{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-28_4_StR_54_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-28","aktenzeichen":"4 StR 54/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u nn m oo\n\nä an\n#, sıR 54/37 2242 010\n\n—\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergnann Stanislaus X up =. \"AHEEEEED-\n\ngeboren am EB 1891 in Tursko,\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n‚Staatsanwalt GB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 6. Oktober 1956 wird\n\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat sich mit vierzehn- bis fünfzehnjährigen\nBerglehrlingen, die ihm zur Hilfe bei seiner Arbeit zugewiesen worden waren, in vier Fällen im Sinne des § 175 a\nNr 3 StGB vergangen und in einem fünften Falle ein sciches\nVerbrechen versucht. Er leidet an einer Hirnaderverkalkung\nund einer Erkrankung des Zwischenhirns, die sein Hemmungsvermögen sicher erheblich vermindert (§ 51 Abs 2 StGB).\n\nDas Landgericht hat ihn freigesprochen, da sich darüber\nhinaus auch durch eine längere Beobachtung nach § 8i StPO\nnicht mit letzter Gewißheit würde klären lassen, ob die\nKrankheit zur Zeit der Tat soweit fortgeschritten war, daß\nder Angeklagte unfähig war, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln (§ 51 Abs 1 StGB).\n\nEs hat gemäß § 42 » StGB seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat durch das Gutachten des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß die psychologischen Symptome der Krankheit des Angeklagten durch keine\nHeilbehandlung zu beheben sind und daß seine Erkrankung\nund die dadurch verursachten Charakteränderungen mit größter\nWahrscheinlichkeit dazu führen werden, daß er wieder unzüchtige Handlungen an Jugendlichen vornehmen wird, wenn\ner auf freiem Fuße ist, Die Tatsache, daß die Räumlichkeit\nseiner bisherigen Arbeitsstelle eine besonders günstize\nGelegenheit zu derartigen Handlungen bot, berechtigt nach\nder Ansicht der Strafkammer nicht zu der Schlußfolgerung,\n\ndaß er, nachdem er aus seiner bisherigen Arbeitsstelle entlassen worden ist, anderen Orts keine sittlichen Verfehlungen\nbegehen werde. Diese Feststellungen sind rein tatsächlicher\nArt und mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar.\n\n2. Den - allerdings knappen - Ausführungen des Landgerichts ist auch zu entnehmen, daß hier mit Sicherheit nur\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt den\nSchutzzweck des § 42 b StGB zu erfüllen vermag. Die Strafkammer folgt dem Gutachten des Sachverständigen, wonach\n- um weilere Straftaten gleicher Art zu verhüten - der\nAngeklagte der dauernden Beaufsichtigung bedarf,\nwie sie n ur in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewährleistet ist. Sie stellt dazu ausdrücklich fest, daß die\nBeaufsichtigung durch Angehörige, \"insbesondere durch die\nEhefrau des Beschuldigten\", nur unzulänglich und in ikren\nErfolg und ihrer Durchführbarkeit zweifelhaft sein würde,\nDabei wird ersichtlich die Betreuung durch die Ehefrau\nnur als die am nächsten zu erörternde Möglichkeit erwähnt,\n&ber allgemein ausgesprochen, daß der Beschuldigte auch\nbei seinen verheirateten Kindern nicht dauernd so überwacht\nwerden kann, wie es der Schutz der Allgemeinheit erfordert.\nBei der Intensität und Bedenkenlosigkeit, mit der er\nin mehreren Fällen die bisher unverdorbenen und zunächst\nwiderstrebenden Jungen Fast unvermittelt zum Mundverkehr\naufforderte und ihn auch schließlich durchsezte, erscheint\nes auch einleuchtend, daß eine dauernde Überwachung in einer Familie nur in einem besonders günstigen\nAusnahmefall möglich sein würde, für dessen Vorliegen\nhier nichts spricht. Die in diesem Zusammenhang geltend\ngemachte Aufklärungsrüge der Revision ist unzulässig, weil\nsie nicht die Beweismittel angibt, mit deren Hilfe das\nLandgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen\n(EGHSt 2, 168). Im übrigen behauptet die Revision nur, daß\nder Sohn Josef des Angeklagten für dessen dauernde Überwachung\n\n— —— no\n\ngeeignet, nicht aber daß er dazu auch bereit\nsei.\n\nDaß die Verteidigung nach der Hauptverhandlung einen\nBauern ausfindig gemacht hat, der bereit ist, den Angeklagten als Landarbeiter bei sich aufzunehmen, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigens das mag gegeberienfalls\nspäter im Rahmen des § 42 £ Abs 3 StGB in Erwägung gezogen\nwerden. Nachforschungen nach einer solchen Arbeitsstelle\ndrängten sich dem Tatrichler aber auch nicht auf, da. die\nGefährdung der Jugendlichen, die sich aus der krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit des Angeklagten ergibt, nach\nder Feststellung des Landgerichts nicht auf die Gelegenheiten beschränkt ist, die sich ihm auf seiner Arbeitsstelle\nbieten. Überdies ist zweifelhaft, ob die Arbeit auf einem\nkleineren landwirtschaftlichen Betriebe das unbewachte\nZusammensein des Angeklagten mit jugendlichen Mitarbeitern\nausschließen würde.\n\nDaß ein Vormund oderein Pfleger einen\ngefährlichen Geisteskranken dieser Art nicht dauernd beaufsichtigen kann, bedarf keiner Darlegung.\n\nDa die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils such sonst\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen\n1äßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nSen.Präs.Dr, Rotberg ist\nbeurlaubt, ortsabwesend\n\nund daher an der Unter- Mantel Seibert\nschrift verhindert.\n\nMaritel\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-28/4-str-54-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-28/4-str-54-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.298508+00:00"}}