{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-05_4_StR_336_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-05","aktenzeichen":"4 StR 336/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 026\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nsegenn\nden Handelsvertreter Franz Anton Karl P aus PB\nGEB, geboren am 1896 in S ‚ zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwiegen Betrugs 1;R. Usd.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15, August 1957, en der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaısanvalt EB in der Verhandlung\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der undesanwaltschaft, . 1.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Genchäftestelle,.. FE\n\n. .\n” „ ’ .r \"er?\nB ee De ..\nfür Recht erkannt: 0 EEE re\nBr > Fa En BE = f\n£ R f r .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das, .\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom 5. April\n1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen ‘\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\n“und Entscheidung an das Landgericht in Bielefeld\nzurückverviesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat. .\n\nIm übrigen wird diese Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘ DE u zur 57\n\n|\n\n-2-\n\neründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zwei\nfällen in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung ($ i45 c\nStGB) zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu\nGeldstrafen verurteilt worden. Die bürgerlichen Fhrenrechte\nwurden ihm auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt. Dem Angeklagten ist auf die Dauer von 5 Jahren untersagt, den Beruf\neines Handeisvertreters auszuüben. Ferner ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pfilegeanstalt angeordnet worden,\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften:\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend .\nbegründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen\nAnlaß, . £ “4 \"\nDagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht führt aus, daß es Einzelstrafen von\n3 und 4 Jahren Zuchthaus. für angemessen erachte und durch\n, Erhöhung der schwersten verwirikten Einzelstrafe eino Gesentstrafe von 4 Jahren Zuchthaus gebildet habe. Da die Gesanmtstrafe aber über Gie im Urteil angegebene höchste Einzelstrafe nicht hinausgeht, ist der gesamte Strafausspruch unklar, da nicht ersichtlich ist, von welchen Einzelstrafen\nder Tatrichter in Wahrheit ausgegangen :ist. Das Urteil rußtic\ndaher im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung\nwird dem Landgericht die Löglichkeit geben, die Strafzumessung in vollem Umfang erneut zu prüfen.\n\n- 3 -\n\nSie ergreift auch die Anordnung der Maßregeln der Siche.\nrung und Besserung.\n\nSoweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, konnte das Urteil unabhängig\nhiervon keinen Bestand haben. Das Landgericht hat angenonmen, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51\nAbs 2 StGB gegeben sind. Es handele sich bei ihm um einen\nkonstitutionell psychopathischen Henschen, bei dem die Symptome einer beginnenden Gerebralsklerose vorlägen. Auf Grund\ndieses Befundes sei die Einsichts- und WVillensfühigkeit des\nAngeklagten erheblich herabgemindert, Zur Begründung der\nUnterbringung führt das Gericht aus, daß eine entscheidende Besserung des geistig-körperlichen Bofindens des Angeklagten in Zukunft nicht erwartet werden könne, vielmehr\nder natürliche Verlauf der Dinge für ein Weiterschreiten des\ncerebralsklerotischen Prozesses spreche, Es sei daher mit an\nSicherheit grenzender \\Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen,\ndaß der Angeklagte sich in Freiheit wieder in gleicher oder\nähnlicher Weise strafbar betätigen und damit die öffentliche\nSicherheit gefährden werde. j\n\nDiese Begründung reicht jedoch für die Anordnung nicht J W\naus. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, e\nbedeutet die Unterbringung in einer Anstalt eine sehr schwere\nBeeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit.\nDie Frage, ob die öffentliche Sicherheit diese Unterbringung\nerfordert, bedarf daher einer besonders sorgfältigen Prüfung.\nErst wenn andere liaßnahmen, insbesondere die Überwachung durch\nAngehörige, die Unterbindung der weiteren Auslibung seines Gewerbes und ähnliche Maßnahmen keinen Schutz der öffentlichen\n\nU\n\nSicherheit bieten, kann als äußerste Maßnahme die Unterbringung erforderlich werden (vgl.BGH 3 StR 111/51 vom\n29.3.1951 = IM § 42 b StGB Nr > 1 StR 44/50 vom 2.3.1951 =\nI § 42 p StGB Nr 2).\n\nDas Urteil läßt eine solche umfassende Prüfung vermissen.. Insbesondere hat das Landgericht nicht genügend dargelegt, daß der Angeklagte auch noch nach der Strafverbüßung\nund unter deren Eindruck trotz seiner erheblichen Vorstrafen, insbesondere im Hinblick darauf, daß er dann beinahe in\nder Mitte der sechziger Jahre stehen wird, noch eine solche\nGefährlichkeit aufweisen wird, daß seine Unterbringung erforderlich ist. Hierbei hlitte auch sein allgemeiner Gesundheitszustand, insbesondere seine schon jetzt bestehende, erhebliche Herabminderung der Erverbsfähigkeit (UA S 4), berücksichtigt werden müssen, der ibm dann möglicherweise nicht mehr\ndie enstrengende Tütigkeit eines Vertreters, mit der ein erheblicher Teil der von ihm begangenen strafbaren Handlungen\nin Verbindung stand, gestatten wird. Unter diesen Umständen\nkönnte möglicherweise das Berufsverbot allein schon weitere\nGefahren unterbinden, auch wenn er bisher seine Tätigkeit\ntrotz dieses Verbotes ausgeübt hat. In dieser Richtung wird\nder Tatrichter den Sachverhalt erneut zu prüfen haben,\n\nyet he\nEi\n\n[A\n=\n\n5 -\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz\nStPO Gebrauch gemacht\n\nMantel Lang-Hinrichsen\n\nDie Bundesrichter Dr, Dotterweich,\nDr, Schalscha und Hoepner sind beurlaubt, ortsabwesend und daher an\nder Unterschrift erhindert.\n\nMantel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/4-str-336-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/4-str-336-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.941898+00:00"}}