{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-21_4_StR_490_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-21","aktenzeichen":"4 StR 490/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2242 01€\n\nun\n105\nIN,\n08 7}\nI\n\nin Namır des Tu.hesa\nir de Strafsa- hs\ngegen\n\nden Kaufmann Kar. :'tb: SS aus . W\ngebrren am 4905 an : ,\n\nwegen Betrugs !m Rü:kfai)\n\nbar ]\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsi.dent ür. Rothberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nr.Seibert\nBundesrichter Ho«epner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang Hinrichsen\n\nBundesrichter Er. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellte: >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstel..e;\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 29, Juni\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entschei.-\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan. das Landgericht zurückverwiesens\n\nvon Rechts wegen\n\n1. ver Angeklagte ist wegen Rüskfallbetrugs ır drei\nFällen .- bei der ersten Begehungsreihe 'B .. 1 .. 12: forbgesetzt handelnd - zu einem Jahr Gefängnis verurteil‘\nworden,\n\nAußer der Verletzung des sachlıchen Rechts rügt er mit\nder Revision. daß sein Antrag auf Beierdnung eines Pflichtverteidigers von der Strafkammer abgelehnt wurde und er\ndeshalb in der Hauptverhandlung ohne dessen Beistand war,\nDiese Rüge muß zur Aufhebung des Urteils führen,\n\n2. Die Strafkammer hat ihren ablehnenden Beschluß vom\n21. Februar 1955 damit begründet, daß in der Strafsache\ngegen den Angeklagten die Mitwirkung eines Verteidigers\nnicht notwendig seı; es handle sich nicht um einen Pall\ndes § 140 Abs 1 StPO. Auch die Voraussetzungen des § 140\nAbs 2 seien nicht erfüllt, weil weder die Tat des Angeklagten\nso schwer noch die Sacır: oder Rechtslage so schwierig sei.\ndaß die Mitwirkung eine: Vertaidigers in der Hauptverhanc..\nlung geboten erscheine, Schließlich sei auch nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen\nkönne.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Vorausset--\nzungen des § 1406 Abs_2 StPO im vorliegenden Falle verneint,\nunterliegt -— entgegen der Auffassung des Sitzungsvertreters\nder Bundesanwaltschaft — rechtlichen Bedenken, Es kann dabei\ndahinstehen, ob es die Schwere der dem Angeklagten zur last\ngelegten Straftaten erfordert hätte, ihm selbst ohne seien\nAntrag einen Verteidiger von Amts wegen beizuoränen.\n\nJedenfalls war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers deshalb geboten. weil die rechtliche Beurteilung des\n\nnn nn\n\nNach den Feststellungen des handgerichts ging Ts Angeklagte bei den Betrügereien, dic er als Vertrever von\nVerlagsfirmen beging, gewöhnlich so vor: Er spiegelte den\nKundinnen, die er für die Besteliung eines Burhs gewinzen\nwollte, vor, ihre Unterschrift auf dem Bestelizeitei ver.-\npflichte sie nicht zur Abnahme des Werks. Auf diese Weise\nerreichte er jeweiis einen für die Kundin verbindlichen,\nwenn auch anfechtbaren Vertragsabschluß. Ven dem Verlag;\nan den er die angeblich einwandfrei eriargtien Bestellungen.\nweitergab, erhielt er, wie beabsichtigt, dıe ihm für jede\nordnungsgemäße Bestellung gebührende Provision.\n\nMit Recht sieht die Strafkammer in seinem Vorgshen\ndeweils einen Betrug sowchl zum Nachteil der einzelnen\nBestellerin als auch gegenüber dem Buchverlag. Ihrs Rechtsausführungen aber. mit denen sie den Betrug zum Schaden\nder Kundinnen begründet, enthalten einen Irrtum, Nach\nMeinung der Strafkamnmer. war der Vermögensvorteil, auf den\nes der Angeklagte beim Tertragsabschluß abgesehen hatte,\ndeshalb rechtswidrig. \"weil er, wie ihm bekannt war, unter\nden gegebenen Umständen keinen Provisionsanspruch hatte\"\n\n{UA S 34). Wie diese Erwägung erkennen 1äßt, sieht die\nStrafkammer den Vermögensvorteil, auf den seine Absicht beim .\nKundenbetrug gerichtet war, in demselben Vermögenswert. ‚\nnämlich der Provisionszahlung, den er auch durch den Verlagsbetrug erstrebte, Dabei berücksichtigt sie nicht, daß beim\nBetrugstatbestand dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in Bereicherungsabsicht veraniaßt,\nden Vermögensschaden unmittelbar herbeiführen muß, Der\n\nvom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte\nVermögensschaden müssen einander entsprechen (B@HSt 6, 115\n116” jo Allerdings war die Trovisisn. die der Angeklagte\n\nvcm Buchverlag erhielt, der ersirebte Vermögensverteil, dem\n\nzug nn aa Sy han ne!\n\n}\n\nu.\n\nden gegenüberstand. Sie war aber weder der Gewinn. den der\nAngeklagte durch den Kundenbetrug verfolgte, noch hatte\ndie Bestellung der einzelnen Kurdin — als die durch Täuschung herbeigeführte Vermögensverfügung - einen der Höhe\nder Provision entsprechenden Vermögensschaden bei ihr zur\ngegen ihren Willen eins biniende -— wenn auch anfecktbare -\nVerpflichtung zur Abnahme des bestellten Buchs unä zur Be..\nsahlung des Buchpreises übernahm (§ 433 Abs 2 BGB). Dissem\nVermögensschaden entsprach der vom Angeklagten durch sein\nVorgehen für die Verlagsfirmen (§ 263 Abs 1 StGB: \"sich oder\neinem Dritten\") erstrebte Vorteil. Dieser vestand darin,\ndaß die Firmen durch den Angeklagten gegenüber den Bestellerinnen zunächst einmal Ansprüche auf Abnahme und Bezahjung erlangten. Dem Vermögensvorteil des Angeklagten entsprach die Schädigung Ger'Buchverlage, die ihm Provision\nzahlten, obwohl die ihnen verschaffien Ansprüche gegen\n\ndie Kundinnen, da anfechtbar, im Ergebnis wertlos warer.\n\nSchon diese Darlegungen zeigen, daß die rechtliche\nBeurteilung des Sachverhalts in diesem Punkt schwierig war.\nDarauf, daß der Verteidiger dies anscheinend nicht annımmt\n(S 1 der Revisionsbegründung), kommt es nicht an (§ 352\nAbs II StPO, 2. Halbs). Der Ablehnungsbeschluß erging daher\nzu Unrecht. Daß der Angeklagte gegen diese Entscheidung eine\nBeschwerde und in der Hauptverhandlung einen weiteren Antrag\naus § 140 Abs 2 SLEO unterließ, stellte keinen Verzicht\nseinerseits auf Verteidigerbeiordnung dar {BGH NJW 1951,\n\n205 Nr 30). Dies befreite den Vorsitzenden auch nicht\nvon seiner - fortbestehenden — Prüfungspflicht (BGH in IM\nNr 16 zu § 140 StPOsDRiZ 1956, 152 f mit Nachweisen).\n\nDas Urteil ist daher wegen eines Verfahrensmangei.:\n(§ 538 Nr 5 StPO) aufzuheben, ohne daß auf die nich; weiter\nbegründete Sachrügs einzugehen war.\n\nRoicberg . Seibert Hoepner\n\nTang-Hinrichsen Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-21/4-str-490-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-21/4-str-490-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.786230+00:00"}}