{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-07_4_StR_552_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-07","aktenzeichen":"4 StR 552/56","doktyp":null,"leitsatz":"Auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit - bei\nBerücksichtigung der Jugend des Täters -Sühne\ndurch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe\nverlangt, muß der Jugendrichter prüfen, ob die\nErziehung des Jugendlichen zu einem\nrechtschaffenen Lebenswandel besser durch die\nStrafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung\nerreicht wird.","text_plain":"' Sur das Nachschlagewerk! 2242 :C4\ngür die Amtliche Sammlung!\n\nrl\n\n‚hie MAUS AEE SEEEWERDEERD 0 an Hin mm: Hin mn: On Dh Min Mh Dal Min: ER Tan ES Con m Mi Mm Aue Anne Din ARE A GEHE N m un mm [0 u 1 20\n\n.\n\nGesetz: JaG §§ 20 und 21\n\nRechtssatz: Auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit - bei\nBerücksichtigung der Jugend des Täters -Sühne\ndurch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe\nverlangt, muß der Jugendrichter prüfen, ob die\nErziehung des Jugendlichen zu einem\nrechtschaffenen Lebenswandel besser durch die\nStrafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung\nerreicht wird.\n\nAktenzeichen: 4 StR 552/56\nurt. des BGH vom 7. März 1957 1G Bochum\n\n4 StR 552/56\n\nIm Namen des Volxes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Berglehrling Jürgen HE BR aus ro. sort\ngeboren am EB 1939,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 4. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende tichter, ' .\nOberstaatsanwalt hin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE pei der Verkündung\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 19. September 1956\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es\n‘dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung versagt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nki Pe\n\n,\n\nAg\nBARS RE\nerr\nDS\n=\n.\n'e\n\n\"u\n\n-2.\n\nGründe:\n\n. Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen\neines Verbrechens der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ver-\n\nurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erstrebt\naie Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, hat aber nur\n\nteilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte am 14, Mai 1956 zwischen 19 und 20 Uhr\ndem Zusammensein zweier vierzehnjähriger Mädchen mit den\nsechzehnjährigen Obersekundaner PB und dem gleichaltrigen\nMalerlehrling Reg dadurch ein Ende bereitet, daß er den\nBruder des einen Mädchens herbeiholte. Als er den beiden Jungen\ngesagt hatte, sie müßten das ja einsehen, Christel Vi - das\neine der beiden Hädchen - sei erst 14 Jahre alt, entstand ein\nWortwechsel, bei dem der Angeklagte die beiden anderen Jungen\n\nals Schwächlinge bezeichnete, worauf RR zu Pi sagte: \"Das\nGesicht muß man sich merken.\" Am nächsten Tage gegen 17 Uhr saßen\n\nRG uni Ph ien Hause der Christel Weg: gegenüber auf\neinem Vorgartenzaun, während der Angeklagte in einiger Entfernung\nauf der Straße stand. Seinem hinzukommenden Nachbarn, dem Lehrling CM. zeigte er ein Taschenmesser, dessen 7 cm lange\nKlinge schon geöffnet war, und sagte im Hinblick auf Pwwn\nund RR, wenn die etwas wollten, könnten sie etwas von ihm\nkriegen. Auf CO s warnende Aufforderung steckte der Angeklagte das Hesser - aber geöffnet - wieder in seine Tasche.\nInzwischen näherten sich die beiden Jungen bis auf 5 m, legten\nihre Jacken auf Gen Rasen und gingen weiter auf den Angeklagten\nzu. REM. der einen Kopf kleiner und schmächtiger war, als\n\nder seinen Altersgenossen körperlich weit überlegene Angeklagte, blieb etwa 50 cm entfernt von dem Angeklagten\nstehen, wobei er die Fäuste in Brusthöhe kob. TW stanı\nschräg rückwärts hinter ihm, während N beim Angeklagten stand. Der Angeklagte sagte irgendetwas, 208\n\naas geöffnete Messer aus der Tasche und stieß damit gerade- :\naus nach RW: nur mit dem Hemd bekleideter Brust. Er\nwollte RR nur verletzen, um ibn zu warnen, traf aber\nden Herzmuskel und tötete ihn so. Als er merkte, was er\nangerichtet hatte, versuchte er den zusammenbrechenden\nRE nach seiner eigenen nahen Wohnung zu schaffen, um ihn\ndort zu verbinden; das gelang ihm jedoch nicht. Als Re\nnach dem Krankenhaus abtransportiert worden war, weinte\n\nder Angekli2gte und warf das Messer gegen eine Hauswand.\n\nEr begab sich auch ins Krankenhaus, um sich nach Rebe\nErgehen zu erkundigen, Der Angeklagte war zur Tatzeit voll\nverantwortlich im sinne des § 3 JGG.\n\nDas Landgericht bewertet die Tat als vorsätzliche\nKörperverletzung, hält also - zutreffend - den Tatbestand\ndes § 223 StGB für verwirklicht. Es wendet den § 226\nStGB an, weil der Angeklagte Rs Tod fahrlässig verursacht hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch\nden Begriff der Notwehr nicht verkannt, indem es eine\nNotwehrlage zwar bejaht, aber ausgeführt hat, durch den\nGebrauch des Uessers gegenüber dem waffenlosen und ihm\nweit unterlegenen RW habe er das Maß der erforderlichen\nAbwehr vorsätzlich überschritten. Es bestand auch keine\nVeranlassung, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen,\nob der Angeklagte, der schon vorher GW das geöffnete\nMesser gezeigt hatte, in Bestürzung, Furcht oder Schrecken\n\nı§ 53 Abs 3 StGB) gehandelt hat. Nach der Sitzungsniederschrift hat auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung\ndie Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage\nnicht beantragt. In der Feststellung des Landgerichts,\ndeß EM in der Nähe des Angeklagten stand, als dieser\nzustieß, liegt auch nach dem Urteilszusammenhang zugleich\ndie von der Revision vermißte Feststellung, daß der Angeklagte sich der Hilfsbereitschaft GEB bewußt war.\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht die Begründung,\nmit der die Jugendkammer die Aussetzung der Vollstreckung\nder Jugendstrafe nach §§ 20 und 21 JGG ablehnt. Sie geht\nlediglich dahin, daß \"eine Aussetzung mit dem Zweck der\nhier verhängten Jugenästrafe nicht zu vereinbaren\" sei,\nnämlich \"eine Straftat, der ein blühendes Menschenleben\naus nichtigem Anlaß zum Opfer gefallen ist, zu sühnen\".\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits aus-\n\ngesprochen, daß der Gedanke der Abschreckung Dritter\n\nfür die Entscheidung außer Betracht zu bleiben hat, ob\nZuchtmittel ausreichen oder Jugendstrafe erforderlich ist,\nund in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß § 21\nJGG im Gegensatz zu § 23 StGB kein Verbot der Strafaussetzung für den Fall ausspricht, daß das öffentliche\nInteresse die Strafvollstreckung erfordert (JR 1954, 149).\nNun hat allerdings die Jugendkammer die Aussetzung der\nStrafvollstreckung nicht darum abgelehnt, weil dies zur\nAbschreckung Dritter nötig sei, sondern aus dem Gedanken der Sühne für eine besonders schwere Tat. Den Sühnegedanken enthält auch die Jugendstrafe. Auch der Bundestagsausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat\n\nbei der Stellungnahme zu dem Entwurf des Gesetzes zur\nÄnderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 4. August\n1953 (BTDrucks - 1. Wahlperiode - Nr 4437, S 2) zum Ausdruck gebracht, daß gie Jugendstrafe als einzige echte\n\nStrafe ein gewolltes, als Vergeltung für begangenes Unrecht\nzugefügtes, Übel darstellt; zugleich aber weist er da-\n\nrauf nin, das im Jugendstrafrecht ganz anders als im\nallgemeinen Recht \"der spesialpräventive Zweck der Strafe\"\n\nin den Vordergrund tritt und daß sich ikre Aufgabe nicht\n\nin bloßer Vergeltung erschöpft, was der Jugendrichter\nnamentiich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen hat.\nDarüber, daß das Jugendgerichtsgesetz in seiner heutigen _\nGestalt ganz überwiegend vom Erziehungszweck beherrscht\nwird, besteht \\Jbereinstimmung zwischen Rechtsprechung\nund Rechtslehre. Auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit\n- unter Berücksichtigung der in der Person des\nJugendlichen Täters liegenden Unstände -Sühne äurch\nVollstreckung der ütrafe verlangt, muß der Jugendrichter\ndaher prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen\n\nzu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die\nStrafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung erreicht\n\nwird. Er wird je nach dem Gewicht, das dem einen oder dem\nanderen Strafzweck im Einzelfall zukommt, zu entscheiden\nheben,\n\nHiernach ist der Ausgangspunkt für die Entscheidung\nnach den §§ 20 und 21 JCG wesentlich verschieden von den\nfür die Strafaussetzung nach § 23 StGB bestim enden Gesichtspunkten. Aber auch da, wo die Anwendung des § 23\nAbs 5 Nr 1 StGB in Fraxe steht, können bei Prüfung der\nFrage, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe erfordert, die Persönlichkeit des\nTäters und die besorderen Umstände, die im Rahmen des\n§ 23 Abs 2 StGB zu beachten sind, berücksichtigt werden\n(NJW 1955, 30 Nr 18) und auch dort sind die Gestaltung\nder Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und ihre Wirkung\n\n | nn m nn\n\nauf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig\nab zuwäg en (BGHSt 6, 125). Dies gilt im Jugendstrafrecht in erhöhtem Maße.\n\nDa die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß\ndas Landgericht sich der Pflicht zu sorgfältiger A b- '\nwägung der erwähnten Streafzwecke bewußt gewesen\nist, als es die Strafaussetzung ablehnte, muß das Urteil\nin diesem Punkte mit den Feststellungen aufgehoben werden»\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-07/4-str-552-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-07/4-str-552-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.614430+00:00"}}