{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-14_4_StR_41_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-14","aktenzeichen":"4 StR 41/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a_Sta 41/57\n\nMn Nanen ä\n\nDun\n\n@\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden Kaufnenn Kurt ? mp zu: Dusmiiin ai.\n\ngeboren ar (n 1233, zur Zeit in dieser Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen Rückfallbetrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotbkerg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten geren das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 13. November\n1956 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na ——\n\nDurch Urteil des Landgerichts vom &. März 1956 war\nder Angeklagte wegen Nückfallbetrugs in zwei Fällen\n(WE ur) Tl sowie wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Unterschlagung (Tatzeiten: September bis\n6. Oktober 1954) - unter Einbeziehung der durch Urteil\ndes Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. Mai 1955 wegen\nBetrugs (Tatzeitens 15. bis 22. Oktober 1954) erkannten\nStrafe von sechs Monaten Gefängnis und 100,-- DU Geldstrafe (ersatzweise zehn Tage Gefängnis) -— zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus\nund zu Geldstrafen von 100,-- und zweimal 50,-- DM verurteilt worden (Einzelstrafen für die beiden Rückfall-Betrugsfälles je ein Jahr Zuchthaus, für die VTrkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung: ein Jahr\nGefängnis).\n\nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision\nein, die er am 4. April 1956 auf die Verurteilung wegen\nder Rückfall-Betrugsfälle (Vggp und Ki) beschränkte.\nDurch Entscheidung des 1. Ferienstrafsenats vom 6. September 1956 - 4 StR 280/56 - wurde das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals der Angeklagte wegen Betrugs im Fall Wh verurteilt war, ferner im Strafausspruck im Fall Rn\nund wegen der Gesamstrafe. In den Gründen des Urteils\ndes Bundesgerichtshofs (S 5 UA) wurde abschließend ge--\nsagt: \"Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird die\nStrafkammer zu beachten haben, daß sie die rechtskräftige\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hauburg-Altona ...\nin Höhe von sechs konaten Gefängnis nur dann einbsziehen\ndarf, wenn der Angeklagte sie bis zur neuen untscheidung\n\nder Strafkammer noch nicht verbüßt haben sollte (§ 79 Staa)\",\n\nru\n\n[13\n\n_\n\nı%\n\nv.\n9\nr\nEB\nr\n\nRE\n\nwen\n\nUT\n\ner\nus\n\n-3-\n\nAuf Grund der neuer Hauptverhandlung hat das Landgericht nunzehr durch Urteil vom 13. November 1856 den\nAngeklagten im Fall Wh freigesprochen. Es hat ihn\nwegen Rückfallbetrugs in einem Fall (Kb) und wegen\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und einen Monat Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 50,-- DM - ersatzweise\nfünf Tage Zuchthaus - verurteilt. \"Die in Urteil vom\n8. März 1956 ausgesprochene Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Bamburg ..:, entfällt. Die\nseit dem 31. Juli 1956 erlittene Freiheitsentziehung\n- Untersuchungshaft und Strafhaft - wird auf die erkannte\nZuchthausstrafe angerechnet\",\n\nIn den Urteilsgründen legt das Landgericht unter\n\nandern dar: Die durch das Amtsgericht Hamburg-Altona\n\nseiner Zeit verhängte Gefängnis- und Ersatzfreiheitsstrafe habe der Angeklagte vom 21. Januar bis 30. Juli\n1956 (31. Juli 1956 0 °° Uhr) verbüßt. Am 31. Juli 1956\nhabe die Untersuchungshaft in dieser Strafsache (d.h. derjenigen, die dem Landgericht unterbreitet war) begonnen,\nDurch Beschluß des Landgerichts vom 15. August 1956 sei\ndie teilweise Strafvollstreckung angeordnet worden\n\n(5 4 UA).- Weiter heißt es im Urteil: \"Aus der bereits\n\n' rechtskräftigen und teilweise verbüßten Strafe von seinem\n\nJahr für die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung und der einjährigen Zuchthausstrafe für den\nRückfallbetrug im Fall Kgprurde eine Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und einem Monat gebildet, wie es mit\nRücksicht auf die nun entfallende Binbeziehung der\n\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eamburg-Altona\nbillig erschien. Die am 530. Juli 1956 von dem Angeklagten\nverbüßte Gefängnisstrafe und Ersatzstrafe ,.. aus dem\n\n-4-\n\nUrteil des Autsgerichts Hamburg-Altona ... konnte senäß\n§ 2 79, 74 StGB in diese Gesamtstrafe nämlich nickt einbezogen werden, weil eine bereits verbüßte Strafe der\nGesamtstrafenbildung nicht mehr unterliegt. Für den\nZeitvunkt der Erledigung der einzubeziehenden Strafe\nSurch Verbüssung -... ist nicht das erste, soräern das\nnach der Aufhebung und Zurückverweisung ergangene neue\ntatrichterliche. Urteil maßgebend.\" (5 7, 3 UA).\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte wiederum\nRevision eingelegt. Sein Verteidiger hat sie auf das\nStrafmaß beschränkt und zwar insoweit, als das Landgericht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nKamburgz-Altona nicht einbezogen und damit die erlittene\nUntersuchungs- bzw. Strafhaft in dieser Sache nicht\nberücksichtigt habe.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDurch die im ersten Urteil gemäß § 79 StGB erfolgte\nEinbeziehung der Gefängnisstrafe (Urt. des AG AHamburg-Altona) erlangte der Angeklagte kein wohlerworbenes Racht\ndarauf, daß diese Eiurschnung auch in einem etwaigen\n\n\"späteren tatrichterlichen Urteil aufrechtzuerhalten oder\n\nerneut auszusprechen sei. Das frühere Urteil wurde infolge der vom Angeklagten eingelegten Revision, obwohl\ndiese teilweise beschränkt wurde, nicht in vollem Umfang\nrechtskräftig, z.B. nicht bezüglich der Gesamtstrefe\n\nund ebensowenig hinsichtlich der zu ikr gehörenden inbeziehung, Nur eine rechtskräftige Einbeziehung hätte\ndie Wirkung einer entsprechenden Teilverbüßung gehabt\n(RGSt 77, 151, 152/153). Darsus erklärt sich der bereits\nerwährte Ninweis des Urteils des Ferienstrafsenats an\n\nder. Tatrichter für die Bildung der neuen Gesamtstrefe\n\nen un wirnen®\n. “ .\n\n‚ Strafkammer insoweit als gegenstandslos angesehen, als\n\"in ihr, wie die Revision anführt, auch eine teilweise\n\n-5-\n\n(ebenso RGSt 32, 231, 234 am Ende) Es kam also, wie\nGas Landgericht auch durchaus zutreffend erkannt hat,\nfür die erneute Anwendbarkeit des § 79 StG3 darsuf\nan, ob die Strafe aus dem !lamburger Urteil im Zeitpunkt der neuen Verurteilung - 13. November 195€ -\n\nbereits verbüßt war oder noch nicht (BGHSt 2, 230 F; R\nNIW 1954, 1853 Nr 14). Zu diesem Zeitvunkt war nun die\n\nStrafe und Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Amtsgerichts-\n\nUrteil bereits vollständig verbüßt. Dies stellt das\nLandgericht, wie schon bemerkt, ausdrücklich fest.\n\nDiese Feststellung ist für das Revisionsgericht vindend.\nDemgegenüber kann sich die Verteidigung nicht au den\n\nInhalt des Beschlusses der Strafkammer vom 15. nugust\n\n1956 berufen. Der Tatrichter führt in den Urteilsgründen\n\n(S 4 UA) diesen Beschluß selbst an- Ersichtlich hat das\nerkennende Lanägerieht jene Exrtscheidung der Beschiuß-\n\nVollstreckung der Strafe aus dem Hamburger Urteil angeordnet oder für zulässig erklärt worden war; eben deshalb, weil die Strafe insofern schon verbüßt war. Ein\nRechtsfehler tritt dabei nicht zutage. Es kommt daher\nauf die weitere Darlegung der Verteidigung nicht an,\ndaß die Strafkammer aus der Hamburger Strafe und der\nGefängnis-Einzelstrafe des Urteils vom 8. März 1956\nzwischenzeitlich eine neue Gesamtstrafe hätte bilder\nmüssen (vgl übrigens RGSt 74, 387, 390, 391). Zudem ist\neine solche Teil-Gesautstrafe nicht gebildet worden,\nwie die Revision selbst angibt:\n\nEs mag allerdings eine gewisse Härte darin liegen,\nda3 nunmehr eine Einbeziehung nicht mehr in Betracht\nkam, weil die frühere Strafe jetzt verbüßt war, was sie\n\nom,\n“ide,\n\n-6 -\n\nnoch nicht war, als das erste Strafkammer-Urteil erging.\n\nDies hat auch der Bundesgerichtshof nicht verkannt. Er\n\nhat daher auf die Möglichkeit hingewiesen, solche Folgen\n\nbei der Strafzumessung auszugleichen (BGHSt 2, 231, Dem-\n\nentsprechend hat die neu erkennende Strafksemmer die Getsurade nur auf ein Jahr und einen Monat Zuchthaus be-\n\nmessen, \"wie es mit Rücksicht euf die nun entfallende Ein-\n\nbeziehung ... billig erschien\", Um einen Anwendungsfall\n\ndes § 358 Abs 2 Satz 1 StPO - IM Nr 15 zu § 79 StoB -\n\n(3 StR 369/55 vom 3. November 1955) - und eine Sachlage\n\nwie in BGHSt 4, 366 f handelt es sich vorliegend nicht.\n\nDas Urteil, soweit es angefachten ist, läßt auck\nsonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Seins Revision ist daher als unbegründet zu\nverwerfen. nn\n\nBei auftretenden Zweifeln über die Strafherechnung\nist nach § 42 StrVollstrOy § 458 Abs 1 StPO zu verfahren.\n\nRotberg Krumme Seibert\nRoepner Dr, Hengsberger\n\nFr ”\n> PET Gr u 3\nvar ® DR, ‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-14/4-str-41-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-14/4-str-41-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.769938+00:00"}}