{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-26_4_StR_141_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-26","aktenzeichen":"4 StR 141/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"di\n2263 092\n\n.\n\nim Nanen des Volkes\n. In der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Walter S c n Ep zu: VE -\nSUREEEEED EC En\n\n„ geboren am g Zohte\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nhat der 4A. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom i6, Oktober 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richier,\n\nOberstaatsanwalt Dr,Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 26. April\n1957 wird verworfen. oo.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtemit--\nvelse - et\n\nun , ’ ri ' AR a ,\n\n‚Die seit dem 27. Hofembe= 1957 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshafi wird, soweit sie\ngrei Monate übersteigt, auf die Strafe arngerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Sch und der mit ihm angeklagte\nSchlosser PP sind durch das von Sc angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu je zwei Jahren\nund vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nNachdem Sch una PB mit dem 38 Jahre alten Maurer\nNEED ar 26. November 1956 etwa um 2 Uhr nachts aus der\nvon ihnen zuietzt besuchten Gasstätte \"Zu TE\" herausge-Baulgen waren, kamen sie ohne Absprache näherer Einzelheiten\n\"mindestens stillschweigend\" dahin überein, WWW, der an\ndiesem Tage 190 DM Lohu bekommen hatie, bei sich bietender\nGelegenheis auf irgendwelche Ari und Weise sein Bargeld an--\nzunehmen. ME wollte in der Wohnung der Mutter des PW\nübernachten. Nach Verlassen der Gaststätte lenkten Sch\nund DEEP mit vi ihre Schritte zunächst auch in die\n\nRichtung, in der diese Wohnung lag. Nachdem sie aber in\n\nder erwähnten Weise übereingekommen waren, führten sie\nNE in die Nähe der bewaldeten und nahezu unbewohnten\n\n\" \"Kaiserhöhe\", Dabei trug PM vb gefüllte Aktentasche.\n\n\"Unterwegs bestätigte Sch@D die auf ME Befragen wie- .\n. derholte Äußerung des PB daß es nicht mehr weit sei.\n\nNaite beim Lokal \"Kaiserhöhe\" fragte FW meip nach einer\nZigarette, Als MB erklärte, er habe selbst nichts mehr\nzu rauchen, bat PD MED um 1 DM, um Zigareiten zu kaufen.\nSchmidt erkannte, daß TEE jeizi die verabredete Tat ausführen wolle, Er nehm deshalb bereitwillig ME Schirm\nentgegen, den WB ihn geb, um heide Hände zum Öffnen\n\nder Geldbörse Treizubeirommen. Bevor EB das veriangte\n\nIt\n\nGeid aus der von ihm geöifneten Geldbörse herausnehmen konnte, '\n\nverspürte er einen kräftigen Schlag auf seine Hand und bemerkte, wie PWBdanei gleichzeitig mit schnellem Griff die\nGeiäbörse erfaßt hatte, Ehe Mi sich besann, lief Pr»\n\nde, HB Zorderse Schi ahnungslos auf, PB zu ver-\n\n. fragte diesen nach der Beute und nahm von ihm 20 DM ent--\ngegen, nachdem PP die Beute mit stark 40 IM beziffert\n\n\"sich auch des Schirms und der Aktentasche entledigt zu ha'ıen,\n\nund Getränke in drei Gastwirtschaften aus\n\nist nicht begründet,\n\n‚ möglich. Der gemeinschaftliche Entschluß, der der Mittäter-\n\n‚schlüss igen Handlungen zutage treten.\n\n Willensrichtung eines jeden Beteiligten, so muß diese vei\n\nmit der Geldbörse und mit der Aktentasche, die er beide be...\nhalten wollte. raschen Schrittes den Waldweg zurück und vend\nschwand,; Sch biieb sekundenlang neben dem verduzten\n\nNEED Stehen und beobachtete, was dieser unternehmen wer- k\n\nfolgen, Das nutzte Sch aus und lief FE nach, Dabei\nnahm er SED Schirm mit, um diesen für seine Zwecke zu\ngebrauchen, Etwa 100 m vom Tatort entfernt tra? er PB,\n\nhatte. Die Geldbörse mit dem von ihm nicht bemerkten\nsonstigen Inhalt warf PD weg. Pötz und Schmidt geben an,\n\nTas erdeutete Geld gaben sie noch in der Nacht für Speisen\nDie Nevision zügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie\n\na) Eine stillschweigend getroffene Vereinbarung ist\nentgegen den Revisionsausführungen begrifflich nicht un-\n\nschaft zugrunde liegen muß, kann auch - wie hier - in\n\nb) Die Revision rügt weiter, die vom Landgericht ge- ”\ntroffenen Feststellungen rechtfer;igten es auch sonst nicht,\nSch als Mittäter des Diebstahls anzusehen, Auch das\nist nicht zutreffend.\n\nStellt man, wie das der Bundesgerichtshof in BGHSt 8,\n393 /596/ getan hat, in den Vordergrund der Betrachtung die\n\nder Mittäterschaft derart sein, daß sie einen Tatbeitrag\nnicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern ala einen\n\nICH\n“\ner\nA\nor\nw .\n %\n\nTeil der Tätigkeit alier und dementgprechend die Handlungen\nder anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils er-.\nscheinen läßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tai\nhaben wili, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen\nund auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung\numfaßt waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezser,\n\nIK § 47 Anm 2 b; vgl. auch BGHSt 2, 150 /T56/). Dabei\n\nist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den (eschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinen eigenen Willen anhängen (BCH JR 1955, 304 /3057).\n\nDie Anwendung dieser Rechisgrundsätze auf den zu beurveilenden Sachverhalt ergibt; Sch hat einen Tabeitrag\ngeliefert. Daß er MB Schirm schon erfaßte, bevor Pe\ndie Geldbörse wegnahm, ändert nichts daran, daß er sich\nvom Beginn der Ausführung der Tat bis zu deren Yollendung\nan ihr beteiligte, indem’ er den Schirm in der Hand behielt.\nSein Verhalten ergänzte das Tun des Pb. Daß es nicht in\neiner Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bestand, ‚ist ohne Bedeutung. Sch wollte die Wegnahme des\nGeldes, schon bevor DEEB die Geldbörse ergrifi, aber auch\nnoch in dem Augenblick, in dem dies geschah, und zwer nicht\nnur zugunsten des Pe, sondern auch zu seinem eigenen\nNutzen, wie das Landgericht -aus den Vorgängen bei der Beute.\nverteilung geschlossen hat, ohne damit Erfahrungsregeln\nzuwider zu handeln, Sch besaß genügenden Einfluß darauf,\ncb, wann und wie die Tat ausgeführt wurde, Die Geldwegnahme hielt sich im Rahmen des Watplans, Obwohl im wesentlichen PBdien Plan Aurchführte,- befand sich Goch Schein\nnach den geiroffenen Feststellungen in keiner irgendwie\ngeartetien Abhängigkeit von PB. Es stand ihm frei, von\ndem Vorliaben abruspringen, oder es selbst durchzuführen\nund damit Zeit und Art der Tat zu beeinflussen, Nanach kann\n\na\nBe\n\n‚gefochtenen Urteil vorliegen, macht die Revision selbst\n\n' nuß bei der Strafzumessung nicht ausreichend in Betracht\n\nkeine Rede davon sein, daß Sch@@D seinen Willen dem dena\nPD voi1ständig untergeordnet und zu diesem in einem Ver. .\nhältnis gestandenkätte, das DEP die volle Tatherrschaft :\nüberließ,\n\n,\nLr\n\nSoweit es sich um Mb Aktentasche und Schirm haudelt, stellt das landgericht zu Hecht fest, daß auch diese |\nbeiden Gegenstände WEB weggenomnen worden sind; denn\nan beiden hatte MB im Augenblick der Wegnahme Gewahr- ,\nsem. Festgestellt ist auch, daß FB die Aktentasche und\nSch@B den Schirm in Zueignungsabsicht weggenommen kaben,\nDaß ScH@B und TE Aktentasche und Schirm nach Ihrer An.\ngabe später weggeworfen haben, ist für die Beurteilung als.\nDiebstahl rechtlich ohne Bedeutung. Bei dem Diebstanl der\nAkteniasche durch PB haben beide bewußt und gewoilt zusam\nmengewirkt. Nachdem Sch gesehen hatte, daß >. >\nAktentasche irug, war ihm klar, daß PB diese möglicher.- j\nweise in Zueignungsabsicht wegnehmen werde, nachden es ihm BE:\ngeivngen sein würde, MB äie Geldtasche zu entwendn, |\nEr billigte dieses Tun des PB in Übereinkunft mit diesem,\nchne daß darüber besonders gesprochen zu werden brauchte.\n\nc) Daß die Voraussetzungen des § 51 StGB nach dem an--\n\nnicht geitend. Sie beanstandet aber, daß das Landgericht\ndie Enthemmung des Schlilb durch vorangegangenen Alkonolge-\n\ngezogen habe. Daß das Landgericht die Enthemmung strefmildernd gewertet hat, ergibt sich aus seinem Urteil, Aus ihm\nwird nicht erkennbar, daß das Landgericht sein Emmessen bei\nBestimmung der Strafe nicht sachgemäß ausgeübt hätte, Nen,\nMaßstab des eigenen Ermessens an die Entscheidung des Tat-\n\nrichters zu legen, ist dem Revisionsgericht verwehrt.\n\n/f\n\n“ =\n[= ©\n® 5\nDr &\n| wn\n>\n= =\n® ®\n> =)\n45\nR Be\n[ar\nF=|\n©\n73 R\nA od\n. 4 EB. SL n\nB © us\no30®\n\\o & u“ g9»\nj [5 36\nB [3] o3\nSs o ©\nneo fie)\np 37\nn 430\nSta ®\ns 140 ©\n° oo“ m Q\nfar‘ At o 2\n> m oO, A ©\n® NOS AT\nri Ss Se\nT\n® 2 Mr .g\nDen Oo\nA m _\n\n£. eu Bee -\n\nBaer = EN ne SE AR TR Sees iz vi Br seh. eE. Be PEN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/4-str-141-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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