{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-21_4_StR_582_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-21","aktenzeichen":"4 StR 582/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"..\n\nFür das Nachschlagewerk:\n\n2242 402\n\nFür die Amtliche Sammlung.\n\nGesetz:\nRechtssatzs\n\nAktenzeichenz\n\n§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO\n\nAuch die Aussage eines früheren Mitpeschu!-\ndigten aus einem abgetrennten oder bereits rechtskräftig erledigtien Verfahren darf unter den Voranssetzungen des 251 Abs 1 Nr 4 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich verlesen werden. Dies\nist jedoch unzulässig, wenn dem Mitbeschuldigten,\nfalls er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden würde, ein Zeugnisverweigerungsrecht\nzustünde. Dagegen steht das Auskunf‘;sverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch der Veriesung derienigen\nTeile der Aussage nicht entgegen, auf die es sich\nim Falle seiner Zeugenvernehmung erstrecken würde.\n\nBei der Beweiswürdigung sind die verlesenen\n\nAngaben als die eines Mitbeschuldigten zu werten.\n\n4 StR 582/56\n\nUrteil des BGH vom 21. Februar 1957 IG Oldenburg\n\npr\n\ns\n\nın\n+\n\nrn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsverireter Karl von P in zu: En dcr!\n\ngecoren an Er 1911. zur Zeıt in Untersuchungshaft\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. £Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben,\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\neis Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt m :n der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEREn bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 28, September 1956 wird\nverworfen,\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n” nd\n\nDan) 4\n\n.\n.\n\nD:2 Strafkammer hat den Angeklagten wegen reis\nsateinheirlich negangener Vergehen. nämlich wegen Fahrens\nchne Führarschein, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nund Fahriässiger Tötung, außerdem wegen eines sei.bständigen Vergehens der Unfailfiucht zur Gesamistrare von zweı.\nJahren Gefängnis verurteilt. j\n\nDen tatrichterlichen Feststellungen zufoige fuhr in\nder Nachs zum 2.5.1956 der damaln erhevlich angetrunkene\nund deshaib fahruntüchtige Angeklagte, dem außerdem die Fahrerlaubnis durch ein früheres Strafurteii entzogen war, mit\neinem Mercedes-Wagen von Bühren in Richtung nach Emstek |\n(Oldenburg). Im Wagen fuhren ...a. der Untervertreter Sg»\nund die Werbeiame Frau Lori DB n::. Während der Fahr:\n\n'erfaßte der Angeklagte mit dem Wagen den Versi.cherungsange-\n\nstellten Horst Bee. der ihm zu Fuß am rechten Straßenrand entgegenkam. Obwohl der Angeklagten den Anprall ge-\n\nmerkt hatte und von seinem Begleiter Se zum Halten au!-\ngefordert worden war, setzte er seine Fahrt fort; Der Ver-\n\n.\n\nletzte Bee starb nach kurzer Zeit.\n\nGegen seine Verurteilung richtet der Angeklagts verfahrensrechtliche Angriffe und die nicht näher: ausgeführte\nSachrüge Die Revision muß,erfolglos bleiben.\n\nI._Zum Verfahrensrecht.\n\n1. Das Strafverfahren war zunächst gegen den Angeklagten und seine Fahrtbegleiter Sp uni BEE 2 -\nmeinsam geführt und auch Anklage gegen alle drei erhoben\nworden. Während des Abschnittes der staatsanwaitschaftli-\n\nEt\n\nIo.\n\n‚aan Emlctlungsa ward Frau N a7. \"123 e.- IT\n\nneg:kuläiigse richierlisn verucmmen Das Verfahren wurde gsgen\nden Augstlagien und SW :röffnet, gegen Frau Dumm\n\nwegen Azwesenheit vorıäufig eingestellt. Nech vor der Haupisrhandlung kam es zur Abtrennung des Verfahrens gegen m:\nFür die Haupiverhandiung gegen den Angeklagten war die Ve:-\nnehmung \"sn Frau Dee .::3 SW ai3 Zeugen vorgesehen.\nIm Gegensavz zu EB onnte Frau Di nich: verncumen\nwerden. weil ihr die Ladung zur Hauptverhandlung nicht natte\nzugestellt werden können. Deshalt tbeschioß die Sirafkammers:\n\"Dia richteriiche Aussage der Mitbeschuldigten Pi soi i\ngemäß § 72 StPO verlesen werden\". So ges-hsh es denn auch.\n\nDaraufnin verzichtete der Verteidiger \"auf Vernehmung der\nMitbeschuläigten DB als Zeugin\",\n\nDie Revision sieht ir diesem Verfahren der Sirafkammer\nsine Verletzung der Aufklärungspflicht: Die verlesens Aus-Sage sei die einer Hitbeschuildigten gewesen. Aus,einer soicnen Aussags hape der matrichter kein \"Werturssıtl auf die\nGlaubhaftigkeis “und Zuverlässigkeit dieser als Zeugin nicht\nersshiensnen Person\" zienen dür?en. Das scar habe die Strafkammer in ihrer Beweiswüräigung getan. Um sich ein Urteil\nüber die Giaubwürdigkeit von Frau Pl zu pilsen, die\n\"innerhaln der Hauptverhandlung und der darin durchgeführten\nBeweisaufnahme .„.. Zeugin!\" gewesen sei, hätte die Strafkammer\nsie ais Zeugin vernehmen müssen. Überdies sei die Verwertung\neiner ım Vorverfahren gemachten Aussage eines Mitbeschuldigten irotz Einverständnisses der Verfahrensteteiligten allge-\n\nmein unzulässig.\n\n2. Die Strafkammer hat, worauf die Revision zutreffenä\ninweist, die veriesene Aussage, die Frau Dem als sei-\n\nar\n\nnerzeiiige Mitbeschuldigte im Ermittlungsverfahren machte, füi\n\n-4-\n\nglaubwürdig erachtet und zum Nachteil des Angeklagten in ihrer\nBeweiswürdigung mit berlicksichtigt. Denn sie hält sein Verteidigungsvorbringen, er sei nach dem Anprall. an den Fußgänger\nvon den anderen Wageninsassen, insbesondere von Singer zum\nWeiterfahren aufgefordert worden, \"durch die glaunhaften Angaden des Zeugen SE und der Mitangeklagten Dim für\nwiderieg;\". Sie hä_5 im Gegenteil für nachgewiesen, daß Se\nihn ausdrüsklich zum Haiten ermahnt hat. Die Strafkammsr hat\nauß2rdem. wovon auch die Rerislon ausgeht, dle Aussage on\n\nFreu Di nicht ais Ale einer Zeugin, sondern als die\neiner Mitbeschuldigten (Mitangeklagten) gewertet. Das 188\nschon der Wortlaut ihres Beschlusses erksnnen,der die Verlesung\nder \"richterlichen Aussage der Mitbeschuldigten DEM\" anordnsts. Es ergibt sich Überdies mit aller Deutlichkeit aus der\nbereits wörtlich angeführten Stelle der Urteilsgründe, an welcher Gas Landgericht von den glaubhaften Angaben \"des Zeugen\nSB uni der Mitangeklagten DW spricht. Damit weist\nes, wie übrigens auch noch sonst im Urteil. auf den Unterschied\nin der verfahrensrechtiichen Stellung hin, die beide 'zur Zeit\nihrer Aussage inne hatten;\n\nGerade die Tatsache aber, daß die Strafkammer keine\nweiteren Maßnahmen traf, damit Frau EEE in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen werden könne, sondern sich\nmit der Verlesung ihrer Aussage begnügte, bemängelt die Revision sis angeblich überhaupt, jedenfalis aber deshalb unzulässig, weil darin eine Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht liege. Das Verfahren der Strafkammer ist j®-\ndoch nisht zu neanstanden. Zwar hätte Frau Dep: wenn sie\nzur Hauptrerhandlung erschienen wäre, als Zeug;n vernommen\nwerden müssen. Denn ihr war ebenso wie dem anderen früheren\nMitbeschuld!gten Sa in dem Verfahren gegen den Angeklagten\n\n1\n\ndic Stellung eines Zeugen von dem Zeitpunkv an zugefellen,\nin dem das Verfanren gegen sis von dem gegen aan Angeklagten\ndu:ch vorläuxige Einsteilung abgetrennt worden war, Wie der\nerkennende Senat in seinem Urteii +4 S5R 278/55 vom 18.10.1955\nINIW 1437, 250 Nr 15, im Anschluß en äle Rechterprezhung Ass\nReichsgerichts näher dargelegt hat, \"»ehälit eine Perscn die\nEigenschars eines Mitheschuldigten in einen Strafrerfshren\ngegen einen anderen nur solange, ale die susdrücki..che oder\nstiillschweigende Verbindung der Verfahren gegen beide dauer,\nAus dem Umstand =ber, daß Frau Be in Falle :nres Erscheiness in der Hauptrerhandlung ais Zeugin hätte vernommen\nwerden müssen /§ 245 S;PO) und ihre Vernehmung nicht durch\nVerlesung des über ihre frühere Vernehmung aufgenommenen Protokoils hätte ersetzt werden dürfen \\§ 250 StPO), darf nicht,\nwie es die Revision tut, geschlossen werden, die Veriesung\nihrer früheren Aussage sei. verfahrenswidrig gewesen. Nach\n8 251 Abs ? Nr A StPO darf \"die Vernehmung eines Zeugen,\nSarhverst ‚änsigan Yder Mithaschulligten durch Verlesung der\n\"Niederschrift üher seine frühere richterliche Vernehmung\nersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, die Beteiligten und\nder’ Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind!!, Alle\nVoraussetzungen dieser Bestimmung waren bei Verlesung der\n\nAussage von Frau Dem erfüii;.\n\nAllerdings ist die Auslegung des Begriffs des Mithesehuldigten im Sinne des § 251 StPO nicht unzweifelbaft. Es\nhandeit sich darum, ob er nur dann erfüllt ist, wenn die betreffenle Person in demselben Verfahren, in äem das Frotsko:i\nverlesen wird, die Ste:lung eines Mitzesshuläigten het, oder\nab er darüber hinavsgehend in dem Sinne zu verstehen ist, daß\näie \"orschrift auch auf einem früheren Mitteschuldigien (aus\n\n-- — gr -\n\n6 -—\n\neinem gegen ihn erledigten oder abgetrennten Verfahren)\nAnvendung Tindet. also auf eine Person, die, wenn sie\njetzt vernommen würde. in der Zeugenrolle erscheinen würde- Eberhard Schmidt (Lehrkommentar zu StPO. Teil. IT § 2\"\nNote 7 S 712) tritt für die zuerst genannse engere Auffassung ein. Dıe entgegengesetzte Ansicht vertreten Geier (in\nLöwe-Rasenberg 20. Aufl Anm 8 S 6%9) und KMR (StPO § 251\nAnm * a und 7”). Nach ihnen kann auch durch Verlesung einer\nBeschuldigtenvernehmung aus einem anderen Verfahren die\nZeugenvernehmung ersetzt werden. Dies ist auch die Auffas--\nsung des Reishsgerichts in der Entscheidung RGSt 72, 74 ff\nza § 251 Nr *. Nach ihr können grundsätziich aile früheren\n\nrichteriichen Vernehmungen des Verstorbenen verissen werd®n,\nmag er als Zeuge oder Mitheschuldigter, in derselben oder in\n\neiner anderen Sirafsache oder sogar !n einer Ziriiss>äe\nvernommen worden seın. j\n\nDer Senat tritt dieser Auffassung - unter Berücksichtigung der sich äurch die Neufassung der Vorschrift erge-.\nbenden Erweiterung der Verlesparkeit von Niederschriften -\ntei. Weder der Wortlaut, der allgemein von Mitbeschujdigten spricht. noch der Sinn des § 251 StPO sprechen für\ndie engere Auslegung Die Vorschrift dient einmal der Ver-\n\nhütung des Beweisverlustes und ferner der Ermögiichung einer\n\npraktischen und zügigen Durchführung des Strafverfahrens\n(EMR § 251 Anm 1 a). Diese Ziele würden bei der engeren\nAuslegung der Vorschrift weitgehend beeinträchtigt werden.\nAuch ist in Betracht zu zienen, daß die Abtrennung des Verfahrens eines Mitbeschuldigten durch Zweckmässigkeitserwägungen. zuweilendurch Zufälligkeiten bedingt sein kann. Umstände dieser Art können auf die Verlesbarke:+ nicht von\nEinflu3 sein. Im übrigen ist die Verlesung nicht zwingenä\n\nDe 0 2\n2.7”\n\n\"orgaeschrisbsn, soniern nur Zür zulärsig erk’äörl Das 5°-\n\nrirht würds sie nach pflischtmäßigem Ermessei abzuiehneaı und\n\nden Mi;reschuldigSen als Feugen zu vernehmen haben. werr\nsish im Einzetlfell schwerwiegenäs Belenken gegen 12:\n\nlesung ergeben würden. Insb essnder> kann äle dem Ferich?\n\nobiiegende Aufklärungspflicht ’§ 214 Abs 2 StTO,) acogar\n\nnarh der Verlasung sI9ra eine zysärzi.che Vernsmiig 277-\nwendig marhen. Soweit e3 sich m die Vıersch\n\n[6\nNr 4 STPO handeit, steht es ferner jedem Beteiligten Tre,\n\nseine Belange dur:h Yerweigerung des Einverständnrisses zu\nwahren.\n\n- Da. äie Verlesung der Aussage eines früheren Mitbeschuldigten im Feiis der Abtrennung des Verfahrens an dis\n\nStzelie einer Zeugenvernehmung tritt. ist der Senat in Über -\n\neinstimmung mit dem Reichsgericht (R6St 32, 75; entgegen\n\nGeier in Löwe-Rosenberg aa0) weiterhin der Auffassung, daß\nZür die Zulässigkeit der Verlesung im Einzelfall nicht die\n\nS,eliung der vernommeren Person maßgebend ist, Jie sie zur\nZeit ihrer Vernehmung hatte, sondern disjsnige, dis sıe einnähme, wsin si=e im gegenwärtigen Verfahren ernommen werden\nwürde, Die Zulässigkeit der Verlesung ist daher von denjenigen Vorschriften abhängig, dis für die Zeugenvernehmung be-\n\nstehen. Da eire mündliche Vernehmung \"on Zeüuger,für die ei\n\nn\n\nseugnisverweigerungsrecht in Betracht kommt, ohne Belehrung\n\nübsr dieses Recht :ınzulässig wäre, darf die Niederschrift\nüher die verantwortiiche Vernshmung eines so_chen früheren\n\nMitbeschuldigten, der nunmehr in der Hauctrsrharälung als\n\nZeuge ein Zeugnisverweigerungsrech: pesäße, in dieser nicht\nverlesen werden; denn &ine entsprechende Belehrung hat sei\n\neiner früheren verantwortlichen Vernehmung der Natur der\n\nSachs nacın nicht stattgefunden. Dem bisherigen Mityesenn.-\ndigSen würde andsrenTails das ihm !m Falls 3eıner Zeugenver-\n„shmung zustshende Kecht ganommen, seine Aussage, dis er bisher unter iem Gesi>natspunkt der Seltevwverteidigung und daher\nmöglicherweise unter Belastung einer der in den Vorschriften\nüber das Zeugnisverweigerungsrecht bezeichneten Personen gemacht hat, munmehr in seiner Steliung als Zeuge zu verweigern,\n\nDagegen würde, was im vorliegenden Fal. in Betraont zu\nziehsn wäre, Jas dem Zeugen nach § 55 SSPO zustehende Aus-._\nkunftsyerweigerungsresh, der Verlesung auch derjenigen Tsı-\nle der Aussage, auf die es sich bezieht, nicht entgegens;shen. Dies ergäbe sich eindeutig, wenn man den Ausführungen\nin BGHSS i, 39 (40) folgen würde, nach welchen das Auskunf»--\nverweigerungsrecht ein dem Zeugen zustehendes Persönlichkeıtsrecht ist, das nicht auf Beziehungen zum Angeklagten beruht und nicht wie das Zeugnisverweigerungsrecht den Angeklagten notwendig mitschützt. Aber auch wena man, wis dies\nim Schrifttum teilweise geschieht (Nachweise in KWR § 55\nAnm 1 S 263), annehmen würde, daß auch der Angeklagte eın\nInteresse an der Einhaltung der Vorschrift des § 55 StPO hat,\nso wäre doch das Auskunftsverweigerungsrecht nicht in gleicher\nWeise mit dem Rechtskreis des Angeklagten verknüpft, wie es\ndie auf? persönlichen Beziehungen gerade zum Angeklagten beruhenden Zeugnisverweigerungsrechte sind. Bei § 55 StPO würden\nauch bei einer von der genannten Entscheidung (BGH St i, ?9\n,30/) abweichenden Auslegung dieser Vorschrift äie Verteidigungsbelange des Zeugen im Vordergruni stehen. Disse hat er\njedoch nereits tei seiner verantwortiicnen Vernehmung ais\nMitteschuldigter wahren können. Ferner wäre es aus rechtspolitischer Gründen nicht .angängig, aus dem Gesichtspunk; ä3s\n\n§ 75 S:PO. prakzis:n also Tür die kehrzahı der Fälle ıı>\ndäurcn § 251 StPO grundsätzlich für zulässig «rklärie YVerlesung au:n einer verentwortlichen Vernehmung eires M.T-\nbeschuidigten auszuschl: eaßen und dadurch den Kreis dsr Erkenntnismister für die Wahrheitserforschung in untragbarer\nWeise einzuschränken.\n\nGegen jie Verlesung der Nedersshrif Desyenden dsner\nkeine Bedenken.\n\nIn dissem Faile kommt; no:h hinzu, daß der Angekiag”e\ndadur:h, daß er der VerLesung zussimmte und ausdrücklich\nauf Jie Vernsnmung ais Zeugin verzıchtete, zum Ausdruck getracht hat, dad er seine Interessen dedurch, daß dis Terlesıung ler Niederschrift anstelle der Vernahming erfo.gte,\nnicht heeinträchtigv ah:\n\nUnzulässig wäre es allerdings gewesen, wenn das Landgeri.it Jei user Bewsiswürdigung die Aussags üer Üubesuduidigten als die einer Zeugin gewertet hätte. Denn der Aussage, äle jemand in seiner Eigenschaft ais Mitbes.naviäigter eines anderen in einem Strafver’ahren macht, darf richt\ndie Bedeutung einer Zeugenaussage beigemessen weräen. Dies\nerhellt schon daraus, daß sie regelmäßig nicht frei on dem\nDruck der gegen die Vernommenen gerichteten Beschuldigung\nund nicht untsr den zum Zweck der Wahrheitsfindung bei einer\nZeugenvernehmung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Sichsrungen zussande kommt, deren wichtigste in der Belehrung\ndes Zeugen über seine Pflicht zur Yahrh3ait 13ieagt.\n\n„rn\n\nTretzdem wäre die Verlesung der Niederschrift an-1.2 der Yernehmung denn zu beanr\\anden, wenn, wie die\nRevision meint. dis Aufklärungspflisat ss der Strafkamner\ngeboten hätte, weitsre Maßnahmen zu dem Zweck zu ergreifen,\n\num das Erscheinen und die Vernehmung von Frau BB >15\nAsugin in der Havptverhandlung zu erreichen, Dsnn die Pflich:\nder Wahrheitserforschung kann es dem Tay\nFali des $ Zi N 4 StPO getieten, sıch nicht mi; d\nzulässig srkiärten Verisesung der richterlı:ren Aussage zu\nbegnügen, sondern wenn möglich, die Auskunftisperson in der\nHaup; \"erhandiung zu vernehmen. Es sind jedoch Umstände, aus\ndenen sich eine solche Pflicht der Strafkammer ergeben hätte, weder von der Rkevision pehauptet, noch aus dem Sachverhais ersichtlich. Die Aussage von Frau DE nat die\nStirafkammer nämlich nur unterstützend für ihre Überzeugung\ndavrın herangezogen, daß der Angeklagte von seinem Beglei-\n\nver SEE zum Halten nach dem Unfall ausdrücklich aufgefordert worden war. In erster Linie hat sıe aus der für glaubhaft erachseten Aussage des Zeugen Se diese Überzeugung\ngewonnen. Unter diesen Umständen durfte sie auch äle m“t der\nAussage dieses Zeugen übereinstimmende Bekundung der frühsren Mitbeschuldigten DB für glaubhaft halten, ohne\n\ndaß sie sich durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung\nauf Grund sines persönlichen Eindrucks ein Urteil über ihre\nGlaubwürdigkeit bilden mußte.\n\n+\n&\n\nWI\nwD\n\n4, Die weitere Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, wie der Weg, der von dem Angeklagten „on der Wirtschaft GB aus bis zur Unfallstelle henurzt wurde, zur\n\nnat Jer Unfoils yeschalfan gewreen 32., ..sı uwesıh Wi.\n>\n\nda As Beschwerdeführer ai.bt angegenen hart, ivroeu weiche\nBswc’smıtisl eins welisera Aufkidrung hätte srTtorgen können.\nIm ührigen „ieg; aber au:h ksin Annalcspunkı dafür vor, de?\nasr Tatrichisr es Terabsäumt hätte. die Für die Beurteilung\nder Beschaffenneit des Weges zur Zeit les Unfails erfordsrio Aufklärung vorzunehmen, Denn er hat über den Unfa!l\n‚eine \"größere Anzahi von Beteiligten ais Zeugen rezommen.\ndie die Straße und inre Beschaffenheit am Unfalitags gesshen haben. Es ist kein Arhai‘! dafür vorhanden, daß es das\nGericht unserlasssen hätte, durch Befragen der Zeugen die\ner?orderiichen Auskün?te zu erhalten.\n\nI’, In srchlichrechtlicher Hinsicht 1ä8t das Urteil\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nInsbssondere kann die Annahme einer Tatmenrheit zwischen\ngar fahriässtgen Tötung in Tateinheit mit Straßenverkehrsge’ähräung wi dem Fahren >hno Führerschein einerseits und\nder Unfailflucht andererseits rechtlich nicht beanstandet\nwerden, Arleräings wurde die Unfaiifiusat enanfalls iz Tai\neinheit mit dem Fahren ohne Führersshein begangen, was das\nsericht ensckeinsnd übersehen hat, Hierdursh ist der Argeklagie ;sdoch nicht beschwert, Denn durch das Vergehen g=sgen § 24 StVG würde eine Tateinheit zwischen der fahrlässigen Tötung einerseits und der Unfallflucht andererseits nich\n\nhergestellt werden, weil das Vergehen nach § 24 S{Vü als\n8 8\n\ndis\n\nVRS\n\nPrZ\n\n„eichtere Straftat nicht eine Taveınheiv zwischen\nden melden sckreereren Vergehen herstellen kann (vgl BGH\n\n8, 49 /507, BGHSt i, 67: 4, 165; 6, 9? /977; NIW 195\nNV 15)o\nRotberg Seibert Hospner\n\nLang-Hinrichsen\n\nBundesrichter\n\nDr. Hübner ist\nAurch Krankheit am\nUnterschreiben verhindert.\n\nRctberg\n\n7\n\n>\n-?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-21/4-str-582-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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