{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-11_4_StR_482_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-11","aktenzeichen":"4 StR 482/56","doktyp":null,"leitsatz":"Tor einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0 an ist\njeder Führer eines Kraftfahrzeuges, auch der an\nAlkohol gewöhnte, nicht mehr in der lage, das\nFahrzeug sicher zu führen.\n\nGegenüber dieser wissenschaftlichen Rrkenntnia oe\nist eine nachträgliche Fahrprobe}; ‚durch die ein, BON\nFahrer belegen will, daß er trotz \"jenes Alkohol-. an\ngehelts tehrsicher ‚sei, nicht‘ pöneiserheblich. § 2\n\nj Akrtenzeichene 4 StR 482/56. PERS Be TE\nUrteil des BGH vom 11. April 1957 . ia Yunne)dort\n\nN -\n\n4 StR 482/56\n\na ep jur in a pr mern Ei ED\n\nImNanmnex des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Brauere‘vertreter Pieter WÜRD aus TB (Rhein),\ngeboren am NEED 1907 in TEE HoL1LEnd,\n\n‚wegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesricht er KErumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt \\ 5\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1956\n\nwird verworfen, Er hat die Kosten seines Rechts=-\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1.7\nhar\n\nver\n\n..\nCe DE\nee\n\nr \\ r\n[3\nya mnlvan TURER An\n\n.\nDer Zee\n\nBa ”\nBe\n\n.*\nN\n-..\n\npr\n[3\n;\nDa\nu 2\n[1\nE\n£}\n°\n\neskünde ar\n\nI. Am Abend des 6. August 1955 gegen 22.00 Uhr wurde\nder 26-jährige Hilfsschlosser FB auf dem nur dürftig\nerleuchteten Sandträgerweg in Düsseldorf vom Volkswagen\ndes Angeklagten, den dieser lenkte, angefahren und tödlich\nverletzt, j\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung\n\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die\nFahrerlaubnis entzogen und für deren Wiederverleihung eine\nSperrfrist von zwei Jahren gesetzt. Wie sie für erwiese","text_plain":"“ Für das Nachschlagewerk! 14\nFür die Amtliche Sammlung; 2240 048\n\nGesetz: StGB § 315 a Abs 1 Nr 2, StV20 8 2\n\nRechtssatz: Tor einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0 an ist\njeder Führer eines Kraftfahrzeuges, auch der an\nAlkohol gewöhnte, nicht mehr in der lage, das\nFahrzeug sicher zu führen.\n\nGegenüber dieser wissenschaftlichen Rrkenntnia oe\nist eine nachträgliche Fahrprobe}; ‚durch die ein, BON\nFahrer belegen will, daß er trotz \"jenes Alkohol-. an\ngehelts tehrsicher ‚sei, nicht‘ pöneiserheblich. § 2\n\nj Akrtenzeichene 4 StR 482/56. PERS Be TE\nUrteil des BGH vom 11. April 1957 . ia Yunne)dort\n\nN -\n\n4 StR 482/56\n\na ep jur in a pr mern Ei ED\n\nImNanmnex des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Brauere‘vertreter Pieter WÜRD aus TB (Rhein),\ngeboren am NEED 1907 in TEE HoL1LEnd,\n\n‚wegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesricht er KErumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt \\ 5\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1956\n\nwird verworfen, Er hat die Kosten seines Rechts=-\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1.7\nhar\n\nver\n\n..\nCe DE\nee\n\nr \\ r\n[3\nya mnlvan TURER An\n\n.\nDer Zee\n\nBa ”\nBe\n\n.*\nN\n-..\n\npr\n[3\n;\nDa\nu 2\n[1\nE\n£}\n°\n\neskünde ar\n\nI. Am Abend des 6. August 1955 gegen 22.00 Uhr wurde\nder 26-jährige Hilfsschlosser FB auf dem nur dürftig\nerleuchteten Sandträgerweg in Düsseldorf vom Volkswagen\ndes Angeklagten, den dieser lenkte, angefahren und tödlich\nverletzt, j\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung\n\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die\nFahrerlaubnis entzogen und für deren Wiederverleihung eine\nSperrfrist von zwei Jahren gesetzt. Wie sie für erwiesen\nhält, war der Angeklagte infolge eines Blutalkoholgehalts\nvon’ 1,92 %e' fahruntüchtig. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h mit abgeblendeten Lichtern bei einer\nSichtweite von 25 m, Auf der 6,20 m breiten, leicht gewölbten\nFahrbahn, auf deren beiden Seiten an Stelle von Bürgerstei.-\ngen schmale Aschenstreifen verlaufen, geriet er zunächst\n\nauf die linke Seite und steuerte anschließend scharf nach\nrechts, Dabei erfaßte er den in seiner Fahrtrichtung am\nrechten Rand des Sandträgerweg gehenden FEB von hinten.\n\nDie Strafkamer sieht das Verschulden des Angeklagten\ndarin, daß er für seine Sichtweite zu rasch gefahren sei;\nder reine Bremsweg (ohne die auf eine Reaktions- und Brensansprechzeit entfailende Strecke) habe bei seiner Geschwindigkeit schon: 25 m -— so weit reichte sein Abblendlicht -\nbetragen, Er habe damit rechnen müssen, daß auf der schlecht\nbeleuchteten Fahrbahn des Sandträgerwegs, den er von häufigen Fahrten her genau gekannt habe, sich Fußgänger bewegen\nwürden. Er habe außerdem die Sicherheit des Straßenverkehrs\ndadurch gefährdet, daß er trotz eines Blutalkoholgehalts von\n1,92 %0, also in verkehrsunsicherem Zustand gefahren sei,\nund habe dadureh eine Gemeingefahr herbeigeführt,\n\nnn . oa Deu 2\nFar un ‚ At\n\n%\n\nIn en\n\nwin na\n\nf +\nwer udn 'e\n\nvn\n\nz\nok\n‘\n\n5\n\ny\nA ud\nx\n\n..\nu,t\n\n...\n\n5 Ed\n„er.\n\n{24\n[52\n\n$ £ %\nie\n” wr\nFu\nx\n\nII. Der Angeklagte, der mit seiner Revision das Urteil\naus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen angreift, muß damit erfolglos bleiben. Die von seinem\nVerteidiger erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zulässig,\nda Straftaten, die, wie im Fall des Angeklagten, durch ein\nund dieselbe Handlung begangen werden, nur einer einheit-.\nlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich sind. Auch der\nErklärung, das Rechtsmittel solle sich nicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis erstrecken, kommt keine rechtlich beachtliche Bedeutung zu. Denn mit dem Schuldspruch\nist notwendig eine von’ ihm abhängige Sicherungsmaßnahme,\nwie es die Entziehung der Fahrerlaubnis’ ist (zenst 5, 168\n\n2137), angegriffen. ’ Fi\n\n1. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung\ndarauf berufen, er trinke mit Rücksicht auf seinen Beruf\nals Brauereivertreter seit zehn Jahren täglich etwa 25 Glas\nBier. Er sei deshalb an Alkohol gewöhnt und auch bei einem\nBlutalkoholgehalt von 1,92 %e noch fahrtüchtig. Sein Vertei-\n\ndiger beantragte deshalb in der Hauptverhandlung, die Richtigkeit dieser Einlassung durch eine von dem biologischen\nInstitut der Universität in Bonn beim Angeklagten vorzu--\nnehmende \"Belastungsprobe\" unter Hinzuziehung eines Fahrlehrers festzustellen. Diesen Antrag hat die Strafkammer, ..\ndie zur Frage der Alkoholgewöhnung und der Fahrtüchtigkeit\ndes Angeklagten eine Ärztin als Sachverständige vernommen\nhatte, aus den Gründen des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO abgelehnt.\n\nDarin liegt im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers kein Verfahrensfehler, Die Strafkammer hat bei Prüfung\nder Frage, ob der Angeklagte am Abend des 6. August 1955\nnoch über die erforderliche Fahrsicherheit verfügte, die\nTatsache seiner Alkoholgewöhnung nicht unberücksichtigt ge-\n\non ,\n\nlassen. Sie legt in Tbereinstimmung mit der Sachverständigen ausdrücklich dar (UA S 9), daß \"die Gewöhnung an Alkohol zwar Einfluß auf gröbere Körperfunktionen haben kann,\nnicht jedoch die Fahrunsicherheit beseitigt\". Denn der Alkoholgenuß setze jedenfalls die Reaktionsfähigkeit des\nFahrers herab und enge sein Gesichtsfeld ein, Dies treffe\nauch für den Angeklagten trotz seines hohen Körpergewichts\n(115 kg), seiner kräftigen Beschaffenheit und seiner Alkoholgewöhnung zu, zumal zur Unfallzeit seine Sicht auf 25 m begrenzt und seine Geschwindigkeit ganz erheblich gewesen sei.\nDiese Erwägungen lassen erkennen, daß die Strafkammer auf\ndie Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht allein aus dem\nGrad des Blutalkoholgehalts geschlossen und nicht, wie die\nRevision meint, \"nur mit allgemeinen Erwägungen die behauptete Alkoholgewöhnung in Abrede\" gestelit hat.\n\nUnbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers,\ndie Sachverständige sei von \"rein theoretischen\" und deshalb\nin seinem Fali von \"unzutreffenden Voraussetzungen\" bei ihrer\nBegutachtung ausgegangen, weil sie bei ihm keine \"Belastungsprobe\"vorgenommen habe. Die Strafkammer hatte ebensowenig\nwie die Sachverständige zu beurteilen, ob der Angeklagte\netwa bei einem eigens zum Zwecke der Erprobung seiner Verkehrstüchtigkeit veranstalteten Versuch auch bei einem”\nBlutalkoholgehalt von 1,92 %o noch zur sicheren Führung eines\nKraftwagens fähig sei, sondern, ob er den Anforderungen des\nAlltagsverkehrs unter den zur Unfailzeit und am Unfallort _ .-\nherrschenden Verkehrsbedingungen im Zustand solcher Alkohol-.\nlisierung gewachsen war. j\n\nMit Recht hat sie der vom Verteidiger beantragten \"Belastungsprobe\" den Wert eines überlegenen Forschungsmittels\nabgesprochen. Zur Klärung der Frage, ob ein Kraftfahrer\nbei einer Fahrt, die er mit einem bestimmten Blutalkoholge-\n\nhalt ausgeführt hat, noch fahrtüchtig war, könnte eine spä.\ntere eigens vorbereitete Belastungs -» oder Fahrprobe, die er\nim Zustand gleichhoher Alkoholisierung abzulegen hätise,\nkaum etwas Beweiserhebliches zu seinen Gunsten ergeben.\nDenn wie ohne weiteres einleuchtet und von Vertretern der\närztlichen Wissenschaft immer wieder betont wird (vgl\nWeltzien in DAR 1955, 84 und 1956, 274, 276), lassen sich\nnach einem Verkehrsunfall weder die äußeren Umstände, unter\ndenen er sich ereignete, noch insbesondere die geistig-see.\nlische Verfassung der an ihm Beteiligten, selbst wenn sie\nnoch zur Verfügung stehen, in einem späteren Zeitpunkt auch\nnur annähernd sicher wieder herstellen. Vor allem muß einer\nspäteren Tauglichkeitsprobe eines an einem Verkehrsunfall\nBeteiligten deshalb ein entscheidender Beweiswert fehlen,\nweil ihn ein solcher Versuch nicht unversehens und unvorbereitet träfe und er schon deshalb alle ihm verfügbaren\nkörperlichen und geistigen Kräfte aufbieten würde, um die\nProbe zu bestehen und den Vorwurf der Fahruntauglichkeit\nmöglichst zu entkräften.\n\nAn der Richtigkeit der Annahme der Strafkamner, daß\nder Angeklagte trotz seiner Alkoholverträglichkeit zu einer\nsicheren Führung seines Fahrzeugs zur Unfallzeit nicht mehr\nimstande war, können begründete Zweifel um so weniger bestehen, als sein Blutälkoholgehalt die Grenze von 1,5 %0\nerheblich überstieg, von deren Erreichung an der frühere\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem in BGHSt 5,\n168 ff veröffentlichten Urteil unter allen Umständen, also\nauch bei einem alkoholgewöhnten Fahrer, die Fähigkeit zu\nsicherer Führung eines Fahrzeugs mit Gewißheit für ausgeschlossen erachtete., Da der Alkoholspiegel beim Angeklagten\nzur Unfallzeit merklich über jener Grenze lag, hätte der\nerkennende Senat dann, wenn seiner Entscheidung nur für\n\nden vorliegenden Fall Bedeutung zukäme, keinen Anlaß auf\n\ndie Einwände einzugehen, welche die Revision gegen jenes\nUrteil und unter Berufung auf vermeintlich davon abweichende Entscheidungen dieses Senats ins Feld führt, Um jedoch\nalle über seine Auffassung etwa bestehende Zweifel im Schrifttum, besonders aber in Kraftfahrerkreiser‘ auszuräumen, hält\nder Senat es für erforderlich, zu betonen, daß er sich dem\nUrteil in BGHSt 5, 168 ff sowohl im Ergebnis wiein der Begründung in vollem Umfang anschließt. Die Gründe jenes Urteils, die schon damals auf gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, haben seitdem in der Wissenschaft weitere Bestätigung erfahren (siehe hierzu Gutachten\ndes Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes unter VI, abgedruckt in Borgmann \"Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten\"\n1955). Gegenüber diesen gesicherten und überzeugenden Ergsebnissen der ärztlichen Wissenschaft kann kein Kraftfahrer,\nauch nicht der an Alkohol gewöhnte, mit Aussicht auf Beachtung oder gar Erfolg noch geltend machen, auf ihn träfen\njene Erkenntnisse nicht zu. Die Grenze von 1,5 %o ist eo\nweit gezogen, daß auch alkoholverträgliche Fahrer, wenn sie\nsie erreichen, mit Sicherheit stets fahruntüchtig sind»\nDemgegenüber kann sich auch ein solcher Fahrer nicht mehr\ndarauf berufen, eine Fahrprobe werde bei ihm ein abweichendes Ergebnis, alse seine Fahrtüchtigkeit, ergeben und sei\ndeshalb ein überlegenes Forschungsmittel, das zu seinen Gunsten noch verwertet werden müsse. Vielmehr muß einem solchen:\nBelzstungsversuch, wenn durch ihn ein Angeklagter seine\nFahrtüchtigkeit trotz eines über 1,5 %o liegenden Alkoholspiegels beweisen möchte, nicht nur der Wert eines überlegenen Forschungsmittels, sondern jeder beachtliche Beweiswert abgesprochen werde. j\n\n2, Was im sachlichrechtlichen Teil der Revisionsbegründung unter III ausgeführt ist, enthält ausschließlich An-\n\ngriffe gegen die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der\nStrafkammer. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig. Der\nEinuvand, der Angeklagte habe wegen seiner Alkcholgewöhmung\nnicht geglaubt. fahruntüchtig zu sein, ist unvegründet, Denn\ndie Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß er seine trotz\nder Alkoholgewöhnung bestehende Fahrunsicherheit hätte erker..\nnen könxren, sie also fahrlässigerweise nicht erkannt hat.\nWäre er sich seiner Fahruntauglichkeit bewußt gewesen, So\nhätte er möglicherweise wegen vorsätzlicher Verkehrsgefähr--\ndung verurteilt werden müssen.\n\n3. Die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, und zwar so-\n. wohl deshalb, weil.die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB\nnicht bejaht werden könnten, wie auch deshalb, weil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere, entspricht durchweg den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bun.-\ndesgerichtshofs. Dasselbe gilt für die Ausführungen, mit\ndenen das Jandgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, Was die Revision hiergegen vorbringt, geht fehl.\n\n-8r\n\n4, Auch im übrigen hat die allseitige Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nRotberg Erumme Sauer\n\nHoepner Zeng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-11/4-str-482-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-11/4-str-482-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.128415+00:00"}}