{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-26_4_StR_349_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-26","aktenzeichen":"4 StR 349/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ka LE\n\nmu\n”\n\n[3\n„m.\n\n2\n4. 5tR 349/81, 241 06€\n\nim Namen des VYoikes\nin der Sirafsache\ngegen\n\nden \\liegenmeister Fritz Georg K MED zus TE: do:\n\ngeberen am 1928,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung\nvom 76. Sepiember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSeneispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBunGdesrichter Krumme\nBundesrichier Dr.Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr.,Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ai»\nals Vertreter der Bundesanwalbscheft,\n\nJustizengesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäf ftssteile,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das VUrvein\ndes Landgerichts in Kassel vom 26. April 19575\n\nsoweit es ihn betrifft, mit den Fest istellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandiung\nurd Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n@ründe\n\ni. Am 9. Januar 1957 gegen 16 Uhr funr der Angeklagte\nmit seinem Personenwagen (Ljoyd) auf der Bundesstraße 251\non Kassei rach DEE, seinem \\Yichnort. Dort wollte er\nson der Bundesstraße in die rechtwinklig nach lınks abzueigende Seitenstraße, den S0&. \"Kuhnen\", abbiegen. Während\ner sich der Abzweigung näherte. ermäßigse er seine Geschwindigkeit auf 5 Im,h, schaitete seine linke BliniiLeuchve eın\nund ordnete sich gegen die Hitte der Bundesstraße ein, die\ndort 7,15 m breit und miv einer durchbrochenen weißen Leit--\niinie versehen war. Dabei beobachtete er die Straße nach\nvorn and hinten. Kurz bevor er die Abzweigstelle erreichte,\nnahm er bei einem Einblick in den '\"Kuhnen\" zwei Personen\nwahr, die einen Handwagen in der Fahrtrichtung zogen, die\ner einschlagen woli.te. Von dem Augenblick an, als er ihrer\nansichtig wurde, wandte er ausschließlich ihnen seine Aufmerksamkeit zu und begann, noch bevor er den Schnittpunkt\nder Hittellirie beider Straßen erreicht naive, die Gegenfahrbahn der Bundesstraße zu überqueren, ohne weiter auf\ndiese zu achten. Er war bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h\netwa 1,62 m auf die Gegenbahn ‚gelengt, als der Fflasterer\nEdgar Kg der ihm auf der Bundesstraße mit einem Motorrad\nentgegenfuhr, mit einer Geschwindigkeit von 70 - 80 km/h\nauf den fast quer zur Gegenbahn befindlichen Lloyd des Anseklagten prallte. Dabei wurde die Mitfahrerin Knggs, Frau\nKatharina BP, 12 m weit auf die Straße geschleudert, Sie\nwer auf der Stelle tot, Auch Kngp kam zu Fall und erlitt\n\nVerietzungen;\n\nII. Die Strafkammer hai beide unfallbeteiligten Fahrer\nwegen fahrlässiger Tötung, den Beschwerdeführer zusätzlich\nwegen fZahrlässiger Körperverletzung, zu je sechs Monaten Ge-Zängnis verurtsilt. Die Entscheidung gegen den Motorradler\n\nKugp ist rechtskräftig. Der I.ngeklagie KM erhebt sachiish..\nrechtiiche Einwände gegen seine Vervrteiling. Sie kann au’\nGeand der Hisherigen Feststelungen nicht besschen »lei.ben,\n\n“riTe Die Strefksmmer beiirseiis die Fehrweise des Angeklagien in zweifacher Hinsicht eis verkehrswidrig unä als\nmitursächiich für den Unfeii. Der Angsklagte sei noch vor\ndem Schnittpunkt der gedachten) Uiiteliinie beider Straßen\nin den \"Kubknen\" entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1. StVO in zu engem\nBogen eingeschvenkt. Wenn er dagegen — wie das Landgericht\nferner ausführ; -- auf der Bundesstraße etwas weiter nach\nvorne gefahren wäre, um den Linksbogen weit neschreiben\nzu können, würde er sich auf der in seiner Fanrtrichtung\nnoch etwa 5 — 6 m ansteigenden Straße ihrem Scheitelpunletwas mehr genähert und dadurch seine Sicht auf den sich denr.\nsenkenden Straßenteil und den Gegenverkehr verbessert haben,\nAußerdem habe er — derin liege sein zweiter Fehler — gegen\n8 8 Abs. 3 Satz 3 StVO verstoßen, Denn er habe dem enigegenmkommenden Motorraäfehrer nicht die Yerbeifahr; eingeräums.\nObwohl dieser auf einer hinter dem Scheitelpunkt der Bundesstraße stark abfallenden Strecke heranfuhr, habe irn der\nAngeklagte über die Straßeniuppe hinweg auf etwa 67 m in\nvoller Höhe erkennen können. Für diese mögliche Erkenntnis\nhabe er sich dedurch außerstande gesetzt, daß er von dem\nAugenblick an, als er der peiden Fußgänger im \"Kuhnen\" ansichtig geworden war, diesen seine ungeteilte Aufmerksamkeit\nzuwandte, anstatt, wie es seine Pflicht gevesen wäre, auch\nauf den Gegenverkehr der Bundesstraße zu achten. Zwar hane\nder Motorradler mit einer Geschwindigkeit von 70 — 80 km/h\ndie in DE anzeoränete und äurch vorschrifismäßige Beschilderung angezeigte Geschwindigkeitsgrenze von 40 km/h\nwesentlich überschritien. Trotzdem sei der Angeklagte bei\ngonligender Sorgfalt in der lasse gewesen, den Zusammenstoß\ndann zu vermeiden, wern er dem Motorredler die Verbeifahrt\n\n“0.\n\n87 67%\n\ngestatiet hätte, Das ergebe foLgende Überlegungs Die Stelle\ndes Anpralls liege höchstens etwa 1,62 m ncben der Mitte\n\nder Bundesstraße auf der Cegenkehn. Bol einer Geschwindigkeit von G Im/h, mit der der Angeklagte seiner unwideriegten\nLinlassung zuloige ahgebogen sei, have er vom ' Verlassen .\nseiner Fehrbahn vis zur Unfallsteile etwa Arei Sekunden benötigt.\nIn. diescm Zeitpunkt sei. Krggpbei einer feschwindigkeit von\n\n20 im, acch zrnd 67 m von der Unfellsielle en;fernt und für\n\nden Angeklagten in voller Eöhe sichtbar getresen. Dieser habe\nverkeursvidrig gehendelt, als er bei einer derartigen Verxehrslage noch in die Gegenfahrbahn einbog.\n\n«rt\n\nIV. 1. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts sind\ninsoweit nicht zu beanstanden, als es auf die aus § 8 Abs. 3\nSatz ] und 5 StVO an sich folgenden Pilichten des Angeklagten hinweist. Dagegen lassen sich seine Teststeilungen in\neinem Punkte nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang\nbringen. Die Strafkammer nimmt en, daß der Angeklagte bei\n6 knyuı drei Sekunden benötigt habe, um die kurze Strecke\nvon 1,62 m von der Mitte der Bundesstraße bis zur Unfallstelle\naurückzulegen, eine Zeitspanne, während der der botorradler\nbei AG km/h etwa 67 m äurchfahren habe. Diese Berechnung\nunterliegt keinen Bedenken, soweit sie sich auf den Motorradler bezieht. Sie begegnet jedoch erheblichen Zweifeln,\nsoweit sie den Angeklagten betrifft. Denn bei 6 km/h legte\ner 1,62 m nicht erst in drei, sondern bereits in einer Sekunde zurück, Geht man von dieser Grundlage aus, so muß in Betracht gezogen werden, ob der Angeklagte die Gegenbahn nicht\nnoch rechtzeitig vor dem Motorradler räumen konnte und er,\nder Angeklagte seibst, dies annehmen durfte. Andererseits\nürängte sich die Annahme auf, daß in dem Augenblick, als der\nAngeklagte über die Fehrbahnmitte in die Gegenbahn fuhr, der\nMotorradfahrer bereits wesentlich weniger als 67 m von der\nStelle entfernt war, vo sich der Zusammenstoß ereignete,\n\nBei. dieser Annahme wäre verstündlich, da3 es zum Unfail kam,\nabe: auch der Gedanke neheliegend, deß der Angekiagie infolge der Nähe des liotorrediers nicht mehr den Versuch wagen E:\ndurfte, vor ihm die Fahrbahn zu überoueren. Jedenfalls bleibt \"\nbei den bisherisen Feststellungen der Sirafkemmer ungeklärt,\nwie es zum Zusammenstoß kommen konnte. Sie bedürfen daher\n\nder weiteren Aufhellung.\n\n“.\n\n2. Überdies hat die Strafkammer, wcerauf die Revision mit\n\nRecht hinweist. foigenden rechtlichen Gesichtspunkt außer\n\nacht gelassen. Der Angeklagse mußte zwar, bevor er sich anschickte, die Gegenbahn zu Überaueren, diese sorgfältig auf\netwaigen Verkehr beobachten, Solange er aper dabei keine hinreichende Gewisslleit darüber gewinnen konnte oder mußte, daß\nein Gegenfahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit\nvon 40 km/h überschreite, durfte er derauf vertrauen, daß\n\nsi.e eingehalteiı werde, Daraus folgt ferner: War die von ihm\nnach vorne überschaubare rehrbehn, bevor er sie überquerte,\nauf eine Entfernung frei, für deren Durchmessung ein während\nder Überquerung aufteuchender und die Höchstgeschwindigkeit\nelnhaltender Gegenfahrer soviel Zeit benötigte, viie dem Angeklagten zur Überquerung der Gegenbahn ausreichte, denn\ndurfte er die Überquerung beginnen und fortsetzen. Dieses\nRecht würde nicht deshalb entfallen sein, weil er vorzeitig\nund deshalb in zu engem Bogen in die Nebenstraße abschwenkte.\nErst von dem Zeitpunkt an, in dem er bei sorgfältiger Beobachsung der Bundesstraße erkaunte oder erkennen konnte, daß\nein Gegenfahrer so schnell fuhr, daß ihm, dem Angeklagten,\nnicht genügend Zeit zur Verfügung stand, vor ihm die Gegendabn freizumachen, mußte er sein Überquerungsvorhaben zurückstellen und ;enem die Vorbeifahrt gestatten.\n\n3. Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hätte\nder Angeklagte Krug aus 67 m \"in volle: Höhe\" ais Mior-\n\nHl\n\nradfahrer erkennen können, Geht men, was men in diesem Zusanmenhang zugunsten des /ngeklagten zuß, davon aus, daß Kr\nmit 70 km/h sich näherte, so benötigte dieser, um die vom\nAngeklagten einschbare 67 m Strecke zurückzuiegen, etwas\nmei.r aıs drei Sekunden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben,\nob es dem Angeklagten auch bei seiner geringen Geschwindigkeit mögiich gewesen vöre, ver Siggpdie GescnhTehrbahn freizumachen. cedenfalls unteri’egt die Annehme des Tandgerichts\nerheblichen Bedenken, daß dies dem Angeklegten euch denn\n\"wohl kaum noch, jedenfalls n!.cht sicher gelingen wäre\" wenn\nKrgggp nit 40 km/h gefahren wäre. Denn bei solcher Geschwindigkeit hätte Knopp etwa scchs Sekunden benötigt, um die\n\n07 m’ bis zu der Stelle des Zusammenstoßes zurückzulegen.\nDiese Zeit würde dem Angeklagten wahrscheinlich gereicht\nhaben, vor Knfpdie Gegenfahrbahn zu räumen. Anders wäre\n\nas allerdings, wenn der Angeklagte die Mittellinie, wie bei\nder Kürze des Weges bis zur Unfallstelle wahrscheinlich,\n\nerst etwa eine Sekunde vor dem Zusammenstoß überquert hätte\n\n.\nL;\n\n|\n\n(s. Ausführungen zu IV 1). Dann hätte sich Knggprei einer\nStundengeschwindigkeit von 40 km nur ncch etwa elf Meter\nvon der Unfallstelle ensfernt befunden.\n\nRosberg Krunme Sauer\nHoepner Filtner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/4-str-349-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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