{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-14_4_StR_69_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-14","aktenzeichen":"4 StR 69/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_69/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Theodor 2 ui >. vum\ndert geboren au nun 1932, zur Zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a»\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundabeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in M.Gladbach vom 25. Oktober 1956\nwit den Feststellungen in den Fällen Hg und\nSCHE ir. vollem Umfang, ferner im ganzen Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts--\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist mehrfach, hauptsächlich wegen\nDiebstahls, vorbestraft (S 2 UA). Am 4. Juni 1956 hatte\ner stark gezecht, so daß er gegen 23 Uhr abends erheb-.\nlich unter Alkohol stand. Um diese Zeit begann er, die\nTür des Stalls der benachbarten Familie Ho aufzubrechen, indem er ein Brett losriß. In dem Stall befand\nsich das Motorrad des Schreiners Heinrich Hg: A1s\nsich der Angeklagte beobachtet sah, lief er auf den nahegelegenen Hof des Transportunternehmers und Gastwirts\nSCEEEB: vestieg den Führersitz eines dort stehenden\nLastkraftwagens und setzte den Motor in Gang. Als Sun\nhinzukam, sprang der Angeklagte aus dem Führerhaus und\nlief wieder auf den Hof der Familie HB: Dort wurde\ner von Heinrich Egg gestellt. Nach einem Handgemenge\nließ er sich zu Boden fallen, wurde von Hg unä nerbeigeeilten Nachbarn fortgetragen und der Polizei übergeben.\n\nAm 9. Juli desselben Jahres beteiligte er sich an\nder Entwendung von Altmetall vom Lagerplatz eines Schrotthändlers:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen\nversuchten unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in\nzwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei\nJahren und zwei Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Sachbeschwerde. Diese ist bezüglich des Schuldspruchs des schweren Rückfalldiebstahls offensichtlich\nunbegründet. Im übrigen hat das Rechtsmittel jedoch\nauf Grund der allgemeinen Sachrüge Erfolg:\n\n- 3 -\n\nSoweit das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe\nam 4. Juni 1956 versucht, ein Motorrad und dann einen Tastkraft..:\nwagen unbefugt zu gebrauchen (§ 248 b Abs 2, § 43 StGB), u\nergeben die diesbezüglichen Urteilsdarlegungen, für sich\nbetrachtet, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDie Strafkammer ist jedoch dem § 51 StGB nicht gerecht\ngeworden. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er\nhabe an diesem Tage vom Morgen bis zum Abend verschiedene\nGastwirtschaften aufgesucht und insgesamt ungefähr 50 Glas\nBier getrunken. Er sei deshalb so betrunken gewesen, daß\ner nicht mehr gewußt habe, was er tat. Das Landgericht\nvermochte dieser Einlassung nicht zu folgen. Soweit sich\ndiese Würdigung auf den vom Angeklagten behaupteten Genuß\nvon 50 Glas Bier bezieht, ist dies rechtlich einwandfrei.\nEin solcher unmäßiger Bierverbrauch hätte erfahrungsgemäß\nschwere gesundheitliche Folgen haben müssen. Wie jedoch\ndie weiteren Feststellungen erkennen lassen, ergab die\nbeim Angeklagten entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 2,05 pro Mille (8.4 UA). Die Strafkammer\ngibt nicht an, ob sich diese Blutalkoholmenge auf den\nZeitpunkt der Blutentnahme oder den der beiden Vorfälle\nbezog. Der Inhalt des Gutachtens des Instituts für Gerichtliche Medizin (S 4 UA erwähnt) wird im Urteil nicht wiedergegeben. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang im =\nwesentlichen nur aus: Auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung - damit war anscheinend die Äußerung des\nInstituts gemeint - stehe zwar fest, daß der Angeklagte\nerheblich unter Alkohol gestanden habe. Dennoch lägen\n\"keine Anhaltspunkte\" für einen Vollrausch vor. Der Tatrichter legt hierzu weiter auf Grund von Zeugenaussagen\ndar, der Angeklagte habe sich folgerichtig verhalten, über\nein beträchtliches Denkvermögen verfügt und noch einwandfrei laufen können. Aus all diesen Umständen sah die Straf-\n\n- A -.\n\nkammer die Einlassung des Angeklagten, er sei \"von Sinnen!!\ngewesen, als widerlegt an. Anderseits hat das Landgericht\nbei der Strafzumessung in den beiden Fällen Hp una\nSchroers zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, da3 er\n\"hier infolge des reichlichen Alkoholgenusses enthemmt\ngewesen sein mag und er sich daher aus diesem Grunde zu\nden Taten hat hinreissen lassen\",\n\nDie Strafkammer ist demnach möglicherweise davon ausgegangen, nur der sinnlos Betrunkene könne zurechnungsunfähig sein. Darin läge eine Verkennung des Begriffs der\nZurechnungsfähigkeit. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (RG JW 1938, 2270 Nr 35 BGESt 1, 385; Dreher-Mawssen, 2. Aufl, Anm 2 a zu § 51 StGB). Das von der Strafkammer erwähnte äußere Erscheinungsbild des Angeklagten,\nsein als planvoll bezeichnetes Handeln und sein Verhalten\nnach der Tat war allein nicht entscheidend. Zudem hat das\nLandgericht die Möglichkeit nicht hinreichend geprüft, ob\nbei dem Angeklagten zwar die Einsichtsfähigkeit vorhanden,\naber das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war. Der Tatwichter spricht selbst bei der, Sirafzumessung von einem\n\nun,\n\nDamit kann er allerdings gemeint habeh; daß der Angeklagte\nweder völlig (§ 51 Abs 1) noch erheblich {Abs 2), sondern\nnur unwesentlich enthemmt war, Dies ist jedoch weder eindeutig gesagt noch rechtlich einwandfrei dargelegt. Endlich hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt\n\nim Hinblick auf § 51 StGB nicht vollständig gewürdigt. Es\nnimmt 2.B. dazu keine Stellung, daß sich der Angeklagte\n\nin beiden Fällen in einer Gegend betätigte, wo er gut bekannt war, daß er im ersten Fall beträchtlichen Lärn\n(\"Krach\") verursachte, daß er nach kurzer Zeit noch einmal\nauf den H@WEWB schen Hof zurücklief, obwohl er dort vorher\n\n-5 -\n\nbereits aufgefallen war, und daß er schlie3lich fortgetragen\nwerden mußte.\n\nWegen dieser sachlichen Rechtsfehler ist das Urteil in\nden Fällen Hp und Sp mit den Feststellungen aufzuheben, desgleichen im ganzen Strafausspruch. Die rechtliche Wertung der Vorkommnisse zum Nachteil Heffels und\nSchroers kann das Strafmaß des Falies Klbbeeinflußt\nhaben.\n\nIn diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen\nzur Frage der Alkoholbeeinflussung dürfte sich empfehlen.\nWegen einer etwaigen Anwendung des § 330 a StGB bezüglich\nder Fälle HB un: SB sei auf die Entscheidung\ndes Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober\n1956 - NJw 1957 S 71 Nr 16 - verwiesen. Der Tatrichter erhält durch die teilweise Urteilsaufhebung Gelegenheit, bei\nder Strafbemessung allgemein zu der Frage Stellung zu\nnehmen, ob etwa die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse mit\ndie Ursache eines frühzeitigen Abgleitens des Angeklagten\ngewesen sein mögen.\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Seibert\nHoepner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-14/4-str-69-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-14/4-str-69-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.796234+00:00"}}