{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-07_4_StR_545_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-07","aktenzeichen":"4 StR 545/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_545756\n\nIm\n\n2245 065\n\nNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Gertrud ‘; EB 2: SEE aus\nEm; dort geboren an 1215,\n\nwegen Meineids u-a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. März 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n\nelse\n\nVorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals\n\nbeisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EWR in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WM rei der Verkündung\n\nals\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals\n\nUrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 7. September 1956\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagte nicht wegen \"fortgesetzten\" Betrugs, sondern - unter Freisprechung im übrigen - wegen\neines inde Oktober 1954 begangenen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenföälschung verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird\naufgehoben. In diesem Umfangs wird äle Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirä die Revision rerworfen.\n\nSoweit die Angeklagte freigesprochen ist, Fallen\ndie Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.\nüber die Kosten des Hechtsnmiitels im übrigen hat\ndas Landgericht zu ovefinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte war seit Oktober 1954 Provisionsvertreterin der Besteck- und Porzellanwarenhandlung Bin\nin VER. Um sich eine Provision zu verschaffen,\nlegte sie dieser Firma einen gefälschten Bestellschein\ner zhefrau Hilde von der Tghbüber verschiedene Sesteckteile im Hechnungsbetrage von 115,50 TE vor. Trau von der\nHi ha:te ihr keinen Auftrag erteilt und auch die Unter-Schrift nicht geleistet. Die Angeklagte erhielt eine Provision von 15 DM. Um die Unrichtigkeit des Bestellscheins\nzu verschleiern, ließ sie sich die Ware zur Auslieferung\nan die Aundin aushändizgen, gab sie aber üinde Dezember 1954\n. wieder zurück mit der Begründung, daß die Käuferin sie\nerst Ende Janusr 1955 haben wolle, In diesem Zeitpunkt\nließ sie sich die Besteckteila wiederum zur Weiterleitung\nan die Kundin aushändigen und leistete die Anzahlung aus\neigenen Mitteln, indem sie angan, das Gelä bei der Auslieferung von Frau von der FM erhalten zu haben. Sie behielt die Ware ohne weitere Gegenleistung, zu der sie nicht\nin der Lage war, in ihrem Besitz und gab sie erst am Tage\nvor dem Erlaß des angefochtenen Urteils - 6. September\n19556 - zurück:\n\nIn dem bürgerlichen Rechtsstreit der Firma Di\ngeren Frau von der Ip beschwor die Angeklagte an\n7: Juli 1955 bewußt wahrheitswidrig, daß die Beklagte die\nBesteckteile gekauft und auch den Bestellschein unterschrieben habe.\n\nDas Landgericht hat sie wegen Meineids und viegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jaur Gefängnis verurteilt.\n\nDie bürgeriichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von\nzwei Janren aberkannt.\n\nY\n\nN\n\nInre Kevision, die Verletzung verfahrersrechtlicrer\nVors»chriften und des sacklicnen Strafrechter rügt, is#\nnur zum Teil begründet.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet der Verteidiger die Ablehnung seines Beweisamtrages auf Anhörung eines zweiten\nSchriftsachverständigen Über die Ächtheit der Unterschrift der Frau von der Egg au? dem Bestellschein.\n\nDer Tatrichter hat die Ablehnung damit begründet. \"daß\ngegen den Beweiswert dJes erstatteten Gutachtens, insbssondere auch in Verbindung mit den anderen Beweismitteln,\nentkräftende Umstände weder ersichtlich noch vorgebracht seien\", Damit hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Fälschung der Unterschrift - also das\nGegenteil der behaupteten Tatsache - durch das frühere j\nsutachten erwiesen sei. Dieser Ablehnungsgrund entspricht\ndem Gesetz (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Demgerenüber beruft sich dis Revision nur darauf, daß schon Irrtümer\nvon Schriftsachverständigen vorgekommen seien und die\nVernehmung eires weiteren Öutechters zwöglicherweise\n\nauch hier die Echtheit der Unterschri?t ergeben 'hätte.\nDas ist kein gesetzlich anerkannter Grund, der das\nLandgericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens\nnötigte>\n\nAuch die Aufklärungsrüge greift nicht durch, Ob der\nEhemann von der Eh in der Hauptverhandlung eine andere\nden Gericht vorliegende Unterschrift seiner Frau nicht\nals die ihrige erkannte, vermag das Revisionsgericht\nnicht nachzuprüfen. Dieser Vorgang bezog sich auch nach\ndem Revisionsvorbringen nicht auf die streitige Unterschrift. Die Strafkammer, die nach den Urteilsgründen\ndie Unterschrift unter dem Bestellschein schon selbst\nals plumpe Fälschung erkennen konnte, hat auf Grund\neines von \"wissenschaftlichen Grundsätzen getragenen\n\n2\n\n- A -\n\nautachten\" des nach 26jähriger Berufsausübung besonders\n\nwar. Sie war deshalb zu weiterer Ermittlungstätiskeit\nnicht verpflichtet.\n\n2, Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und\nkeireids 1§ 8t keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nuch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges\nist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie die\nAufgabe der Warenbestellung durch Vorlage eines gefälschten Bestellscheins betrifft.\n\n5. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAuffassung der Strafkamner, das weitere betrügerische\nVerhalten der Angeklagten bei der Aushändigung der Bestecke sei nicht als \"straflose Nechtat\" (richtiger:\nmithestrafte Nachtst) zu würdigen, sondern als Nirzel-\n\n‚akt eines fortgesetzten Betruges.\n\nx\n\nEine sog. straflose Nachtet kommt allerdings nach\nanerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann\n\nin Betracht, wenn der durch die Vortat angerichtete Schaden\n\nmit der durch das weitere - an sich - strafbare Verhalten\nverursachten Schädigung zusammenfällt und dieses wiederum\nnur von derselben rechtswidrigen Absicht getragen wird,\ndie den Täter schon bei Verübung der Vortat beherrschte.\nWenn durch das nachfolgende Verhalten des Täters aber\n\nein anderes Rechtsgut verletzt oder der durch die Vortat\neingetretene Schaden erweitert oder vertieft wird, ist\nauch die Nachtat besonders zu bestrafen, sofern sie für\nsich allein einen strafbaren Tatbestand begründet\n\n(BCHst 5, 295 /2977; 6, 67; NJW 1955, 508; RGSt 43, 60\nv'657; 48, 290; 49, 405 /2077; 57, 43; 59, 128 /T307; 60,\n\nLan.\n\n371 £; 62, 61; 65, 187 /I927: 64, 281 /2837; 87. 70/1375\n67, 273 [27575 I 1933, 2287 Ir 16; HERR 1938, 351; 1942.\n420)\n\nIn der Aushändigung der Bestecke auf Grund der Vorspiegelungen der Ängeklagter hat das Landgericht zwar mit\nKecht eine Erweiterung des Vermögensschadens der Firma\nSE :rolickt; senn sie gab die Ware nur her, damit\nsie äer vermeintlichen Käuferin zur Erfüllung des Kaufvertrages übergeben werde, während die Angeklagte den Besitz behielt und 20 Monate lang verhejmlichte, um die\nGläubigerin Über die wahre Sachlage zu täuschen. Außerdem könnte unter Umständen auch eine Vertiefung des\nSchedens der Släubigerin darin gefunden werden, daß sie\niiber das Bestehen ihres Anspruchs auf Rückzahlung der\nProvision getäuscht und dadurch verhindert wurde, ihn\ngeitenä zu machen (KGSt 63, 186 /I917): Allein die Unklarheit über ihre Vermögenslage, in die sie dadurch\nversetzt wurde, daß die Angeklagte ihr vorspiegelte, sie\nhebe eine Kaurfgeldforäerung gegen Frau von der Fin,\naber dis Zntstehung einer Rückzahlungsforderung gegen\nsich selbst verschwieg, bedeutete eine Vermögensge?ährdung, die einer weiteren Vermögensbeschäödigung im Sinne\ndes § 263 StGB gleichsteht.\n\nDurch dieses Vorgehen konnte sie sich aber nur dann\neines weiteren Betruges oder versuchten Betruges schuldig\nmachen, wenn sie auch einen weiteren entsprechenden\nVermögensvorteil erlangt oder wenigstens erstrebt hätte.\nDie dahin gehende Beweisannahme der Strafkammer findet\nindes in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze.\n\nDaß sie die Besteckteile etwa für ihren eigenen Haushalt\nverwendet oder auf andere Weise nutzbringend verwertet\nhabe oder verwerten wollte, hat das Landgericht nicht\nfestgestellt. Vielmehr ging es ihr neck der Überzeugung\n\n-6-\n\nder Strafkammer nur Jarur, ihre Terfelilung zu verschleiern.\nDie Verleckung einer Straftat stellt nach allgemeiner\nHeinung allein noch keinen Vermögensvorteil dar (RG Rspr 3,\n16 /237; 4, 669; LZ 1926, 1015 Nr 2; RGSt 42, 287 /2917;\n58. 211 /2137; 59, 128 /T307). Insoweit würde es über-\n\nies sn dem Erfordernis der Stoffgleichheit fehlen, weil\ner erlangte Vorteil nicht dem Vermögensschaden der\nläubigerin entspricht (BGiSt 6, 115).\n\nDD gu‘ 2\n\nSelbst wenn die Angeklagte zugleich die Absicht gehab‘ haben sollte, die Rückforderung der Provision durch\nihre Täuschungshandlung zu verhindern oder hinauszuzögern - wofür die Sachlage allerdings keinen Anhalt\nbietet, weil die Angeklagte sogar einen höheren Betrag\nals Anzahlung für die Bestecke hingegeben hat -, 80\nwürde ihr weiteres betrügerisches Vorgehen doch nur der\nSicherung des durch die Vortat schon erlangten, nicht\naber zur Erreichung eines weiteren Vermögensvorteils\ngedient haben. Diese Schädigung würde also rit dem schon\nfrüher eingetretenen Vermögensschaden zusammenfailen\nund deshalb durch die Bestrafung der Vortat mit abzugelten sein (vgl RGSt 48, 290; 62, 61; 63, 187 /T927;\nSchröder MDR 1950, 398 /#007).\n\nEine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser\nRichtung kann von einer neuen Verhandlung nicht mehr\nerwartet werden. Der Senst ist deshalb in der Lage, den\nSchuldspruch nach § 354 Abs 1 StPO selbst richtigzustellen. Da von dem vom Landgericht angenommenen ?Fortgesetzten Betrug nur eine einzelne Betrugshandlung als\nGrundlage für die Verurteilung wegen Beiruges, begangen\nin Tateirheit mit Urkundenfälschung, bestehen bleibt,\nmuß die Angeklagte von dem in Üröffnungsbeschluß erhobenen Vorwurf eines weiteren selbständigen Betrugsvergelens freigesprochen werden.\n\n- 7-\n\nDss führt zur Aufhebunx der Einsätzstrafe von swei\n„onaten und der Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen ist Gie Revision als unbegriindet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Seibert\nHoenner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-07/4-str-545-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-07/4-str-545-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.590750+00:00"}}