{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-07_4_StR_39_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-07","aktenzeichen":"4 StR 39/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FR 2242 007 en\n\n4_StR_39/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Bernhard S (iD\n\naus VB, zevoren an Gum 125 ir Fu\n\nzur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen schwerer Verkehrsunfallflucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. März 1957, an der tejlgennmmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotbarg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hospner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter on\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts “\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 26. November\n1956 dahin abgeändert, daß er wegen Widerstands\ngegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit geführlicher Körpervorletzun und mit schwerer Verkehrs-\n\nunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt wird.\n\nDie Gebühr für die Revision des Angeklagten wird\nauf die Hälfte ermäßigt. Die ihm durch seine\n\n2. Revision erwachsenen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung des Landgerichts bestehen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründes\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n\n19. April 1956 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, zugleich unter Entziehung der Fahrerlaubnis. Von\n\nder Anklage wegen Verkehrsunfallflucht wurde er damals\nfreigesprochen. Der Senat hat das Rechtsmittel des Ange-\n\n—klagten-verworfen, dagegen auf die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft jenes Urteil insoweit aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden war - VRS 11, 425 ff Nr 170 -.\n\nDie Strafkammer hat ihn nunmehr - unter Einbeziehung\nder bereits reehtskräftig verhängten Gefängnisstrafe -\nwegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Er macht mit dieser lediglich geltend, es hätte\nzwischen den Vergehen gegen §§ 113 und 223 a StGB und\nder Verkehrsflucht Tateinheit angenommen werden münsen.\n- Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die von ihm angenommene schwere\nVerkehrsunfallflucht (§ 142 Abs 1 und 3 StGB) im Verhältnis\nzu den Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und des\nWiderstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 223 a, 113, 73\nStGB) als weitere selbständige Handlung angesshen (§ 74\nStGB).\n\nDem kann nach den von der Strafkammer nunmehr getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beigetreten\nwerden. Dem Angeklagten kam es von Anfang an und auch nach\ndem Unfall darauf an, Film- und Vorführgeräte auf alle\nFälle und um jeden Preis dem polizeilichen Zugriff zu entziehen und in Sicherheit zu bringen (S 6, 8 UA). Dies war\n\n-3-\n\ndas ihm vorschwebende und ihn beherrrchende Ziel, demer\ndie Möglichkeit, daß ein ihn aufhaltender Kriminalbeamter\nim Zuge des Fluchtvorgangs verletzt und nachher auf der\n\nStraße liegen bleiben würde, unterordnete. Die bei seinem\n\nbeschleunigten Davonfahren begangene Unfallflucht war\nzwar, für sich betrachtet, ein schwerwiegendes Vergehen.\nIm Rahmen des Gesamtgeschehens war sie jedoch nur ein\nTeilabschnitt der \"Polizeiflucht\". Die vom Angeklagten\ngegenüber dem Kriminalbeamten begangene gefährliche\nKörperverletzung, die in Tateinheit zum Vergehen der\n\niderstandsleistung stand, fiel ebenso auch mit der Unfallflucht zusammen, Es handelte sich nach dem festgestellten Sachverhalt um ein sich in kurzer Zeit und ununterbrochen abspielendes gleichförmiges Tun des Angeklagten. Es war von einem gleichartigen Handlungswillen\ngetragen. Nach der Auffassung des Lebens war dieses Tätigwerden an sich auch für einen unbefangenen Beobachter\n\nbei natürlicher Betrachtungsweise ein zusammengehöriges\neinheitliches Tun (natürliche Handlungseinheitz; BGESt 4,\n219 /2207; 6, 229 /2327; Jagusch im IK, 8. Aufl, AmBI\nvor § 73 StGB, S 584 f). Die Entscheidung RG HRR 1938\n\nNr 1448 steht dieser Wertung nicht entgegen. Dort wurde\nTatmehrheit zwischen Unfallflucht und dem Vergehen gegen\n§ 113 StGB gebilligt, weil der Widerstand mit der Verkehrsflucht \"nichts zu tun\" hatte und \"nur bei Gelegenheit der Führerflucht verübt\" war. Auch den Urteilen\n\ndes Senats VRS 10, 220 f - Freiheitsberaubung in Tatmehrheit zu Unfallflucht - und 4 StR 582,556 vom 21. Februar\n1957: Tatmehrheit zwischen fahrlässiger Tötung und Un-\n\n fallflucht - lagen andere Sachverhalte zugrunde. Im hier\n\nzu entscheidenden besonders liegenden Fall war die\n\"Polizeiflucht\" das umfassende, alles beherrschende\nGeschehen,\n\n-4-\n\nDaher mußte auf Grund des festgestellten Sachverhalts\nTateinheit nach § 73 StGB zwischen sämtlichen drei Vergehen angenommen werden. Die frühere Entscheidung des\nSenats in dieser Sache - 4 StR 315/56 vom 20. September\n1956 = VRS 11, 425 £f - war nur mit der Frage als solcher\nbefaßt gewesen, ob die Freisprechung von der Anklage der\nVerkehrsunfallflucht zu Recht erfolgt war oder nicht,\n\nDa es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht mehr\nbedarf, konnte der Senat gemäß § 354 Abs 1 StPO in der\nSache selbst enischeiden. Das angefochtene Urteil war\ndaher auf die Revision des Angeklagten dahin abzuändern,\ndaß er wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer\nVerkehrsunfallflucht (§ 73 StGB) verurteilt wird. Mit\nRücksicht auf dar Verbot der Schlechterstellung (§ 358\nAbs 2 Satz 1 StPO) war auf diejenige Freiheitsstrafe zu\nerkennen, die im früheren Urteil des Landgerichts vom\n19. April 1956 verhängt worden war. Die dort nach 5 42 m\nStGB angeordnete Maßregel bleibt bestehen, ebenso die bereits vom Tatrichter ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft. Ein Ausspruch über die schon verhüßte Straf-\n\ni\n\nhaft erübrigte sich, da die Gesamtstrafe jetzt durch das Urteil dos ; f\n\nSenats beseitigt, ein Fall des § 41 Abs 1 Satz 1 StVollStrO\n\nalso. nicht mehr gegeben ist.\n\nSoweit dem Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts\n\nvom 26. November 1956 die weiteren Kosten des Verfahrens\n- im ersten Rechtszug - auferlegt worden sind, behält es\ndabei’ sein Bewenden. Das jetzige Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten hatte in vollem Umfang, seine Revision im ganzen\n\n.\n\n-5-\n\ndaher teilweisen Erfolg i.S. des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO.\nDaraus rechtfertigte sich die Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats;\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nHoepner Bundesrichter Prof. Dr.\nLang-Hinrichsen ist durch\nUrlaub an der Unterzeichnung\nverhindert\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-07/4-str-39-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-07/4-str-39-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.568949+00:00"}}