{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-04-03_4_StR_144_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-03","aktenzeichen":"4 StR 144/57","doktyp":null,"leitsatz":"\"Öffentlich\" begangen im Sinne des § 361 Nr 6\nStGB ist die Tat auch dann, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen, die den Vorgang\nhätte wahrnehmen können, zur Tatzeit zwar nicht\nzur Stelle war, aber nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der Tat hätte zur\nStelle sein können, ohne daß der Täter in der\n\n-Iage gewesen wäre, dies zu verhindern.","text_plain":"-— Fir das Nachschlagewerk ! 2240 030\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nrain aan m en nn nn nt\n\nGesetz: StGB § 361 Nr 6\n\nRechtssatz; \"Öffentlich\" begangen im Sinne des § 361 Nr 6\nStGB ist die Tat auch dann, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen, die den Vorgang\nhätte wahrnehmen können, zur Tatzeit zwar nicht\nzur Stelle war, aber nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der Tat hätte zur\nStelle sein können, ohne daß der Täter in der\n\n-Iage gewesen wäre, dies zu verhindern.\n\nAktenzeichens 4 StR-144/57 OLG Hamm\n\nBeschluß des. BGH vom 3. April 1957 16 ENTER\n\n4_ StR 144/57\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Margarete KO, zer. Vom aus\nKreis Grafschaft Sm. ‚seboren au EEE 1915 in\nTEE cei NEED, Schlesien,\n\nwegen Sichanbietens zur Unzucht »\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. April 1957, unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme,'\nDr. Sauer, Dr. Seibert, Hoepner und Lang-Hinrichsen nach Anhörung des Oberbundesanwalts\n\nbeschlossen:\n\n\"Öffentlich! begangen im Sinne des § 361 Nr 6 StGB\nist die Tat auch denn, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen, die den Vorgang hätte wahrnehmen\nkönnen, zur Tatzeit zwar nicht zur Stelle war, aber\nnach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der\nTat hätte zur Stelle sein können, ohne daß der\nTäter in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern.\n\n6räü na e s\nI. ' Das Amtsgericht in Wiedenbrück verurteilte die Angeklagte\nwegen @öwohnheitsmäßiger Gewerbsunzucht nach § 361 Nr 6 c StGB\nzu 6 Wochen Haft und oränete ihre Unterbringung in einem Arbeitshaus für die Dauer von zwei Jahren an. Die kleine Strafkammer des Landgerichts in Bielefeld verwarf die Berufung\nder Angeklagten mit der Maßgabe, daß eine Bestrafung aus\n§ 361 Nr 6 StGB erfolge, weil ein gewohnheitsmäßiges Handeln\n\n®\n’\n„.\n\n2.\n\nder Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könnte. Daher fiel auch die angeoränete\nUnterbringung in einem Arbeitshaus fort.\n\nNach den Feststellungen hat sich die Angeklagte am\n1. Juni 1956 in der Nähe der Autobahnausfahrt RhedafWiedenbrück zweimal in auffälliger Weise zur Unzucht angeboten\nund mit zwei Männern in einem angrenzenden Waldstück geschlechtlich verkehrt. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß ein unbestimmter Personenkreis anwesend war,\nder die Tat wahrgenommen hat oder wenigstens hätte wahrnehmen Können»\n\nk}\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Revision\nder Angeklagten, mit der sie Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte\ndas Rechtsmittel als unbegründet verwerfen, sieht sich\njedoch hieran durch die Urteile der Oberlandesgerichte\nKöln vom 25, August 1953 (NJW 1953 S 1604) und Hamburg\nvom 26. September 1956 (NJW 1957.85 152) gehindert. Sie\nvertreten die Auffassung, daß die Tat nach '’§ 361 Nr 6\nStGB nur dann Öffentlich begangen sei, wenn nach den Umständen des Falles die Möglichkeit bestehe, daß sie durch\nvnbestimnt welche und wie viele Personen wahrgenommen\nworden sei oder wenigstens hätte bemerkt werden können,\ndiese Personen also anwesend waren, ohne Rücksicht darauf,\nob sie die Tat wirklich bemerkt haben. Demgegenüber beabsichtigt das Oberlandesgericht in Hamm bei Übertretungen\nnach § 361 Nr 6 StGB den erweiterten Begriff der Öffentlichkeit, wie er für § 1§ 3 StGB anerkannt ist, zugrunde\nzu legen. Nach seiner Ansicht besteht kein Anlaß zu einer\nverschiedenen Auslegung dieses Merkmals in beiden Straftatbeständen, wie es von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Hamburg hauptsächlich mit dem Hinweis\nauf den verschiedenen Unrechtsgehalt der genannten Vorschriften für richtig gehalten wird.\n\n- 3-\n\nDie Verlegung ist nach § 121 Abs 2 GVG zulässig.\n\nII. Die Auslegung des Begriffs \"öffentlich\" im Sinne des\n§ 361 Nr 6 StGB ist auch im Schrifttum bestritten (Rohde-Ziegler im IK 6. und 7. Aufl § 361 Anm VI; Mezger Studienbuch, Bes. Teil 5. Aufl 5 91 treten für eine erweiterte,\nKohlrausch-Lange StGB 41. Aufl § 361 Anm VI; Schönke-Schrosder StGB 7. Aufl § 361 Anm VI 1 c; Dalcke StGB,\n\n36. Aufl, § 361 Anm 22 für eine engere Auslegüng ein).\n\nSoweit dieser Begriff im Strafgesetzbuch vorkommt,\n\nbraucht die Auslegung nicht notwendig für glle Bestimmungen\n\neinheitlich zu sein. Sie hängt von dem jeweiligen Sinn und\nZweck der einzelnen Strafvorschriften ab.\n\nEntscheidend ist, welchem Schutzbedürfnis die betreffende Vorschrift dienen soll. Das Reichsgericht\n(RGSt 73, 90 ff) hat den Zweck des § 1§ 3 StGB darin gesehen, die Öffentlichkeit davor zu schützen, unzüchtige\nHandlungen wahrnehmen zu müssen, und war der Auffassung,\ndaß diesem Schutzbedürfnis nur voll entsprochen werden\nkann, wenn auch die Fälle erfaßt werden, in denen eine\nunbestimmte Vielzahl von Personen, die die Handlung wahrnehmen könnten, zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den\nörtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein könnte.\nDiese Entscheidung hat in Lehre und Rechtsprechung allgemein Anerkennung gefunden. Auch der Bundesgerichtshof ist\nihr gefolgt (vgl u.a. IM § 183 Nr 1 und 5).\n\nDie Vorschrift des § 361 Nr 6 StGB dient einem\nähnlichen Zweck, nämlich Anstand und Sitte im Öffentlichen\nLeben vor Gefährdung zu schützen. Geht man hiervon aus,\nso treffen die vom Reichsgericht für § 1§ 3 StGB hinsichtlich des Begriffs \"öffentlich\" angestellten Erwägungen\nihrem Grundgedanken nach auch auf § 361 Nr 6 StGB zu.\n\n-4-\n\nDenn die Täter handeln hier ebenfalls unbeküimmert darun,\n\nob andere Leute ihr Tun beobachten können oder nicht, sie\nsehen es in der Regel auch nicht auf bestimmte, etwa ihnen\ntskannte Personen ab, vielmehr erscheint ihnen jeder Beliebige, der ihrer ansichtig wird, als Opfer ihres Verhaltens geeignet. Daher geht die Tat über die Grenzen\n\neines rein persönlichen Vorgangs zwischen dem Täter und\n\ndem Betroffenen hinaus. Sie ‚berührt vielmehr die Allgemeinheit, weil die Möglichkeit besteht, daß jeder in die Lage\nversetzt wirä, das unsittliche Verhalten über sich ergehen\nzu lassen (RGSt 73, 90, 91); Gegenüber diesen Gefahren ist\nein ausreichender Schutz nur dann gegeben, wenn der Begriff: der Öffentlichkeit aueh im § 361 Nr 6 StGB weit ausgelegt wird: Denn eine unmittelbare Gefährdung liegt nicht\nerst dam vor, wenn. eine unbestimmte Anzahl von Personen\nanwesend ist und das Sichanbieten wahrnimmt oder wahrnehmen kanı, sondern schon dann, wenn nach den örtlichen\nVerhältnissen. jederzeit jemand zur Stelle sein könnte, ohne\ndaß der Täter in der Lage wäre, dies .zu verhindern..\n\nHinzu tritt noch das kriminalpölitische Bedürfnis, das\neinen weitgehenden Schutz erheischt. Im Vorlagebeschluß\nwird in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung\nzutreffend dargelegt, daß die Gründe, die das Reichsgericht\nwegen der zunehmenden Häufigkeit der Vergehen gegen § 1§ 3 StGB veranlaßt haben, den Begriff nöffentlich\" weit ‚aus-\n‚zulegen, auch für § 361 Nr. 6 ‚StGB gelten. Deshalb kann\nauch die Auffassung des Oberlandesgerichte Hamburg nicht\nals richtig anerkannt werden, daß ein innerer Grund für w :\ndie gleiche Behandlung des Begriffs in den beiden Vorschriften. zu verheinen sei und die gegenteilige Auffassung\nzu einer Überspannung des Strafrechtsschutzes führen würde:\n\n- 5.\n\nEbensowenig trifft es zu, daß der Unterrchied des Unrechtsgehalts beider Tatbestände, auf welchen die Oberlandesgerichte Köln und Hamburg hinweisen, für die Auslegung besti: mend sein könne, Vielmehr hat sich die Auslegung der\nTatbestandsmerkmale, wie bereits ausgeführt ist, nach Sinn\nund Zweck der Vorschriften zu richten, während die Schwere\ndes Unrechts für die Auslegung dieses Merkmals hier keine\nausschlaggebende Bedeutung beanspruchen kann.\"\n\nMithin war die Vorlegungsfrage im Einklang mit den\nBeschluß des vorlegenden Oberlandesgerichts zu beantworten,\n\nDiese. Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nOberbundesanwalts.\n\nKrumme Sauer Seibert\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-03/4-str-144-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-03/4-str-144-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.633042+00:00"}}