{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-21_4_StR_75_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-21","aktenzeichen":"4 StR 75/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Mr.\n\n4_StR 7\n\ncr\n3\nNi\n\nN\nBu\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Paul K ER aus HE. geboren am\n\norg 9 7\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter ‚Krumue .\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr: Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende ‚Richter,\nOberstaatsanwal;t | 3 if‘ der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt HEERES >: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangestellter 7\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom\n\n25. Oktober 1956 mit den Feststellungen in\nden Fällen Tg: EEE. SCENE\n\nund VB sowie im Gesamtetrafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurlickver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n2245 069 .\n\nDer Angeklagte ist wegen fünf Verbrechen nach § 176\nAbs I Nr 3 StGB, davon in einem Fall (KW in Tateinheit nit Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Der dazu ermächtigte Verteidiger hat das Rechtsmittel in der Verhandlung vor\ndem Senat auf die Fälle Tun ICHEHEED. “u\nund WWBund den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Die so beschränkte Revision hat Erfolg-\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 267 Abs 1 StPO wird\nzusammen mit der Sachbeschwerde behandelt:\n\nZur ersten Tatreihe stellt das Landgericht fest:\n\"im Herbst 1955 zeigte sich der Angeklagte den beiden\nihm bekannten „.. 1949 bzw. 1948 geborenen Schülern\nGerä TR und Bernhard Lip nit entblößtem Geschlechtsteil. Zu diesem Zweck hatte er sich hinter das\nzu ebener Erde und zur Straße hin gelegene Schlafzimmerfenster seiner Wohnung gestellt ..., sodaß die beiden\nvorübergehenden Jungen seinen Geschlechtsteil sahen.\nDieser Vorfall ereignete sich mindestens dreimal, darunter\nauch im \"Iofraum des Hauses des Angeklagten, teilweise\nwar auch nur der eine oder andere Junge anwesend\". Hierin\nhat die Strafkammer, wie ihren weiteren Darlegungen zu\nentnehmen ist, je ein in sich fortgesetztes Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erblickt. Diese Feststellungen\nentsprechen nicht den Anforderungen des § 267 Abs 1 Satz 1\n5tPO und rermögen die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nnicht zu rechtfertigen. Es steht nach dem Urteil des\n\nLandgerichts bisher nur fest, daß der Angeklagte den\nKindern oder jeweils einem von ihnen bei mindestens drei\nGelegenheiten vom Fenster aus oder im Hofraum sein entbLößters Gliet gezeigt hat und daß die Jungen es sahen.\nDies reicht nicht einmal für den äußeren Tatbestand des\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB aus. Zur inneren Tatseite enthält\ndas Urteil keine ausreichenden Angaben. Es läßt sich\nallenfalls aus dem Urteilszusammenhang entnehmen, daB\ndem Angeklagten das Alter dieser Nachbarkinder bekannt\nwar und daß er in sinnlicher Absicht gehandelt hat; denn\nes wird bei der Strafzumessung angeführt, daß er sämtliche Taten aus einer gewissen sexuellen Notlage heraus\nbegangen habe und daß sie als außereheliche Ersatzhandlungen dazu dienen sollten, seinen starken Geschlechtstrieb zu befriedigen (S 4 UA).\n\nEs bleibt jedoch offen, ob sich das Landgericht\ndarüber klar war, daß das blosse Zeigen des entblößten\nGliedes gegenüber Kindern den Tatbestand des § 176 Abs L\nNr 3 StGB nicht erfüllt. Vielmehr muß das betreffende\nKind dazu veranlaßt worden sein, den Geschlechtsteil des\nTäters geflissentlich, also aufmerksam zu betrachten\n(BGH NIJW 1953, 710 Nr 16). Darin liegt dann eine unzüchtige Handlung des Kindes, zu der es durch den Täter\nverleitet worden ist. Sieht das Kind dagegen nur flüchtig\nhin, so läge nur der Versuch eines Verbrechens nach\n§ 176 Abs 1 Ir 3 StGB vor, vorausgesetzt übrigens, daß\nder Täter das geflissentliche Betrachten wollte, Läßt\nsich dies nicht feststellen, so könnte Beleidigung gegeben sein, Strafantrag ist aber, soweit ersichtlich, nur\nim Fall TOM gestellt worden (B1 7, 9 oben d.A.). Da\ndas Urteil zu den Vorfällen am Fenster erwähnt, daß die\n\nJungen vorüberzingen, könnte dies dafür sprechen, daß es\nzumindest in diesen Fällen nicht zu einem geflissentlichen\nBetrachten gekommen ist. Bezüglich des Geschehens im\nHofraum fehlt es an allen nachprüfbaren Feststellungen.\nSoweit es bei einem Teilhergang nur zum Versuch, bei\n\ndem anderen zur Vollendung gekommen sein sollte, würde\n\nder Versuch in der vollendeten Tat aufgehen, sofern eine\nfortgesetzte Handlung vorlag. Eine solche nimmt die Straf-\n. kammer denn auch gegenüber jedem der betroffenen Kinder\nan. Die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat, die gerade\nbei Sittlichkeitsverbrechen einer strengen Prüfung unterliegen müssen, sind jedoch bisher nicht ausreichend\ndargetan (vgl BGHSt 2, 163, 167/168). Sollte auch auf\nGrund der erneuten Hauptverhandlung Fortsetzungszusammenhang festgestellt werden, so könnte dies zu der Annahme\nführen, daß zwei durch ein und dieselbe Handlung begangene\nVerbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gegeben waren\n\n(BGHSt 6, 81, 82; ferner 5 8 des Urteils des Senats:\n\n4 StR 437/55 vom 12. Januar 1956 in der dieselbe Strafkammer betreffenden Strafsache Kg 5 Xls 5/56 StA\nBochum). Auf jeden Fall würde, soweit sich der Angeklagte\nvor zwei Kindern zugleich betätigte, im natürlichen Sinne\neine Handlung anzunehmen sein.\n\nDas Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.\n\nBei den Vorfällen mit den ebenfalls unter 14 Jahre\nalten Schülern Lothar GB und Klaus veWist das\nerste Tatgeschehen mit Lothar CD gleichfalls unzulänglich geschildert (\" .., sodaß der Junge seinen Geschlechtsteil sah ... \"). Die spätere Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an Lothar und Klaus ist zwar hinreichend dargelegt. Am Schluß dieser Feststellungen wird das Urteil\naber wieder undeutlich: \"Dieser Vorfall wiederholte sich\nbei npeiden Jungen mindestens zwei bis dreimal\". üs wird\n\n-5_-\n\nhierdurch richt klar, wieviel Vorkommnisse oder unselbetän.-\ndire Teilbergänge Jas Landgericht angenommer hat, ob nur\nzwei. oder drei. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist von der\ndem Angeklagten günstigsten köglichkeit auszugehen. Das\nUrteil ist daker such insoweit aufzuheben.\n\nIm Fall Zgwist das Urteil in Schuldspruch und\nzinzelstrafe rechtskräftig geworden.\n\nDie Ausführungen, mit denen ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint wird, sind\nzwar knapp, aber ausreichend. Die Revision hat denn such\ninsoweit keine besonderen Angriffe erhoben.\n\nNach alledem ist das Urteil in den Fällen Tg:\nLEE CO und VEEB mit den Feststellungen auf-\n\nzuheben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nKrumme Sauer Seibert\nHoevner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-21/4-str-75-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-21/4-str-75-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.030037+00:00"}}