{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-21_4_StR_46_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-21","aktenzeichen":"4 StR 46/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wi\n\n2248 066\n\n4_StR_ 46/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirtschaftsgehilfen Egon P WB . zuletzt wohnhaft\n\nin SEE. zeboren au m 1925 in KW: zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. März 1957. an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 15. Novsmber 1956\nim Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben, Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIr übrigen wird die Revision verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\n|\n\nvie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr und drei\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Anwendung der §§ 177 und 43 StGB auf den vom\nLandgericht festgestellten Sachverhalt 1äß8t keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, am Nachmittag dss\nTattages in einer Gastwirtschaft in Lem fünf Glas Bier\nund vier Glas Schnaps getrunken zu haben; durch die Strafhaft des Alkohols entwöhnt, sei er dann nicht mehr \"so\nrecht bei Sinnen\" gewesen. Das Landgericht glaubt ihm\nnicht, daß er seine Tat unter dem Einfluß eines so großen\nAlkoholgenusses begangen habe und in erheblichem Maß enthenmt gewesen sei, weil er davon weder bei seiner poligeilichen, noch bei Ger am gleichen Tage stattfindenden\nrichterlichen Vernehmung etwas gesagt hat- Sie erwägt\nferner, daß schon der Genuß einer erheblich geringeren\nAlkoholmenge, als sie der Angeklagte angibt, Geruchsspuren hinterlassen haben würde; weder Frau Sun»\nnoch der Zeuge BEE, ser ihn unmittelbar nach der\nTat verfolgt und gestellt hat und sich seinen Personalausweis hat zeigen lassen, hätten aber irgendwelchen Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen. Die Revision hält es\nfür einen Mangel des Urteils, daß die Strafkamner dem\nAngeklagten nicht wegen des von ihm behaupteten Alkoholgenusses mildernde Umstände zugebilligt habe. Was sie\ngegen die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der\ngenossenen Alkoholmenge vorbringt, ist ein unzulässiger\nAngriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; diese\n\n!\n\n2 /\n\n- 3 -\n\nist auch entgegen der Meinung der Revision frei von widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze oder die\nLebsenserfahrung.\n\nDie Strafkammer hat keine mildernden Umstände darin\ngesehen, daß der Angeklagte \"in gewisser Weise geständig\"\ngewesen ist; dieser Umstand falle nicht erheblich ins Gewicht gegeniiber seiten früheren, wenn auch nicht einschlägigen, Straftaten, deretwegen er siebennal vorbestraft ist und die ibn als eine besonders unmoralische\nPersönlichkeit kennzeichneten, die auf den besten Wege\nsei ein arbeitsscheuer Mensch und ein Gewonnheitsverbrecher zu werden, - ferner gegenüber der hinterlistigen\nund brutalen Art der Tatausführung bei dem Notzuchtversuch. Sie lehnt es ab. bei der Strafzumessung zu seinen\nGunsten zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich infolge der siebenwöchigen Enthaltsamkeit während der\nStrafhaft beim Zussmmentreffen nit Frau SC in\nbesonderer geschlechtlicher Erregung befunden habe. Sie\nbegründet dies mit der gemeinen unä rohen Art, mii der\nsich der Angeklagte der Frau genähert und versucht habe,\nseiner geschlechtlichen Lust mit Gewalt Befriedigung zu\nverschaffen, und damit, daß der Angeklagte in der Hauptverhsndlung keine besondere Reue über sein Tun habe erkennen lassen. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Erwägung ist ersichtlich such schon bei\nder Verneinung nmildernder Unstände mitbestimmend gewesen.\n\nDer Strafausspruch kenn aber nicht bestehen bleiben,\nweil die Strafkammer sich bei der Strafzumessung nicht\nvor Augen gehalten hat. daß auch bei Verneinung mildernder\nUmstände wegen eines versuchten Verbrechens\nder Notzucht auf eine Gefängnisstrafe erkannt werden kann.\nNach der Verneinung mildernder Umstände sagt das Urteil\nnämlich: \"Der Angeklagte ist daher mit Zuchthaus zu bestrafen.\" Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer ikm\n\n7\n\nA -\n\nu.a \"zugute gehalten, daß es nicht zur Vollsnädung des\n\nvon ihm gewollten Verbrechens gekommen, dıe Tat vielmehr\n\nim Versuch stecken geblieben ist\", Aus der Abwägung aller\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\ngerinnt sie schließlich die Auffassung, \"daß die im Gesetz\nvorgssehene Hindeststrafe von einem Jahr nicht ausreichen\nkann\", vielmshr eine Strafe von einem Jahr und drei Konateu\nZuchthaus erforderlich ist. Nach § 44 Abs 3 StGB\nkann aber die für das vollendete Verbrechen angedrohte Freiheitsstrafe bis auf ein Viertel ihres Mindesibetrages ermäßigt werden, wenn es beim Versuch geblieben ist. Die dindeststrafe ist hier also nicht ein Jahr Zuchthaus, sondern\nvier Monate und vierzehn Tage Gefängnis. Dsß die Strafkammer\nnicht von dieser Yindeststrafe ausgegangen ist, lassen die\noben angeführten Strafzumessungsgründe erkennen. Das Urteil\nmuß dsher aufgehoben werden, obwohl Art und Höhe der erkannten\nStrafe sehr wohl schuldangemessen sein können.\n\nKrumme Sauer Seibert\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-21/4-str-46-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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