{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-28_4_StR_38_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-28","aktenzeichen":"4 StR 38/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 061\n\ninNamen des Veikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Wilhelm © BD zus van\nSEE, geboren am GE 1911 in AED (Kreis\nACEEE :\n\nwegen Amtsunterschlagung U.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesriähter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer „\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrickter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ER beı der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 14. November 1955\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Reshtsmittels zu tragen-\n\nTon Rechts wegen\n\nr\nFun)\n\nTa Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nunter anderem wegen Amtsunterschlagung in Teteirheit mit\nUntreus in zwei Fällen /Fall IWW/ verurteilt worden.\n\nSeine Revision greift die Verurteilung in diesem Fall\nund den gesamten Strafausspruck wit der Sachbeschwerie an.\n\nII. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, Nach den\nFeststellungen zum Fall IB (II 2 des Urteils) unterhielt der Schuhkaufmann Alfons Tg» bei der Sparkassen-Zweigstelle in MB ein Scheck-Konto. Am 27. April 1954\nund im Herbst dieses .Jahres übergab er dem Angeklagten als\ndem Leiter der Zweigstelle je 5.000,-- DM in bar. Der Angeklagte sollte dieses Geld in ein Schließfach der Kasse legen. Falls IB länger ortsabwesend sein und während\ndieser Zeit sein Konto über die ihm genehmigte Höchstsumme\nhinaus überzogen werden würde, sollte der Angeklagı=s einen\n. entsprechenden Betrag aus dem Schließfach nehmen und auf\ndas Sonderkonto Im: einzahlen, damit die nicht genehmigte Spitze des Hauptkontos gesichert sei. Der Angeklagte\nverbrauchte jedoch die 10.000,-- DM abredewidrig im eigenen\nInteresse.\n\nDie Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagsten zwei Vergehen der Untreue, jeweils in Tateinheit mit\nAmtsunterschlagung gesehen, Hiergegen ergeben sich keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, j\n\nWas zunächst die Verurteilung. aus § 266 StGB betrifft,\n\n3 -\n\nhat die Strafkammer sowohl den H:ßhrauchs- wie den Prsubruchstatbestand als verwirklicht angesehen\nDie sehr knappen Darlegungen des Landgerichts lassen nun\nallerdings nicht erkennen, inwiefern hier die dem ängeklagten von dem Kaufmann I verliehene beschränkte Vertretungsmacht über den im Innenverhältnis erteilten Auftrag\nhinausging. Hierauf hat der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger zutreffend hingewiesen. Die Fälie, in denen die\nRechtsprechung die Erfüllung beider Tatibesvwände angenommen\nhat, liegen anders (vgl BGHSt 5, 61, 65 £) lIndes wird im\nvorliegenden Fall — IB - die Verurseilung wegen Vergehens\ngegen § 266 StGB durch die bedenkenfreie Derlegung des Landgerichts getragen, daß der Angeklagte die ihn kraft Auftrags\notliegende Treuepflicht, die Vermögensinteressen des Auftraggebers Le wahrzunehmen, vorsätzlich rerletzt hai.\n\nAuf den Strafausspruch war es ersichtlich ohne Einfluß, daß\nder Tatrichter auch den Mißbrauchstatbestand als erfüllt.\nangesehen hat.\n\n2\nud\n9\net\nI\n\nmn\no\n\nAuch die Annahme einer in beiden Fällen tateinheitlich begsngenen Antsunterschlagung (§ 350 ste3) ist rechtlich nieht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich berechtigt gefühlt, über das Geld des Kunden\nTEE in beschränktsm Umfang für sich zu verfügen. Dies\nwiderspricht den gegenteiligen, ausreichenden Feststellungen. Der Angeklagte hat abredewidrig und bewußt unbefugs\nverfügt. Auch hatte er das Geld \"als Leiter der Sparkassen-Nebenstellet, also in amtlicher Eigenschaft empfangen und\nin Gewahrsam gehabt,.nicht als Privatmam, wie die Verteidigung behauptet (vgl auch BGH 4 StR 412/54 vom il. November 1954, Strafsache BE, IC Arnsberg). Ferner besteht\n\nsie\n\n-.\npe 72 U 7 Pe 177\n\nBe\n4\ni\n\\\n\nENTE Mr F%\n\nanne.\n\nBo\n\nkein Anhalt dafür, daß der Angeklagte an dem Inhalt des\nSchließfachs der Kasse nur Mitgewahrsam gehabt habe (IM\nNr 5 zu § 350 StGB), sofern das Geld überhaupt in den Trescr gelegt worden ist. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß\ndas Landgericht amtlichen Alleingewahrsam des Angeklagten angenormen hat. Besonderer Erörterungen hierzu bedurfte es angesichts des im Urteil dargelegten selbstherrlichen Vorgehens\nund Verhaltens des Angeklagten nicht, welcher der alleinige\nLeiter der ‚Sparkassen-Nebenstelle war. Er wolle den Kunden\nseiner Zweigstelle gegenüker als der \"Bankier von Hm\" erscheinen (8 20 WA,. 2\n\nDer vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat ferner\neine Darlegung im Urteil darüber vermißt, daß der Angeklag;=\ndie ihm anvertrauten 10.000,-- DM sich rechtswidrig zugeeignet habe. Diese Rüge geht fehl. Die Feststellungen der Strafkammer hierzu (S 5, 12, 15 UA) stimmen zwar nicht jeweils\nwörtlich miteinander überein. Sie sollen aber ersiehtlich\nbesagen, daß der Angeklagte das Geld dadurch für sich verbrauchte, daß er damit von ihm bewußtermaßen unbefugt bewilligte Kontoüberziehungen ausglich, um seiner daraus zu\nerwartenden persönlichen Inanspruchnahme zu entgehen.\n\nAuch die Annahme zweier selbständiger Handlungen (§ 74\nStGB) ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter ist\nersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte zunächst\ndie im April 1954 erhaltenen 5.000,-- DM und dann auf Grund\nneuen Tatenischlusses das im Herbst 1954 empfangene Geld\nfür eigene Zwecke verwendet hat; denn als Ige in Herbst\n1955 auf dts erneutes Üfberziehung seines Kontos von einem Beemten der Zweigstelle Hp aufmerksam gemacht wurde und\n\nx\nBrunn\n\nEA 2\n\n“>\n\nauf die nach seiner Meinung noch in seinem Schließfach\nliegenden 5.000,- DM verwies, stellte es sich heraus, daß\nder Angeklagte aush diesen Betrag für sich verbraucht\nhatte (S 5 UA). Die zu anderen Fällen gemachten Ausführungen (S 17 — 19 UA) lassen erkennen, daß die Strafkamner\ndie Gesichtspunkte der Tateinheit und der fortgesetzten\nHandlung nicht übersehen hat. Tatmehrheit bedurfte, entgegen der Annahme der Revision, hier keiner besonderen Begründung.\n\nDas Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu rverwerfen. j\n\nKrumme \" Sauer Seibert\nHoepner Lang-Hinrichsen\n\n«\n\ner ane Anan\n\nrun ren dw\n\n“2 ES Rainer 5 Ayaiten chkete\n\n.\n\nEn erh nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-28/4-str-38-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-28/4-str-38-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.444154+00:00"}}