{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-11_4_StR_124_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-11","aktenzeichen":"4 StR 124/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"© 4 StR 124/57\n\n2240 049\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Alois B EEE a ——P geboren\nam ED 925 ir EB rrei: VE Harz,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n“als Vorsitzender,\n\nBundesriehter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\n=\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 13. August 1956 mit den\n> Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, aueh über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nkun\n\nrn\n\n’n\nN ”\n34 ,\nann MAG en ven %,\n\n2\nDi\n\n“\nDET Ren\n\nOrr\n\nee\nDRS? ye Z en\n\nEn.\n\nAm 18.12.1954 verließ der Angeklagte seine Wohnung,\num seine Arbeitsstelle aufzusuchen. Er benutzte die Bundesbahn. Da er umsteigen mußte und bis zur Abfahrt des Anschlußzuges noch Zeit hatte, ging er in den Wartesaal des\nBahnhofs, in weichem er mit Arbeitskollegen zusammen Bier\nausknobelte. Er nahm 5 — 6 kleine Flaschen Bier zu sich,\nnachdem er in der Nacht zuvor bereits bis 1 Uhr dem Alkohol zugesprochen hatte. Da er wegen dieses Alkoholgenusses\nund seiner Ermüdung den Zielbahnhof verschlafen hatte, entschioß er sich, wieder nach Hause zurückzufahren, wo er gegen 12 Uhr anlangte. Nachdem er etwas gegessen hatte, legte er sich im Schlafzimmer zur Ruhe. Als er aufwachte, hatte seine Ehefrau, um Besorgungen zu machen, das Haus verlassen, Sie hatte vorher zur Aufsichtdes 1 1/2 Jahre alten\nKindes des Angeklagten ihre am 81943 geborene Nichte\nIngrid SED zur Beaufsichtigung in die Wohnung geholt.\nDer Angeklagte begab sich in die Küche, wo sich Ingrid und\ndas Kind des Angeklagten aufhielten. Er setzte sich auf die\nCouch und nahm Ingrid auf den Schoß. Nunmehr faßte er sie\ndurch das Hosenbein an den Geschlechtsteil, knöpfte seine\nHose auf und führte die Hand des Kindes durch den Hosenschlitz. Sodann legte er sie auf die Couch, zog ihr die\nHose aus, holte seinen Geschlechtsteil heraus, legte sich,\nauf sie, wobei er sein Glied an den Geschlechtsteil des’\nKindes heranführie, und übte solange Bewegungen aus, bis\nes zum Samenerguß kam. Er ließ nunmehr von dem Kinde ab,\nzumal auch in diesem Augenblick Geräusche vernehmbar waren, die ankündigten, daß jemand das Haus betrat.\n\nDer Angeklagte bestreitet, sich an dem Mädchen vergangen zu haben. Er sei nur etwa 10 Minuten mit den Kin-\n\n-\n\n‚ .\nle\nER a N rn\n\nLO TT2 zu\n\n- 0\nFE TOR PTR\n\nFE .\nar TEEEER\n\nu RUE\n\nRABEN.\n\nDT SA PR\n\nheine cm\n\nHin\n\ndern bis zur Rückkehr seiner Ehefrau allein gewesen. In diese,\nkurzen Zeit sei es unmöglich gewesen... Ingrid zur Unzucht\n\nzu mißbrauchen. Ihre Aussage sei nicht glaubwürdig, da sie\nverlogen sei. Überdies sei sie über geschlechtliche Dinge\nunterrichtet. In der Wohnung ihrer Eitern habe sie auf diesem Gebiet bereits Erlebnisse gehabt. Bei ihrer Mutter ha-\n\nbe auch ein gewisser Peter 7 EEE verkehrt, der bereits wegen Unzucht mit Kindern bestraft worden sei. Er\n\nhabe sich öfters mit Ingrid \"herumgebalgt\", Aus diesen Gründen sei nicht ausgeschlossen, daß die Angaben, die Ingrid\n\n_ gemacht habe, ein Erzeugnis ihrer Phantasie, angefacht durch.\nihre vorangegangenen Erlebnisse, seien. Das Gericht hat diese Einlassung auf Grund eingehender Beweiswürdigung in Übereinstimmung nit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Dr.\nFriedrichs für wideriegt erachtet,\n\nIm Anschluß an das Gutachten des psychiatrischen Sach-.\nverständigen Dr. Scheuerle hat es angenommen, daß die Voraussetzungen des § 5% St@B nicht erfüllt seien. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Gehirnschädigung,\ndie möglicherweise die Folge der vom Angeklagten nach seinen Angaben erlittenen Kopfverletzung hätte sein können,\nsei nicht festgestellt worden. Der Sachverständige habe lediglich eine psychopathische Wesensabartigkeit anerkannt,\nder jedoch ein Krankheitswert nicht beizumessen sei. Er sei R\n\nfür seine Tat voll verantwortlich.\nBei der Strafzumessung führt das ITandgericht aus, dem\nAngeklagten könne zugute gehalten werden, daß er ein Psycho-|\npath sei, dem es nach dem Gutachten des Sachverständigen scht\nfalle, seinen Trieben Hemmungen entgegenzusetzen. Ferner sei\nnoch zu berücksichtigen, daß er am Tattage noch unter einer\ngewissen alkoholischen Beeinflussung gestanden habe, durch\n\nm\n\ndie er ebenfalls enthemmt gewesen sein kann, wenn auch die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 St@B nicht vorgele-\n\ngen hätten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde (§ 176 Abs I Nr 3 StGB) zu einem Jahr 6 Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\nu.\n\nEiner Prüfung der Verfahrensrügen bedarf es nicht, da\ndas Urteil aus einem sachlichrechtlichen Mangel aufgehoben\n\nwerden muß. Nur die Rüge, das Landgericht sei nicht vorschrifts- °\n\nmäßig besetzt gewesen, soll wegen.ihrer Bedeutung erörtert\nwerden. Sie geht fehl. Es ist zwar zutreffend, daß die Strafkammer bei der in den Gerichtsferien äurchgeführten Hauptverhandlung vom ‘3. August 1956 mit dem Landgerichtsrat Brünger |\nals Vorsitzendem und zwei Gerichtsassessoren, Clages und\nAugustin, als Beisitzern besetzt war.\n\nNach der Äusserung des Landgerichtspräsidenten in Duisburg war die 7. große Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Kalenderjahr 1956 wie\nfolgt besetzt: .\n\nVorsitzender: IGDir.Karl Schumacher (mit 1/2 Kraft)\nstellv. Vorsitzender LGRat Dr. Engel - (mit 1/2 Kraft)\nBeisitzer: L&ERat Dr.Engel (mit v2 Kraft).\nLGRat Dr. Falkenstein\nLGRat Brünger -(mit 1/2 kraft)\n\nLGRat Dr. Engel war in der Zeit vom 24.4, bis 30.9.1956 dienstunfähig erkrankt.\n\n-\n” en, ‘ P . 2 P\nBG A RN\n\nN\n\nx\nD\nne\n\n+5 -\n\nUnter Berücksichtigung dieser Erkrankung und des Urlaubs des Landgerichtsdirektors Karl Schumacher sowie des\nLandgerichtsrats Dr. Falkenstein ist dem 5. Beisitzer der\nKammer, LGRat Brünger, durch den Ferien-Verteilungsplan des\nLandgerichts Duisburg vom 18.6.1956 -— 3204 1G6.Dbg. -— 1719 -\nin der Zeit vom 3. bis 28.8.1956 der Vorsitz der 7. grossen\nStrafkammer übertragen worden. Während der übrigen Zeit der\nGerichtsferien, alsc vom 15.7. bis 2.8. und vom 29.8. bis\n15.9.1956, hat IGDirektor Karl Schumacher den Vorsitz in\nder Kammer geführt.\n\n. während der Zeit der Beurlaubung des Landgerichtsrats\nDr. Falkenstein war durch den Ferien-Verteilungsplan Gerichtsassessor Clages in der Zeit vom 1. bis 25.8.1956 als Beisitzer in der Kammer tätig.\n\nFür den erkrankten IGRat Dr. Engel war in der Zeit der\nGerichtsferien durch den Ferien-Verteilungsplan u.a. für die\nZeit vom 15.7. bis 1.9. Gerichtsassessor Augustin als Beisitzer eingesetzt.\n\nHiernach sinä Bedenken gegen die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht zu erheben.\n\nWie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen\nhat, ist die Besckäfvigung nicht ständig angestellter Richter -\nnicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH 1, 274; 8, 159). Es\n\nkann ebensowenig schiechihin als ungesetzlich bezeichnet wer-\n\nden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landge-.'\nrichtsrat als steilvertretendem Vorsitzenden und zwei nicht\nständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGH-St 8, 159). Für unzulässig ist eine solche Besetzung dann erklärt worden, wenn sie darauf beruht, daß die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts für längere Zeit zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt\n\nwerden sollren{BEHSt 9, 107).\n\n-6- . /\n\nLandgerichtsrat Brünger hatte den stellvertretenden\nVorsitz der Strafkammer nur für eine verhältnismäßig kurze\nZeit. Während des übrigen Teils der Gerichtsferien hatte ihn\nder ordentliche Vorsitzende Landgerichtsdirektor Schumacher\ninne. Die Beisitzer der Strafkammer waren nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1956 sämtlich Landgerichtsräte. Lediglich\ninfolge der Verhinderung der Landgerichtsräte Dr.Engel und\nDr,Faikenstein traten vorübergehend Gerichtsassessoren für\nverhältnismäßig kurze Zeit in die Kammer ein. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich nur um eine Besetzung\nfür einen begrenzten Zeitraum handelte. Dafür, daß etwa die\nzahl der am Landgericht Duisburg angestellten Landgerichtsdirektoren und Landgerichtsräte für die Bewältigung der anfallenden Aufgaben allgemein zu gering war und dieser. Umstand die\n\nBesetzung der Kammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Gerichts- “\n\nassessoren notwendig machte (vgl BGHSt 9, 107); hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es keiner Prüfung, ob\nund inwieweit die Grundsätze von der Wahrung der Stetigkeit\nund des inneren Zusammenhangs der Rechtspflege durch die im\nGesetz vorgesehene Umgestaltung des Gerichts während der Gerichtsferien eine Abschwächung erfahren (vgl RGSt 56, 143 ff).\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\nNach den Ausführungen des Urteils liegt beim Angeklagten\neine psychopathische Wesensabartigkeit vor, die es ihm erschwert, seinen Trieben Hemmungen entgegenzusetzen. Dieser\nsei ein Krankheitswert jedoch nicht beizumessen. Hiervon getrennt wird erörtert, daß der Angeklagte am Tattage unter einer\ngewissen alkoholischen Beeinflussung gestanden habe, durchdie\ner ebenfalls enthemmt gewesen sein könne, ohne daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 SiGB vworgeliegen hätten,Das Ur-\n\nDu\n\nN nr man\n\n= T-\n\nteil ergint nicht, daß das Gericht geprüft hat, ob die nicht‘.\n\nunerhebliche alkoholische Beeinflussung des Angeklagten in\nVerbindung mit der auf seiner psychopathischen Abartigkeit\nberuhenden Enthemmung einen Einfiuß auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgeübt hat. Diese Möglichkeit ist nicht auszuschließen und hätte daher untersucht werden müssen. In der\nUnterlassung dieser Prüfung liegt ein sachlichrechtlicher\nMangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.\n\nRotberg Krumme Sauer\n‚Hoepner Lang-Hinrichsen\n%\n\nSS.\nPR r ..\nnt,\n\nER\nBr:\nRo\nEr\n5\nSb\n”\nwi\nwi\nPFAN\nFr\n\nEr\n\ndit\n\nRE\n\n2v8)\n\n“ #\nEB\nMe 904\n\nH\n\n% 4\n\nar Ageı“\nvr\na:\n\nEL BR\n\nEr\n\n$\nEde?\n\nan wel\n\n”\n‘\n\nR n\n”\n...,\nFR) ur .\nPER en\n\n.\n[7\n07\n\ner.\nnie,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-11/4-str-124-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-11/4-str-124-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.087944+00:00"}}