{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-03_4_StR_517_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-03","aktenzeichen":"4 StR 517/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachs cha, SE RE\n\nog “ F.\\ An ed un\n\n- : ee u Zee ‘ B nn\n\" ae ‘ ’ “ , x t-\n\nx\nweh\nF IR\nnn ne nn a nn ms Aiedeheume wi x\nx\nF .” Ein 077 Ren\nwer Rune ; “ x E\nw ' B R x \\ .\n. [nt u. x “> Pe \\ : > [5 £\nFu >. er wur FE .\nFk “ #s MR} Pu our : “ x\n@ I B v t R oe\nGesetzs GG > § 8 1: :\n. ‚ nr ”. are\non . an\n\n, ve Ri B \\ . . .\n\nRechtssatszs Hat der Angekiekte, gegen ein auf Zuchtmitter 2\noder Eirgiehungitiußregein lautendes Urteil w\ndes Tugendgerichte eine zulässige Berufung. “\neingelegt; EU darf das) \"Berufungsgericht bei _\n Aufrechberhaliung des Schuldspruchs die an-\n\nie nishet: und, \"Erziehungsmaß- x 5,\n\n' Hadat: ‚aes: Te der\n\nPe St z Pe\n. x\n\nSr\nÄ NE 2\nfe < . RK *\nler. u Rs\nRES / ae “,\nER “ 5\nFE E er wi,\n\nReed ent Biged.\n\nBar vw Bandgsricht Arnsberg =\nEx . ‚OE8 Bari En ‚»\n: FE ns * REN . i nt x Bi\n\nA StR 517/56\n\nBesehluß\n\nwem ee mm bu rn ha m re rt m Ft De m m\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Josef B EEE aus DEE , geboren\nar ED 1936 ir SEE, Kreis DER,\n\n3\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. April 1957\nunter Mitwirkung der Bundesriehter Krumme, Dr. Sauer,\n\nDr. Seibert, Hoepner und Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nbeschlossen:\n\nHat der Angeklagte gegen ein auf Zuchtmittel\noder Erziehungsmaßregeln lautendes Urteil des\nJugendgerichts eine zulässige Berufung eingelegt, so darf das Berufungsgericht bei Aufrechterhaltung des Schuldspruchs die angeordneten\nZuehtmittel und Erziehungsmaßregeln ändern,\nunbeschadet des Verbets der Schlechterstellung.\n\neründe:\n\nIs\nDas Jugendschöffengerieht in Bigge verurteilte den\nAngeklagten als Heranwachsenden wegen fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest. Seine Berufung, mit\nder er in erster Linie Freisprechung erreichen wollte, hat\ndie Jugendkammer des Landgerichts in Arnsberg nit der Maßgabe verworfen, daß an Stelle des Dauerarrestes drei Freizeitarreste treten. Sie ist der Ansicht, im Falle der zulässig eingelegten Berufung sei das Rechtsmittelgericht nicht\n\n.2_\n\nan die vom ersten Richter verhängten Zuchtmittel gebunden,\nkönne vielmehr die ihm selbst angemessen erscheinenden\nMaßnahmen treffen. j\n\nGegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt, mit der sie die Verletzung von § 55\nAbs 1 JGG rügt. Sie vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt von 17. August\n1955 - NIW 1956, 32 - die Auffassung, daB die genannte\nVorschrift, wenn der Sachverhalt keinen Freispruch rechtfertigt, dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung des\nangewendeten Zuchtmittels nicht gestatte, gleichgültig,\nob die Berufung in vollem Umfang eingelegt oder nur auf\ndie verhängten Maßnahmen beschränkt werde, Eine andere\nHandhabung würde nicht nur zu einer Umgehung der im § 55\nenthaltenen Rechtsmittelbeschränkung führen, weil die\nBerufung in jedem Falle mit dem Ziele der Freisprechung\neingelegt werden könnte, während es dem Angeklagten in\nWirklichkeit nur auf eine Abänderung der Zuchtmittel\noder Erziehungsmaßregeln ankomme; sie würde in den meisten\nFällen auch zu Schwierigkeiten wegen des Verbots der\nSchlechterstellung führen (§§ 331, 358 Abs 2 StPO), da\nin aller Regel nicht gesagt werden könne, welche Maßnahmen für den Angeklagten beschwerlicher sind.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäß\n§ 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\n‘vorgelegt. Es möchte dem Standpunkt der Jugendkammer bei-.\ntreten, sieht sich jedoch durch das genannte Urteil des\nOberlandesgerichts Frankfurt daran gehindert, Unter\nBerufung auf Urteile des OLG Stuttgart vom 19, August\n1955 in NJW 1956, 33 und LG Kiel in NJW 1956, 1166 sowie Dallinger-Lackner JGG § 55 Anm 19 - 21, begründet\nes seine Ansicht dahin, § 55 JGG beschränke nach seinen\n\n”\n\nr\n.\n\n- 3 -\n\nWortlaut nur eine Anfechtung der Entscheidungen, binde das\nRechtsmittelgericht aber nicht an die dort verhängten Zuchtmittel. Dem Berufungsgericht müsse die Möglichkeit bleiben,\neiner wesentlich veränderten Sachlage erforderlichenfalls\ndadurch Rechnung zu tragen, daß es die im ersten Rechtszug.\nverhängten Maßnahmen abändert.\n\nDie Vorlegung ist zulässig, da die Entscheidung über\ndie Revision von der zwischen den Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhängt.\n\nII:\n\nTür die im § 55 Abs 1 JGG enthaltene Rechtemittelbeschränkung, die sachlich der Regelung im § 35 des JGG vom\n16. Februar 1923 - RGBI I 135 - entspricht, jedoch weniger\nweit geht als § 40 RIGG vom 6. November 1943 - BGBl I, 635 -,\nist der Gedanke maßgebend, daß im Jugendstrafverfahren ein\nbesonders dringendes Bedürfnis besteht, schnell zu einer\nrechtskräftigen Entscheidung zu gelangen, weil die Strafe\nnur dann die notwendige erzieherische Wirkung hat, wenn sie\nder Tat sobald wie wöglich folgt (vgl die amtliche Begründung zu § 55 JGG, ferner den schriftlichen Bericht des\nBundestagsausschusses — Drucksache Nr 4437 S 9 - und Nr i\nder Richtlinien zu § 55). Eine nochmalige Erörterung des\ngesamten Sachverhalts in einer neuen Hauptverhandlung soll\ndaher nach Möglichkeit eingeschränkt werden. °\n\n.Die bisherige Regelung im § 40 RJIGG schloß jede Anfechtung der dort bezeichneten Entscheidungen durch den\nAngeklagten aus. Dies erschien jedoch dem jetzigen Gesetzgeber mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar;\ndaher sind - wie im JGG von 1922 - \"nur im Falle der An-.\nerkennung der Schuld\" Auswahl und Umfang der angeoränäten\nMaßnahmen einer Nachprüfung entzogen (schriftlicher Bericht\nzu § 55).\n\n- A.\n\nRn;\n}\n2\n®\n”\n\nDiese Auflockerung bringt naturgemäß die Gefahr nit\nsich, daß Entscheidungen des Jugendgerichts in vollem\nUmfange mit der Berufung angefochten werden, obgleich\nes dem Angeklagten in Wirklichkeit nur darauf ankommt,\nArt und Umfang der verhängten Erziehungsmaßnahmen überprüfen zu lassen. Wie Dallinger-Lackner in ihrem Brläuterungsbuch - Anm 20 zu § 55 I06 - mitteilen, wurde\ndiese Gefahr in den Ausschußberatungen gesehen. Gleichwohl nahm sie der Gesetzgeber in Kauf; die einhellige\nAuffassung der Ausschußmitglieder ging dahin, von einer\nBindung des Rechtsmittelgerichts an den durch die neue\nVerhandlung vielleicht in mancher Beziehung überholten\nInhalt des erstrichterlichen Urteils abzusehen, Möglicherweise spielte hierbei die Erwägung eine Rolle, daß eine\nmißbräuchliche Anwendung der Anfechtungsmöglichkeiten\nfür den Staatsanwalt wie für den Verteidiger pflichtwidrig sein würde (vgl Kümmerlein zu § 40 RIGG in DJ 1945,\n10). Dem Wortlaut des § 55 JGG ist demgemäß auch nicht\nzu entnehmen, daß däs Rechtsmittelgericht an die frühere\nEntscheidung gebunden sein soll, wenn es den Angeklagten\nnicht freispricht oder zu Jugenädstrafe verurteilt.\n\n25\n\nPR 77,060 7 N er\n\nr\n\nsn PO w Pr\n\nBE\n\n5 E\n\nREP:\n\nDa der Hauptzweck der Rechtsmittelbeschränkung, eine x\nerneute Verhandlung derselben Sache zu vermeiden und R\nschnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen, durch eine zulässigerweise eingelegte Berufung 4\nohnehin hinfällig geworden ist, entfällt der hauptsächliche Grund, der, in diesen Fällen - vornehmlich von 5\n. Potrykus, Kommentar zum JGG 4. Aufl, § 55 Bem 5 BII, F\nferner in NJW 1955, 929; 1956, 33 und 1166, sowie 5\nSchnitzerling in NJW 1956, 32 - gegen die Befugnis des .,\n. Berufungsgerichts zur Änderung der vom ersten Richter\nangeordneten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeführt wird.\n\nFe\nm an an ae HE Are >\n\n-5-\n\nEine solche Bindung würde zwar die Gefahr mißbräuchlicher Einlegung von Rechtsmitteln der verurteilten Angeklagten vermindern, In vielen Fällen wird ihr aber\nder Berufungsrichter dadurch wirksam entgegentreten\nkönnen, daß er durch Vernehmung des Angeklagten feststellt, welche Gründe diesen zur Berufungseinlegung veranlaßt haben. Wenn es ihm nur auf die Abänderung der vom\nJugendrichter verhängten Maßnahmen ankam, wird das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen.\n\nMit der Aufgabe und Stellung des Berufungsgerichts\nwäre es jedenfalls nicht zu vereinbaren, wenn ihm zwar\ndie gesamte Überprüfung des Urteils in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht anvertraut, aber nicht gestattet würde, in jedem Falle auch die vom ersten\nRichter. verhängten Zuchtmittel und Erziehungrmaßregeln\nnach eigenem Ermessen abzuändern. Das würde insbesondere\ndann zu unerträglichen Ergebnissen führen können, wenn\nCie neue Beweisaufnahme einen wesentlich anderen Sachvernalt oder eine andere rechtliche Beurteilung ergibt\nals die, die der Jugendrichter für die Verhängung der\nMaßnahmen zugrunde gelegt hat. Eine solche Einengung\n\nder richterlichen Entscheidungsfreiheit hat der ji -\nGesetzgeber, wie schon erörtert, nicht gewollt, Aush\nließe sich eine derartige Handhabung mit dem Grundksttz der\nEinheitlichkeit des Urteils (vgl BGHSt 7, 283; NW 1957,\n\n435 Nr 18) nicht in Einklang bringen.\n\nFür das deutsche Verfahrensrecht wäre eine so einschneidende Beschränkung des Berufungsverfahrens neu.\nDas 016 Stuttgart weist zutreffend darauf hin, daß eine\nderartig ungewöhnliche, unserer Verfahrensoränung fremde\nRegelung im Gesetz ausdrücklich hätte bestimmt werden\nmüssen,\n\nDas Berufungsgericht wird in vielen Fällen — wenn\nseine tstsächliche und rechtliche Beurteilung des Falles\nim wesentlichen mit der des ersten Richters übereinstimmt — schon aus erzieherischen Gründen keine Veranlassung haben, die getroffenen Maßnahmen abzuändern.\nEs wäre auch nicht durchführbar, eine Abänderungsbefugnis des Berufungsgerichts nur für den Fall wesentlicher Abweichung deg in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalts ‚gegenüber den Feststellungen\ndes Jugendgerichts zuzulassen, aber im übrigen auszuschließen, weil eine klare Abgrenzung insoweit nicht\nmöglich ist. Welche rechtlichen und tatsächlichen\nAbweichungen so wesentlich sind, daß sie eine Änderung\nder verhängten Maßnahmen innerlich rechtfertigen,\nhängt immer vom Einzelfall ab und kann nicht allgewein bestimmt werden. Mit unklaren und verschwommenen\nRichtlinien wäre der gerichtlichen Praxis nicht ge- . .\ndient.\n\nDie Abänderungsbefugnis des Berufungsgerichts\nwird deshalb lediglich durch das in der Strafprozeßordnung enthaltene, sinngemäß auch für Erziehungsma B-\nregeln und Zuchtmittel des JGG geltende, Verbot der\nSchlechterstellung begrenzt (vgl BGH - LinäM Nr 16\nzu § 358 Abs 2 StPO). Zwar mögen sich hierbei in manchen :\nFällen Schwierigkeiten ergeben, die aber durch gebotene j\nZurückhaltung des Rechtsmittelgerichts weitgehend herab- z\ngemindert werden können.\n\ntrue\n\nPT N\n\nun an\n\nIE Bra FREE\n.\n\nEn. hr he\"\n\njr\n\nse\n\nEn 5.0 2 N\n\nEN TEEN 220\n\ngr\n\n-T.:\n\nDiese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nOberbundesanwalts.,\n\nKrumme Sauer ‚Seibert\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-03/4-str-517-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-03/4-str-517-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.654576+00:00"}}