Staatsanwaltschaft zur Pflicht\ngemacht wurde, zugleich den Zwecken der bei der Britischen\nRheinarmee schwebenden Verfahren dienen sollte (\" in\nconjunction with the other cases\"), ist hier ohne 3elang.\nJedenfalls wurden durch dieses Schreiben die von den\nAdutschen Behörden künftig für notwendig erachte:ten ;Sicherung:\nmaßnahmen vom Britischen Chief Legal Officer gebilligt.\n\nIn diesem Zusammenhang ist es nicht unwesentlich, daß\ndas.Schreiben des Ur. Tomw von 5. März 1953 durck\n\neinen beim 3MPO Herford tätigen britischen Beamten mit\nveranlaßt worden war (Schr. der Staatsanwaltschaft Bielefeld.vom 16. äärz 1953, Bl 32 Bd I der Hauptakten). Nach\nBeendigung des Begatzungsregimes kann die Auslegung des.\ngenannten Ersuchens vom 5. Närz 1953 vom deutschen Gericht\nvorgenommen werden, ohne’ daß Art 3 des Ges Ar 15 dem noch\nentgegenstände (vgl auch BGHZ 19, 256, 257).\n\nDie vorstehenä dargelegte Bedeutung des üchreidens\ndes &r.: TEEEEp vo: = märz 1955 zeigt sich nun zunächee\n\nin folgenden: Die späteren Haftbefehle von 17. “Erz und\n\n8. April 1953, die unter anderem gegen den Angeklagten\nFe srgingen, waren durch das genannte Eirsuchen gedeckt. Es ist daher ohne 35elang, daß die Ermächtigung\nselbst erst im Oktober 1955 verfügt worder ist. Durch\ndiese Haftbefenle wurde die Verjährung unterbrochen\n\n(§ 69 Abs 1 StB).\n\nAuf die Frage eines etwaigen Ruhens der Verjährung\nnach § 69 Abs 1 Satz 1 StB in Verbindung nit Art 10 des\nGesetzes ir 13 (in der Fassung des Gesetzes \\r 28 vom\n31. Mai 1950) kommt es daher hier in keinen Fa!l an.\n\n3. Straffreiheit nach den Gesetzen vom 51. Dezember\n1949 und 17. Juli 1954 kommt ebenfalls nicht in Betracht.\nDie Geldzuwendungen an Sander (vorstehend zu A d 1) mögen\nvor dem Stichtag des § 1 StFG 1949 eingesetzt haben. Die\ninsoweit angenommene Tortsetzungstat (S 276 UA) erstreckte\nsich jedoch über den Stichtag hinaus. Straffreiheit nach\ndem Gesetz vom 17. Juli’ 1954 ist schon nach $ Il Ans 1\nausgeschlossen (Höhe der Gesamtstrafe), so daß es insoweit\n\nauf § 9 Abs 2 dieses Gesetzes (Handeln aus Gewinnsuchtz\n\nS 284 UA) nicht einmal ankommt.\n\n4. Strafantrag gegen den Angeklagten (und andere)\nnach § 12 UßG hat ein Dr. Gr au 30. Härz 1953 fristgerecht gestellt (S 252 UA; 31 5 des’ Protokollbandes I).\nDr. CriilB:er der Geschäftsführer der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Dieser Verein ist\nnach seiner Satzung eine gemeinnützige Sinrichtung, mit\ndem Ziel, zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs\nbeizutragen und unlauteren tettbewert ir Susammemirken\nmit den zuständigen Urgaren der Rechtsnflege zu bekänpfen_\n\nth!\nID\nl\n\n(3 119 TA BD __ 4 StR 5/57)- Diese unä die noch weiter\n\nzu erörternien Fes tstellungen waren von Senat im Rahmen\n\nder ihm obliegenden Amtsprüfung (BGISt 6, 155, 156) zu\nberücksichtigen. Es handelt sich bei dem genannten Verein\n\num einen Verband \"zur Förderung gewerblicher Interessen\"\n\nim Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2, § 13 Abs 1 TWG. Dr. Cr -\n\"war, wie das Landgericht in’ vorliegender Sache darlegt.\n\nund worauf noch einzugehen sein wird, von dem Vorstand\n\ndes Vereins (§ 26 Abs 1 BGB) zur Stellung von Strafan-\n\nträgen durch Generalvollmacht ermächtigt (S 253 UA;\n\nS 118 f der UA in der Strafsache ER) - Er ist denn\n\nauch nicht als bloßer Vertreter in der Erklärung, z.B. n\nals Bote, sondern als Vertreter im Willen tätig geworden.\nDaß eine Vertretung letzterer Art auch bezüglich der\nStrafantragstellung aus §§ 12, 22 Abs 1 UWG zulässig\n\nist, haben Rechtsprechung und. Lehre von je her überwiegend\nbejaht (RGSt 58, 203 fz 68, 263 2; Baumbach-Hefermehl,\n\n7. Aufl, Anm I 2 zu § 22 UWG). Daran ist festzuhalten,\njedenfalls bezüglich der entrsgsberechtigten Verbände.\n\nSie werden durch Verstöße gegen § 12 UWG in ihren Belangen.\nnicht selbst verletzt. Bei.ihnen kann ohnehin von Löchst.-\npersönlichen Rechten nicht gesprochen werden. Sie nehmen\ndurch Ausübung des ihnen gesetzlich verliehenen selbständigen Strafantragsrechts die veruögensrechtlichen\nInteressen der durch verbotenes \"Schmieren\" verletzten\nMitbewerber (BGHSt 2, 396, 402) und die Belange der All-\n‚gemeinheit wahr (vgl’auch Baumbach-Hefermehl, Anm 1'zu\n8.13 UWG). Eine allzu förmliche Betrachtungsweise ist\nauch hier ganz unangebracht (Baumbach-Hefermehl, Ann I 2\nzu § 22 UWG). Die Annahne, daß Dr, Gr den Vorstand\nbei der Stellung von Strafanträgen vertreten sollte, war\nim vorliegenden Fall um so unbedenklicher, als dieser,\n\n„ 13 -\n\nim Gegensatz zu Jdem iu Zeilvunkt der Vollmechtserteilung\nalleinigen Vorstand, den bereits bejehrter Faufmann\nHans IWW, Volljurist und seit Jahren nit der Be-Kämpfung des unlauteren Wettbewerbe vertraut war (S 115\nUA Ei . Zuden war er später nich“ nur Teschäftsführer\ndes Vereins, sondern seit dem 20. Juni 1952 auch zum\ngeschäftsführenden Vorstandsmitglied gewählt (S i19 UA\nEs ist rechtlich zulässig, daß sich der Vereinsvorstand bei der Abgabe von Willenserklärungen durch einen\n\"Bevollmächtigten. vertreten läßt (Staudinger, 11. Aufl,\nAnm 14 zu § 26 BGB). Nach den Feststellungen der Strafkammer im jetzigen Verfahren und in der Parallel-Strafsache I ) (S 125 £ der dortigen UA) handelte\nDr. Gramm bei der Antragstellung am 30. März 1955\nauf Grund der ihm schon früher durch den Vorstand Hans\nICEEED wirksam erteilten Vollmacht. In seiner Eigenschaft als Vereinsorgan hatte der Vorstand Im\nDr. Gr zum alleinigen Geschäftsführer bestellt,\n\n\"wie dies bereits in der Gründungsversammlung im Juli 1949 u\n\nbeschlossen worden war (5 118 UA EEE) - In dieser. Bestellung konnte die Erteilung einer Generalvollmacht gesehen werden, den Verein im Rahmen der Geschäftsführer-\n\ntätigkeit nach außen wirksam zu vertreten. Einer ausdrück-\n\nlichen oder gar schriftlich niedergelegten Bevollmächtigung zur Stellung von Strafanträgen bedurfte es nicht\n-(RGSt 60, 281, 282). Dr.: Gr gegenüber hatte der\nVorstand Hans TEE von Anfang an zum Ausdruck gebracht, er könne dem Verein nur seinen kamen geben,\n\ndie eigentliche Arbeit müsse von Dr. GB zeleistet .\nwerden, der zudem der Urheber der. Vereinsgründung gewesen war. Beide sind stets als selbstverständlich davon\n\nee RE zeit et\n\n27\n\neur\n\nu a,\n\n- 14 -\n\nausgegangen, deß Dr: Gr ermächtigt war, nech außen\nbindende Erklärungen für den Verein abzugeben (s 128 VA\nEEE) - Es ist dabei unerheblich, daß der Vorstand\n(IB) erst später erfuhr, daß zur Vertretungstätigkeit des Geschäftsführers Dr. Cr - :n zanmen der,\nVereinszwecke - gegebenenfalls auch die Stellung von\nStrafanträgen gehörte. Der hier gestellte Strafantrag\nbrauchte nicht dem bewußten Willen des Vorstandes zu entsprechen. Entscheidend war, daB der Antrag im Bereich\n\nder erteilten Vollmacht lag (RGSt 58, 204). Das war hier\nnach den Feststellungen des Landgerichts der Fall. Der\nZeuge IM hat überdies bekundet, daß er die Stellung\nvon Strafeanträgen für den Verein durch Dr. Griibals\nim Rahmen von dessen Geschäftsführungsbefugnis und Voll-\n\n. macht liegend betrachte. (S 125 UA El) - Die Wirksamkeit der durch .: . das ursprünglich alleinige Vorstandamitglied Hans IM erteilten Vollmacht wurde durch die\nspätere Erweiterung des Vorstandes nicht berührt (RGSt 44,\n248, 3409; 68, 263, 264). - Der Strafantrag selbst war\nunbedingt gestellt. Es kam daher nicht darauf an, ob\nDr. Gr außerhalb des Strafantrages irgendwelche\n\n- einschränkenden Erklärungen abgegeben haben mochte, Ebenso ist es rechtlich unerheblich, daß die Stellung des‘.\nStrafantrages durch den die Untersuchung führenden: Steatsanwalt veranlaßt worden war nz\n\n5. Die Revision des Angeklagten FEED (Rev.-Begründung vom 27. Dezember 1955 zu I) ist nun der Auffassung, der Strafantrag sei nicht wirksam, Denn er sei\n- wie schon erörtert - bereits am 30, März 1953 gestellt,\ndie Ermächtigung zur strafgerichtlichen Verfolgung (gemäß Art 1 des Gesetzes Nr 13) sei dagegen erst am 21. Oktober 1953 erteilt worden. Die Auffassung, der Strafan-\n\nfi %\n\nnn nen en\n\nmn un nn augen nennen\n\nu\n\nvr\n\n15\n\ntrag habe vor Erteilung der Zrmächtigung nicht gestellt\nwerden können, ist unbegründet. Der Art 4 Abs 1 des Gesetzes Wr 13 betraf lediglich Verfahren und Entscheidungen\ndeutscher Gerichte vor Erteilung einer erforderlichen Ermächtigung. Der Strafantrag jedoch war nur eine Verfahrensvoraussetzung. Ihn zu stellen und damit das Verlangen nach\nStrafverfolgung zu äußern, stand in Belieben des „Antrageberechtigten. Durch das Gesetz Nr 13 wurde in das vrivate\nStrafantragsrecht weder eingegriffen noch die Stellung\neines solchen Antrages untersagt. Der Strafantrag versetzte\ndie Staatsanwaltschaft ja erst in die Lage, die Ermächtigung nachzusuchen. Daß sich der Strafantrag erst nach Erteilung der Ermächtigung auswirken konnte, hat mit der\nhier zu entscheidenden Frage nichts zu tun.\n\n6. Die Revision macht weiter geltend: Die Durchsuchungs-\n\narordnung des Amtsrichters vom 6. Februar 1953 gegen den\nAngeklagten sei mangels damals vorliegender Ermächtigung\n\n' gemäß § 4 Abs 1 des Gesetzes Nr 15 nichtig gewesen. Wie\n\ndas Urteil ergebe, beruhe es nicht unwesentlich auf der\nVerwertung von Schriftstücken, die seiner Zeit beim Ange-\n\nklagten beschlagnahmt worden seien. Auch diese Rüge greift\nnicht durch:\n\nBereits vorstehend zu Nr 2 bei Behandlung der Verjährungsfrage ist das Schreiben dea Chief Legal Officer\nPOEEEEED von 5. März 1953 gewürdigt worden. Es ist - in\ndem hier interessierenden Zusammenhang - dahin aufzufassen, daß-jedenfalls vom 5./7. März 1953 ab der Ver-\n\nwertung der sichergestellten Beweismittel im vorliegenden\n\nVerfahren nichts im Wege stand. Überdies macht die Revision nicht geltend, daß der Angeklagte und sein Verteidiger\nin der Hauptverhandlung der durch Vorhalte erfolgten Ver-\n\nwertung des sichergestellten Beweismateriels widersprochen\nund darüber eine Entscheidung des Gerichts nach } 223 Abs 2\nStPO herbeigeführt hätten. Das Urteil (§ 537 Abs 1 StPO)\nkönnte daher nicht auf den gerügten, vor der Hauptverhand--\nlung liegenden angeblichen Verfahrensfehler beruhen (PG3t 6,\n441, 443; BGHSt 1, 322, 325; BGH IIW 1952, 1425 Nr 21):\n\nT° Unbegründet ist der weitere Angriff der Revision,\nder am 17. HMärz 1955 gegen den Angeklagten -erlassene Haftbefehi sei mangels damals vorliegender. Ermächtigung nichtig\ngewesen. Diese Rüge erledigt sich gleichfalls durch die\nWürdigung des Schreibens des Chief Legal Officer DEE\nvom 5. März 1953 (vorstehend unter Nr 2).. Darauf, daß\ndieser erste Heftbefehl ausschließlich auf den Verdacht\neines Vergehens gegen das Gesetz Nr 14 (Art-3 Nr 7) gegründet war (§ 114 Abs 2 StPO) kam es nicht an. Im übrigen\nwurde der: Haftbefehl bereits durch Beschluß vom 8. April\n1953 mit dem dringenden Verdacht eines ‚vergehens gegen\n§ 12 UWG gerechtfertigt. -\n\nDie Verteidigung macht ferner geltend, die damalige\nFreiheitsentziehung von zwei Monaten habe den Angeklagten\nkörperlich und seelisch zermürbt. Die Revision legt aber\nnicht - entsprechend dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO - dar,\ninwiefern die Freiheit der Willensentschließwg und -betätigung des Angeklagten in einer dem § 136 a StPO widersprechenden Weise beeinträchtigt worden sei (BGHSt 1, 376. 379).\n\nDie bloße Anführung des § 136 a StPO in der Revisions-\n\n“ begründung genügt diesen Erfordernissen nicht. Der Ange- b\nklagte war für haftfähig erklärt worden (sh. 4 Ba I, 51 13).\nDaß er unter der Preiheitsentziehung besonders, litt,\nrechtfertigt die Anwendung des § 136 a StPO noch nicht.\nDas bei der Vernehmung durch den Haftrichter abgelegte\n\n+\n\nv\n\n3.7 m\n\nTeilgeständnis des Angeklagten vom 22. kai 1957 hat das\nLardgericht nicht verwertet. Dies geschah aber nicht, weil\nder Angeklagte durch Vernehmungen übermüdet worden =äre,\nsondern weil er dieses Geständnis möglicherweise der Wahrheit zuwider abgelegt hatte, um wieder in Freiheit zu\nkommen.\n\n8. Weiter rügt die Revision (S 1 der Rerisfonsbegründung vom 22. Dezember 1955): Die erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, es sei nämlich\n\nder mitwirkende Amtsgerichtsrat z.Wv. Weib nach 1945\nnicht wieder mit einer Planstelle betraut gewesen. Nach\nder Auskunft des Landgerichtspräsidenten in Bielefeld\nvom 3. Oktober 1956 ist es allerdings richtig, daß der\ngenannte Richter bislang noch nicht in eine Planstelle\nübernommen worden ist. Insofern liegt die Sachgestaltung\nanders, als sie der Iintscheidung BVerfG 3, 255 f zugrundelag. Anderseits geht der inweis- der Verteidigung auf das\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts von 17. Dezember 1953\n- BVerfG 3, 58 f /l3ler Urteil? - in rechtlicher Einsicht\nfehl. Es kann insoweit auf BVerfG 3, 121 f£ und 5 257 verwiesen werden. Amtsgerichtsrat Weichert war Richter zur\nWiederverwendung gemäß § 5 Abs 2, § 10 des Gesetzes vom\n1. September 1953 zur Regelung der Rechtsverhältnisse\näer unter Art 131 GG fallenden Personen (BG31 1953 I,\n1290). In dieser Eigenschaft war er als HBilfsrichter dem.\n\nLandgericht Bielefeld zugewiesen (Auskunft des Oberlandes-\n\ngerichtspräsidenten in Hamm vom 14. November 1956). Die\nausnahmsweise Mitwirkung von solchen nicht endgültig angestellten Richtern kann auf Grund der derzeitigen Rechtslage nicht beanstandet werden (BVerfG NJW 1954, 30 Nr 4;\nBVerfG 4, 331, 345; BGHSt 8, 159 f). Die Revision macht\n\n\"nicht geltend, daß im gegebenen Fall eine unzulässige\n\n- 18 -\n\nDauerverwendung von Eilfsrichtern im Sinne der Entrckeidung\nBGHSt 9, 107 £ vorgelegen habe. Line Verletzung des § 338\nNr 1 StPO oder gar des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG - gesetzlicher Richter - ist daher nicht ersichtlich.\n\n9. Nicht verständlich ist die Rüge unzurcichender\nBelehrung des Zeugen 2 Dieser würde zum Fall II a\nder Anklageschrift - Bestechung Kr - vernommen. Der\nAngeklagte ist, wie schon erörtert, insoweit freige-\n\n10. Ebenso fehl geht die Rüge dieses Verteidigers\n- Dr. He@iilB 11 -, die Zeugin Viktoria-Luige BUERE>\nsei zu Unrecht nicht vereidigt und nicht nach § 52 StPO\n‚belehrt worden., Frau Bü ist zu Punkt I 4°c) der\nAngeklagte - Bestechung des Ehemannes BÜMEEMB durch den\nMitangeklagten St _ vernommen worden. Außerdem wurde\n- das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs 2 StPO vorläufig\n\"eingestellt, (Beschluß vom 25- April 1955, Protokoll-\n\" Sand II 191, 199).\n\n11. Die Verfahrensbeschwerde wegen Nichtbelehrung\ndes Zeugen Ei ist gleichfalls offensichtlich unbegründet. Ei ist zu Punkt V f 2 der Anklage im\nFall des Angeklagten Um vernommen worden (S 6 der\nGegenerklärung):\n\n12. Der Zeuge Al war auf Antrag des Mitangeklagten Figilßzeladen und vernommen worden (Prot.-Bend II,\n173 bis 174). Das Urteil befaßt sich nur bei Erörterung\nder Einlassung Fils nit der Aussage Alm (5 79/80\nUA). Inwiefern der Angeklagte Fegip durch die Nichtvereidigung des Zeu; en Al beschwert sein sollte,\nist nicht ersichtlich. Das hat die Verteidigung auch\nnicht durch ihren weiteren Schriftsatz von 28. Kärz 1956\n(B1 282 £ Senataakten) dargelegt.\n\n- 19\n\n15. Dasselbe gilt von dem Angriff gegen Verlesung\nder Erklärung des Capitaine Sg (Prot.-2anä II, 210).\nDiese urklärung stand in Zusammenhang mit den dem Angeklagten El zur Last gelegten Betrugsfällen (S 129 £\n155 £, 137/138 WA). Insoweit ist der Angeklagte Tue\nfreigesprochen worden (5 5, 145 Ui).\n\n14, Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nbezüglich der dem Angeklagten FeiilwwvorgerorZenen\nHehlerei (S 5 £ der ersten Revisionsbegründung des Rechts-'\nanwalts Hei) wird im Rahmen der sachlich-rechtlichen\nErörterung behandelt werden (vgl nachstehend zu b, bb\ndieses Urteils).\n\nb - Sachlich-rechtliche Erörterungen -\naa) zu § 12 UWG:\n\n1. Der § 12 Abs 1 UWG enthält die sogenannte Subsidiaritätsklausel: \"soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine\nschwerere Strafe verwirkt wird\" (RGSt 38, 383, 385 f). Mit\ndiesen anderen 3estimmungen können aber nur solche des\ndeutschen Strafrechts gemeint sein. Es steht daher der\nAnwendbarkeit des § 12 UWG nicht entgegen, daß Art 3 Nr 7\ndes Gesetzes Nr 14 der AHK für die Bestechung von Besatzungsangestellten eine höhere Strafe androhte (vgi\nauch BGHSt 5 S 1 ££). Durch die Anweisung Nr 1 von 22. Juni\n1950 (ABl AHK § 495, 532) war allerdings in der ehemaligen\n\"Britischen Zone die Aburteilung von Zuwiderhandlungen\ngegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden den\ndeutschen Gerichten Übertragen. Dadurch verloren diese\nVorschriften aber nicht ihre Eigenschaft, Besatzungsstrafrecht zu sein. Sie wurden nicht etwa - zugleich — deutsches\nsachliches Strafrecht. Das deutsche Gericht hatte vielmehr\nsein eigenes Strafrecht anzuwenden (BGHSt 5 5 4). Überdies\n\nm\n>\n\nerstreckte sich die genannte Übertregung durch die Brit.\nAnweisung Sr 1 nicht auf die ir ärt l zus unä\n\nsu b I, IiI des’ Gesetzes Nr 13 behandelten Fälle. Es\n\nsurde zwar im vorliegenden Fall, wie schon erwähnt, die\nSrmächtigung vom 21. Oktober 1953 zur Ausübung der\nGeutschen Strafgerichisbarkeit erteilt. Diese nahın je-\n\ndoch den Fall des Art 1 b II des Artikels 1 des üeretzes\nEr 13 - \"gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden\" -\naus. Diese besondere Ermächtigung ging der allgemeinen\nÜbertragung. yor, wie sie die Anweisung Nr 1 zum Gegenstand\nhatte. Auch deshaib hätte das Landgericht das Gesetz Nr 14\nhier nicht anwenden können (vgl ferner: RGSt 39, 353, 355).\nAußerdem war das Gesetz Nr 14 durch Art 7 des Gesetzes\n\nNr A 37 von 5. Mai 1955 (ABl AHK S 3276) aufgehoben\n\nworden. Der § 2 Abs 3 StGB griff nicht ein (BGH vom 8. Juli\n1955, LM Nr 1 zum AHK-Gesetz Nr A 37).\n\nAuch 3 16 (g) des Anhangs A zum Truppenvertrag (TrV)\nbesagt nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift ist gemäß\nArt 3 Abs 3 TrV und Art 2 Abs 2 des Gesetzes vom 24. März\n1955 (BGB1 II S 213) erst am 5. Mai 1955 in Kraft getreten\n(Bekannti. vom 5. Kai 1955, BGBl II S 628), also lange\nnach der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten\nStraftaten (Art 103 Abs 2 GG; § 2 Abs 1 StGB). Der genannte § 16 (g) erklärt zugünsten der Streitkräfte den\n§ 333 StGB entsprechend anwendbar auch auf die Bestechung\nbesonders verpflichteter Angestellter der Streitkräfte.\nDiese Vorschrift soll nur die seit dem 5. Hai 1955 begangenen Bestechungen unter Strafe stellen. Zudem hehandelt\ner, im Gegensatz zu Art 3 Nr 8 des Gesetzes Nr 14, Fälie\nder Bestecklichkeit nicht.\n\nUnannehmbar ist die Auffassung, der § 12 VG sei\nbis zum 5. Mai 1955 in Fällen der vorliegenden Art durch\n\nen .\n.\n\nArt 3 ir 7 und & des \"höherrangigen\" Gesetzes Nr 14 ausgeschaltet und durch § 16 (g) des Änhangs zum Trunpenvertrag nicht wieder eingeführt worden. Schon die Ungleichheit der geschützten Rechtsgüter spricht gegen die Absicht,\nin das deutsche Strafrecht durch Beseitigung des Schutzes\ndes innerdeutschen Wettbewerbs einzugreifen und diese\nSchutznorm durch besatzungsrechtliche Vorschrifter zu ersetzen, Bestimmungen, die nur dem Interesse der Besatzungsmacht dienten. Es fehlt hier an einer gemeinsamen Ebene,\nvon der aus vom höheren und niedrigeren Rang zweier Normen\ngesprochen werden könnte. Vielmehr standen die Vorschriften\ndes einen Rechtskreises selbständig neben denen des anderen.\nZudem gibt es - im Gegensatz zum deutschen, französischen\nund nordamerikanischen Recht - in Großbritannien keinen\nvergleichbaren allgemeinen Begriff des unlauteren Wettbewerbs (\"unfair competition\" - \"concurrence däloyale\");\n\nvgl Saint-Gal insGewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht\n\n-1956 S 205, Auslands- und Internationaler Teil-\n\nDie Anwendbarkeit des 9.331 StGB kam nicht in Betracht,\nweil die Zuwendungsempfänger nicht Beamte im Sinne des\n§ 359 StGB waren (S 254 UA; vgl auch 3GHSt 2, 397 f). Untreue hat das Landgericht verneint, weil eine Schädigung\nder Britischen Besatzungsmacht oder des Deutschen Bundesfiskus nicht ersichtlich sei (S 254 UA). Darin zeigt sich\nkein Rechtsfehler (vgl BGHSt 2, 400):\n\n2. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß der\nAngeklagte zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen\nVerkehr gehandelt hat. Der letztgenannte Begriff, der\nauch in den §§ 1, 5, 13, 16.und 27 a UWG verwendet wird,\nist weiter zu fassen als der des geschäftlichen Betriebes.\nBach den Darlegungen des Landgerichts entfalteve der Ange-\n\nSm\n\noa Pal fine anfertigen 7.\n\nke Sa SS 220 0 20 Sen MN rs |\n\n22 -\n\nklagte eine Yätigkeit, die der Färderung seiner Gerchätsinteressen und derjenigen der von ihn vertretenen Handelsfirmen diente. Das genügt (vgl Baumbach-Hefernehl, 7. Aufl,\nAllg. 175, S 87).\n\nDas Landgericht hat, in Anlehnung an 36HSt 2, 596,\n402 £, weiter ausgeführt, daß der Angeklagte seine Zuwendungen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes gemacht hat..Auch diese Annahme ist rechtlich nicht angreifbar. Die Dienststellen, deren Angestellten\nder Angeklagte Zuwendungen machte (vgl I A dieses Urteils),\nwaren mit der Befriedigung und Regelung des Besatzungsbe-\n‚darfs britischer Einheiten befaßt. Im Gegensatz zu den\nkurz nach dem Zusammenbruch vorgekommenen \"wilden\" Requisitionen, also der unmittelbaren Entnahme von Waren, Hausrat, Fahrzeugen u.dergl: bei ‚deutschen Firmen und: Frivatpersonen, hatte die Befriedigung des Bedarfs der Besatzungsstreitkräfte, um den es sich hier handelt, ihren Zwangscharakter in entscheideniem Maße verloren. Die betreffenden Sachleistungen deutscher Firmen lagen vielmehr \"in\nder kommerziellen Sohäre\" (Institut für Besatzungsfragen:\nSechs Jahre Besatzungslasten, 1951 S 115). 30 haben es\nauch alle Beteiligten aufgefaßt. Bezeichnenderweise war\nes das Bestreben des ingeklagten und aller Kitbewerber,\nin das \"Besatzungsgeschäft\" zu kommen. Es war, wie die\nAusführungen der Strafkemmer klar ergeben, ein lohnendes\nGeschäft, zu dem die Händler sich drängten und bei dem\nein lebhafter, manchmal erbitterter Wettbewerb stattfand.\nDer Begriff des geschäftlichen Betriebes wurde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die benötigten Waren im\nWege der - geregelten - Inanspruchnahme (Reauisition)\nerfaßt wurden und daß die Bezahlung auge deutschen Mitteln\ngeschah. Das änderte nichts daran, daß die betreftenden\n\n_ 23 _\n\nBeschaffungsstellen durch Veranstaltung einer beschränkten\nAusschreibung am Wirtschaftsleben teilnahmen. Die Besatzungsdienststellen forderten die Ware an und trafen\nhinsichtlich der Auftragsvergebung Preisbewilligung und\nBezahlung maßgebliche Entscheidungen. Daß sie sich zur\nBegleichung selbst der deutschen Dienststellen bedienten,\nist in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Entscheidung BCHZ 12, 53 £ /56, 677° steht\n\nder hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort\nhandelte es sich um die 1946 erfolgte militärische Be-\n\nschlagnahme eines Bielefelder Wohnhauses durch das Quartering\n\nOffice und um Schadensersatzansprüche des Hauseigentümers\ngegen die dortige Stadtgemeinde,\n\nDer 1. Strafsenat hat in der bereits mehrfach genannten Entscheidung BGHSt 2, 397, 402 £ einem Military\nPost, also einer Ortskommandantur der US-Army, bzw. deren\nBaudienststelle die Eigenschaft eines geschäftlichen Be-\n\n.triebes 1.5. des § 12 UWG beigelegt. Dasselbe gilt mindestens\n\nin gleichen Maße von den britischen /Oder belgischen/\nDienststellen, um die es sich hier handelt. Die von der\naevision angeführte unterschiedliche Handhabung ‘Ger Be-\n#chaffungen in der amerikanischen und in der britischen\nZone (offenes Vorgehen oder Geheimhaltung,’ Zulassung\noder Ausschluß von Rechtsmitteln) ist in Rahmen des § 12\nUWG nicht von entscheidender Bedeutung.\n\n'Zwar kam, anders als bei den JEIA-Geschäften (BGHZ 17,\n317 /320/217), ein regelrechter Kaufvertrag mit den Lieferfirmen nicht zustande (vgl hierzu allgemein: RGRK, 10. Aufl,\nAnm III f 4, 5 18/19 zu § 433 BGB). Doch hatte jeder\nLieferant für seine Leistung eine Verglitung zu erhalten\n(BGHZ 13, 146,-148), mochte diese nun \"Gegenwert\" oder\n\"Entschädigung\" (Compensation) genannt werden. Auch wenn\n\nBe Ar nn se\n\nunten. cc\n\n. 26 -\n\ndie betrefienden Beschaffungsstellen, wie die Revision\nmeint, \"Funktionsträger der höchsten Gewalt\" gewesen wären,\nschlo8 das ihre geschäftliche Betätigung nicht aus. wem\nder Bundestag ein neues Parlamentsgebäude errichten läßt\noder Möbel anschafft, schaltet er sich insoweit ebenfalls\nin das Wirtscheftsleben ein (vgl duch RGSt 66, 380, 384).\n\nDer Schutzzweck des $ i2 WG ist nicht auf Wettbewerbshandlungen gegenüber Gewerbebstrieben beschränkt\n(RGSt 50, 118) - Die britischen Beschaffungsstellen waren\nwettbewerbsmäßig gesehen eine Nischform zwischen Dienststelle und geschäftlichen Betrieb, wie dies beispielsweise in RGSt 55. 31 £ von der s.2t. auf Veranlassung\nder Pr. Kriegsministeriums ins Leben gerufenen Kr-WED-!G angenommen woräen ist. Die Erfüllung öffentlicher\nAufgaben. steht der Annahme eines geschäftlichen Betriebes\nnicht entgegen (RGSt 66, 384). Die britischen Beschaffungsämter waren keine Handelsgesellschaften - was der § 12 VWG\nauch nicht voraussetzt -, aber jedenfalls \"geschäftliche\nBetriebe\" im Sinne dieser Vorschrift. Es gent hier nicht\num Probleme des englichen Staatsrechte, sondern un die\nnach Geutschem Hecht zu beurteilende Trage, ob die - gegenüber in Deutschland befindlichen Beschaffungsstellen vorgekommenen - Wettbewerbshandlungen unter § 12 des deutschen\nTUNG fallen oder nicht. Das vom Landgericht hier behandelte\nFragengebiet betraf unlauteren Wettbewerb in Bezug auf\nAngestellte des BMPO und anderer britischer Beschaffungsstellen. Es handelte sich in allen hier behandelten Fällen\num Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von\nBedarfsgütern (Sachleistungen) im Rahmen der britischen\nAnforderungen, nämlich um Möbel, Textilien, Haushaltsgeräte, Bürobedarf und dergleichen (S 24 bis 30 UA).\nDie Lieferung von Waffen und sonstigem ausgesprochenen\n\n%.\n\nKriegsgerät stand nicht zur Erörterung. Schon deshalb\nist es für die Frage der Anwendbarkeit des § 12 VWFG\n(Geschäftlicher Betrieb - Teilnahme am Wirtschaftsverkehr) ohne Bedeutung, wen diese Dienststellen und Be-\n\ndarfsträger in der Hierarchie der britischen oder belgischen Armee unterstanden.\n\nAus der von der Revision angeführten FTA 109 1äßt\nsich für die hier zu entscheidenden Fragen nichte herleiten. Diese PTA (Rentrop S 679 f) regelte Besatzungsschöden in West-Berlin. Deren Begriffsbestimmung (zu A\n\nEr 7) sollte die Geltendmachung von- Begatzungsschadens-\n\nansprüchen einschränken. Sie steht der rechtlichen\n\nEinordnung von Beschaffungsäntern der ehemals britischen\nZone unter § 12 UWG in keiner Weise entigögen,\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision auf § 2 Abs 3\ndes Umsatzsteuergesetzes. Der § 12 UWG setzt keine \"gewerbliche oder berufliche Tätigkeit\" des Betriebes voraus.\nLediglich zwecks Vermeidung von Schwierigkeiten hatten\ndie Länder bei Lieferungen an die Besatzungsmacht angeordnet, daß die Umsatzsteuer nicht überwälzt werden dürfe\n(Koch-Wirckau, 5. Aufl, Bem 2 zu § 10 UStG). Der Vertreter des Oberbundesanwalts hat hierzu überzeugend auf\nfolgendes hingewiesen: Durch die Nichterhebung der Um-\n\nsatzsteuer sollte eine Verteuerung der Lieferungen und\n\neine wirtschaftlich unnütze Belastung der Verwaltung\nvermieden werden. Denn im Endergebnis hätte hier der\n\nBund selbst die auf dem Preis der gelieferten Waren\n\nliegende Umsatzsteuer zusammen mit dem Preis entrichten\nmüssen. Daß die Umsätze an die Streitkräfte (Art 33,\n\n36 des Pruppenvertrages; art 1, 2-des Steuerabkommens,\n36B1 1955 II 470) grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind;\n\n... [ce 27. Baer Ne U Se Ze\n\n.\n\n26\n\nist für die bier zu entscheidende Trage sbenfalls ohne\nBedeutung. Zudes enthält Art 1 Nr 3 des letztgenannten\nAbkommens Ausnahmen von der Steuerbefreiung bei \"Beteiligung der Streitkräfte am allgemeinen deutschen Wirtschaftsverkehr\".\n\nOb die Lieferanten, wenn ihnen ein Auftrag gestrichen wurde, Schadensersatz vom Fiskus beanspruchen\nkonnten, ist ohne Einfluß auf den .Charakter des geschäftlichen Verkehrs und Betriebes.\n\nIm Gegensatz zu dem weiteren Vorbringen der Revision\nergibt sich aus den Urteilsdarlegungen, daß zwischen den\nFirmen, die für die betreffenden Einheiten arbeiteten\noder dafür vorgesehen zu werden wünschten, und diesen\nDienststellen ein reger geschäftlicher Verkehr herrschte.\nNur nit den Angestellten selbst war eine Fühlungnanme\nverboten (vgl z.B. Office Instruction No. 49, S 36, 37\nUA). Doch wurden diese Anweisungen, wie die Feststellungen\nergeben. nicht befolgt.\n\n3. Auch im übrigen ergibt die Anwendung des § 12\nAbs 1 UWG auf das Verhalten des Angeklagten keine rechtlichen Bederken. Dies gilt zunächst für den Fall >\nSoweit .der Angeklagte nur erstrebt haben sollte, die gegen\nihn bestehende persönliche Voreingenommenheit Iggpe auszuschalten, könnte das Eingreifen des § 12 UWG allerdings\nzweifelhaft sein. .Denn in solchem Fall hätte der Angeklagte\n‚keine Bevorzugung auf Kosten der Mitbewerber durch un-\n“lauteres Verhalten Kgggps bezweckt. Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch den Tatsachen des Lebens nicht gerecht:\n„Die geschilderte Einwirkung auf Kg ist von dem weiterreichenden Bestreben des Angeklagten nicht zu trennen.\nDieses ging dahin, \"darüber hinaus bevorzugt Informationen\n\n-\n\nzu erhalten\" (3 262 UA zu c) und durch Beeinflussung des\n\"Chief-Clerk\" Krug auf die diesem unterstehenden Angestellten, 2:3: Fi, Einfluß zu’ gewinnen. Dies ergeben\nder Urteilszusammenhang und unter andern die von der Revision nicht berücksichtigten Feststellungen auf 5 90 UA:\n\nIm Fall Sch (S 96 vis 98 UA) erwartete der Angeklagte die bevorzugte Erledigung der Auszahlungsernäckti-\n\ngungen. Der Tatrichter legt dar, der Begriff \"heim ZDezug\nvon Waren\" umfasse auch die Bezahlung, jedenfalls soweit\nsie beim Wettbewerb eine Rolle spielen könne. Diese Auffassung ist .rechtlich nicht zu: beanstanden. Durch die .\nReichstagskommission, auf deren Betreiben die Aufnahme\n\ndes § 12 UWG in das Gesetz zurückgeht, wurde seiner Zeit\nzum Ausdruck gebracht: Der Begriff \"Bezug von Waren ...\"\nbeschränke sich nicht auf die Bestellung, er umfasse auch\ndie Lieferung und Prüfung. Ebenso sei der Begriff der \"Be-\n\n“ vorzugung so weit, daß darunter nicht nur eine Begünsti-,\n\ngung bei der Aufgabe der Bestellung, sondern auch hei der\nLieferung, Entgegennahme, Prüfung, Beanstandung usw. der\nWaren zu verstehen sei (Reichstag, Aktenstück Nr 1390,\n\nBa 255 S 8449). Diese Auffassung des für die Schaffung\ndes § 12 UWG maßgebenden Ausschusses hat in der Vorschrift _\ndie dann unverändert zur Aufnahme kan, hinreichenden Ausdruck gefunden. Diese weite Auslegung hat schon das Reichsgericht verschiedentlich vertreten: RGSt 66, 380 /38357;\n\nRG DR 1942, 219 Nr 6 (Leitsatz), wenn auch für diese\nEntscheidungen kein Anlaß bestand, die rechtliche Einordnung von Zuwendungen zwecks beschleunigter &uszahlung\nbesonders zu erörtern. Jedenfalls ist das Merkmal \"bei\ndem: Bezug von Waren\". nicht zu eng aufzufassen. Der Begriff\n\"Bezug\" umfaßt nach der Zweckbestimmung der Vorschri?t\n\ndas gesamte wirtschaftliche auf die Erleargung von Yiare gerichtete Geschäft, also auch die als Entgelt bewirkte\nGeläleistung. Beianderer Auslegung wäre die Vorschrift\n\nNur von geringer praktischer Bedeutung. Auck könnte sie\nsehr leicht umgangen werden. z„s wäre ein Urtragtares\nErgebnis, da3 beispielsweise bei einen großen Unternehmen zwar die Bestechung von Angestellten der Auftragsund Binkaufsabteilung straibar sein würde, nicht aber\n\ndas \"Schmieren\" von Angehörigen des Rechnungebüros und\nder Kassenabteilung. Auch. betriebswirtschaftlich gesehen\nwäre es unennelırber, Zuwendungen zwecks schneilerer\nZahlungsabwicklung. von dem Verbot des § 12 UWG auszunehmen. Gerade bei der heutigen Wirtschaftsgestaltung\n\nund besonders derjenigen der damaligen Zeit. spielt die\nbaldige Bezahlung von Waren und Leistungen für den Lieferer\neine wesentliche, ja meist die entscheidende Rolle; Es\nist. denn auch im Schrifttum anerkannt, daß eine beab-\n\"sichtigte Einflußnahme auf die Zahlungsweise ebenfalls\nunter § 12 UWG fallen kann (Callmann,-2. Aufl, Ann 14;\nBaumbach-Hefermehl, 7. Aufl, Anm 12 zu § 12 UWG), wenn\nauch dort eine besondere Begründung hierfür- nicht gegeben wird. .\n\nDie betreffende Zuwendung oder ihre Zusage müssen’\nallerdings duch in solchen Fällen ’zum .Zweck des Wettbe-\\\nwerbs gemacht sein, mit dem Bestreben der Bevorzugung vor\nanderen Hitbewerbern. Dies hat das Landgericht auch durchaus erkannt. Es legt dar: Es müsse sich um eine laufende\nGeschäftsverbindung handeln oder eine solche erstrebt\nsein. \"Wenn der Bewerher damitrechnen kann, da3 seine\nAuszahlungsunterlagen jeweils bevorzugt. ausgestellt werden\nund er dadurch sein Geld früher bekommt, bietet ihm das\nbei der Preiskalkulation für spätere Aufträge eine wesentliche Besserstellung,. zumal er Zinsverluste für (sonst u\naufzunehmende) Kredite nicht zu berücksichtigen braucht. .\n\nPr}\n\nN)\nN\n\nDie durch den schnellen Geldeingang erhöhte Liquidität\nverschafft ihm auch sonst eine bevorzugte Position gegenüber seinen Mitbewerbern\". Dem ist beizutreten. Die Stra?-\nkammer legt weiter dar, daß die Zahlungsabwicklung im Normalfall lange gedauert habe. Dies ergeben auch die Feststellungen des Urteils insgesamt. Wenn das Landgericht\nhier (S 259 UA) den Fall Refiib-Tue besonders erwähnt,\nso war dies nur ein Beispiel für viele und wurde zugleich\nals ein Beweisanzeichen dafür verwendet, daß die Lage für\nden Angeklagten FeiilB dieselbe gewesen ist (vgl auch\n\nS 97 UA). - Nach den Feststellungen des Landgerichts (S 32\nUA) hatte sich allerdings bei den britischen Beschaffungsdienststellen die Übung eingebürgert, den umständlichen\nAbwicklungsweg abzukürzen. Die Zuwendungen srfolgten jedoch in dem Bestreben, noch darüber hinaus Bevorzugungen\nzu erlangen. So sind die späteren Ausführungen des Landgerichts zu verstehen. Angesichts der besonders sorgfältigen Urteilsbegründung ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer dei der Erörterung der Einzelfälle ihre, einleitenden\nDarlegungen außer acht gelassen hat. Damit erledigt sich\nder diesbezügliche Einwand des vor dem Senat erschienenen\nVerteidigers. Ob die erstrebte Bevorzugung wirklich erreicht wurde, ist unwesentlich.\n\nIn Fall Sep (S 12 UWG), bei dem unter anderem die\nErwartung bevorzugter Erledigung der Zahlungsunterlagen\n\n' ebenfalls eine Rolle spielte, ergeben, sich aus den vor-\n\nstehend erörterten Gründen desgleichen keine rechtlichen\nBedenken. Zudem hatte der Angeklagte von Sei fernerhin\nbevorzugte Hinweise und Auskünfte erstrebt (S 262 UA).\n\nAuch in den Fällen Ti, Cem und Schiiiip ist\ndie Verurteilung aus § 12 UWG rechtlich unangreifbar.\n\nnr) .-\n\nkb) Zu § 259 StGB (2. Fall Sander): '\n\nSach dem Zusammenhang der Urteilsdariegungen (S 9 £,\n277 Z UA) hatte der Besatzungsangestelite SalB ds= überzählige Stück einer Jahresbedaris-Aufstellung seiner Dienststelle an sich gebracht. Er bot sie dem Angeklagten an,\nwobei er fragte, ob dieser dafür Interesse habe: Der Angeklagte erkannte, daß es ein dienstliches Schriftstück\nwar, dessen Inhalt für ihn von Wert sein konnte. Er tat\njedoch so, als ob er kein großes Interesse’ daran. habe, Doch\n‘meinte er schließlich, er wolle es \"mal dabehalten und\n‘ durchsehen\", Beim Abschied bat ihn Se@B um ein \"Darlehn\" von 250,- DM, das ihm der Angeklagte, der wußte,\ndaß Soip nie etwas umsonst tat, auch gewährte. Der\nAngeklagte behielt die Aufstellung und wertete sie für\nseine Firmen aus, Später ist sie auf seine Anweisung vernichtet worden. j\n\nu Die Strafkammer hat diese Handlungsweise des Angeklagten als Eshlerei (§ 259 3tGB) gewertet. Was die Revisionsangriffe der beiden Verteidiger dagegen im einzelnen\nvorbringen (Schriftsätze von 15. Dezerber 1955 und 28, März\n1956), greift nicht durch. Der erstrebte Vorteil braucht\nkein Vermögensvorteil zu sein (Schönke-Schröder, 7. Aufl,\nAnm VII 3 zu’ § 259). Im übrigen ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte zwecks Erlangung wirtschaftlicher\nVorteile gehandelt hat. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 259 Abs 1 StGB sind dargetan. Sal hatte die\nbetreffenden Listen durch eine strafbare Handlung erlangt,\nwas dem Angeklagten bekannt war (S 277 UA). Auch wenn\n\nes sich um liegengebliebene Urkunden handelte (S 94 UA),\n\nso standen sie doch, wie der Urteilszusammenhang ergibt,\nnoch im Gewahrsan oder Mitgewahrsem des Dienststellenleiters., Sander nahn die Aufstellung an sich, un sie nutz-\n\n- 21 -\n\nbringend su verwerten. Er überließ sie, gegen Sntgelt,\n\ndem Angeklagten, der dafür Interesse hatte und dem sie\n250,- Di wert war. Die Liste war also keineswege wertlos-Durch die von Sander bewirkte Wegnahme wurde in das Ligentum der Besatzun;:smacht eingegriffen. Daß ihr dadurch ein\nVermögensschaden zugefügt wurde, setzt .$ .259 StGB nicht\nvoraus. Das Landgericht kat in diesen Zusammenhang mit\nRecht auf den fast gleichliegenden Fall RGSt 44, 207 £\nhingewiesen, wo es sich um den Erwerb von Preisangeboten\neiner Konkurrenzfirma gehandelt hatte.\n\nDie Revision macht zwar geltend, der Angeklagte habe\nkeine Urschriften oder deren Abzüge erworben, sondern\nAbschriften,- die Sag an Hand der von ihm entwendeten\nListen gefertigt habe. Damit wendet sich die Verteidigung\nin.unzulässiger Weise gegen die einwandfreien gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts (S 94 £ UA).\n\nWenn der Angeklagte ausweislich seiner vor der Polizei\ngemachten Aussage von \"Original-Durchschlägen\" gesprochen.\nhatte, so waren damit in der britischen Dienststelle\nhergestellte Abzüge, nicht davon mit der Schreibmaschine\ngefertigte private. Abschriften gemeint. Dies lassen die\nweiteren Ausführungen des Landgerichts deutlich erkennen.\nEs ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Land-\n\n. gericht die Notwendigkeit hätte aufärängen sollen, hierzu\nnoch die Sekretärin des Angeklagten und die Vernehmungsbeamten zu hören. Im übrigen sind sowohl Frau Ver\nwie der Kriminalbeamte CHE veruonzen worden\n\n(S 10 der Gegenerklärung). Die Liste ist zudem später\n\nauf Anweisung des Angeklagten vernichtet worden (S 95 UA),\n\nSe: kuch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat bei seinen, 'älle Angeklagten\n\nirn nt.\n\nbetrel: ‘enden wie euch bei den besonderen Zuneszungserstgungen\n(S 280 bis 285 UA) berücksichtigt; da® die hier zutage getretene bedenkliche Lockerung bewährter kaufmänrissker\nGrunäsätze teilweise eine Folge der Nachkriegsverhältnisse\nwar und daß. die in Frage kommenden Lieferer und Firmenvertreter das Bestechungsunwesen schon vorfarden, als sie\n\n\"sich in das Besawzungsgeschäft einschalteten.\n\nDie Annahme gewinnsüchtigen Handelns (§ 27 a StGB) ist '\nebenfalls rechtlich einwandfrei begründet. Eine Straferhöhung aus diesem Gesichtspunkt \"ist übrigens nur im Fall\nFI erzolgt (S 284 UA).\n\nDie Verfallerklärung von 1.000, - DM nach § 12 Abs 3\n\nUWE ist gleichfalls rechtlich haltbar. Diese Nebenstrafe\n(RGSt 67, 31) ist dem Angeklagten FeiW, also dem Bestechenden gegenüber ausgesprochen worden. Die 1.000,- DM\nhatte Schw von Angeklagten als Zuwendung (\"Schmiergeld\") ärhalten. Dieser hat dann später dem Angeklagten\nein Dimaphongerät zun vereinbarten Preis von 1.000,-- DM\nüberlassen. Der Kaufpreis hierfür wurde alsa. nich; ausgezahlt, sondern durch Verrechnung wit der Darlehnsforäerung\nbeglichen. Aus diesem Grunde hat das Landgericht die Ver-\n-fallerklärung gegen den Angeklagten und nicht gegen\n\nSchi ausgesprochen,\n\nDie Rechtsauffassung der Strafkammer ist zu billigen.\nDer § 12 Abs 3 UWG setzt bei der Verfallerklärung gegen\nden.Bestechenden nicht voraus, daß dieser das‘ Bestechungsmittel als solches zurückerlangt hat, Etwas derartiges\nhat auch das Reichsgericht (RGSt 54, 215 bis 217) richt\nsagen wollen; zudem lag der dortige Fall in tatsächlicher\nHinsicht anders. Jedenfalls entspricht es dem Willen des\nGesetzes, den Bestechungsgegenstand oder dessen Wert bei\n\n14\n\ndeu Bestochenen oder dem Beslecher zu erlassen, je nachdem vo er sich im Zeitpunkt der Entscheidung befindet. Ts\nkonnte für die strafrechtliche Würdigung keinen Unterschied machen, ob die 1.000,- DM in bar oder - äurch Aufrechnung — ihrem Wert nach an den Bestechenden surlickgelangt waren. Hier hat der Angeklagte zum Ausgleich seiner\nhinsichtlich ihrer Durchsetzparkeit zweifelhaften Darlehnsforderung (§ 134, § 138 Abs 1, § 817 Satz 2 BGB)\n\nein mit 1.000,- DM Wert veranschlagtes Diktiergerät von\nBestochenen erhalten und damit im wirtschaftlichen Ergebnis seine 1.000,- Mark wiedererlangt (vgl auch Schönke-Schröder, 7. Aufl, Anm II 1 zu § 335 StGB). Er hat die\nKaufpreisforderung Schuttaks durch Verrechnung getilgt\nund so denselben Betrag erspart, den er sonst für den\nErwerb eines solchen Geräts hätte aufbringen müssen,\n\nEine andere Auffassung würde es ermöglichen, Verfallerklärungen unschwer zu umgehen und damit die Wirksamkeit\n\n‚von Nebenstrafen dieser Art gerade gegenüber dem Be-\n\nsteckenden weitgehend zu entkr#ften.\n\nOb eine abweichende Beurteilung geboten wäre, wenn\nder im Austausch hingegebene Gegenstand weit unter den\nWert des Bestechungsmittels lag, bedar? keiner Entscheidung. Der hier zu beurteilende Sachverhalt war ersichtlich nicht so gestaltet.\n\nDie Revision diesss Angeklagten ist somit in vollem\nUmfang als unbegründet zu verwerfen.\n\nII. Angeklagter Rb:\n\nA Dieser ist wegen Angestelltenbestechung (§ 12 Abs 1\nUWE) in vier Fällen zu sieben Monaten Gefängnis und Geldstrafen in Höhe von zusammen 15.000,- DM verurteilt,\naußerdem ist bei ihm ein Betrag von 2.500,- DE für verfallen erklärt worden. Im übrigen ist er freigesprochen.\n\nKanne\n\non rue\n\n- 34\n\n“ Seine Revision rügr die Verletrung des sachlichen\nStrafrechte (Revisionsbegründung vom 27. Dezember 1955,\nBl 231 £ der Senä). Das Bechtsmittel nat keinen Erfolg.\n\nver Angeklagte war Zinsel- und Großhändier ir Kiüchenund Eisenwaren und auch Vertreter namhafter Tirmen dieses\nErwerbszweiges. Vom Jahre 1952 ab hat er nit verschiedenen\nAngestellten der britischen und belgischen Beschaffungsstellen Verbindung aufgenommen und ihnen Zuwendungen. gewährt, um sich deren Unterstützung bei der Ausschreibung -\nund Vergabe von Aufträgen zu sichern.\n\na) So hat.er dem leitenden Angestellten in der Beschaffungsstelle des belgischen Hauptquartiers in KB, .\nG. WB, vom Jahre 1952 ab 6.500,- DM und einen Anzug-.\nstoff mit Macherlohn zukommen lassen und ihn ferner .\nabends in Gaststätten (u.a. das teure v.otelschiff \"Knurrhahn\" in Bonn) eingeladen. Er erwartete dafür bevorzugte\nMitteilungen über künftigen Bedarf und Zuächlagserteilung,\nvorzugsweise Benennung seiner Firma im Formblatt BPO 3\nund Übersendung der Zahlungsunterlagen durch. die Post.\n\ndb) In derselben Abteilung des belgischen EGa., das\ninsoweit der zentralen britischen 3eschaffungsstelle\n“- BMPO'- unterstand, war der Angestellte Sn tätiz:\nDiesem schenkte der Angeklagte 1952 einen Anzusstof?f\nund bezahlte ihm den Macherlohn.' Ferner geb er ihm im\nSommer 1952 auf dessen Bitten 2:.500,- DM als Darlehn,\ndas später an den Angeklagten zurückgezahlt wurde. Er\nerwartete dafür bevorzugte Informationen und Benennung |\nseiner Firma auf dem Formblatt BPO 3. j\n\nc) Ferner nahm Reincke mit den Mitangeklagten willi\nFi Verbindung auf, der in der Textilabteilung des,\nMendatory Requirement Office, MRO, .(Ninden, später Herford)\n\na\n\nbeschäftigt wer. REEMW uni der Mitangeklugte Hug\n(der keine Revision eingelegt het) gründeten im September\neine Kommenäitgesellschaft, Firma HuDH6. Diese Gesellschaft sollte Besatzungsaufträge vermitteln, die\nAngeklagten WB (für das belgische HGu,.) und Fi\nfür das britische kRO) sollten die Gesellschaft als\nderen Vertrauensmänner laufend mit Informationen versehen. WW und Filip rurden dafür 10 v.H, bzw. \"25 v.H.\ndes Reingewinns zugesagt, wobei die Ehefrau Fin:\nbzw. die Braut WB in den schriftlichen Zusagen als\n\n„Berechtigte bezeichnet waren, Wirkliche Empfänger der\n\nProvisionsversprechen waren jedoch Ce _ do ve»:\n\nFerner verwendete der. Angeklagte ran eine von\nu für die HugipKX6 bestimmte Information über\neine bevorstehende Ausschreibung von Segeltuch auch für\neigene Zwecke. In Anerkennung der gegebenen Auskunft\nund in Erwartung weiterer Informationen gab REED den\nAngeklagten Fi in Oktober 1952 1.000,- DM. Insoweit ist Fortsetzungszusammenhaug mit dem Provisionsversprechen (das als eine Tat angesehen wurde) angenoumen\nworden.\n\nd) Durch WE hatte RE auch den Sachbearbeiter\niu belgischen HQu. Stößip kennengelernt. Er und Hufe\nwaren bestrebt, Stöcker ebenso für ihre Zwecke \"einzuspannen\" wie VE und TIW: FuriBnachte in äieser\nHinsicht, im Einverständnis Rips, dem Angestellten\nStögWb Provisionszusagen. -\n\nDer Umsatz betrug über 1 Million DM Besatzungsaufträge für Ep: Firma und 620. 000,- DM im Rahmen der\n\nEugn *t.\n\nnn un\n\nvon men\n\n.. 36\n\nB - Rechtliche Würdigung -\n\nı Die Verfahrensvoraussetzungen sind zeseben (vgl die\nAusführungen zur Revision Fettiing).\n\n2) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß kein geschäftlicher Verkehr noch Betrieb i.S, des § 12 UWG vorgelegen habe. Es kann hierzu auf das zur Revision Fee\nGesagte verwiesen werden. Wie die Strafikammer eingehend.\ndargelegt hat, waren die in Frage kommenden Besatzungsdienststellen wesentlich bei der Auswahl der deutschen\nFirmen und der Beeinflussung des Zuschlags beteiligt.\nDaher bestand bei den Firmen, die in das Besatzungsge-\n\n“ schäft zu kommen wünschten oder bei bestimmten Ausschreibungen berücksichtigt werden wollten, das größte\nInteresse daran, entweder von den anfordernden Dienststellen auf das Formblatt BPO 3 oder vom BlrO auf das\nFormular BPO 4 gesetzt zu werden.\n\nDaß gerade bei den Beschaffungsdienststellen ein lebhafter Wettbewerb stattgefunden Het, ergeben Jie Urteils-Garlegungen eindeutig:\n\n5) Auch im Übrigen sind keine rechtlichen Bedenken zu\nerheben. Daß sich die Zanlung des Macherlohns nach den\nFeststellungen des späteren. Urteils gegen Wp von\n\n27. Mai 1955 (S 12, 13 UA) nicht mehr nachweisen ließ,\nist hier ohne Bedeutung. Im übrigen hat dieser untergeordnete Vorgang das Strafmaß des Urteils gegen den Angeklagten RW ersichtlich nicht beeinflußt.\n\n'4) Soweit das Landgericht selbständige strafbare Handlungen angenommen hat, ist dies rechtlich nicht angreifbar\n(vgl RGSt 72, 174 .- 176 zu § 335 StGB). Der Tatrichter\n\nist sogar zugunsten des Angeklagten in der Annahme in sich\n\nfortgesetzter Straftaten sehr weit geganger, wie die Behandlung des Vorkomurisses RD rigip (Segeltuchauftrag; S 264, 265 UA) erkennen läßt.\n\nDie Annahne gewinnslichtigen Handelns (§ 27 a StGB)\nseigt gleichfalls keinen Rechtsfehler. Das Landgericht\nTegt eingehend dar, daß dieser Argeklagte, ebenso wie\nFe; von einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlick\nanstößigen Gewinnstreben geleitet war, getreu seinen Wahlspruch: \"Über Gräber vorwärts!\" (S 286 UA).\n\nDie diesem Angeklagten gegenüber ausgesprochene Verfallerklärung in Höhe von 2.500,- DM ist ebenfalls rechtlich einwandfrei. SW hatte die von RB empfangenen\n2.500,- DM später an diesen \"zurückgezahlt. Das Bestechungsmittel war also in die Hände des Bestechers zurückgelangt.\nDas Rechtsmittel dieses Angeklagten ist somit als unbegründet zu verwerfen, \\ .\n\nIII. Angeklagter Fig»\n\nA Er ist wegen Angestelltenbestechlichkeit nach § 12\nAbs 2 UWG in sechs Fällen zu acht Monaten Gefängnis unä\n\nzu Geldstrafen (von insgesamt 2.400,- IM) verurteilt worden.\nFerner wurden bei ihm ein Betrag von 16.139,30 DM sowie\nTeppiche, eine Schlafzimmereinrichtung und eine Armbanduhr\nfür verf2allen erklärt. |\n\nDer Angeklagte war nach Kriegsende Fahrer des Leiters\ndes BMPO gewesen und hatte durch diesen am 1. März 1949\neine Anstellung in der Textilabteilung des KRO - Nm,\nspäter HFEEMEEB - gefunden. Bei diesem Britischen Beschaffungsamt war er bis Februar 1953 tätig. Er legte es\ndarauf an, seine dienstlichen Kenntnisse so nutzbringend\nwie möglich zu verwerten. Er nahm von Fe in den\n\nPPEBIFeR\n\n- 38 -\n\nJahren 1950 - 1952 eine Reihe von Ziwenäungen an, wie sie\nbereits zu IA a) äieses Urteils aufgeführt sind.\n\nFerner ließ er sich, wie schon zum Fall rw erwännt, von der Eugp 76 25 v.Y. des Reingewinns als ?Provision zu Händen seiner Frau versprechen, sowie von Rise\nZür die Auskunft über die Segeltuch-Ausschreibung und für\nkünftige informationen 1.0C00,- DM zanlen.\n\nIm Lauf seiner Tätigkeit kan Fi auch mit dem\nFabrikanten und Großhändler Fu in Berührung. Diesem\nGeschäftsmann gab er jede gewünschte Auskunft. Er ließ\nsich von ihm einen Velourteppich schenken. Des weiteren\nnahm er von den Geschäftsleuten te He, BA und Nc\nGeld- und Sachzuwendungen an, um diesen eine Bevorzugung\nim Wettbewerb zu verschaffen.\n\nB Seine Revision, welche \"die allgemeine Sach- und\nProzeßrüge\" erhebt, kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben. Es kann\nauch hier auf die bei der Revision Fe zenachien Aus-\n.führungen verwiesen werden (I B dieses Urteils).\n\nVerjährung ist nicht eingetreten. Sie wurde auf jeden Tall durch den Eröffnungsbeschluß vom 21. Dezember\n1954 (B1 150, 152 £ Bd I d H.A.) unterbrochen.\n\nDie Verfahrensrüge dieses Angeklagten ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich,\nDie auf. Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers Fi ergeben\n\nSeine Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.\n\n. 38 -\n\nIV. Angeklagter U»\n\nA Er ist wegen Angesteiltenbestechlichkeit (§ 12 Abs 2\nUWG) in sechs Fällen und wegen Steuerhinterziehung in j\ndrei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis und sieben Geldstrafen verurteilt, ferner ist bei ihm ein Betrag von\n14.921,29 DM für verfallen erklärt worden,\n\nB Der Angeklagte Up - ein früherer Friseur und\nSanitäts-Oberfeläwebel - war vom 18. August 1946 bis zu\nseiner am 19. März 1949 erfolgten fristlosen Entlassung\nals Dolmetächer bei der CPU (Central Purchase Unit) in\n\nDONE angestellt.\n\n1) Bezüglich dieses Angeklagten ist, was den § 12 Abs 2\nUWG betrifft, im wesentlichen festgestellt:\n\na) Ihm wurden von der MagibMöbelfabrik im Juni 1948\nProvisionsleistungen zugesagt. Er’erhielt bis 2. März\n1949 8.793,93 DM Provisionszahlungen von dieser Firma.\nAls Gegenleistung sollte er für die Bevorzugung dieses\nUnternehmens bei der Vergabe von Aufträgen im Besatzungsgeschäft gegenüber anderen Bewerbern sorgen.\n\n‘b) Von der Firma Ei Run und und Döp erhielt er im\n\nMärz 1949 der Höhe nach nicht mehr feststellbare Be-\n“träge, damit der Angeklagte, wie er erkannte, sich für\neine Berücksichtigung dieser Firma auch bei künftigen\nAufträgen einsetze.\n\nc) Der Mitangeklagte Stggp, ebenfalls ein Besatzungslieferant, übergab dem Angeklagten am 23. August und\n\n24. September 1948 je 5.000,- DM als Geschenk, Diese\nGeldzuwendungen sollten U, wie dieser erkannte, zu\neiner Berücksichtigung der Firma StB vor anderen\nMitbewerbern im Besatzungsgeschäft verpflichten.\n\nd) Von der rirma Wesg® erhielt der Angeklagte in der\nZeit vom 20. November 1948 bis 21. Februar 1949 DU 9.490,-\nProvision. Er nahm diese Zahlungen in der Erkenntnis entgegen, daß die Spenderin dafür vor ihm eine bevorzugte\nBehandlung bei der Vergabe von Aufträgen erwarte,\n\ne) Der Inhaber der Firma Arm & SE pat den\n\nAngeklagten kurz nach der Währungsreform, dafür Sorge zu\ntragen, daß die Zahlungsanweisungen (Formblatt 284) für\nseine Firma möglichst schnell erledigt würden. Der Angeklagte setzte sich denn auch dafür ein. Aus Dankbarkeit\nund um sich das Wohlwollen Us zu erhalten, steckte\nihm jener Firmeninhaber im Lauf der Zeit einmal 20,- DM\nund das andere Mal 50,- DM zu. Der Angeklagte, der den\nZweck der Zuwendungen erkannte, behielt das Geld:\n\nf) Der Besatzungsangestellte Ge hatte dem Kaufmann Schwgggp einen Hinweis gegeben, äen dieser für ein\nLieferungsangebot an die Besatzungsmacht verwertete,\n\nNoch vor Erteilung des Auftrags sagte Schwgp dem Angestellten GelB eine Provision zu. Er hoffte, auf\ndiese Weise weitere Aufträge zu erhalten. Ge sagte\nihm. bei dieser Gelegenheit, daß er - GeiilD - äie\nProvision mit dem maßgeblichen Mann der Einkaufsabteilung teilen müsse. Dies war der Angeklagte, wie Schwib\nspäter erfuhr. Er legte enschließenä etwa 2.000,- DM in\nGegenwart von GeEB und VB als Provision auf den\nTisch. WWW erhielt davon durch Gef seinen Anteil\nvon 1.000,- DM. Der Angeklagte erkannte, daß Schweiie\nerwartete, bei weiteren Aufträgen bevorzugt berücksichtigt\nzu werden. Diese Vorgänge haben sich zu Anfang des Jahres\n1949 abgespielt (S 152 der Anklageschrift; BI 55, 37 des\nSonderbandes 22). |\n\nAl -\n\n2) Ferner hat der Angeklagte im Jahre 1950 (B1 155 Ba ıl\nd:A.) bei seinen Steuererklärungen Einnahmen in !löhe von\n18.181,88 Di und die Zahlung der Fa. Eiimumm : Dip\nnicht angegeben. Diese Beträge wurden daher vom Finansamt bei den - rechtskräftig gewordenen - Veranlagungen\n\nfür II 1948.und 1949 nicht berücksichtigt. Dementsprechend\nhat der Angeklagte zum kleineren Teil vorsätzlich, im\nübrigen fahrlässig bewirkt, daß Steuereinnahmen bezüglich\nder Einkommensteuer und’ zugleich zum Notopfer Berlin,\nferner zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer verkürzt\n\"wurden. Die Strafkeammer hat hierin drei Steuerhinterziehungen erblickt (bei jeder Steuerart eine selbständige\nHandlung). U wurde dieserhalb zu Geldstrafen von\n1.000,- und zweimal 300,- DM - ersatzweise für je 100,- IM\nein Tag Gefängnis - verurteilt.\n\n3) Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie erstrebt, soweit gemäß § 12 UWG Verurteilung\nund Verfallerklärung erfolgt ist, die Freisprechung,\nhilfsweise die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung,\nund bezüglich der Verurteilung wegen Steuervergehen die\nEinstellung nach dem StF&G 1954.\n\nDas Rechtemittel ist teilweise begründet.\n5 Rechtliche Würdigung:\n1) Zu§ 12 WG:\nDie Frage der \" Yerjfhrung geht erentaen der etwaigen\n\n1886 Hr 25). Die Verjährungsfrist erg Fünf Jahre (§ 67\nAbs 2 StGB, § 12 Abs 1 und 2 UWG). Soweit festzustellen,\nwar die erste richterliche Handlung (§ 68 Abs 1, 2 StGB)\ngegenüber diesem Angeklagten der Durchsuchungsbefehl des\n\nAT\n\n„42...\n\nAmtsgerichts Bad Oeynhausen vom 21. April 1953 (BI 5\ndes Sonderbandes z2\n\nDie dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen gegen\n5 12 Abs 2 UWG sind frühestens nach der Währungsreform\nvom 21. Juni 1948 (Fall ArlD u. SCHE und im\nspätesten Fail (Schmp) vis 19. März 1949 (Zeitpunkt\nder Entlassung) begangen.\n\nDer erwähnte Durchsuchungsbefehl vom 21. April 1953\nwar geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Im Fall\ndieses Angeklagten lag das Schreiben des Mr. Pin\nvom 5. Märg 1953 zeitlich vor dem Erlaß der Durchsuchungsanoränung. Auf die Frage eines Ruhens der Verjährung\nbraucht auch hier nicht eingegangen zu werden. Im übrigen\nkann auf die Rechtsausführungen dieses Urteils zur Revision FefD verwiesen werden.\n\nDer Angeklagte Tfpist. wegen Vergehens gegen § 12\nUWG - Taten begangen vor dem 15. Sentember 1949 - zu\nsechs Monaten Gefängnis und Geldstrafen in T5he von\n3.500,- DM verurteilt worden. Das Landgericht führt in\nden Urteilsgründen selbst sus, es sei übersehen worden,\ndas Verfahren insoweit nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 - unbeschadet der Verfallerklärung - einzustellen. Die Revision erstrebt statt\ndessen die Freisprechung des Angeklagten und die Beseitigung der Verfallerklärung. Ein Freispruch von hier\naus käme jedoch nur in Betracht, wenn er festgesteilte\nSachverhalt ohne weiteres das Nichtvorliegen einer 3traftat ergäbe (R6St 70, 193 £, 196, 197; BGH IM Nr 4 zu\n§ 17 StFG 1954). Das ist nicht der Fall; denn es läßt\nsich keinesfalls sagen, es liege klar zutage, daß der\nAngeklagte keine strafbaren Handlungen begangen habe.\nDie Feststellungen ergeben vielmehr, daß auch schon zu\n\n- 43...\n\nder hier ma3geblichen Betätigungszeit des Angeklagten\n(Juni 1948 bis März 1949) seitens der deutschen Lieferfirmen bei der CPU in Bad Deynhausen ein Wettbewerb statt--\nfand (S 20 - 24, 210 - 225, 254 - 261, insbes. 3 257;\n\n258 UA). Die Strafkammer spricht bezüglich der Auftragserteilung bezeichnenderweise von einer nach kaufmännischen\n\nGesichtspurkten zu treffenden Ermessensentscheidung (S 23\nUA). Nur in.dem den Angeklagten WW nicht betröffenden\nFall Begp-Pegp - V 6 c - hat der Tatrichter Zweifel geäußert, ob vor der Einschaltung der Aussenabteilung des\nBundeskanzlerants auch bei der Beschaffung von Akkunulatoren beim MRO ein Wettbewerb stattgefunden hat (S 157\nUA). Im übrigen ist es für die Annahme eines geschäftlichen Verkehrs und geschäftlichen Betriebes i.S. des\n\n§ 12 UWG ohne Bedeutung, daß in der damaligen Zeit noch\nkeine deutschen Amtsstellen eingeschaltet waren.\n\nAuch sonst ergeben sich keine rechtlichen Bedenken\ngegen den Schuldspruch aus § 12 WG.\n\nDie Strafkammer hätte also - wie sie nach Verkündung\ndes Urteils selbst erkannte - das Verfahren nach § 3\nkbs 1 des StFG 1949 einstellen müssen. Dies ist von\nhier aus nachzuholen (§ 354 Abs 1 StPO).\n\nDie Verfallerklärung dagegen blieb, wie das Landgericht zutreffend darlegt, von der Straffreiheit unberührt. Dies ergibt § 3 Abs 3 Satz 1 des StP§ 1949, der\ninsoweit sachlich-rechtliche Bedeutung hat (Brandstätter,\nAnm 24 zu § 3, S 76). Ein selbständiges (objektives) Verfahren kam hier nicht in Betracht. Die Strafkarımer hatte\nnicht etwa das Verfahren im übrigen eingestellt, sondern\ndie Sache bis zum Urteil durchverhandelt. Es wäre sinnwidrig, die Entscheidung über die Verfallerklärung bei\n\nBR:\n\nder gegebenen Sachlage einem nacnträgiichem selbständigen\nVerfahren zu überlassen, dessen Ergebris nicht anders\nausfallen könnte als die bereits ergangene Urteils-Entscheidung der Strafkammer (vgl auch Brandstätter, Anm 21 £\nzu § 3 StFG 1949, S 73 £). Der § 13 Abs 5 Satz 1 des\n\nStFG 1954 hat dieser Auffassung Recht gegeben. Dies 1Eßt\nes zu, auch den § 3 Abs 3 des StrG 1949 in diesem Sinne\nauszulegen. .\n\nDie in BGH NJW. 1953, 874 Nr 15 angeführte Entscheidung\n3 StR 538/51 vom 14. Februar 1952 (3 5) betraf einen\nanders gestalteten Fall (Einziehung trotz Freispruchs).\nAntrag auf Verfallerklärung ist vorliegend von’ der\nStaatsanwaltschaft gestellt worden (Bl 207 Protokollband II; 3 198 UA). Hierdurch unterscheidet sich der\nhier zu beurteilende Fall von der Sachgestaltung, die\nden Entscheidungen NJW 1953, 874 und BGHSt 7, 357, 358\nzugrunde lag.\n\n\" Die Revieion äleses ingeklagten ist daher beztiglich\nder Vergehen gegen § 12 Abs 2 UWG unbegründet, soweit\ndas Rechtsmittel die Freisprechung und die Beseitigung\nder Verfallerklärung srstrebt.\n\n2} Zu der Verurteilung wegen dreier Steuervergehen:\n\nEine Bindungswirkung nach § 468 Abs 1 AO besteht\nhier aus doppeltem Grunde nicht: einmal mit Rücksicht\nauf die Erklärungen der gemeinsamen Strafsachenstelle\nbeim Finanzamt Bielefeld vom 2, September 1954 (B1 83,\n83 R des Sonderbandes 22), zum anderen wegen Eingreifens\ndes StFG 1954 (Hübschmann-Hepp, Anm 8 a.E. zu § 468 AO).\n\nDie Revision erstrebt hier nicht die Freisprechung\ndes Angeklagten, sondern die Einstellung des Verfahrens\nnach dem genannten StFG. Das Rechtsmittel ist insoweit\n. begründet,\n\n45.\n\nDie Taten waren vor dem 1. Dezember 1955 begangen.\nDas Landgericht hat Geldstrafen verhängt, die ebenso wie\ndie Ersatzfreiheitsstrafen, im Rahmen des § 2 Abs 2 dieses\nGesetzes lagen. Ausschlußgründe i.S. des § 2 Abs 3 und\ndes § 9 liegen nicht vor. Demnach hätte das Verfahren,\nwie die Strafkammer nach der Urteilsverkündung erkannte,\ninsoweit nach § 4 Abs 1 Nr 1 StFG 1954 eingestellt werden\nmüssen. Dies war vom Senat nachzuholen.\n\nv. Angeklagter Stan\nA Er ist in einem Fall der Anklage der Angestelltenbestechung freigesprochen (Fall Ni. 5 5 TA). Im\nFall WWBist er eines diesbezüglichen Vergehens für\nschuldig befunden, das Verfahren jedoch nach dem StFG 1949\neingestellt worden mit der Maßgabe, daß die gegen ihn ausgesprochene Verfallerklärung von 10.000,- DM dadurch un-\n. berührt blieb,\n\nB Der Angeklagte St mußte Anfang 1945 aus Glogau\nfliehen. Anschließend betrieb er in Lg sine Höbelfabrik..\nEr war bereits seit Jahren Besatzungslieferant, als er\nkurz vor der Währungsreform den Angeklegten TB kennenlernte. Nit der Dienststelle der CPU war er jedoch noch\nnicht in persönliche Verbindung getreten. Er versuchte,\nin TlBeinen \"Kontaktmann\" zu gewinnen. Zu dieser Zeit\nerkundigte er sich bei dem ihm bekannten Referendar\nSchu, der damals von Holzhandelsgeschäften lebte,\nob es erlaubt sei, Bediensteten. der Besatzungsmacht etwas\nzukommen zu lassen. Schu nette früher als Assistent\neines firtschaftsrechtlers (Prof.Dr. ZImw., FEW eine\nAusbildung auf dem Gebiet des hirtschaftsrechts erfahren.\nEr prüfte die ihm vorgelegte Frage unter den Gesichtspunkten der Beamtenbestechung, der Untreue und nebenbei\n\nR -\n\nauch des unlauteren Wettbewerbs nach, wozu er auch die\nBücherei des Landgerichts in Detmold benutzte. Nach etwa\nzwei wochen teilte er St mit, daß dieser britischen\nBesatzungs-Angestellten Zuwendungen machen könne, ohne\ndeswegen zur Rechenschaft gezoren zu werden.\n\nDer Angeklagte St gab nunmehr, wie schon zur\nRevision TB angeführt, diesen im August und September\n1948 je 5.000,- DM, Diese Geldgeschenke sollten dazu -\ndienen, TE für eine Bevorzugung des Angeklagten Stun\nbzw. seiner Firma vor anderen Kitbewerbern im Besatzungsgeschäft zu verpflichten.\n\nC . Die Revision dieses Angeklagten erhebt die Verfahrens-\n-und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\n1) Verjährung ist auch gegenüber diesem Angeklagten nicht\neingetreten. Es gilt hier das bei den Revisionen der Angeklagten Fe und VE Ausgefünrte entsprechend.\n\n_ Die Verjährung wurde bei St durch die richterliche\n\"Verfügung vom 17, Juli 1953 (Ladung zur Vernehmung) unterbrechen. Diese richterliche Handlung erfolgte zeitlich\nnach dem Schreiben des Chief Legal Officer Tg von\n\n5. März 1953. Dieses Schreiben betraf ersichtlich alle\n\nin die. Bestechungsangelegenheit verwickelten Personen,\nauch solche, deren Straftaten erst später offenbar wurden-Es kommt daher auch hier auf ein etwaiges Ruhen der Verjährung nicht an.\n\n2) Der Strafantrag ist wirksam gestellt (vgl die Ausführungen zu I B- Feb - und III B - Figw-)-\n\n3) Im Rahmen der Ausführungen dieses Urteils zur Revision Fewist üargelegt, daß von dem Vorliegen\n\n|\n|\ni\n:-\n!\n\nBao 5 ePT Sie .° . BET DE Zu\n\nund Zugehen einer Ermächtigung auszugehen ist. vDedurch\nerledigt sich die Rüge zu II der ergänzenden Revisionsbegriindung des Angeklagten StB von 12. Oktober 1956.\n\n4) StB hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer durch seinen Verteidiger in erster Linte Treisprechung, gegebenenfalls Einstellung des Verfahrens\nnach dem Straffreiheitsgesetz von 1949 und 1954 bean-\n\ntragt (B1 217, 218 Protokoll-Bd II). Der Vertreter der\n\nStaatsanwaltschaft hatte gegen üen Angeklagten eihe\nGesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis. und 20.000,- DM\n\n‚Geldstrafe, ersatzweise 200 Tage Gefängnis beantragt\n\n(B1 208 Protokoll-Bä II).\n\nDurch die vom Landgericht ausgesprochene Einstellung‘\n\ndes Verfahrens ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nDer Tatrichter ist zugunsten StBs davon ausgegangen, daß er sich bei der Geldhingebe an Up in\neinem Verbotsirrtun befand (S 272 f UA). Das Landgericht\nhat jedöch diesen Verbotsirrtum nicht als unverschuldet\nangesehen (vgl BGHSt 2, 194, 209). Dagegen 1äßt sich\nrechtlich nichts .einwenden. Der Angeklagte hatte schon\nvon vornherein gegen die von ihm erwogenen Geldzuwendungen erhebliche Bedenken gehabt. Er war ein erfahrener\nFabrikant, der von ihm Befragte aber ein Referendar,\nden er im Walde kennengelernt hatte, der damals in einer\nWaldhütte hauste und Holzhandel trieb, Unter diesen Unständen ist die Annahme des Landgerichts rechtlich einwandfrei, der Angeklagte hätte sich nicht mit der Rechtsauskunft dieses noch verhältnismäßig jungen Mannes begnügen dürfen, sondern einen erfahrenen Juristen mit\nentsprechender Autorität zu Rate ziehen müssen. Eine\n\n. 48\n\nsolche Auskunftsperson hätte, wie die ötrafkammer annimmt,\n\nden Angeklagten auf das Bedenkliche seines beabsichtigten\nVorgehens hingewiesen. Darin lag keine Überforderung der\nGewissensanspannung, auch bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse. Der Fall war in mancher Hinsicht\nanders gestaltet als derjenige, der dem Urteil des Senats\n4 StR 425/56 vom 22. November 1956 - Vergehen gegen das\nGesetz Nr 7 des AHK - zugrundelag. Dort hatten sich die\nAngeklagten vorher bei ihren Fach- und Wirtschaftsverbänden erkundigt.\n\nDer Beweisamtrag vom 5. Februar 1955 auf Vernehmung\nvon Sachverständigen war vom Vorsitzenden bereits vor der\nHauptverhandlung abschlägig beschieden und ist in dieser\nnicht wiederholt worden (S 25, 26 der Gegenerklärung der.\nStaatsanwaltschaft)\n\nDas Rechtsmittel ist daher unbegründet, soweit es\nsich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet.\n\n' Dagegen hat die Revision bezüglich der Verfallerklärung Erfolg. Das Landgericht sagt zwar zu diesem Punkt\nallgemein: \"Die Staatsanwaltschaft hat in jedem Falle\nauf Verfallerklärung angetragen und damit zum Ausdruck\ngebracht, daß diese auch im Fall einer Einstellung erfolgen solle\" (5 298 UA). Auch der Verteidiger (Rechtsahwalt Bo) behauptet, der Staatsanwalt habe gegen den\nAngeklagten St eine Freiheitsstrafe und Verfaller-.\nklärung beantragt (S 3 der ersten Rev.-Begründung). Das\ntrifft jedoch nach der Verhandlungsniederschrift nicht\nzu (Bl 208 Protokoll-Bd II). Gegen St ist keine\n\nVerfallerklärung beantragt worden. Das erklärt sich daraus,\n\ndaß diese gegen Übel: den Empfänger der 10.000,- DM\n\nand\n\n49 —\n\nverlangt worden war (31 207 ?rotokoll-Bd II). Die Strafkammer ist indes den umgekehrten Weg gegangen. Sie hat\ndie 10.000,- DM bei dem ängeklagten St una nicht\ngegenüber U für verfallen erklärt, weil dieser den\nBetrag durch Verrechnung an StB zurückgezahlt habe\n(S 302 UA). Jedenfalls fehlt es zur Zeit an einem Antrag\nder Staatsanwaltschaft auf Verfallerklärung gegenüber\ndem Angeklagten St, also an einer Verfahrensvoraussetzung (BGHSt 7, 357 bis 359). Der Senst hat davon abgesehen: im Revisionsrechtszug einen nachträglichen Antrag der Anklagebehörde oder eine Stellungnahme der örtlichen Staatsanwaltschaft hierzu herbeizuführen, wie dies\nder 3. Strafsenat in BGHSt 7, 358 für zweckdienlich erachtet hatte.\n\nBei der hier gegebenen Verfahrenslage hielt es der\nSenat vielmehr für geboten, das Urteil gegen den Ange-Klagten Stan soweit es die Verfallerklärung der\n10.000,- DM betrifft, wegen des erwähnten Mangels einer\nVerfahrensvoraussetzung aufzuheben, Dies erschien auch\ndeshalb angezeigt, weil der in der Verhandlung vor dem\nSenat nicht vertretene Angeklagte in seiner Revision\n(II der Begründungsschrift des Rechtsanwalts Bo von\n28. Dezember 1955) dem Sinne nach geltend gemacht hatte,\nihm sei hinsichtlich der Entscheidung über die Verfallerklärung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\ndas rechtliche Gehör nicht ausreichenä gewährt worden\n(Art 103 Abs 1 G6), obwohl die Erörterung der Verrechnung\nder 10.000,- DM (Protokoll-Bäd II, Bl 238 oben) dagegen\nsprechen könnte.\n\nDurch die Urteilsaufhebung erhält die Strafkammer\nGelegenkeit, eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft\n\nu mdtn\n\n50 -\n\nzur Frage der Verfallerklärung herbeizuführen und die\nAusführungen des Angeklagten oder seines Verteidigers\nhierzu zu würdigen.\n\nDaher war der Revision des Angeklagten St zu\ndiesem Punkt stattzugeben. Im übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen.\n\n—— man em an ‚je ann min\n\nZum Urteil der Strafkammer von 27. Mai 1 955\nbetreffend den Angeklagten WB: _\n\nIo Er ist durch dieses Urteil wegen Angestelltenbestech-:\nlichkeit nach § 12 UWG in drei Fällen zu einer-Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt, ferner sind _\n11.248,- DM dem Staat für verfallen erklärt worden.\n\nWie schon zum Fall RB (II A) kurz erörtert, war\nder Angeklagte YWg@p seit etwa Mitte 1951 erster Sachbearbeiter der Einkaufsabteilung für Küchengeräte, Werkzeuge\nund Maschinen des belgischen Hauptquartiers in Köln (S 3,\n4, 8 UA). Die ihm zur last gelegten Taten fallen in die\nZeit nach dem 1. Januar 1952.\n\n1? vo erhielt von REED 6.500 ,- DM in Raten sowie\neinen Anzugstoff. Ob RB dem Angeklagten WE auch\nden Macherlohn für den zu fertigenden Anzug bezahlte,\nwie die Strafkammer im Urteil vom 9. Mai 1955 annahn\n\n(S 122 jenes Urteils), ließ sich nunmehr nicht mehr einwandfrei feststellen (S 12, 13 des Urteils gegen vo):\n“WD erkannte, daß ZERBENEB von’ ihm bevorzugte Behandlung\n. erwartete.\n\n2) Wie im Urteil des Senats schon zum Fall Reime erörtert ist, ließ sich der Angeklagte eine Provision von\n10 v.E. vom Reingewinn der HuiwKtG zusagen. Er erkannte\n\nar\n\n‚51 ..\n\ndabei, daß von ihm restioser Zinsatz für die Tu XS\nerwartet wurde, insbesondere durch vorzeitige 3ekanntgabe günstiger Ausschreibungen und Nennung geeigneter\nLieferanten, sowie Eiriflußnahme auf die beireffenden Sachbearbeiter zweck bevorzugter Anführung der Firmen der\nEuBXG auf dem Formblatt BPC 5 und Begünstigung bei\nder Auftragsvergabe. ‘\n\n3) Ferner erhielt der Angeklagte von der Großhandelsfirma Wilhelm Sc: SCHED, Zuwenäungen in Höhe von\n2.678,- DM (in Form eines Schecks zu Händen seiner - ws -\nBraut) und 2.000,- DM in bar. Er wußte, daß diese Firma\n\nvon ihm eine vorzugsweise Beratung und Auskunftserteilung\nin technischer Hinsicht sowie seine Hilfe bei der bevorzugten Erledigung der Zahlungsunterlagen der Fa. de ]\nerwartete.\n\nII. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts durch unrichtige Anwendung des § 12 UWG.\nDag Rechtsuittel kann keinen Erfolg beben.\n\n1) Die Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben (S 2. 32 UA;\nvgl im Übrigen die Ausführungen des Senats zu dem Urteil\nder Strafkanmer vom 9. Mai 1955 gegen Feiiilib und andere).\n\n2) Die Anwendung des § 12 UWG auf den Angeklagten ist\nnicht zu beanstanden. Es kann auch insoweit auf die vor-\n\n“ erwähnten Darlegungen des Senats verwiesen werden. Die\n\nvom Angeklagten unter anderem erwartete Bevorzugung bei\nder Erledigung der Bezahlungsvorgänge (Fälle Ri\nund SC) erfüllte ebenfalls den Tatbestand des 8 12\nUWG. Dies ist bereits beim Angeklagten Te (F=11\n\nScCHB; 1 3 v, aa Nr 3) ausgeführt.\n\nFre 7\n\n. 52 -.\n\nAuch die gemäß § 12 Abs 3 UWG ausgesprachene Verfailerklärung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDaher ist die Revision des Angeklagten Tg als vun-\n\nbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-02/4-str-120-56","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":34},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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