{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-07_4_StR_28_57_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-07","aktenzeichen":"4 StR 28/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 28/51 2242 006\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ni. den Vertreter Willi P aus SCHERER. dort\ngeboren am 12, z.Zt. in anderer Sache in\n\nStrafhaft,\n\n2. den Bauarbeiter Friedrich _K WOpEEEEEEER sus GE\ndort geboren an EEE ;„ Z.2t. in Untersuchun\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. U. 2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n7. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunme\n\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Hoenner\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. pei üer Verkündung\n\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter 'der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 20. August 1956,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSr.\n\nka\n\nDie Strafkammer hat u. a. verurteilts\n\nden Angeklagten Willi Pi wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in\nvier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei\n\nMonaten Gefängnis,\n\nvo.\n”\n\nN,\n\nden Angeklagten Friedrich KB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Gefängnis.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrüge hat Erfolg.\n\nl. Die Revisionen machen zutreffend geltend, daß das\nGericht unvorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, weil bei\ndem Urteil der Strafkammer Gerichtsassessor Dr. Dh\nmitwirkte, der zu dieser Zeit nicht Mitglied der erkennenden\nStrafkammer war (§ 338 Nr 1 StPO iVm §§ 63, 64, 67 GVG). Nach\n\nder dienstlichen Auskunft des Landgerichtspräsidenten waren\n\nvon den vier ständigen Mitgliedern der VII. großen Strafkammer am Sitzungstage der Vorsitzende beurlaubt, ein Landserichtsrat krank und ein Landgerichtsrat zur Dienstleistung\n\nbeim Oberlandesgericht abgeordnet, Nur Gerichtsassessor FB ::,\n\nWEB, der auch an der Entscheidung mitgewirkt hat, war noch\nverfügbar. Als Krankheitsvertreter war der Kammer ferner\n\ndurch Präsidialbeschluß der Gerichtsassessor Dim zuc.-\nteilt. Assessor Dr. DB. der bisher das zum Oberlandesgericht abgeordnete Mitglied der VII. großen Strafkammer vertreten hatte, wurde durch Beschluß des Präsidiums vom 15.August\n\ni955 der VI. Strafkammer überwiesen und gehörte am 20. August\n1956 der erkennenden Kammer nicht mehr an. Seine Kitwirkung\nberuht auf der irrigen Auslegung eines ihn nicht betreffenden\nPräsidialbeschlusses vom 16. August 1956. Nach § 338 Er 1 StPO\nmuß davon ausgegangen werden, daß das angefochtene Urteil auf\ndieser Gesetzesverletzung beruht. Daher ist.es mit den Fest-\n\nstellungen aufzuheben, ohne daß auf die Sachrüge einzugehen\nist.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-07/4-str-28-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-07/4-str-28-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.550362+00:00"}}