{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-07_4_StR_583_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-04-11","aktenzeichen":"4 StR 583/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR. 583/56 | 2240 047\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josef 5 EB zu: KEE geboren\nam EEE 193° ir TEE (Kreis LEERE ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlurg. vom 7. März 1957 in der Sitzung vom 11. April 1957,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert.\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Frof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr EB in üer Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter Ger Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 12, Oktober 1956 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklag- .\nte wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist,\nsowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\nPOPFEUEEREAER. E00\n\nir ——r\n\nu\n\n.\nFun\nFan a\n\n. “ at\nen N ann nn a\n\nEr aan Sp Ze\n\nDu Pa Pre Paar, Par\n\n.\nIE BE .\nan\n\n, DET ya .\nPRBP)\nrn Be N .\n\nTr nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer und wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig ist ihm die\nFahrerlaubnis entzogen worden; die Sperrfrist beträgt\nfünf Jahre. Den wegen Beihilfe zur Verkehrsgefährdung\nund Unfallflucht mitangeklagten Arbeiter WEB hat die\nStrafkammer wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nZusammen mit seinem Arbeitskameraden NEM unternahm der Angeklagte am 30. Mai 1956 in seinem viersitzigen Personenkraftwagen von seinem Wohnort KOEEB aus\neine Vergnügungsfahrt, die ihn schließlich nach ‘Arolsen\nführte. Gegen 23 Uhr trat er mit seinem Begleiter und\nvier weiteren Personen, die er in einer Gastwirtschaft\nin Arolsen kennengelernt hatte, die Rückfahrt nach Zee\nBan. Infolge erheblichen Alkoholgenusses konnte er\ndas Fahrzeug nicht mehr sicher führen, gefährdete andere Verkehrsteilnehmer und fuhr in Schlangenlinien von\neiner Straßenseite zur anderen. Seine Geschwindigkeit\nbetrug streckenweise 80 km/h. Nachdem er den Ort Twiste\ndurchfahren hatte, geriet er gegen 23,20 Uhr .auf gerader,\nübersichtlicher Straße auf die linke Fahrbannseite, als\nihm ein verschriftsmäßig rechts fahrender Motorradfahrer\n\nY{\n\nx\nnom\n\n5\nA \"\nE, Zur ZU -\n\n”\niS Ee Y7\n\n_3_\n\nentgegenkam. Beide Fahrzeuge stießen zusammen; dabei kam\nder Kradfahrer zu Fall und erlitt schwere Verletzungen.\n\nDer Angeklagte und WEB brachten den Schwerverletzten\nmit dem nur geringfügig beschädigten Fahrzeug ins Kranken- :\nhaus nach KW, wo dieser gegen 3 Uhr an einem infolge\nder Unfallverletgungen eintretenden Kreislaufkollaps starb.\nInzwischen benachrichtigten die übrigen. an der Unfallstelle verbliebenen Insassen des Wagens die Polizei. Sie teilten den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten mit, daß\n\nder Fahrer den Verletzten zum Stadtkrankenhaus in Tb .\n_ gebracht habe. Da niemand, den Namen des Angeklagten oder ‚\nseines Begleisere wußte, fuhren. die Beamten dorthin, trafen -\naber nur noch ı an. Der Angeklagte hatte sich auf dessen\nRat in seine am Marktplatz gelegene Wohnung begeben und den\nWagen. wie immer, auf dem Platz abgestellt. Auf energische\nAufforderung des Polizeibeamten BB öffnete er die Haustür und ging mit ihm zum Krankenhaus zurück, wo ihm gegen\n2,30 Uhr eine Blutprobe entnommen werden konnte. Diese ergab |\nFür äie Seit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindesten\n‚Tr ° 00.\n\n-\n\n—_\n\nMit der Revision rügtder Angeklagte die Verletzung\nvon verfahrensvure<->if-en und des sechlichen Strafrechts.\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und die Einzie=- s er\nhung des Führerscheins ficht er nicht an; er- wendet sich 5\nvielmehr gegen die Annahme einer Verkehrsgefärdung nach ee\n§ 315 a Nr 2 StGB, gegen die Verurteilung wegen Verkehre-. :\nuntallfivcht und gegen die Höhe der Strafe. re = 5\n\n.\n‘ » -\n- D\n\nDeo Zechtsmittel ist nur zum Teil begründet,\n\n-a-II.\n\ni. Soweit die Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, ist sie unbeachtlich, weil\ndie den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben sind (RGHSt 2, 168).\n\n.\n\n2, Die Zweifel der, Revision, ob der Angeklagte zu\nRecht wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt\nworden ist, sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat dazu in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\n- ausgeführt, der Angeklagte habe durch seine Fahrweise die\nSicherheit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt und mehrere andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sie hat angenommen, die unverantwor;.iche Fahrweise sei in erster Linie auf den vorangegangenen Alkoholgenuß zurückzuführen;\nbei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der\nAngellagte voraussehen können und müssen, daß seine Fahrt\nin erhebiic“ argesrunkenem Zustand mit dem überladenen\nKraftwagen in Anbetracht seirer geringen Fahrpraxis zu\neiner konkreten Gemeingefahr führen werde. ‚Der Blutalkoholgehalt von nur 1 °/oo steht der Überzeugung des Landgerichts. daß der Angeklagte schon hierdurch unter den besonderen Umständen in seiner Fahrtüchtigkeit wesentlich\nbeeinträchtigt war und dies erkennen konnte, nicht entgegen.\n\n3. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus,\n“ den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht zu bestrafen.\na) Nach Ansicht des ersten Richters war der Angeklagte\n\nDE 7 rs\n\n-5-\n\nnach Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus verpflichtet, sich unverzüglich bei der Polizei zu melden.\nEine solche Verpflichtung ist jedoch von der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich abgelehnt worden (vgl BGHSt 7, 1125 8, 265; BGH A StR\n135/55 vom 26 Mai 1955 und IM Nr 6 zu § 142 StGB). Es\nbesteht nunmehr Einigkeit darüber, daß § 142 StGB nur die\nFlucht als solche verbietet, nämlich das Sich-Entfernen\nvom Unfallort derart, daß der Täter nicht mehr oder nicht\nohne weiteres als Beteiligter feststellbar oder erreichdar ist. Das Gesetz gebietet keine tätige Mitwirkung an\nder Aufklärung des Unfalls und fordert nicht, daß der Täter einer strafbaren Handlung sich bei der Polizei meldet. Das Fluchtverbot darf nicht in ein Meldegebot umge-.\n-deutet werden.\n\nb) Gleichwohl 158t der festgestell\\e Sachverhalt den\näußeren Tatbestand einer vollendeten Unfallflucht erkennen. Der Unfallbeteiligte ist nämlich — was das Landgericht nicht erörtert hat — nach Beendigung der Hilfeleistung verpflichtet, alsbald an den Unfallort zurückzukehren, um die in § 142 StGB bezeichnete Unfallaufklärung\nzu dulden.JDiosce Pflicht besteht solange, als dort noch\nFeststeiit.gen über die Person der Beteiligten,ihre Fahr-\n. geuge oder die Art ihrer Beteiligung möglich sind und\n\nmit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern, von Polizeibeamten oder der Anwesenheit von Unfallzeugen zu rechnen\nist, die solche Feststellungen treffen können. Darüber hat\nder Verkehrsvflichtige sich Gewißheit zu verschaffen. Sind\ndiese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, so besteht\nkeine Rückkehrpflicht mehr, weil sie sinnwidrig wärs (vgl\nBGH aalz ebenso 0O1G Hamm in VRS 8, 208).\n\noo. Bi |\n. Ar\nParcH\n\nDanach hätte der Angeklagte auch in dem vorliegenden\nFalle unverzüglich an die Unfallstelle zurückkehren müssen,\nanstatt sich nach Hause zu begeben. Es entschuldigt ihn\nnicht, wenn er seinen Begleiter am Eingang des Krankenhauses zurückließ, während er sich in seiner Wohnung angeblich der Polizei zur Verfügung halten wollte. § 142 StGB\nräumt dem Unfallbeteiligten nicht die Möglichkeit ein, die\nnotwendigen Ermittlungen an einem anderen von ihm gewählten Ort abzuwarten,\n\nce) Das Lanägericht nimmt zur inneren Tatseite nicht an,\ndaß der Angeklagte den von vornherein aussichtslos erscheinenden Versuch wagen wollte, seine Beteiligung an dem Unfall\nüberhaupt zu verschleiern, sondern daß seine Handlungsweise vielmehr darauf abzielte, die Feststellung des Blutalkoholgehalts nach Möglichkeit hinauszuzögern und durch Zeitablauf zwecklos zu machen; die Rückkehr in seine Wohnung\nsei ein Teil seines Planes gewesen, die günstigen Umstände auszunutzen. Nach der Überzeugung der Strafkammer hätte\nsich der Angeklagte, wenn er nicht die Entnahme einer Blutprobe befürchtet hätte, unverzüglich der Polizei gestellt.\nDaraus folgert sie, daß er sich seiner — vermeintlichen —\nMeldepflicht auch bewußt war.\n\nTa eine solche Pflicht für den Angeklagten - wie unter 3 a erörtert -- nicht bestand, muß das Vorliegen des inneren Tatbestandes im Hinblick auf seine Verpflichtung,\nvom \\rankenhaus unverzüglich an die Unfallstelle zurückzukehren geprüft werden.\n\nNach -siner im Urteil mitgeteilten Einlassung will\n\nFu\n\nBy\n\nwe\n\ner Pe. 27 SPEER\n\ntan x\nee\n\n”\n»\n\nex\nwa =\nat\n\n” x\nWe\n\nPA\n\n>\nrn\n\n-\ntn\n\nk}\nDr ee 5\n\nder Angeklagte eine Rückkehr zum Unfallort nicht für\nnötig gehalten haben; vielmehr habe er geglaubt, sich\nnach Zurücklassung seines Arbeitskameraden im Krankenhaus nach Hause begeben zu dürfen. Es konnte ihm nach\nden Urteilsausführungen nicht widerlegt werden, \"daß\n\ner der Auffassung war, nach der Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus nicht an die Unfallstelle\nzurückkehren zu können, weil sein Kraftwagen beschädigt\nwar, und daß er dies auch für unnötig hielt,weil er\nglaubte, die Polizei sei von den Insassen seines Wagens\nohnehir benachrichtigt worden.\" Mit diesen für die Feststellung des Vorsatzes wichtigen Angaben des Angeklagten hat sich die Strafkammer nicht näher auseinander-\n\ngesetzt, offenbar deshalb, weil sie den Tatbestand des $ !42 -\n\nStGB nur ‚in der unterlassenen Selbstanzeige an die Polizei erblickt.\n\nAuch dem Urteilszusammenhang können keine ausreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand entnommen werden.\n\nInsbesondere lassen die Urteilsausführungen nicht\nmit Sicherheit erkennen, ob der Angeklagte sich in seinem\nnervösen und niedergesehlagenen Zustand seiner Verpflichtung zur Rückkehr an die Unfallstelle überhaupt bewußt gewesen ist. Bei dem freigesvrochenen Mitangeklagten hat\ndie Strafkammer es nicht für wiüsrlegt era&htet, daß er\n\nnicht daran gedacht hat, seinem Begleiter SEE durch\nden Rat, nach Hause zu gehen, bei einer Fahrerflucht. Hilfe su leisten. Es 1äßt sich mithin nicht ohne weiteres\nausschließen. daß beide Beteiligten nicht daran dachten,\ngegen die Verpflicktiungen aus:§ 142 StGB zu verstoßen, wenn\n\nDe\n\n= 8B-—\nsie nicht zur Unfallstelle zurückkehrten.\n\na; Das Vergehen der Fahrerflucht kann allerdings nach\nständiger Rechtsprechung auch in anderer Weise an einem\nOrt begangen werden, den der Täter auf der — zunächst\nentschuldbaren — Weiterfahrt erreicht (vgl BGH in VRS Bd\n4548 - 52 - Nr 23, 24). Als tatbestandsmäßige Handlung\nkönnte demnach noch in Betracht kommen, daß der Angeklagte sich vom Krankenhaus aus, in der Absicht die Blutentnahme bewußt hinauszuzögern und durch Zeitablauf zwecklos zu machen, in seine Wohnung begeben hat. Die Strafkammer schließt auf diese innere Einstellung des Angeklagten vor allem ‘daraus, daß er seiner Meldepflicht bei der\nPolizei nicht nachgekommen ist. Wie bereits dargelegt, besteht eine solche Rechtspflicht indes nicht. Die hieraus\ngezogenen Schlußfolgerungen sind also hinfällig.‘\n\n. Der Senat vermag aber auch hier- allein darin, daß -\nder Angeklagte sich unter den besonderen Umständen aus\n\ndem Krankenhaus in seine Wohnung entfernte, objektiv noch\nkeine Fahrerflucht zu finden, weil die Ermittlungen über\nden Unfallhergang und die Unfallbeteiligung des Angeklagten dadurch nicht wesentlich erschwert oder verzögert worden sind. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß er\nseinen Begleiter gerade deshalb im Krankenhaus zurückgelassen hat, damit er die Polizei zu seiner nahe gelegenen ı:.\nWohnung weisen könne.\n\n. 4. Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl.\nNach § 267 Abs 3 StPO brauchen nur die für die Zumessung\nder Strafe bestimmenden Umstände im Urteil angeführt zu\nwerden. Das ist in ausreichendem Maße geschehen, Rechtsfehler bei der Strafbemessung sind nicht ersichtlich. Es\n\nsugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht ge-\n\n\"liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Strafkammer die\n\n.\n5\n\nerg!\n.\n\n-9-\n\nbührend berücksichtigt habe. Sie hat ihm ausdrücklich sein\njugendliches Alter, die Aufrichtigkeit in der Hauptverhandlung und den Umstand zugute gehalten, daß er nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft ist. Wenn das Gericht\ndann im Hinblick auf die erheblichen Erschwerungsgründe für\ndie fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer auf eine Einsatzstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt hat, so ist hierin eine rechtlich anfechtbare Ermessensüberschreitung nicht\nzu erblicken. Das gilt auch für die Bemessung der Sperrfrist.\n\nDie unter Nr 5 erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs wegen Fahrerflucht. Damit entfällt auch\nder Gesamtstrafausspruch. Im übrigen ist das Rechtsmittel\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nNeben der neuen Gesamtstrafe muß der Tatrichter auch\nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis erneut befinden (vgl\nBGHSt 7, 180 /T827).\n\n\" Rotberg Krumme Seibert\n\nHoepner Tang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-11/4-str-583-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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