{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-15_4_StR_474_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-15","aktenzeichen":"4 StR 474/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In harnen dee Volkes\n\nIn d:r Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Willi “ ED =: rn:\ndort geboren am EEE 1954.\n\n(Sachbezeichuung: Kup u-A.)\nwegen Dicbstanls u.a.\n\nhat der 4. Strafsena; des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvon 19, Septenber 1957, an der teilgenommen habenı\n\nBundesrichter Krumme\n\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer _\nBundeerichter Dr. Seibert\nBundesrichter Eoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitgzende Ri.chtar,\nBundesanwa1: MEEEERD in: der Verhandlung,\nStaatsanwalt iilBtei der Verkündung\n\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft, d\nJustizangestellter 2 |\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: 0\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten N magd wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 15. März 1957, soweit es ihn betrifft, F\n\na) im Schuldspruch dahin gelindsrt, daß er wegen:\nDiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne\nFührerschein verurteilt wird,\n\np) in Strefausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nII. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten\n\näleses Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTu un nl ann ms met ng Bun In Dr Daran DR Den\n\nDer Angeklagte KB ist vosen Diebstahle und sußerden wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und zwei Wochen verurteilt worden.\n\nSach den Feststellungen hat KEEEB zusammen mit den\nfrüheren Mitangeklagten Kur EB am Adernd des\n7. September 1956 einen Personenkraftwagen - Opel Olympia -\nentwendet, den dessen Eigentümer gegenüber seiner Wohnung\nin verechlossenem Zustand abgestellt hatte. Die Täter fuhren\nnit den Wagen zunächst nach Kalserslautern und von dort\nnech Offenburg. Auf der Fahrt bis Kaiserslautern wurde\nder Kraftwagen vom Angeklagten SEM gesteuert, ‚der\nnicht in Besitz eines Führerscheins war.\n\nDie Revision des Beschwerdeführerd KOEEEED zügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.. Sie het teilweise\n\n, Erfolg:\n\nDes Reohtemittel Let allerdings offensichtlich unbegründet, soweit es die Verurteilung als solche wegen Diebstahls und Fahrene ohne Führerschein angreift.\n\nDagegen. wendet sich Gie Revision mit Recht gögen die\nAnnahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB). Das Landgericht\nführt zur Begründung seiner Rechtssuffassung aus: \"Der\nAngeklagte KB und die beidan anderen Angeklagten\nhatten, da sie das Kraftfahrzeug völlig unbemerkt entwenden konnten, bereits eigenen Gewahrsam hieran begründet, als eie in den Wagen eingestiegen waren und dieser\nabfahrbereit war. Der Diebstahl des Fahrzeugs war danach\n‚demnach beendet, bevor der Angeklagte KEEEEMB den Wagen\nin Bewegung setate\",\n\nu\n\ndes Dievetehie 11 dem vom Landgericht zenantien : Zeitpunkt\nkann ohnehin keine Rede sein; Jenu diese setzt voraus,\ndaß über die Tnibertandsverwirklichung ineus auch die\nletzten Auswirkmngen der Tat ihr Ende gefunden haben,\n2.B. die Beute in Sicherheit gebracht ist, Mit dem Aus-Aruck \"beendet\" war aber offenbar: \"vollendet! gemeint,\nVollendeter Diebstaht. (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt Wegnahme\nder Sache, also das Brechen fremden und das Begründen\neigenen Gewahrsams voraus. Zur Vollendung der Wegnahme\nist zwar nicht unter allen Unständen ein Fortschaffen\nFahrzeug ist aber eine\nvollendete Wegnahme ohne Fortbewegung des Gefährts kaum\ndenkbar. Dedurch, de? die Täter den verschlossenen Kraftwagen - wenn auch \"völlig unbemerkt\" - gewaltsam öffneten\nund sich in ihn setzten, war jedenfalls die Einwirkungsnöglichkeit des Gewahrsamsinhabers noch keineswegs be-\n\nseitigt.\n\n..... Die Wegnahme des. Wagens durch .den Angeklagten und seine\nGefährten erfolgte ‚somit frühestens dadurch, daß sie mit\n\n... den, in Gang. gebrachten ‚Fahrzeug westuhren; Was. die Täter\nbis. dahin\" 'pewerkatelligt natien,, wer: ‚noch keine Wegnehnme.\nDies ergeben bei richtiger rechtlicher Würdigung die\neigenen Fertstellungen des Tatrichters. Dieses Wegnehmen\nerfüllte gleichzeitig den Tatibegtend des § 24 Abs. 1 Nr. 1\nStVG; denn die Ausführungshandlungen der beiden Straftaten\ndes Angeklagten fielen teilweise zusammen, Deshalb be- “\nsteht zwischen innen Tateinheit nach. § 75 StGB.\n\nTa es weiterer tate&chlicher Erörterungen nicht mehr\nbedarf, kann ireoweit der Schuldspruch des Lanägerichts\nin ertsprecherder Anwendung des § 354 Abs. 1 STPO geändert\nwerden,\n\nEXT VOR Tegreruns Terstger gen\n\nDies hat di.» Aufhkectung des Urta_le im StraTauasvruch\nmit den Fertstellungen zur Folgs; denn ee läßt sich nicht\nausschil.eßen, daß die einheitliche Strafe geringer seusgefallen wäre els die irrigerweise für zwei Taten verhängte\nGesamtstrafe. Die neu zu verhängende Strafe darf die frühere\nGesamtstrafe erreichen, aber nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2\nSatz 1 StPO).\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumne Sauer “ Seilbert\nHoepner j Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-15/4-str-474-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-15/4-str-474-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.816470+00:00"}}