{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-28_4_StR_444_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-28","aktenzeichen":"4 StR 444/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n2248 064\n\n4_StR 444.56\n\nIimNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mulkereidirekt inrich 55 MEERES aus dB,\nPER 1899,\n\ndort geboren am\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.A.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. März 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krunme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof,.Dr.Lang Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOüberstaatsanwalt meer bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nv\n\nAuf dis Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie\nder Nebenkläger Gustav Di und Gerda F\nwird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vcm\n28. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es den Angeklagten Bew hetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver--\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver.-\nwiesen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n..\n\n2\n\nGründe3\n\nIo Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren\nMitangeklagten Walter Beim von der Anklage, sie hätten\ndurch ein und dieselbe Handlung fahrlässige Tötungen und\nfahrlässige Körperverletzungen begangen, freigespr. chen.\nHinsichtlich Beim ist das Urteil rechtskräftig.\n\nNach den Feststellungen des ITandgerichts fuhr der An\ngeklagte am 29, Mai 1955 (Pfingtsonntag) in seinem Personen\nwagen, Marke Mercedes, in Begleitung seiner Ehefrau, seiner\nbeiden Kinder und einer Bekannten auf der Bundesstraße 51\nvom Dümmersee her in südlicher Richtung nach Osnabrück.\n\nIhm kam u.a. der von Walter Bei. gelenkte, ebenfalls\n\nmit fünf Personen besetzte Kraftwagen, Marke Opel: Rekord,\nentgegen. Die mit Rauhasphalt befestigteStraße, an deren\nSeiten Sommerwege verlaufen, war 8,25 m breit. Beide Fahr:\nzeuge fuhren mit einer Geschwindigkeit von mindestens 79 km/h.\nGegen 18.45 Uhr stießen sie in der Nähe der Ortschaft Bohmte\nauf gerader, übersichtlicher Strecke zusammen, Dabei kamen\neine Tcechter des Angeklagten sowie zwei Insassen des ande--\nren Wagens ums Leben; weitere sieben Personen, darunter auch\ndie beiden Fahrer, wurden, zum Teil schwer, verletzt.\n\nDer Unfall ereignete sich, als der Angeklagte dicht\nhinter zwei Radfahrern dahinfuhr, die entweder ganz rechts\nam Straßenrand oder auf dem Sommerweg nacheinander fuhren,\nund sich anschickte, sie zu überholen. In diesem Augenblick\nbog der hintere der beiden Radfahrer infolge einer Pendelbewegung nach links in die Fahrbahn und beschrieb dabei\neinen Bogen von etwa 0,50 bis 0,75 m Weite. Dadurch veran-Laßt, steuerte der Angeklagte seinen Wagen in einem Winkei\nvon etwa 30° schräg nach links und. geriet etwa 0,70 m über\ndie Mitte der Fahrbahn auf deren linke Seite. Der dicht\nan der Straßenmitte entgegenkommende Persrnenwäagen Beim\n«EB; - dieser hatte, hinter einem anderen Perscnenwagen\n\nTa\n\nD\nD D\nnn\n\nfahrend, auf eine Gelegenheit gewartet, überhclen zu können _\nwurde zwar abgebremst und nach rechts gezogen, trotzden\naber noch vom Fahrzeug des Angeklagten erfaßt:\n\nII. Tie Revisionmrichten sich gegen die Freisprechung\ndes Angeklagten.\n\n1, Auf die Verfahrensrüge des Nebenklägers Gustav\nDEE braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil\ninfolge sachlich-rechtlicher fehler aufgehoben werden muß.\n\n2. Die Strafkammer begründet den Freispruch des Angeklagten damit, daß ihm das plötzliche Hinüberfahren auf die\nlinke Straßenseite nicht zum Vorwurf gemacht werden könne;\ndenn dabei habe es sich möglicherweise um eine durch das\nplötzliche Seitwärtsschwenken des Radfahrers ausgelöste\n\"Reflexbewegung\" gehandelt, die der Kontrolle der Vernunft\nentzogen und daher nicht schuldhaft gewesen sei; es könne\nauch nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte durch\nseine Fahrweise schuldhaft in eine nicht mehr zu meisternde\nVerkehrslage hineingeraten sei (UA S 9). Mit einer plötzli-.\nchen so weit ausholenden Linksbewegung des Radfahrers habe\ner nicht zu rechnen brauchen. Deshalb habe er die Möglichkeit eines Unfalls nicht vorhersehen können (UA S 12).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der\nStrafkammer insoweit unbedenklich sind, als sie in der Ausweichbewegung des Angeklagten, für sich betrachtet, keine\nvorwefbare Verkehrswidrigkeit sieht. Nicht fehlerfrei sind\njedenfalls die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das\nvorausgehende Verhalten des Angeklagten ebenfalls für nicht\nsicher fahrlässig wertet. Der Angeklagte war den Feststellungen der Strafkammer zufolge mit der linken Seite seines 1,65 m\nbreiten Wagens bei einem Seitenabstand von 1,509 m von der\nrechten Fahrbahnkante nur knapp einen Meter von der Straßen-\n\nFi TTPREETT — — m nn .\n\n\\\n|\n1\nL\n\nKran Aa ud, 1\n\nER Fe 9\n\nmitte entfernt. Der Wagen Bes, der eine Gelegenheit\nsuchte, den ihm vorausfahrenden Pkw zu überholen, fuhr mit\nden linken Rädern- dick; an der Straßenmitte (UA S 4), sc daß\nder seitliche Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nur \"wenig\nmehr als einen Meter\" betrug (UA 3 11). Diese für den Angeklagten erkennbare Verkehrslage hätte er rechtzeitig berücksichtigen müssen, jedenfalls in dem Augenbiick, als er\nsich anschickte, die Radfahrer zu überholen. Bei einer Ge-\n\nschwindigkeit von 70 km/h kamen sich die begegnenden Fahrzeuge\n\nin jeder Sekunde um rund 39 m näher, Bei dem kleinen Seitenabstand der beiden Wagen mußte schon jedes geringe Abweichen\nvon der Fahrtrichtung angesichts der erheblichen Geschwindigkeit aller Voraussicht nach dazu führen, daß der Angeklagte in die Fahrbahn Blbs geriet. Dieser konnte die\nGefahr nicht so schnell erkennen und entsprechend reagieren,\nwenn man bedenkt, daß beide Wagen etwa 50 m voneinander entfernt waren, als der Angeklagte die Ausweichbewegung nach\nlinks ausführte,. Bei einer Richtungsänderung um 30° nach\nlinks in diesem Zeitpunkt war ein Zusammenstoß nach menschlichem Ermessen nicht mehr zu vermeiden.\n\nAuf Seite 19 unten und 11 der UA führt die Strafkammer\naus, man würde einen Kraftfahrer überfordern und den flüs--\nsigen Verkehr zu sehr beeinträchtigen, \"wenn man verlangen\nwollte, daß jeder Kraftfahrer angesichts zu überholender\nRadfahrer bei der geschilderten besonderen Verkehrslage\nseine Geschwindigkeit so herabmindern müsse, daß er noch\nso unerwartete und unvermittelte Bewegungen der Radfahrer\n\ngefahrlos parieren kann\", Die Strafkammer hat aber übersehen,\n\ndaß auch dann, wenn der Radfahrer eine sich in den Grenzen\ndes Üblichen haltende Pendelbewegung nach links ausgeführt\nhätte, der Angeklagte in so knappem Abstand sowohl nach\nrechts zum Radfahrer wie nach links zu dem begegnenden fahrzeug BB: sein Fahrzeug hätte hindurchsteuern müssen,\ndaß mit größter wahrscheinlichkeit bei der eingehaltenen\n\nu)\n\nGeschwindigkeit ein Unfall nicht hätte vermieden werden können. Der Angeklagte wäre auch bei einer geringeren Seitwärtsbewegung des Radfahrers, mit der er nach der Erfahrung\ndes täglichen Lebens im Rahmen des Normalen hätte rechnen\nmüssen, geradezu in einen Engpaß ,hineingefahren. Mit seitlichen Kichtungsänderungen und Schwankungen des Radfahrers\nmußte er umso mehr rechnen, als dieser vor allem infolge\n\nder hohen Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge auf der Bundesstraße 51 unsicher werden konnte, Die Fahrweise des Angeklagten beschwor die hohe Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstoßes mit Dem herauf und war von vornherein gewagt und\nunvorsichtig. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Fahrer hätte\nin diesem Augenblick vom Überholen der Radfahrer Abstand genommen. Es wird Aufgabe der Strafkammer sein zu beurteilen;\nob der Angeklagte dlesen in aller Regel an jeden Fahrer zu\nstellenden Anforderungen nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte gerecht werden können.\n\n3. Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer\naußerdem Geiegenheit haben, den genauen Abstand zu ermitteln, in welchem die Radfahrer von der rechten Seite des\nWagens des Angeklagten fuhren. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts betrug er zwischen der rechten Begrenzung des Pkw und der \"Fahrlinie\" der Radfahrer 1,50 me\nOffensichtlich meint die Strafkammer unter \"Fahrlinie\" der\nRadfahrer die Fahrspur der Räder. Dann aber muß der Abstand\nvon dem Radfahrer um so viel geringer gewesen sein, als sein\nKörper nach links über seine Fahrspur in die Fahrbahn hinein-\n\nvu\n\nar mer Dr. m\n\nAr\n\nragte, also etwa 30 bis 50 cm. Dann hätte sich der Abstand\n\ndes Fahrzeugs des Angeklagten vom Radfahrer noch weiter vermindert.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Zang-Hinrichsen\n\n‘\n’,\n\n.\nDE ep Zee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-28/4-str-444-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-28/4-str-444-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.465386+00:00"}}