{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-21_4_StR_55_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-21","aktenzeichen":"4 StR 55/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 067\n\n4 StR, 55/57\n\nrn nn\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Heinrich E EB zu: TEE: dort\ngeboren ar (u 899; j\n\nwegen Unzucht zwischen Männern,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt HR Hei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster vom 12. September 1956 wird verworfen-\n\nDer Beschwerdeführer ha+ diese Kosten des Kechtsnivtels zu Tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde in den Jahren 1937 und 1939 wegen\nwidernatürlicher Unzucht bestraft.\n\nAm 23. August 1955 hielt er sich am Ufer der Glenne auf\nund sah den Badenden zu, Er sprach mehrere minderjährige Knaben\nan, darunter auch der 16 Jahre alten Karl VW. Er erging\nsich ihm gegenüber in grob unzüchtigen Reden. Schließlich trat\ner en ihn näher heran, wobei er mit der einen Hand in der Hosentasche an seinem Geschlechtsteil rieb. Dann umfaßte er Karls\nGeschlechtsteil über der Badehose und forderte ihn auf, ein Stück\nhinter die Pappeln zu kommen, wo er ihm \"den Sack blank lecken\" : :..\nwolle. Karl ging zunächst einige Meter hinter den Angeklagten “\nher, lief dann aber fort.\n\n‘ Nach den Feststellungen des Gerichts woilte er ihn durch\nsein Verhalten dazu bewegen, hinter den Pappeln mit ihm Unzucht\nzu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.\n\nDas Gericht erachtet den Angeklagten eines versuchten\nVerbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB für schuldig. Er habe bei\nder Tat mit wollüstiger Absicht gehandelt.\n\n‚ In Pateinheit hiermit hat es den Angeklagten eines Vergehens\nnach § 175 StGB für schuldig erachtet. Das Umfassen des Geschlechtsteils selbst über der Badehose sei mehr als ein nur\nfiüchtiges Berühren und stelle im Zusammenhang mit den unzüchtigen Reden ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB\nder. Der Angeklagte habe auch gewußt, daß diese Handlung unzüchtig gewesen sei, daß eine derartige Berührung auch über\nder Kleidung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nin geschlechtlicher Einsichi verletze. Er hebe hierbei auch vorsätzlich, in wollüstiger Absicht und zur Erregung seiner\nSinnenlust gehandelt.\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach\n8 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB\nza einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Die\nVollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nkit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensreshtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. j\n\nI. Die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Rüge der\nVerletzung des sachlichen iechts erörtert.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nEs ist zwar zutreffend, daß Unzuch+ im Sinne des § 175\nStGB nur der treibt, der unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorninmt. Dies ist dann nicht der Fall,\nwenn es sich nur um das Werk eines Augenblicks handelt, wie\n2.B. der Griff? nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes\nBerühren oder Anfassen. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 2953\n[.296}} ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Voraussetzungen\nvorliegen, um § 175 StGB anwenden zu können, vom Tatrichter zu\nentscheiden, dem dabei die Aufgabe zufällt, das strafbare von dem\nnicht strafbaren Unrecht abzugrenzen.\n\nNech den Feststellungen des Tatrichters hal es sich hier\nnicht nur um ein flüchtiges Berühren oder Anfassen, sondern,\nwie der Zeuge Karı VlD pexunäet hat, um ein \"richtiges\"\nUmfassen des Gliedes des Jugendlichen gehandelt. Die Annahme, daß\ndie Handlung eine hinreichende Stärke unä Dauer gehabt habe,\nstützt das Landgericht auch darauf, daß der Angeklagte grob\nunzüchtige Reden geführt und vorher oder gleichzeitig nit der\neinen Hand in äer Hosentasche an seinem eigeren Geschlechtsteii\ngerieben hat. Im Hinblick auf die geschlechtliche Erregung, in\n\nder eich der Angeklagte hiernach befunden hat. und darauf, daß\nein \"Umfassen\" des Gliedes über ein flüchtiges Berühren hinausgeht, Konnte der Tatrichter rechteirrtumsfrei den Schluß zielen,\ndaß die Voraussetzungen des Unzuchttreibens im Sinne des § 175\nStGB erfüllt sind. Durch seine Handlung hat der Ängerlagte auch\nden Körper des Jugendlichen unmittelbar in Mitleidenschaft\ngezogen (vgl BGHSt 1, 107 [108 £}}.\n\nAuch die Feststellungen zum inneren Tatbestand tragen\ndie Verurteilung. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war,\nden Körper des Jugendlichen durch seine Handlung unmittelbar\nin Mitleidenschaft zu ziehen, bedurfte nach der Sachlage keiner\nbesonderen Feststellung. Eine Absicht, die Sinnenlust des Opfers\nwi erregen, ist entgegen der Revision zur Anwendurg des § 175\nStGB nicht erfcrderlich. Es genügt der Wille, den Körper des\narderen als Mittel für die Erregung oder Befriedigung der eigenen\nGeschlechtsiust zu benutzen. Daß dies der Fall war, hat das Landgericht festgestellt.\n\nIII. Hiernach ist auch die Verfahrensrüge unbegründet.\nEiner weiteren Erforschung des Sachverhalts bedurfte es nicht,\nda die bereits getroffenen Feststellungen die Verurteilung tragen.\nÜberdies hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, durch welche\ndem Tatrichter bekannten Beweismittel eine weitere Aufklärung\nmöglich gewesen wäre,\n\nIV. Auch im übrigen 1äßt das Urteil einen Rechtsverstob\nnicht erkennen: Die devision erhebt ebenfalls keine weiteren\nEinzelangriffs.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-21/4-str-55-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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