{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-04_4_StR_82_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-04","aktenzeichen":"4 StR 82/57","doktyp":null,"leitsatz":"Dem Präsidium ist es nicht gestattet,\n\n‘einer Kammer für einzelne von vornherein\nbestimmte und schon mit Strafsachen begerate Sitzungen oder für eine einzelne \\\nSache einen Riehter zuzuweisen.\n\n\"55 hen . u ee Ye x\n° De Po PR B\nri ” . . 2 R vd\nrt vn, & DE PEN A r PR x . R BAR:\n\n7, = Aue 22 4 it % Par\"\n, Ayenı ” 4 { 63 Pad} x on ar\nN ER ee >% An 7 , \\ F\n\n% hf ES P X ur\nAu RE m My a6) Se on nn\n\" 5\n\n&\nBE\n>\nMe\nx Y\n1\nN &\ngr\nE2\n2\n2\n” 7\nmn\nn\n=.\nER\nKR\nBun a\nyo\noe,\n,\nA\n24\n;\n.\nErg\n+\n,\n3\nAu\nze \\\n\n®\n>\n\nmn “N, 2 Er .. y . “\n\\ UN, r x","text_plain":"-\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n2240 031 ”\n\nmu j u $\nGesetz3 GvG § 63 Abs 2; StPO § 338 Uri Ki\n\nRechtssatz:\n\nDem Präsidium ist es nicht gestattet,\n\n‘einer Kammer für einzelne von vornherein\nbestimmte und schon mit Strafsachen begerate Sitzungen oder für eine einzelne \\\nSache einen Riehter zuzuweisen.\n\n\"55 hen . u ee Ye x\n° De Po PR B\nri ” . . 2 R vd\nrt vn, & DE PEN A r PR x . R BAR:\n\n7, = Aue 22 4 it % Par\"\n, Ayenı ” 4 { 63 Pad} x on ar\nN ER ee >% An 7 , \\ F\n\n% hf ES P X ur\nAu RE m My a6) Se on nn\n\" 5\n\n&\nBE\n>\nMe\nx Y\n1\nN &\ngr\nE2\n2\n2\n” 7\nmn\nn\n=.\nER\nKR\nBun a\nyo\noe,\n,\nA\n24\n;\n.\nErg\n+\n,\n3\nAu\nze \\\n\n®\n>\n\nmn “N, 2 Er .. y . “\n\\ UN, r x\nAktenzeichen nn ee .,\na“ TR . ’ 2“\n\nUrteil des BEH'vEm WARE\n\nrn\nn ger, 2, ’\nrn Bochum\nD4 w\nFERN N mx\nnn 2% FE ne SE \\\nAre ee” ’ »\nYyt r,,H LE ur\nN Danilo x Yır ya ? “\nEEE ER Zn 0.\nEn Fa Pe: u k “ ur x v\ne NE ur 3 Ep Ran Fo oe “ , x r\nEL v 3 2\nDe a FE ra; R .\na en Bun\nZe N Rn y« “ ,\nx * var POABIEE a FE B vor\ner er, “ Du: Nr\n“ .ä Ka u * E v <\nzn x ’ T mr ty Y “\n- ”\nEn ” “r X, .,” *\n‘ r > L3 v “ ”;\n> Fr x “ 5\n2\n\nN\n\n4 StR 82/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Stanislaus K EB aus DEEEB;, geboren\nm GE 1652 ir SEE (Kreis Lamm) ,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\n“ Bundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nIberstaatsanwalt Dr.Dr. Bin der Verhandlung,\nNberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter B-\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 29. September 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu. \n\nDer Angeklagte war durch Urteil der II. Großen Strafkammer des Landgerichts in Bochum vom 23. Juni 1955 wegen\nUnzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Hiergegen legte\nder Angeklagte Revision ein, mit der er auch verschiedene\nAngriffe gegen die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung\nder Strafkammer erhob. Durch Urteil des Senats vom 12,Januar\n1956 - 4 StR 473/55 - wurde die Entscheidung des Land-.\ngerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nan die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof\nsah eine Verletzung des § 338 Nr 1 StPO nicht als dargetan an, hielt ‚jedoch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht für durchgreifend.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung (26. und 29.\nSeptember 1956) hat das Landgericht den Angeklagten am\n29, September 1956 wiederum verurteilt, und zwar wegen\nUnzucht mit Kindern in drei Fällen, unter Anwendung des\n851 Abs 2 StGB (beginnende senile Demenz), zu derselben\nGesamtstrafe wie früher.\n\nHiergegen richtet sich erneut die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Strafrechts gerügt wird. Das Rechtsmittel\n\"muß Erfolg haben.\n\nDie Verteidigung macht in erster Linie geltend, die\nStrafkammer sei in der Person des Gerichtsassessors\nSchneider nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338\nNr 1 StPO). Diese Rüge greift durch.\n\n- 3 -\n\nAn den Sitzungen der erkennenden Strafkammer vom\n26. und 29. September haben diesmal als richterliche\nMitglieder teilgenommen:\n\nLandgerichtsrat Schaefer als Vorsitzender;\nGerichtsassessor Schneider,\nGerichtsassessor Dr. Breuer\n\nals beisitzende Richter.\n\nDer Großen Strafkamner 2 des Landgerichts in Bochum\ngehörten nach den Ermittlungen (Bl 243 d.A.) zur damaligen\nZeit ans\n\nLandgerichtsdirektor Pähler als Vorsitzender,\nLandgerichtsrat Schaefer als stellv. Vorsitzender,\nLandgerichtsrat Schirmers und Ger.-Ass. Dr. Breuer\nals weitere Beisitzer.\n\nNeuer Hauptverhandlungstermin in dieser Sache (Strafsache gegen Ki) war zunächst am 19. Juli auf den\n10. September und sodann, wegen Verhinderung der Sachverständigen und eines Zeugen, am 29. August auf den\n26, September 1956 anberaumt worden (Bl 139 R, 166 - 168\n. d.A.), Landgerichtsrat Schirmers war an der Mitwirkung\nverhindert, weil er als Zeuge geladen und vernommen\nworden ist (Bl 202 d.A.). Ob und weshalb Landgerichts-\n‚direktor Pähler in dieser Sache nicht mitgewirkt hat,\nbedarf nicht der Nachprüfung, weil sich die Revisionsrüge hierauf nicht erstreckt (§ 352 Abs 1 St?0).\n\nN\nr\n-\ni\nF\nf\nH\n. Y\nk\n4\n5\n4\n£\n#\n&\n&\n|\n4\n\nZu der ilitwirkung des Gerichtsassessors Schneider\nan der Verhandlung gegen den Angeklagten ist es nach den\nErmittlungen auf folgende Weise gekommen: Das Präsidium . '\nss Landgerichts Bochum hat durch Beschluß vom 6. Jeptember 1956 \"für die zusätzlichen Sitzungen am 19. und\n26. September 1956 Gerichtsassessor Schneider der Straf-\n\nA -\n\n& kammer II als Beisitzer zugeteilt*. Pies geschah mit Rück-\n\nI sicht auf *die Anberaumung zusätzlicher Sitzungen bei der\n\n“ Strafkammer II\". Der Lanägerichtspräsident hat in seiner\ndienstlichen Äußerung hierzu erklärt: Die Anberaumung\n\n: zusätzlicher Sitzungen durch die Strafkammer II sei nit\n\n’ ‚ Rücksicht auf den nach den Gerichtsferien ungewöhnlich\n\nx starken Arbeitsanfall bei dieser Strafkammer erforderlich\n\ngeworden, Die Zuweisung des Gerichtsassessors Schneider\n\nsei wegen Überlastung dieser Kammer gemäß § 63 Abs 2 GVG\n\ngeschehen (Bl 242, 242 R d.A.).\n\nDiese auf den § 63 Abs 2 GVG gestützte Anordnung des\nPräsidiums war ungulässig. Das Gerichtsverfassungsgesetz\nwird aus rechtsstaatlichen Gründen und im Interesse des\nVertrauens der Rechtsuchenden von dem Grundsatz der Stetig-\n\"keit beherrscht. Er besagt, daß die Rechtsprechungskörper\ngrundsätzlich für ein Geschäftsjahr im voraus und nicht\nvon Fall zu Fall bestimmt werden (Kern, Gerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl. S§ 99). Dadurch soll eine willkürliche Zusammensetzung der Richterkollegien verhindert werden\n(BGHSt 7, 23, 24; vgl auch BGHSt 8, 252, 253). Diese Grundsätze haben in § 63 Abs 1 Satz 1 GVG ihren Niederschlag\ngefunden. Hiervon 1äßt § 65 Abs 2 GVG gewisse, genau umschriebene Ausnahmen zu. Diese Vorschrift ist, zumal mit\nRücksicht auf Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, eng auszulegen:\n\nRT ne\n\nu mag gen\n\nnommen.\n\nwer\n\nBr een\n\nim hier zu entscheidenden Fall lag weder ein Richterwechsel noch die dauernde Verhinderung eines richterlichen\nMitgliedes der Strafkammer II vor. Der Grund für die Zuweisung des Assessors Schneider war vielmehr eine vorübergehende Überlastung dieser Kammer. Daher erfolgte die Zuweisung dieses Hilfsrichters für zwei bestimmte Sitzungen,\ndarunter die gegen den Angeklagten. Eine Änderung der\ngemäß § 65 Abs 1 GVG von vornherein festgelegten Besetzung\n\n> 5\n-ı _ %\n\naus dem vom Präsidium hierfür angegebenen Grund war durch\n5 63 Abs 2 GVG nicht gerechtfertigt. Eine Maßnahme gemäß\n\n§ 63 Abs 2 GVG wäre nur bei einer hinsichtlich ihrer\nDauer nicht übersehbaren Überlastung nach allgemeinen\nMerkmalen (BGHSt 7, 25) zulässig gewesen, Für den hier\nals Grund der Anorünung angegebenen Fall sind ausreichende\n\nandere Aushilfen im Gesetz vorgesehen.\n\nBei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines\nKammermitgliedes hätte der landgerichtspräsident nach\n§ 67 GVG einen zeitweiligen Vertreter bestimmen können\n(vgl hierzu: BGHSt 7, 205 f). Eine solche Anordnung hat\ner hier nicht getroffen, auch nicht dadurch, daß er an\ndem betreffenden Präsidialbeschluß mitwirkte. Das ergibt °\ndie Erklärung des landgerichtspräsidenten selbst, in der\ner sich ausdrücklich auf § 63 Abs 2 GVG beruft. Insofern\nunterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in RGSt 65,\n\"299, 301 beurteilten, besonders gestalteten Sachverhalt.\n\nEEE An ED EEE\n\nZange PAIS\n\nve, gt\n\nFerner hätte zur Entlastung der II. Strafkamner\nvorübergehend eine Hilfsstrafkammer gebildet werden können,\nunter Beachtung der dazu in der Rechtsprechung aufgestellten\nürundsätzge (vgl BCH NIW 1953, 1034 Nr 20; Loewe-Rosenberg,\n20. Aufl, Am 10a zu§ 63 CW).\n\nDE RO er re\n\nir de\n\nDagegen lief die Anordnung des Präsidiums hier im\nErgebnis darauf hinaus, daß für die am 26. September 1956\ngegen den Angeklagten anstehende, bereits einige Zeit\nvorher angesetzte Verhandlung außer der Reihe ein bestimmter Richter ausgewählt wurde. Dies widersprach den\noben dargelegten, den gesamten 8 63 GVG beherrschenden\nGrundsätzen. Es konnte daher auf sich beruhen, ob außerdem die Angabe des Präsidialbeschlusses überhaupt zutraf,\nder Terminstag des 26. September 1956 sei eine zusätzliche Sitzung gewesen. Dies könnte angesichts des schon\n\nR en B\nSa da ip 0 2 52,50 EEE CK EIS\n\nnz\n\n&\n%\n?\nt\nii\n\n-6-\n\nangeführten Umstandes, daß die Terminsbestimmung bereits Ende\nAugust verfügt war, zweifelhaft erscheinen.\n\nGerichtsassessor Schneider, der an der Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten mitwirkte, ist somit der erkennenden\nStrafkammer auf Grund einer gesetzwidrigen Anordnung zugeteilt worden. Daher muß das Urteil gemäß dem unbedingten\nRevisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO erneut aufgehoben werden.\n\nCb nicht die Möglichkeit bestanden hätte, diese zurückverwiesene, nicht eilige Sache auf einen späteren Terninstag\nin der richterlichen Besetzung dreier ständiger Hitglieder\ndieser Strafkammer anzuberaumen, ist hier nicht zu erörtern.\n\nDa die erste Rüge der Revision bereits durchgreift,\nerübrigt es sich, auf die weiteren Angriffe der Verteidigung\nim Einzelnen einzugehen, die übrigens den Bestand des Urteils\nnicht hätten beeinträchtigen können.\n\nDer Tatrichter wird zweckmäßigerweise darauf hinwirken,\ndaß der Angeklagte. rechtzeitig mit einem für ihn verwendbaren\nHörgerät versehen wird. Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Ermittlungen des Sachverständigen wird auf BGH\nNJW 1956, 1526 Wr 15 (dazus Eb. Schmidt in JZ 1957, 229/230)\nhingewiesen.\n\nKrumme Sauer Seibert\n. Hoepner .. Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-82-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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