{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-04_4_StR_103_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-04","aktenzeichen":"4 StR 103/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 5tR, 103/517 2240 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Alois B MED zu: Ve.\n\ngeboren am ED 1925 in u Harz. z.2t. in anderer\nSache in Strefhaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. uU.2. »\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. April 1957, an der ;eilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Binrichsen\nals beisitzende Richter,\nObersteatsanwalt Dr. Dr. Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Ängeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 10. August 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\ngründe:\n\nDas Lanägericht het den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen\nschweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen und wegen schweren\nRaubes zu vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n“\n\nDer Angeklagte hat Revision nur insoweit eingelegt, als\ner wegen Raubes zum Nachteil des Bauhilfsarbeiters Sin\nverurteilt worden ist. Er beanstandet insoweit das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision\nhat keinen Erfolg. \\\n\n1. Die Verfahrensrüge hält die §§ 151, 207 und 264\nStPO für verletzt, weil der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt worden sei, deretwegen er weder angeklagt noch\ndas Hauptverfakren gegen ihn eröffnet worden sei. Dabei verkennt sie, daß der Tatbegriff des § 264 StPO ein verfahrensrechtlicher und umfassenderer ist als der s=zchlichrechtliche\nTatbegriff der strafbaren Handlung (BGH NJW 51, 325 Nr 25).\nDer Eröffnungsbeschluß (Bl 83 d.A.) bezeichnet den Angeklagten\nund den früheren Mitangeklagten EWEW als hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich einen schweren Raub begangen zu\nhaben, indem sie\n\nin der Nacht zum 10. Juli 1955 im Grillo-Park in\n\nDuisburg-Hamborn einen unbekannten Mann, der sich\n\nin Begleitung des Zeugen SB befand, mit vor-\n\ngehaltener Pistole bedrohten, ihm mit dem Schlagring\n\neinen Schlag versetzten, so daß er zu Boden fiel,\n\num ihm dann seine Geldbörse mit 20,-- DM wegzunehmen.\nIm Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen\" wird diese Beschuldigung von der Anklageschrift mit folgenden Worten näher\nerläutert:\n\n\"Nachdem HM und DEE das (in einem anderen Anklagepunkt erwähnte) Diebesgut in der Wohnung des DEEP untergebracht hatten, begaben sie sich in der Nacht zum\n\n. eine Pistole hervor, hinderte ihn durch Vorhalten der Waffe am\n\nx\n“\n\n10. Juli zum Grillo-Perk in Duisburg-Hamborn. Hier beobach.\nteten sie den Zeugen SED, der mit einem unbekannten\nälteren Mann homosexuelle Handlungen vornahn. BED\nkielt diesem Mann eine Pistole, die er bei sich hatte,\n\nvor, während HM ihm einen Schlag mit dem Schlagring\nversetzte, so daß er zu Boden fiel. Anschließend nahm\nDEE üem kann eine Geläbörse mit 20; _ Du aus der Tasche,\n\nVon dieser Anklage v weichen die Feststellungen des Urteils\nin wesentlichen Punkten ab. Danach entdeckten Eu und BB\nin einem Gebüsch des Grillo-Parks zwei Männer; die sich homosexuell betätigten. Als diese auf die beiden Angeklagten aufmerksam geworden waren, kam zunächst der ältere Mann aus dem\nGebüiach und geriet nit HMM in einen Wortwechsel, in dessen\nVerlauf HB den Mann niederschlug. Dabei fiel dem Mann die\nBrieftasche zu Boden. DEE nahın sie auf und sah, daß sie\nzwei 10-DM-Scheine enthielt, die ihm der ältere Mann sodann\nüberließ. DEE behielt das Geld für sich. Nun trat auch\nSea aus dem Gebüsch auf den Parkweg und sucht se unter\nAusnutzung der Dunkelheit zu entkommen, BEE z0& darauf\n\nDavonlaufen und forderte mit der Behauptung, er sei von der\nPolizei, den Personalausweis, den sich ‘der vollkommen eingeschüchterte SGB nach vergeblichen Versuchen, dem Angeklagten BEE zu entkommen, von diesem abnehmen ließ, Daß\nder Angeklagte dem älteren Mann gegen dessen Willen die zwei 4\n10-DM-Scheine weggenommen habe, hält die Strafkammer nicht BR\nfür erwiesen. Dagegen bestraft sie den Angeklagten 7) u N\naus § 250 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB wegen der Wegnahme des in Ro\nSCHE: Besitz befindlichen Personalausweises. Daß dieses ..\nVorgehen gegen SB möglicherweise auf einem neuen Tatentschluß beruht und sachlichrechtlich eine neue selbständige\nBandlung darstelien kann, schließt die Identität mit der\nunter Anklage gestellten Tat ebensowenig aus wie der Wechsel\nin der Person Ges Opfers. Gegenstand der Anklage und des\n\nY\n\nEröffnungsbeschlusses ist nicht eine bestimmte strafrechtlich\ngekennzeichnete Tat, sondern das Vorkommnis, auf das der Eröffnungsbeschluß und die Anklage hinweisen. Das Verhalten der\nAngeklagten gegen die beiden bei ihrer unzüchtigen Betätigung\nertappten Känner, die hierdurch von vornherein in der Abwehr\nräuberischer Absichten gehemmt waren, bildet nach natürlicher\nLebensauffassung einen einheitlichen Vorgang; die jetzt bestrafte Beraubung 5 GERD = steht in inneren Zusammenhang mit dem unter Anklage gestellten Lebensvorgang, der sich\nzunächst als Beraubung des anderen Mannes darstellte\n(vgl BGH NJW 1953, 1522, Nr 22). Daher bedurfte es entgegen\nder Arınahme der Revision weder eines Freispruchs von der Beschuldigung des Raubes zum Nachteil des ‚ältören Mannes noch\neiner neuen Anklage wegen der zur Verurteilung des Angeklagten\nführenden Tat zum Nachteil des Zeugen SCOEREERD.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision vermißt zu Unrecht die Feststellung von Tatsachen, aus denen\ndas Landgericht die Absicht des Angeklagten folgert, sich\nden Personalausweis rechtswidrig zuzueignen. Das Urteil\nbegründet die Überzeugung der- Strafkammer, das Eiiillibdien\nAusweis behalten wollte, ausdrücklich mit der Tatsache, daß\ner dem in den Park zurückkehrenden SEE gegenüber vestritten hat, den Ausweis- noch im Besitz zu haben, als jener\n\n’\ntn\n[PORT > ZU ZUEEN\n\nPT)\n\nur “m\n\nihn ingtändig bat, ihm den Ausweis zurückzugeben (UA 19).\nOb dieser Schluß zwingend ist, kann das Revisionsgericht nicht ° b\nnachprüfen;. möglich ist er. . 5 FR\n\n“pr\n\nAuch im übrigen läßt die auf die allgemeine Sachrüge\nhin vorgenommene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.\n\nKrumme Seibert\n\nx\nv\n* r\na\n.. Dir . *\n* % ’ \"AL\n. . .\nj x “\n%\n> = De -\n£\n- Ne . nn\n. mar ..\nee“ v\n> “\nan\na... \"..\nD DER .\ns\nn\n» ®\n” ” “\nx x\n»\nFee\"\n.\n[3 ”\n”\na\n>\n€\n*\nx\na\n“ ®\n> -\n»\n.\nv x , R\n>\nI\n.\ns\nFA -\nje\n-\n“\n’\nü\n« 7 .\n- $,\nr *\ntem\nDu\n>.\n..\n7 .\nx\n”\n> ud SE Ben\n&\nnn. ‘\n”\n.\nN\n- * u\ns\n.\n®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-04/4-str-103-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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