{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-04_4_StR_568_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-04","aktenzeichen":"4 StR 568/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 036\n\n4_StR_ 568/56\n\nza Namen des Volkes»\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Bergmann Emil Otto_N rer DEE\nSEE, zeboren an 1903 in\n\nwegen Meineids U. R\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. April 1957, an der teilgenemmen habens\n\nBundesrichter Krume\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof,Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEREEED\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangest e11terdi\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 3. September 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nMeineides und wegen eines fortgesetzten Betruges\nim ersten Halbjahr 1954 (C 1 des angefochtenen Ur.-\nteils) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch. j\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand--\nlung und Eıtscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Meineides sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie ursprünglich in vollem Umfang eingelegte und auf\ndie Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und\ndes sachlichen Rechts gestützte Revision hat der dazu bevollmächtigte Verteidiger nachträglich auf die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Meineides und wegen fortgesetzten Betruges in den unter C 1 des Urteils genannten Fällen beschränkt, _\nSie hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge bezieht sich nur auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides. Soweit sie beanstandet, daß der Tatrichter den Sachverhalt nicht näher aufgeklärt habe, ist sie unzulässig, da sie die Beweismittel\nnicht angibt, mit deren Hilfe dies hätte geschehen können\nund müssen (BGHSt 2, 168). Im übrigen rügt die Revision nur,\ndaB nicht zu ersehen sei, auf Grund welcher Beweise einzel--\nne Tatsachenfeststellungen getroffen wurden. Dabei übersieht\nsie, daß die Revision auf eine etwaige Verletzung des § 267\nAbs 1 Satz 2 StPO nicht gestützt werden kann (RGSt 47, 109\n\nao).\n\nIle Die Sachrüge.\n\n1, Der Angeklagte hat am 20. März 1953 im Vollstreckungsverfahren die Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses versichert, das keine nennenswertamVermögenswerte enthielt und\nzu dem er erklärte: \"Zur Zeit keinerlei Einkommen, Schuldner\nist jetzt als Graphiker beim Aufbau einer eigenen Existenz,\nbei der die zwei Söhne des Schuldners, die Berglehrlinge\n\"sind, ihn finanziell unterstützen. Er hofft im Mai 1953\ndie ersten Einnahmen zu erzielen.\" Am 8. Juli 1954 leı-\n\nstete er den Offenbarungseid. Dabei erklärte er zu Pro%o--\nkoll: \"Mein Vermögensverzeichnis vom 20. März 1953 in\n\n6 M 1110/53 trifft noch in allen Punkten zu. Ich habe\n\nkein weiteres Vermögen hinzuerworben. Ich bin noch heute\npraktisch ohne Einkommen, Meinen Beruf als Kunstnaler kann\nich nicht mehr ausüben, weil ich nicht mehr über die genügende Sehkraft verfüge, Ich fertige lediglich noch hin\nund wieder eine Zeichnung an. Der erzielte Gewinn ist dabei jedoch so gering, daß von einem durchschnittlichen\nMonatseinkommen überhaupt nicht gesprochen werden kann.\nIch werde von meinen beiden Söhnen unterhalten.\" Im Anschluß an diese Erklärung beschwor der Angeklagte, daß er\nüje von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und (ewissen richtig und vollständig gemacht habe, Tatsächlich\nbetrieb er aber seit dem Frühjahr 1953 einen \"Versandhan--\ndel in Familiendrucksachen\", Er verschaffte sich dazu\n\nvon den umliegenden Standesämtern die Aufgebotslisten und\nübersandte allen aufgebotenen Paaren Angebote und Muster\nfür Heiratsanzeigen. Die daraufhin eingehenden Bestellun--\ngen ließ er bei verschiedenen Druckereien ausführen und\nverschickte die Anzeigen sodann gegen Nachnahme an die\nBesteller. Seine Bruttoeinnahmen hieraus betrugen im Mai\n1954 824,70 DM und im Juni 1954 949,60 IM. Nach der Über-.\nzeugung der Strafkammer war dem Angeklagten durch die\nFragen des den Offenbarungseid abnehmenden Richters bewußt\ngeworden, \"daß er eine etwaige Berufstätigkeit als Quelle\nvon Einnahmen ohne Rücksicht auf den etwa erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben im Offenbarungseidsverfahren anzugeben hattez sein Ablenken in dem Protokoll vom 8. Juli 1954 von seiner ergebnislosen Tätigkeit\nals Kunstmaler\" zeige, \"daß er ganz bewußt auf\nsein Anzeigengeschäft und die daraus erzielten Einnatmen\nnicht zu sprechen kommen wollte.\" Hiernach habe er bewußt\neinen falschen Offenbarungseid geleistet.\n\n[4\n\n'F\n\n“a\n\nDie Strafkammer ging somit davon aus, daß der Schuldner auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben Über eine etwaige geschäftliche Tätigkeit als derzeitige Quelle von Bruttoeinnahmen nach § 807 Abs 2 ZPO zu\nbeschwören hat,und verurteilte den Angeklagten wegen seiner\nbewußt unrichtigen Angaben in diesem Punkt nach § 154 StGB.\nDas steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des\nReichsgerichts, wonach ein Erwerbsgeschäft als solches nicht\nGegenstand der Angaben im Offenbarungseidsverfahren ist,\nweil es selbst nicht der Pfändung unterliegt. Soweit zur\nVerwirklichung der Erwerbsmöglichkeiten, die ein Geschäftsbetrieb bietet, körperliche Sachen, die dem Schuldner gehören, vorhanden sind, hat der Schuläner sie wegen ihrer\nzugehörigkeit zu seinem Vermögen anzugeben. Dagegen fallen\nunrichtige Angaben über das Bestehen eines Geschäftsbetriebes.oder die Inhaberschaft an ihm nicht unter die Offenberungspflicht und nicht unter den Offenbarungseid (vgl RGSt\n42, 424; 68, 1305 RG DJ 1936, S 1731). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Urteil vom 15. Dezember\n1955 (BGHSt 8, 399) angeschlossen. Dort ist auch dargelegt,\ndaß und warum die Neufassung des § 807 ZPO durch das Gesetz\nvom 28. August 1953 (BGBl I, 1952) in dieser Beziehung den\nUmfang der Offenbarungspflicht nicht ausgedehnt hat. Bloße\nErwerbsmöglichkeiten braucht danach der Schuldner auch\nheute ebensowenig zu offenbaren, wie sonstige Vermögens--\nwerte, die keine Rechte darstellen. Das gilt namentlich für\nein Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände,\nfür den Kundenkreis und Rechtsverhältnisse, aus denen\nnoch keine Forderungen erwachsen sind.\n\nWenn der Schuldner etwa den Eid in der irrigen Annahme leistete, daß er auch seine unwahren Angaben über seine\nBerufstätigkeit als Quelle von Einnahmen umfasse, so kommt\nseine Verurteilung wegen versuchten Meineides in Betracht\n\nIn dieser Beziehung ist aber eine erneute Aufklärung des\nSachverhalts notwendig, weil die Beweiswürdigung des Land..\ngerichts ersichtlich von der Annahme ausgeht, daß eine\nsolche Offenbarungspflicht wirklich bestehe- Daher muß\n\ndie Verurteilung wegen Meineids aufgehoben und die Sache\nin diesem Punkte zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Tandgericht zurückverwiesen werden.\n\n2- Rechtlich fehlerhaft ist aber auch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges hinsichtlich\nder im Urteil C 1 angeführten Fälle. Nach den Feststellun-.\ngen des Landgerichts hat der Angeklagte u.a.seit dem 6.Januar 1954 die Druckarbeiten für seinen Anzeigenversand in\nder Buchdruckerei ICE in HeilWanfertigen lassen.\n\nEr erklärte dem Mitinhaber dieser Firma, TED, seine\nArbeitsweise und bezahlte bis zum 17. März 1954 die ausgeführten Druckerbeiten vereinbarungsgemäß binnen drei Tagen\n\"nach Eingang des Nacınahmebetrages\", d.h, offensichtlich\nnach Eingang der Bezahlung von seinen, des Angeklagten,\nKunden. Danach erteilte er bis April 1954 weitere Druckaufträge, ließ aber eine Schuld von 126,95 DM auflaufen, Das\nLandgericht nimmt an, daß der Angeklagte auch diesen Ge--\nschäftspartner durch Vorspiegelung einer in Wirklichkeit\nnicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit zu den Lieferungen\nveranlaßt habe, Worin die Täuschungshandlung liegt und\nwann sie begangen ist, wird nicht festgestellt, obwohl\n\nder Angeklagte die ersten Monate durchaus vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Das Jandgericht nimmt nicht an, daß der\nAngeklagte seine Lieferanten über seine Zahlungsvilligkeit\ngetäuscht habe, denn es billigt ihm zu, daß er zeitweilig\nhoffte, seinen Verpflichtungen schließlich doch nachkommen\nzu können. Nun ist zwar bei einem gegenseitigen Vertrag\nunter Umständen der eine Vertragsteil verpflichtet, eine\nbei ihm nach dem Vertragsschluß eingetretene Zahlungsunfänl.\n\nkeit dem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner zu offenbaren (BGHSt 6, 198). Es handelt sich hier aber nicht etwa\n\num einen Sukzessivlieferungsvertrag, sondern um mehrere Einzelbestellungen. Eine Verpflichtung des Angeklagten, bei einer\nsolchen Bestellung auf seine verschlechterte Vermögenslage\nhinzuweisen, könnte sich nur aus besonderen Umständen ergeben; solche hat das Landgericht hier aber nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Meineids mit auf der Feststellung beruht, der Angeklagte habe im Mai 1954 noch 824,70\nDM und im Juni 1954 noch 949,60 DM eingenommen.\n\nDen gleichen Mangel weist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges auf, soweit er bei der Firma Gebr.\nFEED Bestellungen gemacht, die Lieferungen aber nur unvollständig bezahlt hat. Dadas Landgericht sämtliche unter\nC 1 erörterten Bestellungen als einen fortgesetzten Betrug\nangesehen hat, muß das Urteil insoweit ganz aufgehoben wer--\nden. Bestehen bleibt nur die Verurteilung des Angeklagten\n\ni\n\n.\n—]\n\n]\nSTR.\"\n\nwegen Betruges zum Nachteil der Firma Me (C 2), gegen\ndie die Revision nicht aufrechterhalten worden isto\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-568-56","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-568-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.719949+00:00"}}