{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-04_4_StR_86_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-04","aktenzeichen":"4 StR 86/57","doktyp":null,"leitsatz":"Die Vorschrift setzt voraus, daß die Vorstrafe\n\nganz ausgesetzt worden ware\n\nAktengeichens 4 StR 86/57 .\nUrt. des BGH v. 4, April, 1957 I4 Detmald\n\n4 StR 86/57\n\nzn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walther 7 ED zus DE Sor; geroren\non GE \"595.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen habens\nBundesriehter KErumme\nals Vorsitzende ,\nBundesrichter Ur. Sauer\nBundesrichter Pr, Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesriehter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals peisitzende Richter,\n\nTherstaatsanweslt GEREERND\nals Vertreter der Bundesanwsltschsft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Reeht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold. vom 10. Dezember 1956\nwird verworfen\n\nKr hat die Kosten des Rechtanittels zu tragen.\n\nVon Reehts wegen\n\n.> 2 ._\n\nGründe?\n\nver Angeklagte war durch Urteil des Loendgerichts\nvom 26. April ‘956, unter Freisprechung im übrigen, wegen\nfahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft hatte der Senat die Vorentscheidung\naufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen,\nsoweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden war - 4 StR 331/56 vom 18. Oktober 1956 -.\n\nTurch das jetzige Urteil des Landgerichts ist\nder Angeklagte wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht unter Berufung auf § 23 Abs 3 Nr 2 und Abs 2 StGB\nabgelehnt,\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt\nwird. Vas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters hat der\nAngeklagte im August 1955 den Offenbarungseid nach § 807\nZPO geleistet. In dem nach seinen Angaben ausgefüllten\nVermögensverzeiehnis zu B 2 wurde u.a. angegeben, daß er\nselbständiger Provisionsvertreter für drei näher benannte\nFirmen sei, Tatsächlich war d","text_plain":";\n\nrür das Nachsehlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2240 033\n\nGesetz: StGB § 23 Abs 3 ir 2%.\nRechtssatz: Die Vorschrift setzt voraus, daß die Vorstrafe\n\nganz ausgesetzt worden ware\n\nAktengeichens 4 StR 86/57 .\nUrt. des BGH v. 4, April, 1957 I4 Detmald\n\n4 StR 86/57\n\nzn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walther 7 ED zus DE Sor; geroren\non GE \"595.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen habens\nBundesriehter KErumme\nals Vorsitzende ,\nBundesrichter Ur. Sauer\nBundesrichter Pr, Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesriehter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals peisitzende Richter,\n\nTherstaatsanweslt GEREERND\nals Vertreter der Bundesanwsltschsft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Reeht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold. vom 10. Dezember 1956\nwird verworfen\n\nKr hat die Kosten des Rechtanittels zu tragen.\n\nVon Reehts wegen\n\n.> 2 ._\n\nGründe?\n\nver Angeklagte war durch Urteil des Loendgerichts\nvom 26. April ‘956, unter Freisprechung im übrigen, wegen\nfahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft hatte der Senat die Vorentscheidung\naufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen,\nsoweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden war - 4 StR 331/56 vom 18. Oktober 1956 -.\n\nTurch das jetzige Urteil des Landgerichts ist\nder Angeklagte wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht unter Berufung auf § 23 Abs 3 Nr 2 und Abs 2 StGB\nabgelehnt,\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt\nwird. Vas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters hat der\nAngeklagte im August 1955 den Offenbarungseid nach § 807\nZPO geleistet. In dem nach seinen Angaben ausgefüllten\nVermögensverzeiehnis zu B 2 wurde u.a. angegeben, daß er\nselbständiger Provisionsvertreter für drei näher benannte\nFirmen sei, Tatsächlich war der Angeklagte, wie er wußte,\nkein Provisionsvertreter der drei Firmen, Vielmehr bezog\ner von diesen zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides\nWare unter seinem eigenen Namen oder dem der Firma Walther\nTER und verkaufte diese Waren im eigenen Namen oder\nunter dem Namen der Firma Di weiter.\n\nDie Revision wendet gich vergeblich gegen die\n\nSchuldfeststellungen. Das Landgericht hat insoweit keins\nZweifel gehabt, „jedenfalls die von ihm selbst geäußerten\nBedenken (S *ı UA} überwunden. Fin Verstoß gegen den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" liegt somit nicht vor.\nDie Angaben im Vermögensverzeichnis: \"Selpständiger Provisionsyertreter in der Papierbranche für die Firmen .;-\"\nentsprachen — der Sache nach - dem, was der Angeklagte dem\nRichter auf Befragen erklärt hate. Der Unterschied zwischen, den Worten; \"Arbeiten als Provisionsvertreter mit\"\noder \"Provisionsvertreter für die Firmen\", auf den die Revision abstellt, ist nach dem festgestellten Sachverhalt ohne\nBedeutung. Es hätte auch genau so gut heißen können: \"Vertreter der und der Firma\". Als solchen hatte sich der Angeklagte der #ahrheit zuwider ausgegeben. Fntscheidend ist jedoch folgendes\n\nSer Angeklagte hat die ven ihm verlangten\nund zum Vermögensverzeichnis - B 2 (Forderungen und Rechte) -\ngemachten Angaben beschworen, er arbeite zur Zeit für die\ngenannten drei Firmen und habe einen Durchschnittsverdienst\nvon etwa 500.- DM brutto bzw. 300.- DM netto im Monat.\n\nDer Angeklagte hat damit das Bestehen laufender\nTrovisionsforderungen behauptet, also bestimmte Vermögensstücke als Bestandteil seines Vermögens angegeben. Solche\nForderungen, deren Grundlage in einem festen Vertretervertrage besteht, sind pfändbar, auch wenn die einzelnen Geschäfte, für die Provision gezahlt wird, noch nicht angeschlossen sind (RGZ 138, #52 fg; Jonas-Prhle, i8. Aufi.,\nAnm. I i a zu § 829 ZPO).\n\nDiese Angaben des Angeklagten waren bewußt\n\nBy\n\nfalsch. Nach der - hier eingreifenden -- Neufassung des\n\n§ 807 ZPO stellt auch die beschworene Angabe nicht vorhandener Vermögenswerte einen vollendeten Meineid dar\n\n(BEHSt 7, 375 £). Die Ermittlung des Beweggrundes für ein\nstrafibhares Handeln ist zwar für die Peststellung des inneren\nTatbestandes bedeutsam. Die Verurteilung kann aber nicht\ndaran scheitern, daß sich, wie hier, das Motiv der Tat nicht\neindeutig klären ließ (BGH 4 StR 47/50 vom 4. Januar '951)»\nNie übrigen Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich nicht anfechtbare tatrichter-\n\" liche Beweiswürdigung.\n\nDer Strafaussprueh ist im Ergebnis ebenfalls\nrechtlich nicht zu beanstanden, Dies gilt auch von der\nAblehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Bezüglich\nder Auslegung des § 23 Abs 5 Nr 2 StGB kann der Auffassung\nder Strafkammer allerdings nicht beigetreten werden.\n\nGegen den Angeklagten war im Frühjahr 954\neine Freiheitsstrafe von vier Wcchen verhängt worden. Nach\nderen teilweiser Verbüßung erhielt er für den Strafrest im\nEnedenwege Bewährungsfrist, Im Gegensatz zum LG München 1\n(NIW 1956, 481 Nr 23) ist der Tatrichter der Ansicht: Ein\nTäter, dem schon einmal die Wohltat der Bewährung zugute\ngekommen sei, und der dann innerhalb der gesetzlichen Frist\nwiederum straffällig werde, sei nach dem Grundgedanken der\nVorschrift einer erneuten Strafaussetzung nicht würdig. Hierbei könne es nicht entscheidend sein, ob die frühere Aussetzung für die ganze Strafe oder nur für einen Strafrest\ngewährt worden sei.\n\nDem kann sich der Senat nicht anschließen,wenn\nauch der Ausgangspunkt des Landgerichts an sich zutreffend\n\n+5\n\nist (vgl. BEHBt 6, 69, TO.\n\nVie Sperrwirkung des § 23 Abs 3 Nr 2 St@B hat\nunter anderm zur Voraussetzung, daß innerhalb der Rückfallfrist \"die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten as:.\nerkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im :Gnadenwege\nausgesetzt\" worden war. ‘ser Wortlaut dieser Vorschrift sagt\nnichts darüber aus, ob eine Aussetzung der ganzen früher verhängten Strafe gemeint ist oder ob auch eine nur teilweise\nAussetzung, älse der Reststrafe Sperrwirkung haben soll. Der\nTntstehungsgeschiehte und den Gesetzesmäterialiem ist zu dieser besonderen Frage nichts Entscheidendes zu entnehmen.\ntie Begründung zum Antwurf (Bundestagsdrucksaeche Nr 37°3\nS 29) spricht allgemein von der Notwendigkeit formaler Grensen, Deshalb sei vorgesehen, daß Strafaussetzung nicht bewilligt werden dürfe, wenn dem Verurteilten \"schon einmal bedingte Strafaussetzung gewährt\" worden sei. Die Aussetzung im\nGnadenwege, die sehon im Entwurf des § 25 Abs 5 Nr 2 StGB\nenthalten war (8 5 dieser Drucksache), wird in der Begründung\nnicht besonders erwähnt.\n\nBei der hiernach gebotenen richterlichen Auslegung ist die gesetzliche Regelung im ganzen zu berücksichtigen. Der § 23 StGB behandelt die \"Strafaussetzung zur Bewährung\" (Abs 1, 2, 3.erster Halbsatz). Es ist nun anerkannt,\ndaß hierunter eine Aussetzung der Ranzen Strafe, nicht eines\nbloßen Strafrestis zu verstehen, Strafaussetzung für einen\nTeil der verhängten Strafe nach § 23 StGB also unzulässig\nist. Der Zusatz \"ganz oder teilweisen ist bewußt vermieden\n‚ (Baugt 6, 163 2). Dies hat der Bundesgeriehtshof sowohl aus\ndem Wortlaut der Vorschrift wie auch aus ihrer Zntstehungs-\n'geschiehte und dem Zweck und Sinn der Bestimmung gefolgert\n\n.6.-\n\n(vel 5 28 der Begründung zum Entwurf). Der Begriff der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber im Rahmen des § 23 Abs 3\n\nNr 2 kein anderer sein als sonst innerhalb derselben Vorschrift.\nEs 'gehört zum Wesen der gerichtlich bewilligten Strafaussetzung,\ndaß es bei ihr — im Gegensatz zur bedingten FIntlassung — zur\nVollstreckung gar nicht erst kommt.\n\nMit einer früheren Aussetzung zur Bewährung\nkann daher auch im § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nur eine für die\nganze Strafe bewilligte Aussetzung gemeint sein, unbeschadet\netwaiger Anrechnung ven Untersuchungshaft (BCHSt 6, 2°5 f).\n\nFür die im § 23 Abe 3 Br 2 StGB erwähnte Aussetzung im Gnadenwege kann nichte anderes gelten. Eine Aussetzung durch Gnadenakt pflegt zwar in der Regel erst nach\nrorgängiger Verbüßung eines Teils der Strafe gewährt zu werden (vgl z.B. § 29 Abs i, § 21 Abs I der Gnadenordnung für\ndas Land Nordrhein-Westfalen). Die Handhabung war und ist\naber insoweit nicht einheitlich. So sieht § 22 Abs 2 der\nGnadenorädnung für das Land Hessen auch die gnadenweise Aussetzung der ganzen Strafe vor. Die sehon erwähnte Entstehungsgeschichte des § 23 Abs 3 Nr 2 StCB zeigt jedenfalls,\ndaß der Gesetzgeber die Handhabung von Gnadenerweisen im Finselnen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt hat, während er bei § 26 (s 30 der Begründung) von den damals bestehenden weiterreichenden Möglichkeiten ‘des Gnadenrechts\nspricht, welche die bisher in den §§ 23 bis 26 des StEB\nbehandelte vorläufige Entlassung \"zu einer toten Rechtseinrichtung\" habe werden lassen.\n\nDureh den g 23 Abs 3 StB sollten allerdings,\nwie . schen erwähnt, gewisse formale Grenzen gezogen werden,\num \"eine unangemessene Ausweitung in der Praxis zu vermeiden\"\n\n® “\n\n(S 29 der Begr.). Dies rechtfertigt jedoch nicht, im Wege der\nAuslegung die Entscheidungsfreiheit der Gerichte weiter einzuengen und dadurch ‘die Anwendung der Vorschrift mehr zu erschweren, als es nach dem Wortlaut der Regelung unerläßlich\niste ’\n\nGewiß hat der Täter auch durch eine nur für einen:\nStrafrest bewilligte Aussetzung eine Reehtswohltat und mit\nder teilweisen Verbüßung der Vorstrafe scheh eine Warnung\nerhalten. Die Wirkungen sind indes verschieden je nachdem, ob\nder Verurteilte ven Strafe - zunächst — überhaupt verschont\ngeblieben war oder ob er immerhin einen Teil hatte verbüßen .\nmüssen. Es kann sich, hit Rücksicht auf die weitere Sperrvorsehrift des § 23 Abs 3 Nr 3 StGB, in den Fällen; die für die\nNr 2 in Betracht kommen, chnehin nur um Zuwiderhandlungen von\ngeringerer Schwere handeln. Die bedingte Entlassung {§ 26\nStsB) fällt nicht unter § 23 Abs 3 Nr 2 StGB. Daran kann angesichts der vom Gesetzgeber für die verschiedenen Rechtseinrichtungen sorgfältig erwogenen Ausdrucksweise kein Zweifel bestehen (Dreher-Maassen, 2. Aufl, Anm 3 zu § 23 StGB; Maassen\nMDR 1954 $- 4 ). Dieser Umstand 1§ 8t schon die unhedingte\nSperrwirkung ven kurzen, ganz ausgesetzt gewesenen Vorstrafen\nnicht besonders sinnvoll. erscheinen (Jagusch, IK, 8. Aufl,\nAnm 3 b zu § 23 SteB; vel auch Meister, DRiZ 1953, 219).\nDer Riehter kann nun zwar an den vom Gesetzgeber gezogenen\nstarren Grenzen nichts ändern. Härten könnten nur durch einen\nGnadenerweis im Rinzelfall gemildert werden, Jedenfalls wäre\nes, angesichts der schon. gegen die Sperrwirkung einer frühe-\n. ren Yollaussetzung bestehenden Bedenken, kriminalpolitisch\n\n2\n.\n\nSn\n\nr\n\nee\n\nParL 7\n\nKr 2\n\n. “ ae\n\nbedenklich, diese Wirkung auch einer teilweisen Aussetzung\nnach vorgängiger Teilverbüßung zukommen zu lassen.\n\nZwar handelt es sieh auch bei § 23 Abs 3 Nr 2\nStGB im Grunde um einen Fall der Rückfälligkeit. Die bestimmten Regeln des § 245 StGB (\"ganz oder teilweise erlassen\")\nlassen sieh aber auf die weniger schwer wiegenden Fälle klei-\n\n‚ nerer Kriminalität, wie sie § 23 Abs 3 Nr 2 StGB vor Augen Fu\n\nhat, nicht übertragen.\n\nDie auf § 23 Abs 3 Nr 2 StGB gegründete Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung war daher hier nicht ge-'\nrechtfertigt. Die Ablehnung der Aussetzung wird aber durch die\nAnwendung des § 23 Abs 2 StGB getragen (S 16,17 UA). Diese\nAusführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Denn der Tatrichter hat seiner Überzeugung dahin’\nAusdruck gegeben, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse\nunter Berücksichtigung seines Vorlebens und seiner jetzigen\nTat nicht erwarten, 8aß er unter der Einwirkung einer erneuten Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes\n\nwer.\nun\nB\n\n» N\n\nre vi.\n\n“nyevtrn\n\nen oo. ..\n\nDi men. x k\nrn x\n\nen \"X\n\ner Zr Te .\n\nam\n\nEN\n\nu. ie.\nu a\n\n9.\n\nLeben führen werde, Diese im einzelnen mit Tatsachen be-Revision hat denn auch hiergegen keine besonderen Angriffe\nerhoben.\n\nKrumme Sauer Seibert\n'Hoepner Lang-Hinrichsen\n\n* .\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-86-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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