{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-21_4_StR_78_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-21","aktenzeichen":"4 StR 78/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 064\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauer Reinhold H ums =. Cie (EREEED .\ngeboren am EEE 927 irn Tg (cr), -\n\nwegen versuchter Unzucht miv Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. März 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt mer der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster (Westf.) vom 14. Dezember 1956\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall 3) - IWW -\ndie Verurteilung wegen Beleidigung entfällt,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJ\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen versuchten Verbrechens nacr’§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB in\nzwei Fällen, wegen eines versuchten Verbrechens dieser\nArt in Tateinheit mit Beleidigung, ferner wegen Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge\nist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 S 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hat nur geringen Erfolg.\n\nie) Im ersten Fall (Nr 1 des Urteils) ist folgendes festgestellt:\n\nEines Tages im Januar 1956 gegen 12.00 Uhr folgte\nder Angeklagte auf der Industriestraße in AB\n\nden neun Jahre alten Schülerinnen Bärbel Rp und\nHelga SB nit dem Fahrrad. Die beiden Mädchen,\ndie ungefähr die Mitte der Fahrbahn begingen, hörten den Mann herankommen und drehten sich um. Als\n\ner mit den Kindern nahezu auf gleicher Höhe war,\nrief er ihnen zus \"Habt Ihr schon mal so einen\nSchwanz gesehen? Kommt mal her, da könnt Ihr mal\nfühlen, was das ist!\" Die Mädchen sahen nun, daß\nder Angeklagte, der breitbeinig auf seinem Rade saß,\nden Hosenschlitz geöffnet hatte und daß sein Geschlechtsteil aus der Hose hing. Ehe die Mädchen\n\ndie Situation erfaßt hatten, war der Angeklagte auch\nschon vorüber und entschwand, ohne sich noch einmal\numzudrehen.\n\nu.\n\nnn\n\n-3-\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt als ein versuchtes Verbrechen nach § 76 Abs i Nr 3 StGB gewürdigt.\nDarin zeigt sich, entgegen der Auffassung der Revision,\nkein Rechtsfehler. Der Angeklagte wollte auch in diesen\nFall die Kinder zum geflissentlichen,also aufmerksamen\nBetrachten seines Gliedes veranlassen (S 3, 5 UA). Weil\nes dazu nicht kam, ist nur ein versuchtes Verbrechen nach\n8 176 Abs 1 Nr 3 StGB angenommen worden. Der festgestellte\nSachverhalt bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß der\nAngeklagte, weil er sich auf einem Fahrrad befand und anschließend weiterfuhr, die Mädchen nur erschrecken und sie\nnicht zum geflissentlichen Hinsehen verleiten wollte. Wie\ndem Urteilszusammenhang zu entnehmen, ist er langsam hinter den Mädchen hergefahren und hatte schon in diesem Zeitpunkt den Geschlechtsteil heraushängen,. Auch machte er seine auf diesen hinweisenden Zurufe schon, bevor er die Kinder ganz erreicht hatte (\"nahezu auf gleicher Höhet),\n\n2,) Im ähnlich liegenden Fall 3) - Adelheid Bw, '2\nJahre - hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt, Insoweit hat die Revision auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge teilweise Erfolg. Die Strafkammer\nhat die Beleidigung darin gesehen, daß sich der Angeklagte\ndem jungen Mädchen mit entblößtem Glied zeigte (S 6 UA):\n\nin solchen Fällen geht jedoch die Beleidigung in dem Tatbestand des voilendeten oder versuchten Sittlichkeitsverbrachens auf (R6St 73, 211, 212). Die rechtliche Beurteilung kann allerdings anders sein, wenn weitergehende Willens-\n\nhetätigungen hinzukommen, die für sich allein nicht\ngegen § 176 Ats ı Nr 3, sondern nur gegen § 1§ 5 StGB\nverstossen (RGSt 46, 302, 303; LK, 6/7. Aufl zu 8 185,\nAnm VII 3), 2.B. bei unzüchtigen Redensarten und Berührungen (RG JW 1937, 2380 Nr 35). So lag der Tall Be»\naber nicht. Die Verurteilung wegen Beleidigung war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO\nvon hier aus zu beseitigen. Auf den Strafausspruch insoweit und die Höhe der Gesamtstrafe hat sich das geringfügige Versehen. des Tatrichters ersichtlich nicht\nausgewirkt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe für\nFall 3) nicht höher bemessen als für die beiden anderen\nversuchten Sittlichkeitsverbrechen, bei denen es den Beschwerdeführer nicht auch noch wegen Beleidigung verurteilt hat (S 9 UA).\n\n2.) Auch sonst ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Den Strafantrag für die minderjährige Inge Kg\nhat zwar nur ihr Vater gestellt (Bl 9 d.A.), Sie hatte je-:\ndoch den Vorfall ihren Eltern berichtet und war von diesen zur Kriminalpolizei geschickt worden (Bl B d.A.).\n\nIhre Vernehmung und der Strafantrag ihres Vaters tragen\ndasselbe Datum. Es ist daher davon auszugehen, daß dessen\nStrafantrag im Eirverständnis mit seiner Ehefrau gestellt\nworden ist. Das genügt auf jeden Fall (BGH MDR 1957 S 52):\n\nDie Annahme von Tatmehrheit, auch in den Fällen der\n\nBeleidigung vor. Frauen (Nr 4 - 6) ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Gesamtvorsatz hat das Landgericht bedenken-\n\nfrei verneint \\S 8 UA; vgl auch BGHSt 2, 16%, 167/168):\n\nDie Revision ist daher mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-21/4-str-78-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-21/4-str-78-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.048471+00:00"}}