{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-21_4_StR_526_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-21","aktenzeichen":"4 StR 526/56","doktyp":null,"leitsatz":"Übergibt der Dieb eine gestohlene Sache einem an-\n\nderen, der nicht weiß, daß sie durch eine strafba-\n\nre Handlung erlangt ist, zur Aufbewahrung und übt\ndieser nach Erlangung der Kenntnis von der strafbsren Herkunft der Sache, jedoch ohne einverständliches“.\nZusammenwirken mit dem Vortäter eine eigene eigen- BR\ntümerähnliche Verfügungsgewalt über diese aus,so ist .:\nder Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt. Es kommt; ;\nnur eine Bestrafung wegen Unterschlagung- in Frage; \\","text_plain":"BER A ale.\n\nFür das Nachschlagewerk: ß\nFür die Amtliche Sammlung! 2243 002\n\nGesetz: 88 259. 246 StGB\n\nRechtssatz: Übergibt der Dieb eine gestohlene Sache einem an-\n\nderen, der nicht weiß, daß sie durch eine strafba-\n\nre Handlung erlangt ist, zur Aufbewahrung und übt\ndieser nach Erlangung der Kenntnis von der strafbsren Herkunft der Sache, jedoch ohne einverständliches“.\nZusammenwirken mit dem Vortäter eine eigene eigen- BR\ntümerähnliche Verfügungsgewalt über diese aus,so ist .:\nder Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt. Es kommt; ;\nnur eine Bestrafung wegen Unterschlagung- in Frage; \\\n\nAktenzeichen: 4 StR 525/56\nund 526/56\n\nUrteil des BGH vom 21. Februar 1957 1G Essen\n\nStR 723/56\n“ER 526/585\n\nInNeaen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nij.) den Bergmann AED\ngeboren am\n2.) den Autoschlosser Wilhelm B ‚m aus SE.\n\ngeboren arı EEE 926 in Eeww:\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt art der Verküindung\nals Vertreter der waltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf Ale Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 10. August 956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als sie wegen Hehlerei an einem\nKraftrad (Fali Nr 2) verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-\nN\nda\n\nKEN ü a a 8...\n\nDer Angeklagte Tim ist wegen schweren Diebs’rahls in zwei Fällen, wegen einfachen Di:sbstahls in\neinen Fell, wegen versuchten sinlasneu Di>»ztahis Zn zwei\nPällen und wegen Hahlerei Üi zwei Fällen zu einer Gefängnisswrafe yon neun Monaten, der Angeklagte Ben wegen\neinlachen Dienstshis m Rückfall und Hehierei zu einer Gsfängnisstrafs von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt\n\nworden.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher :Vorschriften.\n\nI.\n\nDie Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz antsprechend begründet und\ndaher unbeachtlich (§ 544 Abs 2 StPO).\n\nII.\n\n1.) Soweit sich die allgemeine Sachrlige des Angeklagten NEED segen äile Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen (Fälle 1 und 28, UA 8 3 und 9),\nwegen einfachen Diebstahls (Fälle 22 und 23, UA S 8), wegen\nversuchten einfachen Diebstahls in 2 Fällen (Fälle 21 und\n26, UA S 7 und 9) und wegen Hehlerei in einem Falle (Fall\n24, UA S 8) und die des Angeklagten Be gegen die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im Rückfall (Fälle 22 und\n23, UA S 8) richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nI)\n\n! ' Verurteilung der Angeklseren Ti\nDEEEEB wszrn Hehlerei im Falle 2 (UA S &}.\n\nInsoweit mußte die Revision Erfolg haben. Ter Verurseilunz liegt Tolgender Sacarerhalt zu drurde:\n\nAm ı!. November :955 hatten die bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten Bi» uni IWW @in Kreftred gestohlen. Sie stellten es in dem Stall des Angeklagten Bgm, der von Beruf Autoschlosser ist, unter Dee»\nEB Hatte zunächst den Wunsch geäußert, das gestohlene Rad\nzu einer Rennmaschine umzubauen, Ne und BEE machten sich auch daran, diesem Plan entsprechend das Rad auseinenderzunehmen. Nach einigen Wochen erhielten die beiden\ndavon Kenntnis, daß es gestohlen sei. Da Doiilp und rege\nan der Maschine kein Interesse mehr hatten, schlugen Nachreiner und DB sie zusammen, Einen Teil verkauften sie an\neinen Schrotthändler; den Rest warfen sie in einen Kanal.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte der Hehlerei an\ndem Kraftrad gemäß § 259 StGB für schuldig erachtet. Sie\nhätten es in Kenntnis dessen, daß es durch Diebstahi erlangt worden sei, ihres Vorteils wegen an sich gebracht, indem sie es zerstörten und als Altmaterial verkauften.\n\nGegen diese Würdigung ergeben sich recktliche Bedenken. |\n\na) Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch\nsinverständliches, Zusammenwirken mit dem Vortäter. In diesem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler besteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der für die Hehlsrei in\n\n-4-\n\naılzn ihren Begehungsformen erforderlich ist (/BGHSt 7. :34\n2377 2:\n\nDie bisherıgen Feststellungen lassen einen abgeleiweten Erwerb in diesem Sinne nicht erkennen Mach ihnen\nerfuhren die Angeklagten, nachdem sie pösgläubig geworden\nwaren, daß Dei und IB an den Kraftrad kein Interesse mehr hatten. Das Urteil ergibt nicht, durch wen sie die\nKenntnis erlangten. Hehlerei würde vorlisgen, wenn die Vortäter ihnen hiervon Mitteilung machten und daraufhin die\nMaschine zur eigenen Verfügungsgewalt überließen. Daß dies\nder Fall gewesen sei, kann auch dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe nieht entnommen werden. In dieser Richtung\nwird das Lanägericht noch Feststellungen zu treffen haben.\n\nb) Sollte sich ergeben, daß die Vortäter den Angeklagten eine Verfügungsgewalt in dieser Weise nicht eingeräumt,\nBED un: Tom sich vielmehr nach Eintritt der Bösgläubigkeit durch ihren eigenen selbständigen Entschluß die\nVerfügungsmacht angemaßt haben, so würden die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei nicht erfüllt sein. Zwar hat De»\neinen von den Vortätern abgeleiteten Besitz erlangt. Dieser\nwar ihm jedoch nicht eingeräumt worden, damit er (oder ein\nDritter,BEHSt 2, 355 /3577) über die Sachen verfügen könne.\nVielmehr soilte er das Rad aufbewahren und für Barbenheim\nzu einer Rennmaschine umbauen. Überdies hatten die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon, daß das\nRad gestohlen war. Das spätere Erlangen dieser Kenntnis\nund die danach durch die Angeklagten erfolgve Inanspruchnahme eigener Verfügungsgewalt könnten bei dieser Sachlage\nnicht den ursprünglichen von den Vortätern abgeleiteten Be-\n\n—\n\ny„iiscrwerb nachir&ziich in einen hehleris:hen Erwerb unwandeln Vielmetr würde es sich Jann um eine eigexmächtig\nausgeübte, also ul:ht von den Vortätern abgelsitets YVerfügungsgewalt kandeln.\n\nie Entscheidungen des 'Reithsgerickts 55, 220 T und\n56. 335 stehen mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch.\n\n|\n\nIn ihnen hat es sich um Fälle gehandelt, in denen sich der Er-\n\nwerb gestohlener Sachen ohne Wissen des Erwerbers durch dessen Angestellte von vornherein zur Begründung einer Verfügungsmacht für dissen, also einer abgeleiteten Verfügunssmacht, voilzogen hat. Der Geschäftsinhaber erfüllte dann\ndadurch den Tatbestand der fHehlerei, daß er die vom Gewerbegehilfen angekauften Sachen später als gestohlen erkannte\nund behielt, In diesen Fällen ist der innere Zusammenhang\nmit der Vortat dadurch gegeben, daß der Angestellte die Sachen für den Geschäftsherrn vom Vortäter erwarb. Als ein\nweiteres epvenso zu behandelndes Beispiel nennt R6St 55,\n\n220 den Haushaltungsvorstand, dem von der Ehefrau oder den\nKindern ohne sein Wissen Sachen in den Haushait eingebracht\nwerden. An einem solcken einverständlichen Zussmmenwirken\nmit dem Vortäter in dem Sinne, daß dieser die gestohlenen\n\nSachen zwecks Begründung fremder Verfügungsgewalt einem ande-\n\nren übertrug, würde es gerade hier fehlen.\n\nIn den Entscheidungen RGSt 33, 121 und 47, 241 ist\nHehlerei bei nachträglichem Eintritt des bösen Glaubens nur\nfür die Fälle des Verheimiichens anerkannt, Diese Begehungsform setzt jedoch ein Ansichbringen nicht voraus, Die dort\nentwicksiten Grundsätze können daher suf Fälle der vorlisgenden Art nicht ausgedehnt werden.\n\n„ı Sollten die Merkmale einer Hehlerei. im Sinne\nder Ausführunssn zu a) nisht festgestellt werden körnen,\nso käme eine Bestrafung der Angeklagten wegen Untersshl.agung in Frage.\n\nDie Aufhebung des Urteils bezieht sich auch au?\nden Ausspruch Über die Gesamtstrafe.\n\nRöotberg Seibert Hoepnsr\n\nLang-Hinrichsen Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-21/4-str-526-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-21/4-str-526-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.827895+00:00"}}