{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-27_4_StR_369_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-27","aktenzeichen":"4 StR 369/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 0°0\n\nImNamen des Volkes\n\nnr In der Strafsache\ner gegen\n\ni?\". den Bundesbahnobersekretär Georg 3 c hEEEB aus REB-GEEEEED, zeboren amı WM. EEE ED ir EEE Hei\n\nBi 2\n. , wegen fahrlässiger Tötung u. &\n\nI hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\".3, Oktober 1957. an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg.\nu. als Versitzender\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Foepner\nBundesrichter Dr. Flitner\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m» in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizahgestellter >\n\n‚:al$ Urkundsbeamter.der Geschäftsstelle,\n\n. * 5\nEen , . ‚\n\nemo\n= - 2... TU\n. mmter.i\n-.. ze 2a\n\nri ei\na\n\nm\n\n.o0e\n=u.\nm\n\nErg\nle\nze u\n\nAr\n\n‚ein:\nEn\n\n2 |\n\n.\n\nrn\n\ni\n\n„iy;, für Recht erkannt:\nMit I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nu Lendgerichts in Hagen vom 27. März 1957, soweit es ihn\n“ betrifft, aufgehoben,\n\n7\n? II. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\nIII. Die in Verfehren gegen ihn entstandenen Kosten trägt\ndie Landerkasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn den frühen Morgenstunden des 19. Juli 1956 stießen\n\n'auf der eingleisigen Nebenbahnsirecke zwischen den Bahn-\n\nnöfen ROEEEEEEENED und Anschlag in der Nähe des Haltepunktes\nSchwD ein Güterzug und ein Personenzug frontal aufeinander,\nZwei Angehörige des Balınpersonals wurden getötet, mehrere andere Bahnbedienstete und Fahrgäste verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachsohaden.\n\nVor dem Zusammenstoß hatte der Güterzug auf der Station\nSchw@P, einer sogenannten Zuglaufstelle, länger als im Fahrplan vorgesehen gehalten, weil Landmaschinen ausgeladen werden\nmußten. Zu diesem'Zweck hatte der (rechtskräftig verurteilte\nwitangexlagte) Zugführer Ag des Güterzugs diesen auf ein\nNebengeleis umrangieren lassen. Er meldete dies den zuständigen\nFahrdienstleiter in REED, dem Angeklagten Schi der\nzugleich sog. Zurieiter auf dem Streckenteil nn - Anschlag war und in dieser Ü Sigenschaft den Fahrdienst innerhalb .\n\ndieser sog. Zug:eitstrecke zu regeln hatte. Insbesondere ob-\n\nlag es ihn, die Zriaubnis zur Abfahrt der Züge vom Zügleitbahn-\n\nhof a aus zu erteilen. » De\n\n„; Rachäem er fermmündlich von Zus über den Verlade-\n\nverkang unterrichtet war, ordnete er an, daß KW sich mit\n‚dem Güterzug in Schwab auf ‚dem Nebengeleis \"einschließen\"\n‚solle. Den Empfang dieses Befehle bestätigte Keiip unmittelbar\ndarauf bei demselben Ferngespräch mit Sch. Ebenso meldete\n\ner ihm unmittelbar nach Befehlserteilung, die Weichen des\nNebengeleises seien verschlossen. Durch die geschehene \"Einschließung\" war, wie die Strafkamner ausdrücklich feststellt,\n\"praktisch sichergestellt, daß die Weiche des Hauptgeleises\nin ihrer Grundstellung stehe und daß der Fahrweg durch das\nHauptgeleis für den (aus Anschlag zu erwartenden) Personenzug\nfrein war, Während Keiib die Ausladearbeiten fortsetzen ließ,\n\n„‚Zestgestellt, caß Schii> davon sprach, der Güterzug könne ab- '#\n“ . fahren, wenn Kgp nit den Ausladen so kurzfristig fertig\n\nbung Anschlag und &er Personenzug aus Richtung Riiiiuib\n. nach Anschlag gelangen könne. Bestimmte fahrdienstliche An-\n‚Ordnungen gab Sch@> in diesem von seiner Seite aus nur\n\nvereinbarte der Angeklaszte SchgB nit dem benachbarten Fahrdienstleiter von Anschlag, daß der Güterzug wegen der durch\n\ndas Ausladegeschäft bedingten Verspätung seiner Abfahrt nicht\nwie Zahrplanmfßig vorgesehen mit dem Personenzug im Bahnhof\nAnschlag kreuze, sondern daß die Begegnung beider Züge in die F\nStation Scnwe@D verlegt werde. Diese zwischen den beiden Fahr-,\n\n. dienstleitern förmlich und vorschriftsmäßig vereinbarte Kreu-\n\nzungsverlegung teilte Schnarr dem Zugführer Ki in SchvB ;;\nnicht mit, obwohl es seine Pflicnt gewesen wäre, ihn förmlich\nhiervon zu benachrichtigen und sich den Empfang der Witteilung ;\n\nn KB förmlich bestätigen zu lassen. y\n\nWeil außer dem aus Anschlag zu erwartenden Personenzug ;\nein zweiter aus der Gegenrichtung (RG) zu erwarten :\nwar, erkundigte sich der Angeklagte in einem zweiten Ferngesprä\nmit Kp nach dem Ende des Ausladegeschäfts. Er wollte Gewiß- ”\nheit darüber erlangen, ob etwa der Güterzug - zwar, wovon er\nals gesichert ausging, erst nach dem Passieren des Personen- N\nzugs aus Anschlag -— aber noch vor dem aus Richtung R\nankommenden Personenzug die Station Schve® verlassen und vor /\ndiesem zweiten rersonenzug in Anschlag eintreffen könne.\nÜber den Inhalt dieses Ferngesprächs ist mit Sicherheit so viel®\n\nwerde, daß dieser Zug noch zwischen dem Personenzug aus Rich-\n\ninformatorisch geführten Gespräch nicht. KW, der zur Zeit\ndieges zweiten Gesprächs mit dem Ausladen gerade fertig war,\nverstand den Inhalt dieser Unterredung mit dem Angeklagten\nirrtümlicherweise dahin, er könne sofort nach Anschlag abfahren, Er ordnete deshalb nach dem Ende des Gesprächs die\nAbfahrt seınes Güterzuges an. So kam es zu dem Unfall.\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten - ebenso den\nrechtskräftig verurteilten Zugführer Kg - wegen fahrlässi-\n\n' ger Tötung in Tateinheit mit Fahrlässiger Körperverletzung\n\nund fahrlässiger Gefährdung des Transportverkehrs verurteilt.\n\n‚Es sieht eine Üitursache des Unglücks darin, daß der Ange-\n\nklagte es »flichtwidrig unterließ, gegenüber Kg> aus-\n\n, ‚drücklich anzuoräinen und sich von ihm förmlich bestätigen zu\nst Jassen, daß die Kreuzung des Güterzugs und des aus Anschlag\n\nni kommenden Personenzugs in die Station Schw verlegt worden\n\nsei. Dadurch habe er eine Gefahrenlage geschaffen, die den\nGrund für das dem Zugführer Kb dei dem letzten Fernge-\n\nYe 4 ‚spräch unterlaufene Mißyerständnis gebildet habe.\n\nDie Revision des Angeklagten, äle sachlichrechtliche\nEinwände gegen die Verurteilung geltend macht, muß zur\n\ni.: Aufhebung des Urteils und zu seinem Freispruch führen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob schon, wie die\nRevision meint, die Ursächlichkeit der Unterlasdung des\n\nDe Angeklagten für den Unfall und außerdem die Verwirklichung\n\ndes Kußeren Tatbestands der fahrlässigen Transportgefährdung,\nnamentlich seines Erfordernisses der Ähnlichkeit mit den benannten Eingı”?fsarien, fragwürdig ist. Jedenfalls kann dem\nAngeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe durch\nFahriässigkeit den Unfall mit verursacht und den inneren\nTatbestand der §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB verwirklicht.\n\nEr hat zwer insofern pflichtwidrig gehandelt, als er;\n\n‚wie die Strafkaswer mit Recht ausführt, es unterließ, dem Zug-\n\nführer Kg dic Kreuzungsverlegung förmlich mitzuteilen und\nsich von ihm den Empfang dieser Nachricht ebenso förmlich bestätigen zu lassen. Wie das Landgericht jedoch ausdrücklich\nfeststellt, war durch die von ihm engeoränete und ihm von\nKam Gemeldete Einschließung des Güterzugs sichergestellt,\n\ne\n1b\na\n\\\n\n: stellung mö;lich, daß er Bedingungen für die mögliche Abfahrt \"\n: des Güterzugs gestellt habe. Damit hat jedoch die Straf-\n\n. e# werde \"aber von ihm noch Bescheid erhalten\", Auf der k\nGrundlage dieser zu seinen Gunsten zu unterstellenden Tat-\n\ndaß der Güterzug bis auf weiteres, d. h. bis zu einer gegenteiligen Ansrdrung durch ihn, den Angeklagten, eingeschlossen\nbleibe. Davon durfve er ausgehen. Daß Kg eigenmächtig\n\ndie Einschließung zu?heben werde, ohne ihn als den zuständigen\nZugleiter hiervon zu verständigen oder seine Erlaubnis\n\nhierzu einzunolen, konnte er nicht voraussehen. Ein solch\neigenmächtiges und grob pflichtwidriges Verhalten lag so sehr\naußerhalb dessen, was nach der Lebenserfahrung von einem Bahnbediensteten erwartet werden durfte, daß auch der Angeklagte\nnicht damit zu rechnen brauchte.\n\nAllerdings liegt der Gedanke nicht fern, ob der Angeklagt&\netwa durch das zweite Ferngespräch, dessen Inhalt KB mißverstanden hatte, pflichtwidrig und fahrlässigerweise eine\nBedingung für den späteren Unfall gesetzt hat. Hinsichtlich\ndes Inhalts dieses Gesprächs hält die Strafkamer zu seinen\nGunsten es nicht für festgestellt, er habe nur davon gesprochen, der Zug künne fahren, sondern sie geht davon aus,\ner habe Bedin;ungen deran geknüpft. Sie gibt außerdem (UA 17) :\nseine Einiässung wieder, er habe KW erklärt, dieser bekomme;\nnach Fertigmeidung aber noch Bescheid\", Die Strafkammer führt’\ndann aus, zugunssen des Angeklagten sei im Zweifel nur die Fest\n\nkammer die wiedergegebene Einlassung nicht ausgeräumt. Sie\nhätte deshalb auch diesen Teil der Einlassung, weil unwiderlegt\nals. wahr unterstellen. müssen. Sie hätte dann davon ausgehen\n\nmüssen, daß der Angeklagte dem Zugführer Kg mitgeteilt hatte\n\nsache ist in gleicher Weise der Schluß geboten, daß der Angeklagte nicht voraussehen konnte, Kg werde noch vor weiter\n\nFr; Die Feststeilungen des Landgerichts ergeben, daß sie\n\n2; nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten ergänzungsfühig\n“, sind. Sie bieten eine ausreichende Grundlage zur abschließen-\n\". den Beurteilung durch den Senat. Von der Möglichkeit, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse eufzuerlogen\n(8,46% Abs, 2 Satz 1 StPO), hat der Senat keinen Gebrauch\ngemacht.\n\nRoiberg Krumme Sauer\n\nBunöesrichter Hoepner\nist durch Erkrankung .\nam Unterschreiben verhindert,\n\nRotberg. . -Plitnhr\n\n%.\n“.\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-27/4-str-369-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-27/4-str-369-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.382517+00:00"}}