{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-28_4_StR_18_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-28","aktenzeichen":"4 StR 18/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"re\n\n4 StR 18/57 2242 01]\n\nInNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Walter K mm zus BEE, geboren am\n\nWER 1955 ir CE; 2-2; in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n-Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 24. September 1956\nwird auf seine Kosten verworfen,\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit\ndem 25. September 1956 erlittene Untersuchungshaft,\n\nsoweit sie 3.Monate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n7.\n\n|\nLE\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften,\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der zum Alkoholgenuß neigende Angeklagte in der Zeit von 14 Uhr ab\n5 bis 6 Glas Bier, nach 17 Uhr bis gegen 21 Uhr 5 bis 8\nGlas Bier und ungefähr 3 Schnäpse und nach 21 Uhr 2 Glas\nBier getrunken und zwischenzeitlich gegen 19 Uhr 2 Bockwürste zu sich genommen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. SEE ergab dies einen Blutalkoholspie-\n\n. gel von 1,7 bis 1,8 °/oo zur Zeit der Tat. Nach den Erfah-\n\nungen der medizinischen Wissenschaft legt ein Blutalkoholgehalt in dieser Höhe selbst bei einem alkoholempfindlicken\nMenschen in der Regel die Annahme einer erheblich verminder-\n\n.ten Zurechnungsfähigkeit noch nicht hahe (BGH 4 StR 264/55\n\nvom 7. Juli 19555 4 StR 396/53 vom 24. September 1953). Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Gericht nicht aufzudrängen, zur Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit\neinen Sachverständigen heranzuziehen.\n\nAuch in .sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Ur-'\nteil zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß daraus, daß An-\n\n\"neliese Sch sich nach dem Geschlechtsverkehr von dem\n\nAngeklagten zur Wirtschaft Vomp zurückbegleiten ließ,\n\nu\n\n- 3 -\n\nsodann ihm,als sie disse verschlossen fand. in seir Zimmer folgte und sich dort auf sein Bett legte, nicht geschlossen werden kann, ihr vorangegangener Widerstand\ngegenüber dem Angeklagten sei nicht ernstlich gewesen.\nDiese Überzeugung hat der Tatrichter in Übereinstimmung\nmit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wu eingehend begründet, Wenn das Verhalten des Mädchens auch ungewöhnlich gewesen sein mag, so verstossendie Schlüsse des\nLandgerichts doch nicht gegen Denkgesetze und allgemeine\nErfahrungssätze. Dem Tatrichter brauchte sich auch nicht\ndie Notwendigkeit aufzudrängen, neben Dr. „N dessen aligemeine Sachkunde die Revision selbst nicht angreift, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Das\nLandgericht konnte auch davon ausgehen, Gaß der Sachverständige, falls er für die Abgabe eines Gutachtens eire\n\n: genauere Kenntnis der Persönlichkeit der Zeugin für er-\n‘forderlich gehalten hätte,von:..sich aus eine nähere Unter-\n\nsuchung vor Abgabe seines Gutachtens angeregt haben wür-\n\n: de.\n\n. Auch üagegen, daß das Landgericht annahm, das Henmmungsvermögen des Angeklagten sei zur Zeit der Tat nur etwas, dagegen nicht erheblich im Sinne des § 51 Abs 2 StGB\nbeeinträchtigt gewesen, sind rechtliche Bedenken nicht zu\nerheben. Es wäre zwar zu beanstanden, wenn der Tatrichter\nseine Überzeugung lediglich darauf gestützt hätte, daß der\n\n. Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugin Sch nicht\n\nden Eindruck eines Betrunkenen gemacht und er sich selbst\nals Herr seiner Sinne bezeichnet hat. Diese Umstände hat\nder Tatrichter jedoch nur zusätzlich als Bestätigung seiner Auffassung verwertet, daß bei dem vorliegenden Blutalkoholgekalt des Angeklagten keine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit vorgelegen habe. Besondere, sich\n\naus der körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten ergebende Umstände, die hier eine von den allgemeinen Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind aus dem Urteil nicht\nerkennbar und auch von dem Beschwerdeführer selbst nicht\ngeltend gemacht worden.\n\nRotberg Mantel\n\nSeibert Hoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-28/4-str-18-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-28/4-str-18-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.245168+00:00"}}