{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-11_4_StR_32_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-11","aktenzeichen":"4 StR 32/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung:\n\n— — | — ji Rn GE WpEn men (ung Hiemn HIER HUREN GEER HADEe Hay Kae ua Bein\n\nGesetz: Str 1954 § 5 u\nRechtssatzs Auch eine durch die Kriegs- oder Nachkriegser- %\neignisse verursachte unverschuldete see li- ,„\n\nsche MNetlage kann die Straffreiheit aus Br\n\n53 SirG \"954 begründen., N>\n\nAktenzeichen: 4 StR 33/87 SR\nu\n\n. ..\nun in\n\nec\n\n. n\n. . ..\nPR 9 Wear u.\n\nUrt. des BGH. vom 11. April 1957 IG Dortmund\n\nf\nÄ\nPa\n\nFR\n\n. „s x\n\n“rn\n\n4 StR 32/57\n\nm bu mn mr vr et\n\nim Naner des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Prokuristen und jetzigen Holzkaufmann Heinrich M\n\naus Hip West?., dort geboren am\n\ni909,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Pr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juli 1956 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, s0oweit der Angeklagte verurteilt ist.\n\nIn diesem Umfange wird das Verfahren\neingestellt.\n\nnie Kosten des Verfahrens werden der\nTandeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 - N\n\nGründe:\n\nTie Strafkammer hat den Angeklagten ursprünglich durch\nUrteil vom 8. Oktober 1954 wegen Betruges in vier Fällen,\nnämlich zum Nachteil der Firmen Rue EEE Holzkontor, Karl GW jun. und Louis KW, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof\nden Schuläspruch des Urteils nur im Falle CiilWBbestätigt,\nim übrigen aber das Urteil im Schuldspruch aufgehoben,\nferner im Strafausspruch zum Falle CB. Auf Grund der\nerneuten Verhandlung hat die Strafkammer den- Angeklagten\njetzt im Falle Fund DEE Holzkontor freigesprochen, ihn dagegen im Falle Kg erneut für schuldig\nbefunden und für diesen wie für den Fall GW Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis als verwirkt angesehen und daraus eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis gebildet.\n\nSie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\ninsbesondere wegen der Nichtanwendung von § 3 StPG 1954.\nSie ist begründet.\n\nDer Angeklagte trat im Jahre 1935 als Prokurist in\ndie Leitung der Holzhandelsfirma Leonhard Geg@Wwe. ein,\ndie seit nahezu hundert Jahren im Besitz seiner mütterlichen Familie war. Er wurde im Jahre 1942 Soldat und\nkehrte erst im Mai 1948 krank aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück. Ohne die Möglichkeit zu einer längeren\nund gründlichen Erholung zu finden, mußte er schon bald\nnach seiner Rückkehr die Leitung des Geschäftes wieder\nübernehmen, das von den Kriegsfolgen stark in Mitleidenschaft gezogen war. Zwei Hausgrunädstücke der Firmeneigen-\n\n[2 De sy Fr ...\n\ntümerin waren ausgebombt, die Gebäude auf dem Werksgelände\nallerdings erhalten geblieben, Tie Abwesenheit des Angeklagten hat dazu geführt, daß ein früherer Prokurist\n\nder Firma, Ic. au selben Ort mit seinem selbständigen Holzhandel die Firma Ge zurückdrängte. Auch sonst\nbrachten die Folgen des Krieges empfindliche Rückschläge.\nInsbesondere kam der Handel mit ausländischen Hölzerı\nganz zum Erliegen, mit dem die Firma sich früher überwiegend befaßt hatte. Nach seiner Rückkehr fand der Angeklagte keinen Anschluß mehr an diesen Handel, weil mittlerweile andere Unternehmen im Holzimport und im Geschäft\nmit den Bergwerken, den Hauptabnehmern von Pitchpine-Holz,\nführend geworden waren. Auf diesen Kriegsfolgen beruhte\nder Fntschluß des Angeklagten, das Unternehmen auf Schreinerei für Bsubedarf umzustellen. Ihm war der Angeklagte\nnach seiner Erfahrung nicht gewachsen. Der scharfe Konkurrenzkampf auf diesem Gebiet veranlaßte ihn in den Jahren 1950\n\nund 1951, in größerem Umfange so niedrig kalkulierte Angebote\nzu machen, daß seine Geschäftsverluste immer mehr anstiegen.\nDazu trug der Umstand bei, daß er ganz überwiegend Aufträge\nvon Siedlungsgesellschaften oder von Finanzbauänmtern annehm, die nur bei kindenden Preisangeboten vergeben wurden.\nVor allem im Jahre 1951 wirkten sich daher die steigenden\n.Holzpreise ständig verlustbringend aus.\n\nIn dieser Lage täuschte der Angeklagte Ende Novenmber\n1951 die Firma Karl GW jun. bei Abschluß eines Kaufes von\nFichtenschnittholz darüber, daß er von Anfang an nicht\ndie Absicht hatte, die im Schlußschein ausbedungene Barzahlung sofort nach Eingang der Ware zu leisten, sondern\nsich gegen den Willen der Firma GBbeinen Warenkredit\nverschaffen wollte, indem er ihr Wiechselakzepte aufnötigte,\nvon denen überdies für den Angeklagten feststand, daß auch\nnoch Prolongationen erforderlich werden könnten. Die Firma\n\nu.\n\nCHE ist bei dem im Frühjahr 1952 eröffneten Konkursverfahren mit ihrer Forderung von 6 875.79 DM endgültig\nausgefallen.\n\nAnfang Lezember 1951 und am 29. Dezember 1951 bestellte der Angeklagte bei der Firma KBTürfutter und Türbekleidungen sowie Holz in dem Bewußtsein, die’ Zahlungsverpflichtungen, die er mit dem Kauf übernommen hatte, möglicherweise vor dem Zusammenbruch seiner Firma nicht mehr\nbezahlen zu können; eine Ende November 1951 - vielleicht\nnoch im Glauben an die Erfüllbarkeit seines Zahlungsversprechens - bestellte Lieferung von Fußleisten für\n3 858,10 DM nahm er später trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma Ge@Bentgegen, ohne die Lieferantin\nüber 'die veränderte Iage aufzuklären (vgl BGHSt 6, 198).\nDie unausweichliche Schädigung dieses Lieferanten nahn\ner in allen diesen Fällen in Kauf. Insgesamt entstand\nder Firma KW ein Schaden von 8 506,70 DM.\n\nDas Landgericht hält § 53 StFG 1954 nicht für anwendbar, weil nach dieser Vorschrift nur eine wirtschaftliche\nNotlage zu berücksichtigen sei. Eine solche Notlage verneint\nder Tatrichter, weil der Angeklagie jederzeit in der Lage\nwar, wie er ausdrücklich in der Hauptverhandlung betont\nhat, besser bezahlte Stellen zu erhalten, statt auf seinem\nPosten in dem Familienunternehmen bei verhältnismäßig bescheidener Bezahlung auszuharren. Die Notlage der Firma\nals solcher und das daraus hergeleitete Bemühen des Angeklagten, das Familienunternehmen in seinem Bestande zu erhalten, rechtfertigen nach der Meinung des Ianägerichts\ndie Anwendung des § 3 StFG nicht.\n\nDamit ist die Tragweite des § 3 StFG verkannt worden. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich,\ndaß unter Notlage im Sinne der Vorschrift nicht nur wirt-\n\nu. w—|nun.n\n\nBEER 72\n\nre\n\nPR} RAR WERTEN EU EEN\n\nschaftliche Not, sondern auch seelische Notstände zu verstehen sind (vgl Stenogr. Berichte der Verhandlungen des\nDeutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Band 20, Seite 1556; Brandstetter Ann 1 u. 7 zu § 3 StFG 1954). Auch\nder erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat schon ausgesprochen, daß § 3 StFG 1954 nicht nur bei wirtschaftlicher Notlage, sondern auch dann anwendbar ist, wenn der\nTäter unter dem Druck einer schweren seelischen Belastung,\ndie überwiegend auf die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen ist, gehandelt hat ( 1 StR 697/54\n\nvom 8. März 1955). So lag es aber nach den Feststellungen\ndes iandgerichts hier. Aus ihnen ergibt sich, daß der\nAngeklagte infolge der dargestellten Kriegs- und Nachkriegsereignisse ohne sein Verschulden in die sein gesamtes geschäftliches Verhalten beherrschende seelische\nZwangslage versetzt wurde, den seit fast hundert Jahren\nim Familienbesitz befindlichen Betrieb der Familie erhalten\nzu sollen, wobei er infolge der durch diese Verhältnisse\nveränderten Wettbewerbsbedingungen zur Umstellung auf eine\nandere Betriebsart veranlaßt wurde, die zur Überschuldung\ndes Betriebes führte und ihn schließlich zur Begehung der\njetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen veranlaßte. Jene\nNotlage war unverschuldet.\n\nDa die tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 StFG 1954\nsich schon jetzt den sorgfältigen Feststellungen des Landgerichts entnehmen lassen und für jede der beiden Straf-\n\nll\n\ntaten eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt\nworden ist, aus der das Landgericht eine Gesamtstrafe\nvon neun Monaten gebildet hat, so daß die Jahresgrenze\ndes § 3 nicht überschritten werden kann, ist das Verfahren unter Anwendung des § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht einzustellen. .\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\nHoepner lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-11/4-str-32-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-11/4-str-32-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.107802+00:00"}}