{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-04_4_StR_80_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-04","aktenzeichen":"4 StR 80/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_80/57 | 2240 032\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Tadaeus F GES ‚ zuletzt wohnhaft in\nder Wohnstätte für Ausländer in MW, zebaren ie —< |]\n1920 in CMEEED (Sc2. KEEMB) , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n‚wegen Hordes\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Dr. Sauer\n Bundesriehter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoenner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter IB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstslle;,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Münster von 5. Dezember\n1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist wegen Hordes in Tateinheit mit\nbesonders schwerem Raub gemäß §§ 211, 249, 251 StGB zu\n\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen\nEhrenrechte wurden ihm auf Lebenszeit aberkannt.\n\n. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nSie ist nicht begründet.\n\nI. Rüge. der _ Verletzung y verfahrensrechtlicher Vorschriften.\n\na a\n\nl. Die Rüge der Verletzung des § 251 StPO ist schon deshalb unbegründet, weil, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Aussagen der nicht erschienenen Zeuginnen Anna\nTED uns Zasnka Fo, Ger Enefrau des Angeklagten,\nnicht verlesen worden. sind.\n\n2, Sollte in dieser Rüge zugleich eine Rüge der Verletzung\ndes § 244 Abs 3 StPO (unzulässige Ablehnung eines Beweisamtrages) und der Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß\n\n8 244 Abs 2 StPO liegen, so würde sie ebenfalls fehlgehen.\n\nDie Zeugin Anna TED war geladen worden (Band II\nB1.146), ‘aber nieht erschienen (Band II B1 194). Die Ehefrau des Angeklagten, Frau FB die während des Verfahrens in ihre Heimat, die Tschechoslowakei, zurückge-\n\nkehrt war, war durch Schreiben des Gerichts (Band II Blatt .174)\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung aufgefordert worden.\nSie war jedoch nicht erschienen (Band II Blatt 195, 196 d.A.).\nIhr Aufenthalt war nicht zu ermitteln.\n\na) Am Schluß der Beweisaufnahme hatte der Verteidiger\nbeantragt, die beiden Zeuginnen erneut zu laden (Band II\nBlatt 204, 208 d.A.). Das Schwurgericht ha! den Antrag mit\n\n3 -\n\nder Begründung abgelehnt, es seien keine Tatsachen angegeben, die in das Wissen der Zeuginnen gestellt seien\n(Band II Blatt 204). Hiergegen sind rechtliche Bedenken\nnicht zu erheben, Ein Beweisamtrag im Sinne des Gesetzes\nlag nicht vor, da in dem Antrag, wie die Anlage zun\nProtokoll (Band II Blatt 208) ergibt, Beweistatsachen\nnicht angegeben worden sind. Auch aus den U-ständen\nkonnte nicht geschlossen werden, welche den Angeklagten\nentlastenden Tatsachen die Zeuginnen bekünden sollten.\nInsbesondere ergeben die früheren polizeilichen Vernehmungen der Zeugin 0) (Band I Blatt 74 - 77,\n147 - 150, 170 - 176) und der Zeugin Yo |) (Band:.T\nBlatt. 58, 64 - 70, 83 - 86, 112 - 115, 117 - 118, 187,\n243) solche Vnstände nicht. Die Vorschrift des § 244\nAbs 3 StPO ist daher nicht verletzt. Im übrigen hatte\nder Verteidiger Gelegenheit, nach dem ablehnenden Beschluß einen ‚erneuten ergänzten Beweisamtrag zu stellen.\n\nb) Das: Schwurgericht hat auch seine Aufklärungspflicht- nicht verletzt: Da, wie ausgeführt, sich entlastende Umstände aus den mehrfachen polizeilichen Aussagen nicht ergaben,. brauchte sich die Notwendigkeit\nder Vernehmung dieser Zeuginnen nicht aufzudrängens Insbesondere ergibt sich aus ihnen nichts für das’ Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe nicht den T5-\ntungs-, sondern nur den Körperverletzungsvorsatz gehabt,\ner habe unter starken Alkoholeinfluß gestanden und ferner\n. zur Zeit ‚der Tötung noch keinen Wegnahmewillen gehabt.\n\n3. Auch die weiteren Rügen der. mangsinden kufklärung\nsind unbegründet. ZZ\n\nDas Gericht. hat den Tag der Tat ausdrücklich festgestellt (UA Blatt 7, 8). Eine Nachforschung, wer der\n\nnr\n\na Zu > cl 2 200 UN 2702, 022\n\n-4-\n\nUnbekannte war, durch den der Angeklagte sich entdeckt\nglaubte, konnte das Gericht für unerheblich erachten.\nNach der Sachlage war für das Gericht auch kein Anlaß\ngegeben, zu prüfen, ob noch eine zweite Person an der\nTat beteiligt war, zumal sich weder der. Angeklagte\nhierauf berufen hat, noch im übrigen den Akten ein Anhaltspünkt hierfür zu entnehmen war. Auch die - übrigens -\nwechselnden Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten,\nnach welehen neben dem getöteten U ) noch einezweite Persen gelegen haben sell, brauchte dem Gericht\neine solche ‚Ahnahne nicht aufzudrängen.\n\nEbensowenig war eine weitere Aufklärung darüber\nerforderlich, welchen Einfluß der angebliche Genuß des\nTarragonaweines auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte haben können. Denn das Gericht hat die\nEinlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat Tarragonawein zu sich genommen, für widerlegt erachtet. Auf den\nzusätzlichen Ausführungen des Schwurgerichts, daß ein\nsolcher Genuß, wenn er stattgefunden hätte, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt\nhätte, beraubt, das Urteil nicht (UA 31 14, 15).\n\nII: Sächrügen.\n\n»\n\n623\n\ner\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das Schwur- \\ “\n\ngericht eine Notwehrlage nicht angenommen habe, richtet\ner sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Diese lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze\nund allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Sie sind daher\n\nnk ner\nPIE ZEL Pr Ze\n\nfür das Revisionsgericht bindend. . SUR\n\nDie Frage, ob der Angeklagte irrtümlich eine Notwehrlage angenommen hat, hat der Tatrichter nicht erörtert. Wie jedoch der Inhalt des Urteils ergibt, hat\n\nre; RR\n\n-5-\n\ner sie erwogen und verneint. Er legt ausdrücklich der,\ndaß der Angeklagte, wie ihm bekannt war, von TEE\nnichts zu befürchten gehabt habe. Damit ist eindeutig\n\nzum Ausdruck gebracht, daß nach der Jberzeugung des\nSchwurgerichts der Angeklagte einen Angriff des Vz\nnicht als gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend angesehen hat. Der Tatrichter ist ersichtlich auch davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte bei Ausführung des tödlichen Schläges, als das Opfer nach dem ersten nicht tödlichen Fausthieb bereits wehrlos am Boden lag, nach allgemelner Leböndertehrurg einen Angriif nicht mehr erwarten\nkonnte und ‚auch, Hioht erwartet bat.\n\nAbgesehen hiervon hat.das Schwurgericht ersichtlich\ndas Vorliegen eines 'kbwehrwillens des Angeklagten im Sinne\ndes § 53 StGB auch deshalb verneint, weil er sich selbst\ndahin eingelassen hat, er habe dem Getöteten aus Verärgerung einen \"Denkzettel\" geben und ihn abschütteln\nwollen. Dieses Streben und der Wille, ihn zu berauben,\nsind nach den Feststellungen die einzigen Beweggründe\ndes Angeklagten gewesen. Damit sind sowohl Notwehr wie\nvermeintliche Notwehr rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen»\n\n2: Soweit die Revision sich gegen die Annahme des Schwur-\n\ngerichts richtet, der Angeklagte habe mit seinen Schlägen\nauf den Kopf des UM gezielt, wendet sie sich in\nrechtlich unbeachtlicher Weise gegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen.\n\n3. Auch die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Jacke seines Opfers ergriffen, um sie zu\ndurchsuchen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nAllerdings führt das Schwurgericht aus, daß wenn die Geld-\n\nbörse und die Uhr beim Aufheben der Jacke herausgefallen\nwären, wie der Angeklagte behauptet hat, auch die übrigen\nnicht weniger schweren Gegenstände, wie die beiden Taschenmesser und der Taschenspiegel, hätten herausfallen müssen\n(UA Bl 12). Hiergegen könnten sich dann Bedenken ergeben,\nwenn mit dieser Darlegung ein allgemeiner £rfahrungssatz\naufgestellt werden sollte. Die Revision weist mit Recht\ndarauf hin, daß sich Gegenstände auch einmal in der Kleidung, also in der Tasche, verfangen könnten und daher\ntrotz möglicherweise gleichen Gewichts nicht herausfallen\nwürden. Ob jene Ausführungen im Sinrie eines allgemeinen\nErfshrungssatzes zu verstehen sind oder ob sie in besonderen Umständen des vorliegenden Falles begründet sind,\nkann jedoch dahingestellt- bleiben. .Denn das Schwurgericht\nist auch unabhängig von dieser Erwägung zu dem Schluß gekommen, der Angeklagte habe die Jacke des Getöteten auf\nWertgegenstände untersucht. Es stützt seine Überzeugung\ndarauf, daß der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung\nvor der sordkommission, wie die Zeugen FEED, s@EEEEEED\nund WBlBeidlich ausgesagt \"hätten, von vornherein aus\neigenem Antrieb eingestanden habe, er habe die Jacke des\nOpfers durchsucht und daß er bei dieser Angabe auch bei\nseiner richterlichen Vernehmung vom 26. August 1955 verblieben sei. Die Einlassung in der Hauptverhandlung hat\nes lediglich als unrichtige Schutzbehauptung gewertet\n\n(UA Bl 12, 13). Jene Tatsache ist ersichtlich ein selbständiger :\n\nGrund für die Überzeugung des Gerichts gewesen und von dem\nvorher möglicherweise aufgestellten allgemeinen \"Erfahrungssatz\" nicht beeinflußt:\n\n4, ‘Die Rüge, der Angeklagte habe keinen Raubvorsatz\ngehabt, stellt ebenfalls lediglich einen unzulässigen\nAngriff auf Beweiswürdigung des Tatrichters dar (VA Bl 11,\n15),\n\n- T1-\n\n5, Einer Erörterung, ob die - Voraussetzungen des § 213 StGB\n\nvorliegen, bedurfte es nicht, da das Gericht den Tatbestand\n\ndes § 211 StGB als gegeben angesehen hat, durch welchen die\n\nAnwendung des § 213 StGB ausgeschlossen ist.\n\n6. Auch im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsverstoß\n\nerkennen.\n\nKrumme Bauer N Seibert\nHoepner Lang-Hinrichsen\n\nx\nwin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-80-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-80-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.740359+00:00"}}