{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-28_4_StR_553_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-28","aktenzeichen":"4 StR 553/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 012 .\n\n4_ SR 55%/5n\n\nm um. zn\n\nı:Naner des Vnalkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Fabrikanten Hermann 3? aus Sinn\ngeboren am EEE 1.533 Rn u.\n\nwegen fahrlässiger Töturg\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichser\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt Dr.Dr ED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti:gangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Wuppertal vom 17. Juli 1956 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der\nAngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\nDD\n}\n\nGründe?\n\nnme mn nn re rn\n\nDer im Jahre 1883 geborene, nicht vorbestrafte Ange--\nklagte betrieb gemeinschaftlich mit seinem Sohn Hermann\nSCHE die Herstellung von Messern. SED ;un.\nheiratete im Jahre 1948. Seit 1953 wohnen die Eheleute\nSCHE sen. und jun. in getrennten Wohnungen in einem\nvon Hermann SB errichteten zweifamilienhaus, in\ndas auch der Geschäftsbetrieb verlegt wurde,\n\nWährend zwischen beiden Familien zunächst ein gutes\nEinvernehmen herrschte, kam es seit Frühjahr 1954 zwischen\nihnen zu Mißhelligkeiten. Bei dem Angeklagten und seiner\nEhefrau entstand der Eindruck, daß die Frau des Sohnes,\nErika SED, sie aus dem Betrieb verdrängen wolle,\nwährend dieser daran Anstoß nahm, daß die Eltern seine\nFrau bei Bekannten und Verwandten herabsetzen, Während es\nzunächst bei wörtlichen Auseinandersetzungen zwischen den\nBeteiligten blieb, kam es im Laufe der Zeit zu Beleidigungen,\nDrohungen und Tätlichkeiten. Alles dies führte schließlich\neine Lage herbei, die für sämtliche ‚Beteiligten fast unerträglich war. Die Schwiegertochter fürchtete ernstlich um\nihr Leben. Es verging kaum eine Woche, in der es nicht zu\nheftigen Streitigkeiten und Boshaftigkeiten kam. Eine weitere Verschlechterung des Verhältnisses trat noch dadurch\nein, daß sich im Verlaufe des Jahres 1955 ein geschäftli.-\ncher Niedergang bemerkbar machte, der zu erheblichen wir“--\nschaftlichen Schwierigkeiten führte. Der Angeklagte führte\ndiese Entwicklung im wesentlichen auf das Verhalten der\nSchwiegertochter zurück, die sich angeblich zu wenig an\nden Arbeiten im Geschäft beteiligte. Dem in der Firma\nbeschäftigten Schleifer Heil erklärte er unter Hinweis auf die Schwiegertochters \"... alles dat verdammte\nFrauenmensch schuld!\", Zu dem Zeugen WEB sagte er erregts \"Kommt sie mir zu nahe, stech' ich ihr ein Messer\nin den Balg:;\"\n\nAm 17. Dezember 1955 sollte die Auszahlung der Löhne\nen die Arbeiter erfolgen. SB jun,, der zuvor zu\nd..esem Zwecke Außenstände kassierte, zählte im Büro dıs'\nIohngelder dem im Betrieb angestellten Meister Ki auf\nden Tisch, Der Angeklagte hatte sich inzwischen mit seiner\nBhefrau gleichfalls im Büro eingefunden. Er rauchte eine\nPfeife und sah dem Zählgeschäft zu. Nunmehr betrat auch\nErike SC ‘as Büro. Sie fragte ihren Ehemann vorwurfsvoll, wo er so lange geblieben sei. Dieser erklärte\nseiner Frau die Gründe seines Ausbleibens und fuhr mit der\nLohnabrechnung fort. Währenddessen wandte sich die Ehefrau\ndes Angeklagten an ihre Schwiegertochter mit den Worten,\nsie solle sich aus den geschäftlichen Dingen heraushalien.\nEs kam dann zwischen den Frauen zu einem Wortgeplänkel, ır\ndas sich schließlich auch der Angeklagte einmischte- Er\nblies Tabakqualm in das Gesicht der Schwiegertochter, dıe\nihm daraufhin ungehalten zurief, er solle ihr nicht Gen\nstinkigen Qualm ins Gesicht blasen. Der Angeklagte erwi--\nderte schimpfenä: \"Du Ussel\" und \"Du schwindsüchtiges Weib\".\nDann wandte er seine Aufmerksamkeit wieder der Iohnabrechnung zu. Erika SB war über die Beleidigung des\nAngeklagten empört. Als er wegsah, ergriff sie einen, neben\nder Flurtür 1agernden/75o Gramm schweren, 9,7 x 7,9 cm\ngroßen, topfartigen Schleifstein aus gegossenem Kunststein\nund warf ihn nach dem Angeklagten. Die Scheibe flog ächt\nan seinem Kopf vorüber, riß ihm die Pfeife aus dem Mund,\nschlug auf den Schreibtisch auf und rollte anschließend\nvom Tisch herab in einen dücht dahinter stehenden Karton\nwit Altpapier. Der Angeklagte blickte sich daraufhin auf.-\ngeregt nach seiner Schwiegertochter um. Diese hatte sich\ninzwischen — ihm den Rücken zuwendend -— nach einer weitsren Topfscheibe gebückt, um sie gleichfalls gegen den Angeklagten zu schleudern. Als der Angeklagte dies bemerkte,\n\nÄ\n\n——[— un nn nn nn en nn\n\ngeriet er in hellen Zorn, blieb aber seiner Sinne durchaus\nmächtig. Er befürchtete durch den unmittelbar bevorste-.\nhenden Steinwurf eine erhebliche Verletzung für sich und\nglaubte, dem nur mit gleichwertiger Waffe begegnen zu können.\nDeshalb ergriff er schnell ein scharf geschliffenes Schlachtmesser, das auf dem Schreibtisch lag und dem Angeklagten\nnach oberflächlicher Überlegung als Verteidigungswaffe not--\nwendig erschien. Dann machte er einige Schritte auf seine\nsich noch bückende Schwiegertochter zu und stieß ihr die\n\n15 cm lange Klinge mit einem kräftigen Stoß bis ans Heft\n\nin den Rücken, Dies geschah vornehmlich zur Vermeidung\n\ndes drohenden Steinwurfs. Mitbestimmend war für den Angeklagten daneben auch die durch den Zerx getragene Erwägung;\nder Schwiegertochter nunmehr einen Denkzettel zu verabreichen, Das Messer drang in die linke Rückenseite ein und\ntraf die linke Herzkammer, Die Stichverletzungen führten\ninnerhalb kürzester Zeit den Tod herbei.\n\nDies alles spielte sich innerhalb weniger Sekunden ab.\nSCHE ;un. und Meister Kb hatten zwar das Wortgefecht zwischen den alten Eheleuten SB und ihrer\nSchwiegertochter gehört. Sie waren aber an derartige Streitigkeiten schon so gewöhnt, daß sie sich zunächst nicht\nweiter stören ließen, Erst als der Schleifstein auf den\nSchreibtisch fiel, wurde KGEMB aufmerksam. Ehe er jedoch\nbegriff, was vor sich ging, hatte der Angeklagte der Schwiegertochter bereits den todbringenden Stoß mit dem Messer\nversetzt,\n\nDer Angeklagte räumt im wesentlichen den geschilderten Sachverhalt ein. ®r bestreitet aber, seine Schwiegertochter bewußt getötet zu haben. Darüber hinaus beruft er\nsieh auf Notwehr.\n\nFi\n\nDas Schwurgericht hat die Einlassusg den Angeklagten,\ner habe seine Schwiegertschter nicht vorsätzlich getötet.\nfür unwiderlegt erachtet, ohne zu verkenren, daß eine Anzahl\nvon Unständen hiergegen sprechen könnten, Es ist der Auf--\nfassung, daß aus. diesen nicht zwingend geschlossen werden\nkönne, er habe Erika SB mit Vorbedacht töten wollen\noder die Möglichkeit dieses Erfolges biliigend in Erwägung gezogeü. Nach Ansicht des Schwurgerichts ist es nicht\nausgeschlossen, daß der Angeklagte die Schwiegertochter zur\nhabe verletzen wollen. Hierfür spreche vor ailem der Verteidigungswille, von dem der Angeklagte bei seinem Handeln weit.\ngehend beseelt gewesen sei.\n\nVas Schwurgericht legt dar, daß zwar triftige Gründe\nsafür vorhanden seien, daß ein echter Verteidigungswille\nnicht vorgelegen habe, Angesichts des bis aufs äußerste ge--\nspannten Verhältnisses zwischen den Beteiligten sei dem Angeklagten eın reiner Racheakt zuzutrauen. Dennoch hält es\nder Tatrichter auf Grund des gesamten Beweisergebnisses\nfür möglich und für nicht widerlegt, der Angeklagte habe\nsich mit dem Messerstich vornehmlich verteidigen wollen.\n\nEs sei nicht zu verkennen, daß für den Angeklagten angesichts des drohenden Steinwurfs eine erhebliche Gefahr\nbestanden habe, Er habe zudem erst dann zu dem Messer gegriffen, als er gesehen habe, daß seine Schwiegertochter\nsich nach einer weiteren Topfscheibe niedergebeugt habe.\nGerade dieser Umstand, nämlich die unmittelbare Verknüpfung von Angriffserkenntnis und Reaktion, sei ein Beweis--\nanzeichen für den Abwehrwillen des Angeklagten.\n\nDieser sei allerdings nicht der einzige Grund seines\nHandelns gewesen. Vielmehr habe auch der Vergeltungsgedanke eine Rolle gespielt, zumal er selbst zugegeben habe.\nihn habe beim Anblıck der sich bückenden Schwiegertochter\n\n— um\n\ndie Wut gepackt. Unter diesen Umständen spreche bei dem\ngespannten Verhältnis der Beteiligten, der erwiesenen Boshaftigkeit des Angeklagten und der monatelang in ihm aufgespeicherten Abneigung gegen Erika SW nach ser 1ebenserfahrung alles dafür, daß er ihr nunmehr auch gleichzeitig einen Denkzettel habe verabreichen wollen.\n\nHierrach scheide ein Totschlag aus. Es käme nur ein\nVerbrechen gegen die §§ 273, 223 a, 226 StGB in Betracht,\n\nNach den Umständen des Falles und der Lebenserfahrung\nhabe jedoch eine Lage bestanden, in welcher ein erneuter\nWurf der Schwiegertochter unmittelbar bevorgestanden habe.\nDieser wäre auch rechtswidrig gewesen. Zwar habe der Angeklagte seine Schwiegertochter zuvor empfindlich beleidigt.\nErika SEE habe aber vor ihrem ersten Wurf bereits\ngesehen, daß der Angeklagte sich wieder abgewandt habe und\ndie Beleidigungen tatsächlich zum Abschluß gekommen seien.\nUnter diesen Umständen sei die Handlungsweise der Schwiegertochter nicht gerechtfertigt gewesen. Zum mindesten wäre\nder drohende zweite Steinwurf als ein rechtswidriger An:\ngriff anzusehen. Dies habe der Angeklagte auch so in seiner\nVorstellung erwogen. Es habe also eine Notwehrlage vorgelegen«..\n\nDas Schwurgericht hat auch einen Verteidigungswillen\ndes Angeklagten für gegeben erachtet. Daß er zugleich seiner\nSchwiegertochter auch einen Denkzettel habe verabreichen\nwollen, stehe der Notwehr nicht entgegen. Der in Notwehr\nHandelnde könne neben dem Abwehrvorsatz auch noch andere\nZiele im Auge haben.\n\nDie Erforderlichkeit eirer Verteidigung wird vom\nSchwurgericht bejaht. Eine Fluciht sei dem Angeklagten nich\nzuzumuten, nach den örtlichen Gegeberheiten aber auch ausgeschlossen gewesen. Die Anrufung fremder Hilfe sei zwar\ngrundsätzlich möglich gewesen, da sich noch zwei Männer\nim Raum befunden hätten, die zur Hilfe bereit und fähig\ngewesen wären. Es sei aber nicht zu verkennen, daß bei der\ndrohenden Haltung der zum erneuten Wurf übergehenden Frau\nSchnittert jun. für den Angeklagten höchste Eile geboten\ngewesen sei. Bei den sich überstürzenden Ereignissen wäre\nein Beistand dritter Personen zu spät gekommen, die sofortige Abwehr durch eine Handlung des Angeklagten somit geboten gewesen.\n\nNach Auffassung des Schwurgerichts wäre jedoch objektiv ein milderes, wenn nicht gar weniger gefährliches\nVerteidigungsmittel zur Abwehr ausreichend gewesen, Ihm\nmöge zwar zugebilligt werden, daß er sich auch mit einen\nMesser habe wehren dürfen: Der wuchtige Stoß bis ans Hefi\ngerade in den Rücken der sich bückenden und abgewandten\nAngreiferin sei aber keinesfalls geboten gewesen, Eine\nleichtere Verletzung des Armes oder der Schulter durch\neinen weniger tiefgehenden Stich hätte zur Abwehr vollauf\n\ngenügt,\n\nDer drohende Steinwurf sei geeignet gewesen, erhebli.-\nche Verletzungen hervorzurufen. Die wesentlich jüngere\nAngreifende (geboren 19209‘ sei körperlich beweglicher unä\ngewandter als der Angeklagte gewesen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sei eine Täuschung des Angeklagten über die Nachhaltigkeit des Angriffs und ein darauf\nberuhender Irrtum über das Maß der zur Abwehr erforderliche\nVerteidigung möglich gewesen. Die Annahme, daß der Angeklagte seine Handlungsweise auf Grund der geschilderten\n\nTatsachen für nötig erachtet habe, könne nicht sicher aus--\ngeschlossen werden. Das Schwurgericht habe auch bei dieser\nErwägung nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte bei der Tat auch an eine Vergeltung gedacht habe,\n\nEs sei aber gleichwohl der Überzeugung, daß eine Täuschung\nund ein damit verbundener Irrtum des Angeklagten nicht ausgeräumt würden. Denn dem Vergeltungswillen komme nur eine\nverminderte Bedeutung zu.\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs 3 StGB hat das Gericht nicht für vorliegend erachtet.\n\nDer Irrtum des Angeklagten über die Erforderlichkeit\nseiner Abwehrhandlung sei jedoch vermeidbar gewesen, Er\nhabe sich sagen müssen, daß die Gefahr nicht so groß und\nein so wuchtiger Messerstoß gerade in den Rücken der Angreiferin zur Abwehr des Angriffs nicht notwendig gewesen\nsei- Das Schwurgericht kommt damit zu dem Ergebnis, daß\nsich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung gem. § 222\nStGB schuldig gemacht habe.\n\nAuf Grund des Gutachtens des Sachverständigen hat das\nGericht den Angeklagten wegen fortgeschrittener Arteriosklerose für vermindert zurechnungsfähig erachtet»\n\nEs hat ihr wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren\nGefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung\nsachlich-rechtlicher Vorschriften.\n\nDie Revisionen sind nicht begründet.\n\n—r\n\n1.)Das Schwurgericht ist in eingehender Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden,\n\nfür und wider sprechesäden Umstände zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß dem Angeklagten eine bewußte oder als möglich erkannte und gebilligte Herbeiführung des Todeserfolgs mit der\nerforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden könne.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, an deren\nStelle sie ihre eigene Beweiswürdigung zu setzen sucht.\nDie vom Tatrichter gezogenen Schlüsse brauchen nicht zwin..\ngend zu sein. Es genügt, daß sie möglich sind, d.h. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze\nnicht enthalten, Solche liegen nicht vor. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Schwurgerichts zur\nFrage der Fahrlässigkeit stehen mit ihnen nicht in Wider--\nspruch, Es ist nicht zutreffend, daß die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei nach seinen Kenntnissen und\nFähigkeit imstande gewesen, sich der Gefährlichkeit seines\nHandelns und etwaiger lebensbedrohender Folgen seiner Tat\nbewußt zu werden, zu dem Schluß zwinge, der Angeklagte\nhabe den Tod seiner Schwiegertochter zum mindesten in Kauf v\n\ngenommen. Allerdings könnte sie als ein Beweisanzeichen\nfür einen Totschlagsvorsatz gewertet werden. Das Schwurge- Eu\nricht hat diesen Gesichtspunkt jedoch bei der Beweiswürdi- “\ngung nicht außer acht gelassen. Welche Schlüsse es aus\ndiesem zog, liegt ausschliesslich auf tatrichterlichen :\nGebiet. Das Schwurgericht verstieß nicht gegen allgemeine Ei\nErfahrungssätze, wenn es zu der Überzeugung gelangte, daß der -\nAngeklagte den Tod der Erika SCENE nicht gebilligt hat. 5\nDas Urteil 1äßt auch nicht erkennen, daß der Tatrichter\netwa den Rechtsbegriff des unbedingten oder bedingten Vorsatzes verkannt habe, Er ist auch nicht von der irrigen\nAuffassung ausgegangen, daß der Verteidigungswille rechtsgrundsätzlich einen Tötungswillen ausschließe. Mit der Erwägung, der Verteidigungswille des Angeklagten spreche\n\n- 10 -\n\ndafür, daß er seine Schwiegertochter nur habe verletzen\n\nwollen {UA S 13), bringt es nur zum Ausdruck, daß in diesem Falle der Verteidigungswille des Täters das Gericht zu\nseiner Überzeugung geführt habe. Hiergegen sind rechtliche\n\nBedenken nicht zu erheben\n\n25: Das Schwurgericht hat das Vorliegen einer Notwehrlage für den Angeklagten ohne Rechtsirrtum bejaht. Insoweit erhebt auch die Revision .keine Angriffe.\n\nSoweit sie geltend macht, der Angeklagte habe den\nMesserstich nicht zum Zwecke der Verteidigung geführt,\ngreift sie die für das Revisionsgericht bindenden vatsächlichen Feststellungen an (DA S 8, 13 f£, 15)»\n\nDie weiteren Ausführungen des Urteils, daß der im\nVordergrund stehende Verteidigungswille von der auch vorhandenen, durch Zorn getragenen Erwägung des Angeklagten,\nder Schwiegertochter nunmehr einen Denkzettel verabreichen\nzu wollen, rechtlich nicht ausgeschlossen werde, stehen\nim Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 3, 194\n‚1987: 5,245 3477):\n\nDesgleichen ist die Meinung des Schwurgerichts nicht\nzu beanstanden, daß der Angeklagte zu einer Abwehrhandlung befugt war. Da das Schwurgericht festgestellt hat,\ndaß nach den im Urteil näher beschriebenen örtlichen Gegebenheiten ein Entweichen für den Angeklagten ausgeschlossen war (UA S 7, 15), bedurfte es keiner Prüfung, ob dem\nAngeklagten unter den besonderen Umständen des Falles,\netwa weil er durch seine Beleidigungen die Veranlassung\nzu dem Streit gegeben hatte, zuzumuten war, sich durch\nVerlassen des Raums dem Angriff zu entziehen (RGSt 71, 135\n/1357). Der Tatrichter hat auch mit der Feststellung, daß |\n\nnr\nur, .\n\nbei den sich überstürzenden Ereignissen ein Beistand dritter\n\nPIRZaE”\n\n- 11 -\n\nPersonen zu spät gekommen wäre, die Möglichkeit ausgeschlos.\nsen. der Angeklagte habe durch Anrufung der Hilfe seines\nSohnes und des Meisters Kb eine eigene Angriffshandlung vermeiden können (RGSt 71, 133 /134 unten’) Somit\nkonnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen,\ndaß eine sofortige Abwehr durch eine Handlung des Ange--\nklagten geboten war:\n\nDer Tatrichter hat, indem er dem Angeklagten zubillig\nte, sich mit einem Messer zu wehren, auch nicht den Grundsatz verkannt, daß ein Angegriffener nicht berechtigt ist,\nsich dann, wenn er ein in der Art und dem Maß nach geringeres Verteidigungsmittel anwenden kann, eines schwereren\nzu bedienen \\RGSt 71, 133 /134/). Ersichtlich ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß dem Angeklagten unter den\ngegebenen Umständen eine der Art nach weniger gefährliche\nAbwehrmöglichkeit als die mit einem Messer, nicht zur Verfügung gestanden habe. Nun meint allerdings die Revision,\nder Angeklagte habe seine gebückt dastehende Schwiegertsochter durch sein Körpergewicht solange niederhalten können,\nbis sein in unmittelbarer Nähe stehender Sohn oder der\nneben diesem stehende Meister KW eingegriffen haben\nwürden. Er habe sie auch durch einen Stoß mit den Händen\noder mit dem Fuß umstoßen, oder sich so dicht an seine Schwie-} :\ngerlöachter heranstellen können, daß ein \"Wurf\" unmöglich ge- \"\nwesen wäre, Diese Mögiichkeiten hat das Schwurgericht zwar\nnicht ausdrücklich erörtert, aber durch die Erwägung, Erika\nSchnittert sei bedeutend jünger und körperlich beweglicher\nund gewandter als der Angeklagte gewesen (UA S 16), seine EI\nTberzeugung zum Ausdruck gebracht, daß dieser durch seire u\nKörperkräfte allein ohne Zuhilfenahme eines Werkzeugs zur eo\nAbwehr des Angriffs nicht imstande war. Diese Erwägungen\nliegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind mit Rechts--\ngründen nicht angreifbar.\n\nF* 26\n\n- 12 -\n\nTaß das Schwurgericht sich des Rechtsgrundsatzes, daß\nsich die Art und Stärke der Abwehr nach der Art und Stärke\ndes Angriffs zu richten habe (Grundsatz der jeweils geringsten Abwehr) bewußt war, ergibt sich schon daraus, daß es\nannahm, die Verteidigungshandlung des Angeklagten habe\nsachlich das erforderliche Maß überschritten.\n\nAuch die Meinung des Schwurgerichts, daß der Angekıiagte\nsich in einem den Vorsatz ausschliessenden Irrtum befunden\nhabe, soweit er die Grenzen der Notwehr dadurch überschritten habe, daß er das Messer mit einem wuchtigen Stoß bis ans\nHeft gerade in den Rücken der sich bückenden und abgewanäten\nAngreiferin geführt habe, anstatt sich mit einer leichteren\nVerletzung des Armes oder der Schulter durch einen weniger\ntiefgehenden Stich zu begnügen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter führt aus, das Schleudern eines\nSchleifsteins des angegebenen Gewichts sei geeignet gewesen, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, Dem Angeklagten\nsei jedoch nicht zu widerlegen, er habe angesichts des drohenden erneuten Steinwurfs sogar für sein Leben gefürchtet\n(UA S 16). Unter diesen Umständen sei eine Täuschung des\nAngeklagten über die Stärke des Angriffs und ein darauf\nberuhender Irrtum über das Maß der zur Abwehr erforderlichen\nVerteidigung möglich. Die Annahme, daß der Angeklagte seine\nHandlungsweise für notwendig erachtet habe, könne daher\nnicht sicher ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen\nliegt nicht ein Verbotsirrtum, sondern ein dem Tatbestandsirrtum gleich zu behandelnder vorsatzausschliessender Irrtum vor. Ein Verbotsirrtum wäre nach den in BGHSt 3, 105,\n196 niedergelegten Grundsätzen gegeben, wenn der Angeklagte\nüber den rechtlichen Umfang des Notwehrrechts, insbesondere den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit der Abwehrhandlung geirrt, also etwa geglaubt hätte, daß der Angegriffene zum Gebrauch jedes Abwehrmittels befugt sei, sich\n\n13 -\n\nalso nicht auf das jeweils zur Abwehr genügende geringste\nAbwehrnittel zu beschränken habe, Ein solcher Irrtum lag\njedoch nach dem Urteilsinhalt nicht vor, Das Schwurgericht\nsteilt vielmehr gerade fest, daß der Angeklagte seine Handlungsweise wegen der Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs\nfür notwendig erachtet habe, also der Meinung gewesen sei,\nnur durch den von ihm in den Rücken der Angreiferin geführten heftigen Stoß den bevorstehenden Steinwurf abwehren\n\nzu können. Er war sich hiernach aus tatsächlichen Gründen\nnicht bewußt, daß eine leichtere Verletzung des Armes oder\nder Schulter durch einen weniger tiefgehenden Stich zur\nAbwehr genügt hätte. Daß dies die Überzeugung des Schwur-.\ngerichts war, geht eindeutig aus den Ausführungen des Ur--\nteils zur Frage der Fahrlässigkeit hervor (UA S 17). Nach\ndiesen hätte sich der Angeklagte sagen müssen - war er sich\nalso tatsächlich dessen nicht bewußt -, daß die Gefahr\nnicht so groß und ein so wuchtiger Messerstich gerade in\nden Rücken der Schwiegertochter zur Abwehr des Angriffs\nnicht notwendig war. An diese tatsächlichen, ohne Verlet--\nzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen\ngetroffenen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nEin auf tatsächlichen Gründen beruhender Irrtum über\ndie Grenzen der notwendigen Verteidigung kommt einmal dann\nin Betracht, wenn der in Notwehr Handelnde infolge einer j 3\nTäuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs 1:\n\nFRA\nüber die Grenzen der notwendigen Verteidigung irrt (BGHSt I-3, 194 ?f). Er kann aber auch dann vorliegen, wenn der Lux\nTäter unabhängig hiervon aus tatsächlichen Gründen verkennt, BE\n\n. daß auch geringere und weniger gefährliche Mittel vorhan- in\nden waren, die zur Abwehr des - in seiner Stärke richtig\noder unrichtig eügeschätzten -— Angriffs ausgereicht hätten.\nAuch in diesem Falle liegt ein auf tatsächlicher Grundlage\nberuhender Irrtum vor, Die Entscheidung BGHSt 3, 194 ff\n\nm rm m m u\n\n4\n\n- 14 -\n\nspricht sich allerdings nur über einen Fall der erstgenannten Art aus. Nach den in dieser und in BGHSt 3, 1205 ff\nentwickelten Grundsätzen ist jedoch bei Rechtfertigungsgründen der Vorsatz im Falle eines Sachverhaltsirrtums\nausgeschlassen. Sie treffen daher auch für den zweiten\n\nFall zu.\n\nKa\n\nDas Schwurgericht hat einen Irrtum, wie der Sinnzusammenhang der Urteilsausführungen ergibt, in beiden Richtungen als vorliegend erachtet, Es hat einmal angenommen,\ndaß der Angeklagte der Meinung war, durch Art und Stärke\ndes Angriffs sei sein Leben gefährdet und daher nur das\nvon ihm gewählte Verteidigungsmittel zur Abwehr geeignet.\nDies stellt einen auf einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs beruhenden Irrtum über die\nGrenzen der notwendigen Verteidigung dar. Ferner ist es\nauch davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht erkannt\nhabe, daß überhaupt weniger gefährliche Verteidigungsmittel.\nvorhanden waren. Auch dieser Irrtum beruht auf einer auf\ntatsächlichen Gründen beruhenden unrichtigen Beurteilung\nder Sachlage.\n\nII. Revision des Angeklagten.\n\nmer mw\n\nDie Revision des Angeklagten, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, konnte nur zur Prüfung der Frage\nAnlaß geben, ob das Schwurgericht die Voraussetzungen des\n§ 53 Abs 3 StGB zu Unrecht verneint hat. Dies ist nicht der\nFall. Der Tatrichter hat festgestellt, daß Bestürzung, Furcht\noder Schrecken beim Angeklagten im Augenblick der Tat nicht\nvorgelegen haben. Die zu diesem Punkt vorgenommere Beweiswürdigung läßt Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine\nErfahrungssätze nicht erkennen, Ebensowenig ist das Schwurgericht bei der Beurteilung dieser Frage von unzutreffen-Gen rechtlichen Erwägungen ausgegangen.\n\n- 15 -\nAuch im ührigen ergibt das Urteil keine Rechtsver--\nstöße.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen. Die Entscheidung\nentspricht der Stellungnahme des Cberbundesanwalts,\n\nRotberg Mantel Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-28/4-str-553-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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