{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-04_4_StR_109_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-04","aktenzeichen":"4 StR 109/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 035\n\nImNamen des Vulkes.\nIa der Strafsache\n\ngogen\nd chaniker Wilhelm & ee\ngebsren am 934 G j\n\nwegen fahrlässiger Tötung uU. N\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeriektahofs in der Sitzung\nvom 4. April 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme “\n“ als Vorsitzende,\nBundesrichter DLrT.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert R\nBündesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr .Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr ED in der Verhandlung,\n\n”\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellteri\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n%\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil °\nder Großen Strafksmmer Recklinghausen des Land-\n&erichts in Bochum vom 156. November 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-.\nwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nLa\n\nter tr\n\n‘\nlen m\n\nre 7a\n\n.\n.\ni.,p\n\nGründesx\n\nup En un re rn A en rn\n\nI, Am Abend des 2. November 1955 gegen 18.15 Uhr — es\nwar bereits dunkel -— fuhr der Angeklagte in Recklinghausen-Suderwich mit einem Opel-Kombi-Wagen durch die Schulstraße,\ndie vor der von Links her einmündenden Straße \"im Passkamp\"\nmehrere 160 m geradeaus verläuft. Kurz vor dieser Abzweigung stieß er mit seinem Wagen die Bergmannsfrau yaula\nTOD unä ihren achtjährigen Sehn, welche die Fahrbahn\nvon rechts her überqueren wellten, so heftig an, daß beide\nschwer verletzt wurden. Der Eanbe starb an einem dabei erlittenen Schädelbrueh mit inneren Blutungen,\n\n* TE\n\nDer Angeklagte fuhr nach den näheren Feststellungen des\nIgandgerichts mit abgeblendeten Scheinwerfern und einer Geschwindigkeit von 65 kmh. Die beiden Fußgänger hatten vom\nrechten Bürgersteig her die Fahrbahn betreten und waren auf\nihr 3 bis 4 Schritte nebeneinander gegangen, als sie vom\nFahrzeug des Angeklagten erfaßt würden. Dieser bremste zwar,\nals er ihrer — nach seinem Vorbringen erst/etwa 6 m — gewahr\ngeworden war, und versuchte außerdem, links an ihnen vor- rn,\nbeizusteuern. Es gelang Akm gber: ugeht. mehr, den Zusammenstoß, „4\n\nzu vermeiden. Seine Brensspur \"yeirug bis zum Stillstand sei- ES\n. nes Wagens 19,6 m, bis zür Anprallätelle etwa 9 m, Auf Grad 2\nder Geschwindigkeit des Fahrzeugs, bei der auf eine Sekunde. 5\n18 bis 19 m.entfielen, und der erwähnten Bremsteilstrecke Rei\nvon 9 m (Beginn 'der Bremsspur bis zum Zusammenstoß) errech- „3\nnet die Strafkammer, daß der Angeklagte in dem Augenblick, er\nals Frau TEE und ihr Sohn die Fahrbahn betraten, noch.\n\nmindestens 36 bis 40 m entfernt gewesen seiy denn er habe &\nbis zum Unfallort außer der Bremsteilstrecke von 9 m eine nr\nzusätgliche Strecke während einer Zeit durchfahren, die er als ri\n\nSchrecksekunde und als Bremsansprechzeit benötigt habe. In\nderselben Zeit, in der er die so errechneten 56 bis 40 m\n\narte\nzer\n\n> nun!\nPa\n,\n\n” -\nu ER 5\na EEE\nHIER,\nRB tn \"Fe '\n» ” y” %\n\nzurückgelegt habe, hätten die Fußgänger dıe bis zur Anstoß.\nstelle führenden 3 bis 4 Schritte getan.\n\nTrotz dieser Überlegungen und Berechnungsn geht die\nStrafkamnmer ausdrücklich ven der Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten aus, er habe die Frau und das Kind\nerst 5 bis 6 m vor sich gesehen. Diese späte Wahrnehmung\nhabe auf mangelhafter Beobachtung und seiner zu hohen Geschnindigkeit beruht. .\n\n.\n\nII» 1> y wit Brtoig maoht die Revision geltend, daß\ndiese Ausführungen des Landgerichts nicht widerspruchsfrei\nsinä. Wenn der Angeklagte die Fußgänger erst auf 5 bis 6\nbemerkte, bleibt unerklärlich, was ihn veranlaßt haben könnte, bereits aus einer größeren Entfernung zu bremsen, Denn\ndas muß er getan haben, da schon seine Bremsspur bis zur\nAnstoßsteile mehr als 5 bis 6 m betrug, nämlich 9 m lang\nwars Überdies ist die Überlegung der Strafksmmer, dem Angeklagten sei eine Schrecksekunde und eine Bremsansprechzeit zuzubilligen, nur auf Grund der Annahme sinnvoll, daß\ner. Bereits vor Beginn dieser, wenn auch kurzen Zeitspanne\nein Hindernis in seiner Fahrbahn wahrgenommen hat, das geeignet war, bei ihm einen Schrecken auszulösen und ihn zum\nBremsen zu veranlassen, Dieses Hindernis konntenbegreif.-\nlicherweise nur die Opfer des späteren Unfalls sein. Dana\naber muß der Angeklagte sie bereits bei Beginn der Schreoksekunde, also nach der eigenen Berechnung der Strafkammer aus etwa 36 bis 40 m wahrgenommen haben,\n\nDie Feststellungen des Landgerichts lassen sich demnach nicht miteinander in Einklang bringen. Darin liegt\nein sachlichrechtlicher Mangel des Urteiis, der zu seiner\nAufhebung führen muß, Ob er außerdem auf einer Verletzung\nder Aufklärungspflicht beruht, wie die Revision außerdem\nrüst, braucht bei diesem Ergebnis nicht eröriert zu werden.\n\n2.) Für die Beurteilung der Frage nach der Schulä des\nAngeklagten an dem Unfall kommt es u.a., wovon die S;rafkammer an sich zutreffend ausgeht, wesentlich darauf an,\nop er seine Geschwindigkeit seiner Sichtweite angepaßt\nhatte, äch, db er nur so schnell gefakren wer, daß er\nvor einem, wenn für ihn auch unerwarteten und plötzlichen\nHindernis halten konnte. Denn jeder Kraftifehrer muß euf\nöffentlichen Straßen immer mit solchen Hindernissen rechnen\n(RGSt 76, 71, 73). Ist es doch eine Erfahrungstatsache,\ndaß sich, sei es infolge eines unabwendbaren Zufalls oder\ninfolge irgendwelchen Verschuldens jederzeit Hindernisse\nder verschiedensten Art auf der Fahrbahn »efinden können\n(BEHSt 2, 188). Das gilt jedenfalls insoweit, als es sich\nwm Hindernisse in dem noch nicht einsehbaren fell der Fahrbahn handelt, die beispielsweise bei Nacht plötzlich am\nEnde der Reichweite der Scheinwerfer des Zraftfahrers auf.-\ntauchen. Daraus folgt, daß jede Geschwindigkeit unzulässig\nist, die einen Anhalteweg erfordert, der länger ist als die\n\n„jeweils einsehbare‘ Strecke der Fahrbahn (3 StR 43/52 em\n\n15. Mai 1952 in VRS 4, 423: 5 StR 74,52 vom 20. November\n1952 in VRS 5, 44). Der Anhalteweg eines Kraftfahrers\n\nsetzt sich immer aus den Wegstrecken zusammen, die er während einer Reaktions- und Bremsansprechzeit urd währsad der\nDauer der Bremswirkung zurücklegt. Der einem Fahrer zuzubi)..\n\n„E\n\nligende Bremsweg verlängert sich, wenn ihm ein Hindernis x\nbegegnet, mit dem er nicht zu rechnen braucht, um eire u\nweitere Teilstrecke, die auf eine ihm dann zugutezuhaltende, .z\nSchrecksekunde entfällt. |, he\na\n\n3.) Die Sichtweite eines Kraftfahrers hängt bei Dunkelheit von der Reichweite seiner nach vorne leuchtenden Scheinwerfer ab, wenn diese die alleinigen Lichtquellen für dıe\nBeileuch;ung der Fahrbahn sind. Tie Sichtweite kann aber dann\nerößer sein, wenn noch andere Lichtquellen außernalp des\n\nFE\nen B\nTEE\n\nou nn nn\n\nFahrzeugs die Fahrbahn zusätzlich erhellen. Für die Beleuc:.-\ntungsverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit ist die Feststellung des Lsndgerichts bedeutsam, daß die Schulstraße,\ndurch die der Angeklagte. fuhr, - im Gegensatz zu dem sonstigen spärlichen Lampenlicht — an der Unfallstelle durch\ndie Schaufensterbeleuchtung zweier Geschäftshäuser beiderseits der Straße ausreichend erhellt war. Trotzdem meint\ndas Tandgericht, der Angeklagte habe eine sichere Sicht\n\nnur bis zu der 26 m weitreichenden Strahlkraft seiner Abblendlichter gehabt. Mit einigem Hecht beanstandet die Revision die Auffassung der Strafkanner, auf die zusätzliche\nBeleuchtung der Fahrbahn aus den Geschäftshäusern komme\nes für die Beurteilung des Unfallgeschehens nicht an. Allerdings konnte die Reichweite seiner Fahrzeugleuehten dadurch\n“nieht verlängert werden. Jedoch wurde die Weite seiner Sieht\nauf den vor den Schaufenstern ausreichend erhellten Ort des\n\"späteren Unfalls nicht urwesentlich vergrößert. Denn ihn\nkonnte er offenbar schon aus einer weiteren Entfernung überblicken, als es ihm seine Abblendlichter allein gestattet\nhätten,\n\nTrotzdem ist es nach dem Unfallhergang durchaus mög.\nlich, daß die beiden Fußgänger die erleuchtete Straße\nin einem Augenblick betraten, als der Angeklagte sich der\nUnfallstelle schon so weit genähert hatte, daß er bei seiner\nGeschwindigkeit und mit Rücksicht auf die ihm etwa zuzubilligende Schrecksekunde und die jedenfalls benötigte\nReaktions- und Bremsansprechzeit nicht mehr vor ihnen\nhalten konnte. Fahrlässig hät te er freilich auch in diesem.\nFall dann gehandelt, wenn seine Geschwindigkeit der dureh\ndie Schaufensterbeleuchtung möglicherweise verstärkten “\nSicht nicht angemessen war. Im Gegensatz zur Meinung der\nRevision wird die Strafkammer dabei davon ausgehen müssen,\n\ndaß der Angeklagte dann, wenn die Fußgänger für iln unvorhersehbar die Fahrbann betraten, eine gewisse Zsit benötigte, bis er sachgemäß reagieren konnte, und daß bis zur\nWirkung seiner Bremsen außerdem eine bestimmte, wenn auch\nkurz zu bemessende Reaktions- und Brensansprechzeit verging, die je nach der Persönlichkeit des Fahrers und der\nBeschaffenheit seiner Brememisgs verschieden Tang sein kann.\n\nKrumne Sauer Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-109-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-109-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.701608+00:00"}}