{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-28_4_StR_6_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-28","aktenzeichen":"4 StR 6/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_Stk_6.5'/\n\n2242 013\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gewerbeoberlehrer Alfred Ferdinand P > aus\n\nDEE. äort geboren am Em 1919, z.2t. in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Nr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt @brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Reeht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n\n24. September 1956 in der Kostenentscheidung\naufgehoben.\n\n“ Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnr\n\nu\n\nGründes\n\nTun nn mn an an un m mn a en nt m\n\nNie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n11. November 1955 in zwei Fällen des vollendeten Verbrechens\nnach § 174 Nr 1 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a\nNr 2 und 3 StGB und in vier Fällen der versuchten Begehung\ndieser Verbrechen für schuldig befunden und ihn zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil hatte der Bundesserichtshof zu den\nFällen Ten. VD. SCHE un: TE in vollen Unfang, im übrigen iu Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr im Falle Ss»\nfreigesprochen, iu Falle To sin fortgesetztes Verbrechen nach §§ 174, 175 a Nr 2 und 3, 73 StGB, im Falle\nPB üen Versuch eines solchen Verbrechens und im Falle\nDog ein Verbrechen nach §§ 174 Nr 1, 175 a Nr 3, 75 StGB\nangenommen. Mit Ausnahme des Falles De hat sie niedrigere\nEinzelstrafen verhängt als im ersten Urteil und nunmehr auf\neine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis\nerkannt.\n\nInder verkündet en Entscheidung sind die\nKosten des Verfahrens nur insoweit der Staatskasse aufer-\n\nlegt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist, im\n\nübrigen fallen sie nach dem Urteilstenor dem Angeklagten\nzur Last, Durch Beschluß vom 10. Oktober 1956 hat die\nStrafkammer den \"Tenor des Urteils der VII. großen Straf.\nkammer vom 24. September 1956 dahin ergänzt, daß es im\nAnschluß an die Kostenentscheidung heißen muß:\n\nDie Gebühr für das Revisionsverfahren wird um\n1/5 ermäßigt.\"\n\n= — —\n\n. 3 -\n\nIn der schriftlichen Begründung dieses Beschlus#es\nheißt es, inder Beratung des Urteils sei ausdrücklich festgestellt worden, daß die Gebühr für das\nRevisionsverfahren ermäßigt sei, weil die Revision des\nAngeklagten Erfolg gehabt habe, soweit das Verfahren den\nZeugen Schilke betrifft; eine entsprechende Wiedergabe\nin Urteilstenor sei offensichtlich irrtümlich unterblieben.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat im Kostenpunkt\nErdolg.\n\nI. Die auf \"§ 244 Abs 2 bis 4 StPO\" gestützte Verfahrensrüge geht fehl:\n\nDie Strafkamner führt die Verfehlungen des Angeklagten\nin Übereinstimmung mit dem Gutachten des Leiters der Teilund Pflegeanstalt EB, Direktor Dr.med. Sal:\nder ihn eingehend untersucht bat (UA 27), auf seine \"neurotische Fehlhaltung gegenüber Frauen\" zurück, die nicht\nsolchen Krankheitswert hat, daß sie die Anwendung des § 51\nAbs 1 oder 2 StGB rechtfertigt. Die Revision rügt, daß\ndie Kammer nicht \"vor maßgeblicher Feststellung dieser\nFehlhaltung eine psychiatrische Untersuchung oder Befragung\ndes Angeklagten durch einen Sachverständigen\" angeordnet\nhabe. Die Anhörung eines weiteren Sechverständigen\nhat die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht bean-.\ntragt; sie von Amts wegen anzuordnen, bestand auch kein\nAnlaß. Die Urteilsgründe erwähnen bei der Prüfung der\nVerantwortlichkeit des Angeklagten, daß der Sachverständige\nDr, SC itın eingehend untersucht hat. Daß diese Untersuchung, wie die Revision behauptet, im Juli 1955 stattgefunden und die versicherungsrechtliche Frage zum Gegen-\n\n.n 4 -\n\nstand gehabt hat, ob der Muskelschwund des Angeklagten\neine Wehrdienstbeschädigung sei, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen und kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Das würde überdies nicht ausschließen, daß\nder Sachverständige die damals erarbeiteten biologischen\nGrundlagen neben seinen Beobachtungen in zwei Hauptverhandlungen zur Begutachtung der psychischen Einstellung\ndes Angeklagten gegenüber Frauen und gegenüber jungen\n“ännern benutzte. Schließlich stützt sich das Urteil\n\n(UA 3) auch auf das mündliche Gutachten der Hedizinalrätin Dr. BEE, die den Angeklagten im Ermittlungsverfahren auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit\namtsärztlich untersucht hatte.\n\nFerner hat Dr. SW; der auch Dozent an einer\njugendpsychologischen Akademie ist, über die psychologischen\nVoraussetzungen der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen\nTED, Dan: ?EEP, “ED, Po uni Sch@iiie auf\nGrund ihrer Beobachtung in zwei Hauptverhandlungen ein\nmündliches Gutachten erstattet. Der Freispruch im Falle\nSch verunt mit auf der ungünstigen Beurteilung dieses\nZeugen durch den Sachverständigen, während umgekehrt die\nÜberzeugung der Strafkammer von der Glaubwürdigkeit der\nanderen Zeugen sich mit auf das Gutachten stützt. Die\nUrteilsgründe erwähnen, daß die Bekundungen sämtlicher\n“ugendlicher Zeugen in sich und untereinander sowie\ndurch andere Umstände eine so ausreichende Stütze finden,\ndaß für die Kammer kein Anlaß bestand, neben der Anhörung\ndes Sachverständigen Dr. SlilBeinzelne oder alle\njugendlichen Zeugen noch durch einen weiteren Sachverständigen auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage untersuchen zu lassen; ersichtlich waren hier nur die Zeugen\ngemeint, denen die Kammer geglaubt hat. Die Einholung\neines Obergutachtens hatte auch zu dieser Frage in der\n\npP}\n\n5 -\n\nHauptverhandlung keiner der Prozeßbeteiligten beantrayt\nBei dieser Sachlage drängte sich nicht, wie die Revision\nmeınt, die Notwendigkeit \"einer eingehenden psychologischen\nUntersuchung\" auf, der diese Belastungszeugen zu unterziehen gewesen wären, und zwar auch nicht aus dem Grunde,\nweilder Sachverständige win der Raupiverhandlung vom 11, November 1955, auf der das erste Urteil\nberuhte, die sittlichen Verfehlungen Fe an seinen\nfünf- und sechsjährigen Neffen als altersbedingt bezeichnet\nund mit sexueller Neugierde erklärt hatte, während die\nStrafkammer auf Grund der jetzigen Hauptverhandlung der Ansicht ist, daß Feb ein recht labiler\nJunge und in moralischer Hinsicht keineswegs einwandfrei\n13%. In diesem Zusammenhang und auch sonst ist es ohne\nrechtliche Bedeutung, ob die Feststellung des früheren\nUrteils, \"daß es dem Ängeklagten nicht an Zuneigung zu\nFrauen gefehit, er aber Bedenken hat zu heiraten, weil er\nfürchtet, sein Leiden (Nuskelschwund) auf etwaige Kinder\nzu vererben\", im Widerspruch zu der jetzigen Überzeugung\ndes Landgerichts steht, daß die vorgeworfenen Taten dem\nAngeklagten nicht wesensfremd sind, weil er infolge seines\nLeidens Kinderwertigkeitskemplexe:- gegenüber Frauen bekommen hat, so daß sein an sich schon nicht besonders\nstarker Trieb zum weiblichen Geschlecht noch mehr abgeschwächt wurde und er anfing, besondere Freude an jugendlichen Männern zu haben,\n\nDie sonstigen Aufklärungsrügen sind undeachtlich- weil\ndie Revision die Beweismittel nicht angibt, mit deren\nkilfe nach ihrer Meinung der Sachverhalt hätte weiter\naufgeklärt werden können und müssen (BGHSt 2, 168).\n\nII. Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie nur die\nBeweiswürdigung des Tatrichters für bedenklich und nicht\nüberzeugend erklärt.\n\nDas Urteil läßt auch keinen Verstoß gegen Dernkgesetze\noder die Lebenserfahrung erkennen. Insbesondere konnte\ndas Landgericht - entgegen der Meinung der Revision - aus\nder Tatsache, daß der Angeklagte sich in der Zeit von Ende\nJuni bis Witte August 1954 ausschließlich\nmit ihm geistig weit unterlegenen, zum Teil schwachsinnigen\nJugendlichen auf Fahrt begeben hat, sehr wohl fol;.ern,\ndaß hier nicht ideelle, sondern sexuelle Motive ausschlag\ngebend waren. Die vier Wochenendfahrten vom 26. Juni bis\nzum 8. August 1954, auf die sich diese Feststellung bezieht, haben immer in vierzehntägigem Abstand stattgefunden; das Urteil enthält keinen Anhalt dafür, daß der\n„ngeklagte an den dazwischen liegenden Sonntagen weitere\nFahrten mit anderen Jugendlichen gemacht hat Selbst wenn\ndies aber der Fall wäre, bliebe die Feststellung des Landg-richts unangreifbar, daß der Angeklagte sich bei den\n„ocheneudfahrten dieser Zeit, die ihn verdächtig machten,\nausschließlich mit ihm geistig weit unterlegenen Jungen\numgeben hat, und daß diese Tatsache auf sexuelle notive\nschließen läßt.\n\nDurchaus miteinander vereinbar sind auch die beiden\nvon der Revision als widerspruchsvoll angesehenen Feststellungen darüber, warum FW die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten duldete. Zum Falle I stellt das\nLandgericht fest, daß der Junge sich zunächst sträubte,\nder Angeklagte aber wußte, er werde eich ihm als\nLehrer gegenüber nicht ernsthaft zur Wehr setzen:\nVon der Nacht zum 11. Juli 1954 heißt es im Urteils:\n\"Tom ließ dies mit sich geschehen, weil er fürchtete,\nanderenfalls von dem Angeklagten, der sich als Lehrer\nseine Fahrtgenossen aussuchte, nicht mehr zu weiteren\n\"ahrten, die ihm große Freude machten, mitgenommen zu\nwerden.\" Diese Feststellung schließt es denkgesetzlich\n\nnicht aus, daß FB: wie die Strafkammer zusammenfassend feststellt (UA 23), der ileinung war, sich gegen\ndas Vernalten des Angeklagten nicht ernstlich wehren zu\ndürfen. weil dieser damals sein Lehrer war. Daß mehrere\nBeweggründe gleichzeitig das Handeln eines Menschen bestimmen können, entspricht der Erfahrung.\n\nIm Falle Fi nat das Landgericht strafschärfend\n\n: berücksichtigt, daß \"es sich nicht um eine Gelegenheits-\n\ntat gehandelt hat, sondern um eine systematisch durchgeführte fortgesetzte Handlung\", Auch insoweit, insbesondere\ngegen die Feststellung eines Gesamtvorsatitzses\nzur fortgesetzten Begehung unzüchtiger Handlungen mit\nFehlings. bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zur zweiten\nWochenendfahrt nach | nahm der Angeklagte auch\ndieses Hal Fi nit, \"um ihn in seiner Nähe zu haben,\ndamit sich eine Gelegenheit biete, ihn wieder am Geschlechtsteıl anzufassen (UA 10)\". Schon in der Mitnahme auf diese\nFahrt sieht das Landgericht die beginnende „usführung des\nGesamtvorsatzes, von sich aus Gelegenheiten herbeizuführen,\nnit FB unzüchtige Handlungen vorzunehmen, weil er\n\nihm in sexueller Hinsicht besonders gefallen hatte. Diesen\nGesamtplan entsprechenä griff er dann zu, als Fehlings\n\"während einer Kissenschlacht\" beim \"Herumtoben\" zufällig\nin das Bett fiel, in dem der Angeklagte lag. Daß der ıngeklagte die se Gelegenheit zur Unzucht in ihrer\nbesonderen Gestaltung nicht vorhersehen konnte, schließt\nden Gesamtvorsatz nicht aus:\n\nauch iu übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des ganzen\nUrteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen.\n\n-8-\n\nIII. Dagegen rügt die Revision die Kostenentscheidung\n\nmit Recht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist sie\ndahin verkündet worden, daß die Kosten des Verfahrens,\nsoweit Freisprechung erfolgt ist, der Staatskasse, im\nübrigen dem Angeklagten zur Last fallen. Die nachträgliche Berichtigung einer so verkündeten Entscheidung durch\nden Beschluß vom 10. Oktober 1956 war unzulässig (BGHSt 3,\n245; 5, 5 /9 ££/). Überdies ist die Begründung des Beschlusses rechtlich bedenklich. \"Soweit das Verfahren den\nzeugen Sch betrifft\", hatte die Revision des Angeklagten\nim Endergebnis zu seiner Freisprechung geführt. Insoweit\nkam eine Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren\nim Rahmen des dem Gericht durch § 473 Abs 1 Satz 3 StPO\neingeräumten Ermessens nicht in .Betracht. Denn wenn der\nErfolg eines Rechtsmittels darin besteht, daß der Angeklagte\nvon Jer Beschuldigung einzelner Straftaten freigesprochen\nwird, ist auch über die Rechtsmittelkosten nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu entscheiden (BGHSt 5,\n52). Diese Entscheidung war im verkündeten Urteilstenor\nauch in den Worten enthalten, daß die Kosten der Staatskasse zur Last fallen, soweit Freisprechung erfolet ist.\niber das Landgericht hat weiter nicht berücksichtigt, daß\ndie Revision über den Freispruch im Falle Sch hinaus\nnoch insoweit Erfolg gehabt hat, als im Falle Dreyer jetzt\ndie tateinheitliche Verwirklichung des § 175 a Nr_2 StGB\nverneint und die Einzelstrafen in den Fällen FTD:\nPB, KB und Po nieäriger festgesetzt worden\nsind als im ersten Urteil. Insoweit hatte die Revision\n\ndes Angeklagten hinsichtlich einzelner Straftaten teil-.\nweise Erfolg gehabt (vgl BGH aa0). Die Möglichkeit, des-.\nwezen nach § 473 Abs 1 Satz 3 StPO die Gebühr zu ermäßigen\nund die entstandenen Auslagen angemessen zu verteilen.\n\nhat das Landgericht nicht erkannt, wie sich aus der Be-\n\nz.+\n\n-9-\n\ngründung des Beschlusses vom 10. Oktober 1956 und dem\nletzten Satz der Urteilsgründe ergibt.\n\nDaher muß die Kostenentscheidung aufgehoben und die\nSache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nRotberg Mantel Seibert\nHoepner Lang-lTinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-28/4-str-6-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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