{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-03-04_4_StR_297_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-04","aktenzeichen":"4 StR 297/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 080\n\nIm Naner des VYVolkxzen\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Vulkaniseur Heinrich REED aus Pe;\ngeboren au EEE 1915 in. u.\n\nwegen Meineide und Prozeßbetruges,\n\nhat der 4. Strafsenat dee Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. September i957, an der teilgenommen\nhaben: .\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender ,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesriohter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Mm\n\nals Urkundabeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4.\nMärz 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLondgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ:»:;z\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich u.a.\nmit einer Verfahrensrüge gegen das den Anseklasten freisprechende Urteil der Strafkaumer. Das Rechtsmittel muß zur Authebung Ges Urteils führen,\n\nDer Angeklagte bestritt als Beklagter in einem Rechtsstreit vor der Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn unter Bid, eine Vertragsurkunde unterzeichnet zu haben, die\nder Zivilkammer vom Kläger Gr zum Beweis für die\nBegründetheit seines Klageanspruchs vorgelegt worden war.\nDie Urkunde trug die Unterschrift des Angeklagten. Die Anklage wirft ihm vor, seine eidliche Aussage, er habe die Urkunde nicht unterschrieben, sei bewußt unrichtig gewesen.\n\n\\.. In ihrer Beweiswürdigung neigt die Strafkammer zwar\nzu der Überzeugung, daß die in ihrer Echtheit umstrittene .\nUnterschrift des Angeklagten von seiner Hand stammt. Für\nnicht sicher widerlegt hält sie jedooh sein Vorbringen,\nbei dem auf seinen Namen lautenden Schriftzug handele es\nsich — vorausgesetzt, daß er überhaupt von ihm vollzogen ...\nsei .-: um 'eine ‚Blansounterschrift; der darliber stehende mit\nMaschine geschriebene Vertragstext sei möglicherweise nachträglich ohne Wissen und Billigung des Angeklagten im Büro\nseines Onkels Karı RB in DEEWhinzugefügt worden:\n\nIn der Hauptverhandlung hatte der Vertreter der Staats-\n\nanwaltschaft beantragt, ein schriftliche Gutachten des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden darüber einzuholen, \"daß das\nbenutzte Schreibpapier aus dem Büro Heinrich RE&MBbp:zw.\nZarl Reg herrühre, wie ein Katerialvergleich ergebe\",\n\nVon dem basntragten Guseontau versprach sieh die Stenitsunwaltischaärt die Klärung der Frage, ob der Ursyprungsort des\nVertragstextes das Büro des Angeklagten (Heinrich Re)\nin Paderborn war oder das seines Onkels Xarl REP in DEE\nEB. Dieser hatte an der Xläger Cr. seinen\nSchwiegersohn, laut Vertragstext seinen Anepruch auf eine\nAbfindungssumnme gegen den Angelilagten abgetreten. Den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkanmer ohne\nBegründung abzelehnt. Den Nangel der Bekanntgabe von Gründen beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht als einen\nVerfahrensverstoß gegen § 54 StPO. Nur eine Kundgabe der\nnach § 34 StPO vorgeschriebenen Begründung hätte es der\nAnklagebehöräe ermöglicht, ihr rrozeßverlhalten sachgemäß\nzu gestalten und weitere, der Wahrheitsfindung dienende Anträge zu stellen (BGHSt 2, 284 /286, 257/). Es 18ßt sich\ndaher nicht ausschließen, daß bei Verfahrensgcmäßer Bescheidung des Antrags die Beweisauinahme zu einem anderen\nErgebnis geführt hätte ale dem von der Strafkammer angenommenen.\n\nUnerheblich ist der im Rahmen der Schlußanträge ge-\n\nvn un nn nn m nn 0a ne\n\nstellte \"Hilfsamtrag\" der Staatsanwaltschaft. der übrigens auch - entgegen der Annahme des Landgerichts -\nnicht, wie die \"Wiederholung\" des früheren. bestimmt\nformulierten Beweisamtrags und die gesamte Boweisiage\nzeigen. als bloßer Beweisermittlungsamtras gewollt war.\n\nKrumme Sauer Seicert\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-04/4-str-297-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-04/4-str-297-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.436360+00:00"}}