{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-28_4_StR_4_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-28","aktenzeichen":"4 StR 4/57","doktyp":null,"leitsatz":"1. Die Strafzumessung ist rechtlich Zehlerhaft, wenn sie bei tödlichem Verkehrsunfall (infolge Einschlafens am Steuer)\n\nneben dem zur Tötung führenden Verschul- .\n\nden nicht auch den Gesichtspunkt verschuldeter Gefährdung hinreichend er--\neriert (im Anschluß an BGHSt 3 S 175,\n178).\n\n2. Die Entscheidung über\"das öffentliche\nInteresse\" erfordert eine umfassende\nAbwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit, unter den Gesichtspunkten der\nSühne, der Abschreckung anderer, der\nWirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nNicht für die Amtliche Samnlung ! 2242 089\n\nlem mil hmm Due mn mmns Dameri Mmume Hmm heer mpanugemm Änmmnien Fran Hi men EN Dion EEE G mimn Aare m anne PERETREE Fun Me Tr\n\nGesetz: StrO \\ 267 Abs 3\nStGB 25 Abs 5 Nrıl\n\nRechtssatz: 1. Die Strafzumessung ist rechtlich Zehlerhaft, wenn sie bei tödlichem Verkehrsunfall (infolge Einschlafens am Steuer)\n\nneben dem zur Tötung führenden Verschul- .\n\nden nicht auch den Gesichtspunkt verschuldeter Gefährdung hinreichend er--\neriert (im Anschluß an BGHSt 3 S 175,\n178).\n\n2. Die Entscheidung über\"das öffentliche\nInteresse\" erfordert eine umfassende\nAbwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit, unter den Gesichtspunkten der\nSühne, der Abschreckung anderer, der\nWirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten.\n\nAktenzeichens 4 StR 4/57\nUrteil des BGH vom 28. Februar 1957 LG Waldshut\n\n4_StR 4/51\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gerhard K EB zus ı GEB\ngeboren am ED 1927 in GEM (Niederschlesien),\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Waldshut vom\n\n20. September 1956 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nDie Strafkammer hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen tateirheitlich begangener fahrlässiger\nTötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu\nneun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe, unter\nder Auflage einer Zahlung von 100.,- DM in Raten, zur Bewährung ausgesetzt. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis,\nmit 3-jähriger Sperrfrist, entzogen worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revision\ngegen den Strafausspruch und die Bewilligung der Strafaussetzung, weil beide Entscheidungen durch verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Fehler beeinflußt seien:\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt pleiben.\n\n1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich\nder Angeklagte am 9. Mai 1956 kurz nach 22 Uhr auf Fahrt\nmit einem 1,5 t Lieferwagen \"Opel-Blitz\" seiner Firma\nzwischen Atzenbach, seinem Wohnort, und Zell i.W..\nWährend eines großen Teils dieses arbeitsreichen Tages\nhatte er am Steuer geseasen und Bier ausgefahren. Gegen\nEnde hatte er, während einer freiwillig übernommenen\nweiteren Fahrt, in mehreren Wirtschaften Bier getrunken,\nwobei er den ihm zugeteilten neuen Wagen den Gastwirten\nvorführte. Beide Umstände, die Arbeitsübermüdung und\n\nder Biergenuß, der einen Blutalkoholgehalt von mindestens\n1,81 °/oo bewirkte, hatten zur Folge, daß er am Steuer\neinschlief, als er noch innerhalb der Ortschaft Atzenbech\nmit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h in eine\nLinkskurve einbog. Dabei geriet er auf den Grünstreifen\nrechts neben der Straße und rammte einen Randstein. Als\ner daraufhin erwachte und sein Fahrzeug nach links lenkte,\nsaher in kurzem Abstand vor sich im Licht seiner Schein-\n\n- 3 -\n\nwerfer drei in seiner Fahrtrichtung Arm in Arm gehende\nPersonen. Er konnte nicht mehr anhalten. Der Vorderteil\ndes Lieferwagens erfaßte die drei Fußgänger im Rücken.\nAn ihren schweren Verletzungen starben sie alsbald.\n\n2.) In seinen Erwägungen zum Strafmaß weist das Lendgericht - nach Würdigung der strafschärfenden Gesichtspunkte - zu Yunsten des Angeklagten zunächst auf seine\nbisherige Unbestraftheit, seinen ausgezeichneten Ruf und\nsein Reueempfinden, des weiteren aber auch auf das \"itverschulden der Fußgänger\" hin; dieses sei \"so erheblich\ngewesen, daß es bei der Strafzumesrung entscheidend mit\nzu berücksichtigen\" sei (UA S 17); sie hätten zwar die\nFahrbahn benutzen dürfen, weil es an einen eigenen Gehweg\nfehlte, und zwar deren rechte Seite, da sie sich noch\ninnerhalb einer geschlossenen Ortschaft befanden (§ 37\nAbs 1 Satz 3 erste Hälfte StVO). Die von ihnen begangene\nStrecke sei jedoch infolge der Kurve und der herrschenden Dunkelheit so unübersichtlich gewesen, daß sie Aintereinander hätten gehen müssen anstatt nebeneinander, zumal\nsie dadurch etwa 1/3 der dort 6 Meter breiten Straße beanspruchten. Des darin liegenden gröblichen Verstoßes\ngegen § 1 StVO habe sich auch der Fußgänger am weitesten\nrechts schuldig gemacht \"weil auch er zu der durch das\neingehakte Gehen ... gebildeten Fußgängergruppe gehört\"\nhabe (UA S 18). Wären, so fährt die Strafkammer fort,\n\ndie Fußgänger \"im Gänsemarsch hintereinander gegangen,\n\nso wären mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie die Sachverständigen Dr. FB una Oberkommissar Te mit einleuchtenden Gründen ausgeführt haben, zwei von ihnen mit\ndem Leben davongekommen, weil der letzte der Gruppe den\nHauptstoß aufgefangen hätte und die anderen nicht mehr\nvon der vollen Wucht des Wagens erfaßt worden wären!,\n\n-4-\n\nDie Revision der Staatsanwaltrchaft macht hiergegen\nzunächst geltend: Die Strafkammer hätte bei dem letztcrörterten Punkt sich nicht mit den - übrigens nicht\nmitgeteilten - gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Dr. PD una WEB pesnügen dürfen. Sie hätte\nvielmehr hierzu einen Gutachter mit besonderen physikalischen und kraftfahrtechniechen Kenntnissen hören\nmüssen (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nOb diese Rüge berechtigt ist, kann auf sich beruhen. Auf jeden Fall kann das Urteil wegen sachlichrechtlicher Verstöße im Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Landgericht führt unter anderem aus: Auch der\nam weitesten rechts gehende Fußgänger habe, ebenso wie\nden Tod seiner Begleiter, auch seinen eigenen Tod mit\nverschuldet, \"weil auch er mit zu der durch das eingehakte\nGehen gebildeten Fußgängergruppe gehört hat\" (UA S 18).\nvs mochte ihn allerdings ein Mitverschulden am Tod seiner\nBegleiter treffen, weil er mit dazu beitrug, daß sie unzulässigerweise Arm in Arm nebeneinander gingen und dadurch von der Fahrbahn mehr Raum als nötig einnahmen.\nEs ist aber bisher nicht dargetan, inwiefern er dadurch\nauch seinen eigenen Tod mitverantwortet haben sollte.\nDenn er durfte, einerlei, ob er allein oder in Begleitung\nanderer war, so wie er es tat, die Eußerste rechte Seite\nder Fahrbahn zum Gehen benutzen. Auch ist nach den Feststellungen des Landgerichts die Annahme naheliegend, daß\ner dort von dem durch den Angeklagten benutzten Wagen genau so mit tödlicher Wirkung erfaßt worden wäre, wenn er\nallein gegangen wäre. Denn das Fahrzeug befand sich, nachdem es unmittelbar vorher eine am rechten Straßenrand\nstehende arnbake verborgen hatte, im Augenblick des Zusammenstoßes noch ganz rechts an der Fahrbahngrenze.\n\n-5-\n\nIm iibrigen ist folgendee zu bemerken: Der Tatrichter\nhat bei der Strafzumessung zu sehr darauf abgesvwellt, ob\nder tödliche Ausgang ganz oder teilweise vermieden worden\nwäre, wenn sich die drei hegbenutzer anders verhalten\nhätten, Indem das Landgericht solchen auf den mehr zufälligen Sachablauf abstellenden Erwägungen zu weitgehend\nRaum gab, hat es den entscheidenden Gesichtspunkt im\nweiteren Verlauf seiner Darlegungen zu sehr aus_ den Augen\nverloren; den Umstand nämlich, daß am Unfallort auf der\nLandstraße zu später Nachtstunde ein Lastwagen mit \\berhöhter Geschwindigkeit herankau, dessen Tahrer am Steuer\nEs war also ein führerloses Fahrzeug, von dem, allein\ndurch den Argeklagten verschuldet, eine außerordentliche\nGefahr ausging, und das dann die drei arglos des Weges\ngehenden Menschen mit großer Gewalt in den Rücken traf,\nfortschleuderte und ihren Tod herbeiführte. Diese maßgebenden Umstände (vgl schon BGESt 3, 176, 178), die auch\nin der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung (§ 315 a Abs 1 Nr 2,\n§ 316 Abs 2 StGB) ihren Niederschlag gefunden haben, hat\ndie Strafkammer bei der Strafzumessung nicht hinreichend\nerörtert. Sie hat offenbar nicht genügend erwogen, daß\nbei der Strafzumessung für Verkehrsverstöße nicht nur die\nverschuldeten Verletzungsfolgen des Unfalls, sondern auch\ndie schuldhafte Gefährdung anderer eine wichtige Rolle\nspielen (Kohlr,.-Lange 41. Aufl, IV 1 vor § 13 St@B S 57).\nDas Zür die Strafwürdigkeit des Täters in erster Linie\nbestimmende Verschulden wäre nicht geringer, wenn statt\ndreier Menschen nur einer an der Unfallstelle gegangen\nund getötet worden wäre. Dies deshalb, weil Art und Umfang der tatsächlichen Auswirkungen selbst schwerster\n\n.6 -\n\nVerkehrrverstöße auf Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer oft - und so auch hier - vom Willen des Täters unabhängig sind, während der Täter in vollem Umfange, weil\nvon ihm selbst schuldhaft herbeigeführt, die Verkehrelage\nverantworten muß, die geeignet ist, je nach der zufälligen\nGestaltung im einzelnen, zum Tode oder zu schwerer Verletzung anderer zu führen. Das wegen dieser Gefährdung\nvorzuwerfende Verschulden ergänzt das in derselben Tat\nliegende Verletzungsverschulden so erheblich, daß bei\n\nder Zumessung der Strafhöhe die nur für dieses letztgenannte Verschulden wesentliche Erwägung weitgehend zurücktreten muß, ob bei anderem Verhalten der Fußgänger nur\neiner von ihnen getötet worden wäre. Entscheidend ist\nhiernach für die Höhe der dem Angeklagten zuzumessenden\nStrafe, daß dieser in einer Weise gefahren ist, daß sowohl ein einzelner wie auch eine erhebliche Anzahl von\nStraßenbenutzern hätte getötet oder schwer verletzt werden\nmüssen, wenn sie sich gerade. womit der Angeklagte nach\ndem festgestellten Sachverhalt rechnen mußte, während\n\nder Führungslosigkeit des Bierwagens in seiner Fahrbahn\ngefunden haben würden. Deshalb durfte hier nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob der Ablauf des\nUnfallgeschehens sich weniger verhängnisvoll gestaltet\nhätte, wenn die drei getöteten Fußgänger hintereinander\ngegangen wären.\n\nDer Tatrichter hat sich zu der geringen Strafe von\nneun Monaten Gefängnis letztlich dadurch veranlaßt gesehen, daß der Angeklagte kein \"Verkehrsrowdy\" gewesen\nsei (UA S 18). Mochte er auch nicht als solcher anzusehen\nsein, So bescheinigt ihn das Landgericht doch selbst.\nseiner Tat hätten in besonderen Maße Züge des Leichtsinns.\n\nier Verantwortungslosigkeit und mangeınder Verkehnsäisziplin\n\n- T-\n\nangehaltet. Auch hiermit hat sich der Tatrichter bei der\nBegründung der Strafbenesaung nicht genügend auseinandergesetzt. Er hat ferner anscheinend nicht berücksichtigt,\ndaß die eigene ühefrau den Angeklagten vor Antritt der\nübereilten Unglücksfahrt wegen seines 3iergenusses noch\nbesonders zur Vorsicht ermahnt hatte (VA 5 5),\n\nDies alles sind sachlich-rechtliche Mängel des Urteils, die zur Aufkebung des Strafausspruchs führen\nmüssen (vgl auch BG4St 3, 179 /I807).\n\n3.) Für den Fall, daß das Landgericht wiederum keine\nhöhere als eine neunmonatige Gefängnisstrafe gegen den\nAngeklagten festsetzen sollte, sieht sich der Senat veranlaßt, auf folgende Bedenken gegen die Begründung hinzuweisen, wit der die Strafkammer das öffentliche Interesse\nan der Strafvollstreckung (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB) verneint-Sie führt aus, daß im vorliegenden Pall zwar \"die Gestaltung, der Unrechtsgehalt und die Folgen der Tat, wie auch\nihre mögliche Auswirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung die Anerkennung des Öffentlichen Interesses an\n\nder Strafvollstreckung nahegelegt\" hätten (UA S 19), daß\naber \"die Strafvollstreckung weder zum Zweck der Resoziali--\nsierung des Angeklagten noch erforderlich gewesen ist,\n\num ihm sein Unrecht eindringlich zum Bewußtsein zu bringen\".\nEs würde deshalb die Vollstreckung der gegen ihn verhängten\nStrafe \"nur dem Gedanken der Abschreckung anderer vor der\nBegehung ähnlicher Straftaten dienlich sein\"; dieser Gesichtspunkt allein sei jedoch für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht geeignet.\n\nEs mag freilich Fälle geben, bei denen den Umständen,\ndie für sich genommen das Öffentliche Interesse an der\nStrafvollstreckung rechtfertigen können, gegenüber einer\nfür den Angeklagten besonders günstigen Wertung seiner Per-\n\nsönlichkeit nur geringes Gewicht beigemessen und deshalb\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Denn\nbei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse\ndie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert (§ 23\nAbs 53 Nr 1 StGB), dürfen die Persönlichkeit des Täters\nund die persönlichen Umstände, die im Rahmen des 8 23\nAbs_2 StGB zu beachten sind, nicht außer Betracht bleiben\n(BGH 5 StR 382/54 vom 2.11.1954 in NJW 1955 Seite 20).\n\nEs wäre in der Tat fehlerhaft, das öffentliche Interesse\nan der Volletreckung allein mit dem Zweck allgemeiner Abschreckung anderer zu rechtfertigen. Denn diesen Zweck\nverfolgt schon jede Strafdrohung., Bei der Entscheidung\nnach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB ist aber außer dem allgemeinen\nAbschreckungszweck auch zu prüfen, ob das Rechtsgefühl\nder Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere\nder Tat oder un der Verletzten Willen (Amtl. Begr. zum\nEntwurf des 3. StRÄG BT 1.WP, Drucks. Nr 3713 S 29) Sühne\ndurch Vollstreckung der Strafe erfordert. Der Richter\n\nmuß deshalb die Gestaltung der Tat mit allen ihren Besleitumständen, den Unrechtsgehalt. die Folgen für den\nVerletzten (oder seine Angehörigen) und die Wirkung der\nTat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Ge-_\nsichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abwägen (vgl auch BGHSt 6, 125; BGH in LM Nr 29\n\nzu § 23 StGB; Bruns, Goldt.Arch. 1956 3 214 £, 226 F)..\nDies ist in den - an sich sehr eingehenden - Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Strafaussetzung\nzur Bewährung begründet, nicht in erkennbarer Weise geschehen. Insbesondere ist dabei nicht gebührend gewürdigt.\nwas -— wie schon erwähnt - der Tatrichter selbst an anderer\nStelle des Urteils über den Umfang der Schuld des Angeklagten bemerkt, nämlich, daß seiner Tat \"in besonderem\nNaße Züge des Leichtsinns, der Verantwortungslorigkeit\n\na\n\n-9 -\n\nund mangelnden Verkehrsdiszivlin anhaften\" und daß ihn\ndeshalb \"ein bedönders schwerer Schuldvorwurf\" treffe\n\n(UA 5 17, 18). Der § 23 Abs 3 Nr 1 StGB ist hauptsächlich gerade deshalb geschaffen worden, um zu weit gekenien\nund einem Überhandnehmen von Aussetzungsbewilligungen\neinen Riegel vorzuschieben (Lackner, JZ 1953, 430%\n\nDreher, DRiZ 1956, 273).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Zu der von diesem in der schriftlichen\nStellungnahme angeregten Verweisung an ein benachbartes\nLandgericht hat der Senat indes keine Veranlassung gesehen.\n\nRotberg Mantel Seibert\nHoepner Bundesrichter Prof ‚Dr.\nLang-Hinrichsen ist durch\nUrlaub an der Unterzeichnung\nverhindert.\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-28/4-str-4-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-28/4-str-4-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.267386+00:00"}}