{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-28_4_StR_2_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-28","aktenzeichen":"4 StR 2/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 065 “A\n\n4_S3R_ 2/57\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Winzer und Weinkommissionär Hugo K MB aus ED,\ndort geboren an iM. 1902,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. März 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesriehter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt EEE bei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 14. November 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFu Paul)\nPen.\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 222,\n315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB) zu B Monaten Gefängnis verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung hat sie ihm nicht bewilligt,\nweil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, in deren Begründung er Verfahrensfehler und sachlichrechtliche Mängel des Urteils behauptet. °\n\nSeiner Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 15. Juli 1956 etwa um 21,15 Uhr, als es schon stark dänmmerte, fuhr der Angeklagte mit seinem Opel Rekord in Trier aus\nRichtung Schweich durch die Zurmaienerstraße mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h. Die trockene und wenig belebte Fahrbahn\nverlief zunächst in einer Breite von 10 m geradeaus,ging dann\nan einer Stelle, wo beiderseits Seitenstraßen einmündeten, in\neine Rechtskurve über und wurde unmittelbar anschließend um 4 m\nschnaler. Auf diese Verengung wies 50 m vorher ein Warnschild\nrechts neben der Fahrbahn hin, das der Angeklagte allerdings in-\n‚folge ungenügender Aufmerksamkeit nicht wahrnahm,. Da seine Geschwindigkeit zu hoch war, gelang es ihm nicht, seine Pahrtrichtung dem Verlauf der Kurve anzupassen. Er geriet an den linken Straßenrand und mit den linken Rädern au? den Gehsteig. Dort\nfuhr er noch etwa 25 m weiter, wobei die rechten Räder mit der\nInnenseite zeitweise am Bordstein entlang schleiften. Auf dem\nBürgersteig erfaßte er den zu Fuß entgegenkommenden Kaufmann\nDEM Dieser erlitt u.a. einen Schädelbasiskruch, an dessen Folgen er etwa 1 Stunde später starb. Drei weitere in der Nähe\ngehende Personen konnten sich nur dank ihrer Geistesgegenwart\nzur Seite retten,\n\nDas für den tödlichen Unfall ursächliche Verschulden des\nAngeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er seine Geschwindigkeit, die bis zum Warnschild nicht zu beanstanden\ngewesen sei, nicht spätestens von da ab so ermäßigt habe,\ndaß er die vor ihm liegende Kurve ordnungsgemäß hätte durchfahren können. Daß er sich einer Kurve nähere, habe er als\nim wesentlichen ortskundiger Fahrer gewußt, wenn ihm auch\nderen genaue Lage nicht bekannt gewesen sei. Auch dann, wenn\nman von seiner unwiderlegten Einlassung ausgehe, er sei von\nden Scheinwerfern eines anderen Fahrzeugs geblendet worden,\ndas ihm aus der schräg von links einmündenden Seitenstraße\nentgegengefahren sei, bleibe der Vorwurf der Fahrlässigkeit\ngegen ihn bestehen. Denn er sei, wenn überhaupt, nur für den\nBruchteil einer Sekunde geblendet worden und habe, wie er\nselbst bekunde, daraufhin seine Scheinwerfer spätestens in\nder Höhe des erwähnten Warnschilds abgeblendet. Obwohl er in\ndiesem zu seinen Gunsten angenommenen Fall (der Blendung\ndurch das andere Fahrzeug) gleichzeitig mit dem Abblenden\nhätte bremsen können, habe er, wie der Beginn seiner Brensspur erst 36 m nach jenem Schildund etwa 25 m vor der Einmündung der beiden Seitenstraßen (Zeughaus- und Peter-Lambertstraße) beweise, zu spät gebremst. Jedenfalls bleibe seine\nüberhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich. Sie\nhabe mindestens 75 km/h betragen. Das werde u.a. aus der\n74 m langen und noch nach Tagen deutlich sichtbaren Bremsspur klar, ergebe sich außerdem aus der Bekundung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, bei der er seine Geschwindigkeit anfänglich auf 65 -— 70 km geschätzt, dann aber die\nMöglichkeit eingeräumt habe, es könnten auch 75 km gewesen\nsein. Überdies sei die Straßenführung vor der Unfallstelle,\ninsbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unübersichtlich gewesen. Der Angeklagte sei demnach an unübersichtlicher\n\n— un,\n\nm wu\nBT\n\nu;\nu\n\n-4A-\n\nStelle in grob verkehrswidriger und rücksichtloser Weise zu\nschnell gefahren und deshalb außer wegen fahrlässiger Tötung\nwegen eines Vergehens nach §§ 515 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2\nStGB schuldig zu sprechen.\n\nII. 1.) In ihrem verfahrensrechtlichen Teil macht die\nRevision geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht\nverletzt; sie habe die Frage nach der Fahrgeschwindigkeit vor\nder Bremswirkung deshalb unzulänglich geklärt, weil sie hierüber\nkeinen Sachverständigen gehört habez; die eigene Sachkunde der\nStrafkamer sei für die Beurteilung der Geschwindigkeit unzureichend gewesen, auch aus der Bremsspur habe auf die Geschwindigkeit nicht sicher geschlossen werden können.\n\nKeiner der Gesichtspunkte, auf den die Revision sich\nzur Entschuldigung des Angeklagten beruft, brauchte der Straf.\nkammer Anlaß zu sein, einen Sachverständigen zu vernehmen:\n\na) Auf eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h vor\nBeginn der Bremsverzögerung hat die Strafkammer nikht,wie\ndie Revision behauptet, allein aus der Länge der Bremsspur\n(74m) geschlossen. Diese war dafür nur eines mehrerer Beweisanzeichen. Als weiteres führt das Urteil - neben dem schon\nerwähnten Vorbringen des Angeklagten selbst — die aus der\nDeutlichkeit der Spuren ersichtliche Stärke des Bremsvorgangs an, der, wenn er noch während und trotz des Entlangschieifens am Bordstein eine so lange Spur hinterlassen habe,\ntauf eine erhebliche Geschwindigkeit\" schließen lasse. Ferner erwähnt das Landgericht zur Begründung seiner Annahme,\nder Angeklagte sei mit einer Mindestgeschwindigkeit von 75 km/h\ngefahren, die Aussagen mehrerer Zeugen, die \"quietschende\nBremsgeräusche\" wahrgenommen hätten, darunter die Aussage |\n\n15.\n\neines Zeugen, der als Fahrer desselben Wagentyps ein eigenartiges Motorgeräusch am Fahrzeug des Angeklagten gehört habe,\ndas beim Opel Rekord bei einer . ' Geschwindigkeit zwiscren 79 und 80 km/h auftrete (UA S 4 und 5).\n\nDie Revision übersieht ferner, daß die Strafkammer weder auf Grund eines dieser anderen Beweisanzeichen noch aus\nder Länge der Bremsspur die Geschwindigkeit genau berechnet,\nwas vielleicht das Wissen eines technischen Sachverständigen\nerfordert hätte, sondern aus ihnen nur auf eine Mindestgeschwindigkeit schließt.\n\nb) Einen Mangel an eigener Sachkunde der Strafkammer\n1äßt ihre Urteilspegründung auch nicht insoweit erkennen,\nals sie darlegt, dem Angeklagten sei es möglich wesen, trotz\nder von ihm behaupteten Blendwirkung äurch das von der Seite\nherannahende Fahrzeug rechtzeitig und wirksam zu bremsen. !\nDaß mit Rücksicht auf sein unwiderlegtes Vorbringen geprüft\nwerden mußte, ob er zu solcher Reaktion nach den äußeren Umständen des Geschehens und nach seinen persönlichen Verhältnissen imstande war, hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision nicht übersehen (UA S 10 unten 11). Denn\nsie legt dar, er habe auf die nur ganz kurzzeitige Blendung\ndurch die ihn schräg von links treffenden Scheinwerfer des\nanderen Fahrzeugs sein eigenes Fernlicht abgeblendet. Daraus\nergebe sich seine Fähigkeit, schon in diesem Zeitpunkt zu\nreagieren und insbesondere auch rechtzeitig zu bremsen. Er\nhabe aber nicht zu der gleichen Zeit, als er abblendete, sondern fahrlässigerweäse « -: später gebremst, nämlich erst,\nals er, freilich zu spät, erkannte, daß seine Geschwindigkeit\nübermäßig hoch war (UA S 11). Den Beweis dafür, daß er nicht\nzeıtig genug bremste, entnimmt die Strafkammer in rechtlich\n\nBe OT RUE ZN Tee\n\n-6-\n\nunangreifbarer Weise der Tatsache, daß die Bremsspur erst\n56 m hinter dem Warnschild und der Stelle begann, an der\n\ner seinem eigenen Vorbringen zufolge durch Abblenden seiner\nScheinwerfer auf das ihn treffende Gegenlicht reagierte,\nnämlich an der Einmündung des rechten, schräg verlaufenden\nAstes der Zeughausstraße (UA 5 10). Überdies waren die Fragen nach der Reaktionszeit und Reaktionsmöglichkeit des Angeklagten ebenso wie die weitere Frage, ob er, wie er behauptete, geblendet wurde oder nicht, ohne Bedeutung für\ndie Entscheidung nach seiner Schuld. Denn fahrlässig verhielt er sich, weil er, wie die Strafkammer auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung für erwiesen hält, noch zu einer\nZeit mit 75 km/h fuhr, als er wußte, daß er sich einer Kurve\nnähere.\n\nc) Die Strafkammer bedurfte der Mithilfe eines Sachverständigen auch nicht, um zu ermitteln, an welcher Stelle\nder Straße die Bremsspur begann und wie weit sie von dem\nWarnschild entfert war. Offensichtlich liegen den einschlägigen Feststellungen des Landgerichts die Zeugenbekundungen\ndes Polizeimeisters WEB zu Grunde, die auf unmittelbaren\nWahrnehmungen am Unfallort beruhten (UA S 4). Soweit sich\ndie Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer über\nJene Stelle und Entfernung riehtet, ist sie im Revisionsrechtszug unbeacehtlich.\n\nd) Was die Revision sonst noch zur Begründung ihrer\nAufklärungsrüge anführt, geht offensichtlich fehl,\n\nIII. Die den Schuldspruch angreifenden sachlichrechtlichen Einwände der Revision richten sich in mehreren Punkten gegen die Aimahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\n\n-T-\n\nfahrlässig gehandelt. Auch ihnen kann kein Erfolg beschie-Jen sein\n\n1.) Auf eine verkehrswidrig hohe Geschwindigkeit\ndurfte das Landgericht u.a. aus der Länge der Bremsspur\nschließen. Die Bremsspur ist das Mindestmaß der Strecke,\ndie selbst bsi etwaiger Zubi.lligung einer Schrecksekunde,\neiner Reaktions- und Bremsanspruchzeit in jedem Fall der\nBerechnung des Bremsweges zu Grunde gelegt werden muß.\nDenn spätestens an der Stelle des Beginns der Bremsspur\nhat der Fahrer reagiert, Für die von der Strafkammer allein\nerörterte Frage, welche Mindestgeschwindigkeit aus der\nfestgestellten Bremsspur entnommen werden könne und müsse,\nwar es demnach bedeutungslos, ob dem Angeklagten eine darüber hinausgehende Streeke als zusätzlicher Bremsweg zugute gehalten werden mußte und, gegebenenfalls, wie lang\ndieser war. Übrigens lassen - im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision - die Urteilsgründe deutlich erkennen,\ndaß das Landgericht den Begriff des Bremswegs mit dem der\nBremsspur nicht verwechselt. Denn sie befaßt sich mit der\nFrage, ob der Angeklagte schon früher als er es tat, wirksam bremsen und dadurch den Unfall hätte vermeiden können.\n\n2.) Ob das 50 m vor der Verengungsstelle angebrachte\nWarnschild den Richtlinien der Anlage zur StVO A III Nr 5\nSatz 3 und 4 entsprach, erörtert das Landgericht allerdings\nnicht. Seinen Ausführungen liegt aber die Überzeugung zu\nGrunde, dem Angeklagten sei als einem mit der Örtlichkeit\neinigermaßen vertrauten Pahrer der vor ihm liegende Gefahrenpunkt bekannt gewesen; er könne sich deshalb zu seiner\nEntschuldigung nicht auf etwaige Unzulänglichkeiten der\nBeschilderung berufen. Das Landgericht würde, wie seine\nDarlegungen erkennen lassen, das Verschulden des Angeklagten\nauch dann bejaht haben, wenn das Warnschild gefehit hätte.\n\na une St\n\n-B8B«“\n\nEs hat demnach der in seiner Nichtbeachtung liegenden Nachlässigkeit keine für den Unfall ursächliche Bedeutung beigelegt: Daß sich u.a. auch in dem Ünersehen des Schildes\n\neine allgemeine Unachtsamkeit des Angeklagten offenbarte, hat\ndıe Strafkammer mit rechtlich unangreifbarer Begründung dargetan. Ebensowenig sind unter rechtlichen Gesichtspunkten\nihre Ausführungen zu beanstanden, mit denen sie das Vorbringen des Angeklagten ausräumt, die \"unglückliche Straßenführung\" sei Ursache des Unfalls gewesen.\n\n3.) Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei\nmöglicherweise, wie sich nicht widerlegen lasse, von einem\nschräg von links her nahenden anderen Fahrzeug geblendet\nworden, sei aber auch in diesem Fall, wie sein eigenes Verhalten, das Abblenden, zeige, imstande gewesen, sachgemäß\nzu reagieren, also auch gleichzeitig zu bremsen, beruht allerdings nur auf einer zu seinen Gunsten geschehenen Unterstellung. Der Schuldspruch würde deshalb bedenklich erscheinen,\nwenn die Strafkammer aus dem nur für möglieh gehaltenen, aber\nnicht als erwiesen erachteten Verhalten des Angeklagten geschlossen hätte, er habe fahrlässig gehandelt. Dem ist aber\nnicht so. Vielmehr gründet sie den Vorwurf der Fahrlässigkeit auf die Feststellung, daß der Angeklagte seine hohe Geschwindigkeit noch zu einer Zeit beibehielt, als er, wie .\ner wußte, sich der Kurve und der Stelle näherte, wo die\nFahrbahn sich verengte.\n\nDie Ausführungen, in denen sich das Tandgericht mit\nder vom Angeklagten behaupteten Blendung dureh ein anderes\nFahrzeug auseinandersetzt, sind in sich bedenken- und widerspruchsfrei. Rechtlich unangreifbar ist insbesondere die Auffassung, Ger sn. . \" sei jedenfalls nur einen Sekunden-\n\n9.\n\nbruchteil von dem ihm schräg entgegenkommenden Fahrzeug geolendet und sei nicht dadursh, sondern erst durch die davon\nunabhängige, allerdings zu späte eigene Erkenntnis von seiner\nüberhohen Geschwindigkeit zum Bremsen veranlaßt worden. Die\nStrafkammer durfte auch in diesem zu seinen Gunsten unterstellten’Fall ein schuldhaftes Verhalten darin sehen, daß er dann\nnicht rechtzeitig bremste, wozu er nach ihren Feststellungen imstande gewesen wäre.\n\n4.) Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen\ndie Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe im\nFalle der Blendung die Scheinwerfer des sich von links her\nseiner Fahrbahn nähernden anderen Fahrzeugs schon vorher, als\ndieses sich noch in rechtwinkliger Richtung auf die Zurmaienerstraße zu bewegte, sehen können und müssen und sich dadurch\nzur Vorsicht mahnen lassen sollen. In dieser Überlegung\nkommt nicht etwa, wie die Revision geltend macht, die Meinung\nder Strafkammer zum Ausdruck, er habe mit einer Verletzung\nseines Vorfahrtrechts durch jenes Fahrzeug rechnen müssen.\n\nIV. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten,\nentspricht den Grundsätzen der Reehtsprechung des Bundesgerichtshofs (BaHSt 5, 352 ff). Im Rahmen dieser Würdigung durfte das Landgericht auch der Äußerung des Angeklagten unmitteltar nach dem Unfall, \"er könne sich nicht denken, wie das habe\npassieren können\"; Bedeutung beimessen, da ihm, wie das Urteil\nausführt, nicht einmal in diesem Zeitpunkt seine Fahrweise bedenklich erschienen sei. Auch, die Nachlässigkeit, die in dem\nVoersehen des Warnschildes lag, durfte das Landgericht mit in\ndıe Waagschale legen.\n\n.4i0D -\n\nVs Die Erwägungen, mit denen es das öffentliche\nInveresse an der Strafvollstreckung bejaht und deshalb\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt hat, halten sieh\nim Rahmen der Richtlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Den zu Gunsten des Angeklagten sprechen-\n‚ den und von der Revision angeführten Umständen brauchte\n\ndie Strafkammer kein solches Gewicht zuzuerkennen, daß sie\njenes Öffentliche Interesse hätte verneinen müssen.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-28/4-str-2-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-28/4-str-2-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.423218+00:00"}}