{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-08_4_StR_350_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-08","aktenzeichen":"4 StR 350/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2263 045\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Divlom-Ingenieur Kichard D NEED zu: DEE.\ngeboren an @. END ED i. GEN,\n\nwegen unbefugten Führens eines akademischen Grades\n\nhat der 4. Strefsenat des Bunäesgerichtshors in der Sitzung\nvor 14. November 1357, an der teilgenonnen haben:\n\nBundesrickter Zrumna\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Prof.Dr, lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanvalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WW »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftastelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bochum vom 8. März 1957\nwird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Reschtsulttels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wer durch Urteil des Landgerichts in\nDortmund vom 5. Kai 1052 wegen Vergehens gegen § 5 Abe. 1a\nces Gasstzss \\übor die Führung akademischer Grade zu einer\nGeldstrafe von 2Z50,-- Di! verurteilt worden: Der damaligs\nTawrichter hkiclt für erwiesen, daß sich der Angeklagte ab\n1942 als \"Diplom-Ingenieur\" ausgab, obwonl er wußte, daß er\ndie erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt hatte. Auf seine\nRevision hob äer Senat äurch Urteil vom 2. Aprii 1955 - 4 SiR\n581/52 - die Vorenischeidung wegen vines Verflahrensfel:lers\nauf? und verwies dia Sache an das Landgericht in Bochur. Jienes\nstellte das Verfahren durch Beschluß von 23. August 1954 auf\nGrund des § 2 des StFG 1954 ein (Bl. 278 Bad. I! d.A.). Der\nAngeklagte beantragte jedoch rechtzeitig dessen Yorisetzung:\n\nDaraufhin hat die Strafkammer das Verfahren durch das\nangelochtene Urteil von 8. März 1957 erreus eingesteilt und\ndem Angeklagten die Kosten auferlegt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung des § 60 Ur. 3\n$tPC und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Ersebnis nicht pegründet.,\n\na) Zu § 60 Nr. 3 StPOs In der früheren Hauptverhardlung vor\nden Lendscericht in Dortmund war unter anderem der Dinl,-Ing.\nOD 215 Zeuge vernommen worden (Bl. 104, 105 Bd. IT d.ä.).\nDieser ist soäter verstorben. Der frühere Verteidiger des Angeklagten hatte mit Schriftsatz von 2. Oktober 1953 u.a. den\nStadtbauzsieter CE (Steäiverwaltung Dortmund) als Zeugen\nüber die Leistungen unü Kenntnisse des Angeklagten benannt\n(Bl. 177, 173 3d. I d.A.). Mit Zingabe vom 19. Dezember 1953\nverzichiete der Verteidiger auf diesen Zeugen (Bl. 218, Bd. 1I\nd.A.)\n\nDaf»-gen benamntn der jeizia> Verieiäig:. in »zsiner\nSchutzschrift vom 12. April 1954 den Yiadibauneiciter SED\nerneut als Zeugen, und zwar Über den angeblichen Innali der\nAussage des verstorbenen Zevger VB vor äcr Dortiunder\nStvaiksmaer, insbesondere deräber. das „altiiing die Möglichkeit. aer \\nseklagte sei seiner Zeit zeprüft worden, als\nsehr gro} dezeichnet Kate (31. 232, 3d. IT des 2 a)\nwurde dann auch als Zeuge in der zeizigen Ea srhandlung\nverrommen. Im Anschluß üsrar wurde Jder Beschluß verkündet:\n\nSm\n\n2\n\n\"Der Zeuge CEEEED p1:iv: ge. : 60 Abs. 3 StPO wegen Beslinstigung aubesidigt\" (BI, 414 %. 3d. II d.'.).\n\nworin die Stirafkanmzer die 3eglartigung srblickt hat.\nwird weder in der Fiederschrift noch in den Urteilsgrüngen\ne Verteidigung macht geltend,\n\n(258% 1: 360) dergsiegs. L\na £ t (Vorsitzenden)\n\n& Bi\nII\n\nvon t.vi\n\n12\n12\n\nder Zegliaetieingeverdacht ich\n\ncamii degrünist worden, deß der Zeuge Giessler durch ssi.us\nssaga vor der erkemnenäen Straikamzer den Angeklagten han\n\nBerinrtige en wollen, Für diese Behauptung der Verteidigung\n\nspricht in gewissem Sinne äas 3eweisthema, für das CE»\n\nbenanıv var:\n\n„s ist daher bei der gegebenen Sachlage nicht Auszu--\nschlieäjen. daß die Strafkanmer die Begünstigungshandälung\nGes Zeugen CEEEEEEB in sciner vor der Stirefkamner gemachten\nAussage erblickt hat. Dies wäre fehlsrhkeft (BGHSt 1, 360 fi).\nIm Urmitilungsverfahren nat CE. ie dic Akten ergeben,\nkeins Aussagen gemacht. Seine ewwalige Zusage gegerüber den\nangeklagten, zu dessen Gwisten auszusagen, WÄre allenfalls\nder — strefiloss - Versuch siner 3egünstisung gewesen und\nwürds els Sruni Züir eine ee ni.cht eusreichen\n{LSwe-iosenbarg, 20. Aufl., Ann. 6 zu 96 5t20; Heimberger,\nJ5 1920 2753_). Das Lanägerichs KEiis zwar gegebenenfalls\n\n®\n\n-A-\n\ndie Bichivereidigung Giesslers auf § 61 Nr. 5 StPO stützen\nkönnen. Das het es jeäoch nichi getan. Irdes kenu die Frage\neiner verfahrenswidrigen jlichtvereidigung dahinstehen;\n\ndenn das Urteil beruht ersichtlich nickt auf dem etwaigen\nVerstoß {§ 337 Abs. 1 StPO). Es wird zwar in den Urteilnsründen bei der übiichen Samnmelsngabe der Beweismittel\nerwähnt, die Feststellungen beruhten - auch - auf der vuneidlichen Aussage des Zeugen Giessler (S. 6 UA). Seine Aussage, die sonst in den Urteilsgründen nirgends angeführt\noder erörtert wird, \"Hat aber oifensichtlich für die Zntschz:idwig keine Rolle gespielt. Das Urteil der Strafkamner\nkomni auf Grund einer Überaus sorgfältigen Beweiswürdigun;;\nvnier Ververiung dem Gutsichters des in der hauptverhendlung\ngchörten ?Prafeseors Dr. WI (5: 6 UL) zu dem Ergebnis,\n‘el der Arseklasie seiner Zeit die erforderlichen Prüfungen\nnicht abgelcgt und daß er den akaderischen Greä \"Diplom-Ingenieur\" bewußt zu Irrecht geführt hei. Dis Bekundung\n\ndes väter verstorbenen Zeugen vB Über üle der Zeuge\nCEREEED ;ct:i zusgesagt ksben soll, kat bereits für die\nZröhere Inischsidung des Tatrichters keine wesenvliche\nBedeutung gehabt (vgl. S: 10 des ersten Urteils). Es ist\ndaher nickt ersichtlich, inwiefern die Aussage CE,\nselbst wenn er vereidigt worden wäre, die jetzige Entscheidung irgendwie zu Gunsten des Angeklagten hätte beein-\n\"lussen, insbesondere zu seiner Freisprechung (§ 17 Abs. 3\nStrx 1954) führen können.\n\nb) Die übrigen Revisionsangriffa sind of2ensichtlich unoegründet. Sie wenden sich in unzulässiger Weise gegen dis\nrschtlich nöglichen Yeststellungen und Darlegungen des Tatrichters. Zuden wa” es für dis wutscheidung onne jede Bedeutung, ob der Angeklagte später in Dresden die Diplon-Prürung rogleich sier erst \"nech zweinaligen Anlauf (S. 3\n\nYA) Herrtander lat. Das vetisächliche Vorbrir.en des vor den\nSenat erschienenen Beschwerdefürrers Konnte richt barücksichtigt werden (§ 5 261, 357 Abs. 1 StPO)»\n\nNachı allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme S.uer Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-08/4-str-350-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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