{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-21_4_StR_3_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-21","aktenzeichen":"4 StR 3/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_3/57 2242 014 Ad\n\nIm Tamuıen des Volkes\n\nIn der Ftralsräche\n\n1\n\nge\n\nden Hilfsarbeiter Erich T EB zu: (CB; 107:\ngeboren arı EEE 1934, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nen\n\nwegen Rückfalldiebstahkls u.4-\n\nlat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1957, an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\n.‚Oberstaatsanwalt EEE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. 0Oktober 1956 aufgehoben, soweit er wegen Rückfall-Diebstahls im Fall Nr 3 (Entwendung einer Pfeife,\neiner Dose Krüllschnitt und eines Fakets mit\nButterbroten) verurteilt worden ist. Insoweit\nverbleibt es bei der durch das Schöfftengericht\nin Mülheim (Ruhr) am 6. August 1956 ausgesprochenen vorläufigen Einstellung des Verfahrens\n(8 154 Abs 2 StPO).\n\nII. Ferner wird das vorbezeichnete Urteil der Strafkammer im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nr\n\n-2-\n\nGründe?!\n\nDen Angeklagten waren folgende Diebstähle - unter den\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls - zur Last\ngelegt:\n\na) zum Nachteil Se (Tall 1 des jetzigen Urteils)\n\nb) zun Nachteil ZW (Fall 4)\n\nc) Entwendung eines Ledermantels (Freispruch)\n\nd) ein Diebstahl zum Nachteil einer Frau Te (Fall 2)\n\ne) die Entwendung einer Pfeife, von Tabakwaren und Butterbroten\n(Fall 3)\n\nf) die Entwendung eines Bleirohrs (Freispruch).\n\nDementsprechend erließ das Schöffengericht in Mülheim (Ruhr)\nam 30. Juni 1956 einen Eröffnungsbeschluß (BI 64, 65 d.A.).\n\nIn der Hauptverhandlung vor diesem Gericht (Bl 94 R d.A.)\nließ sich der Angeklagte zu Punkt e) der Anklage dalin ein,\nes habe sich nur um vier Doppelschritten Brot, 50 gr Tabak\nund eine Pfeife gehandelt, Der Verteidiger beantragte nunmehr, das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO einzustellen.\nDer Staatsanwalt stimmte zu. Daraufhin verkündete das Schöffengericht den Beschluß: \"Das Verfahren zu Punkt e) der Anklage\nwird abgetrennt und gemäß § 154 StPO eingestellt\". Im übrigen\nwurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. In deren Verlauf\nwurde sodann die Verbindung mit einem weiteren Verfahren\n(wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid) angeordnet. Daraufhin erklärte sich das Schöffengericht für sachlich nicht zuständig und verwies die Sache an die zuständige Strafkammer\nbeim Landgericht Duisburg (Bl 97 d.A.).\n\nAuf Grund der anschließend vor dem Landgericht durchgeführten Hauptverhandlung ist der Angeklagte, unter Freisprechung im übrigen, wegen vier Diebstählen im Rückfall\nund wegen erfolgloser Anstiftung zum Neineid zu insgesamt\n\n- 3.\n\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt; auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt\nworden. Gegenstand der Verurteilung war auch der Fall 5\n/Punkt e) der Ankiage '.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nDie Strafkammer war nicht befugt, den Fall 7 abzuurteilen. Irsoweit war das Verfahren, wie bereits dargelegt, vom Schöffengericht abgetrennt und gemäß § 154\nAbs 2 5tPO vorläufig eingestellt. Die vinstellung war\nzwar nicht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt,\naber mit ihrer Zustimmung, was einem Antrag im Ergebnis\ngleichkem.\n\nZur Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens hätte es gemäß § 154 Abs 5 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft, und zwar des Schöffengerichts, das\ndie Einstellung angeordnet hatte (üb, Schmidt II, Anm 11,\n3 427 zu § 154 StPO). Einen solchen gerichtlichen, der\nBeschwerde unterliegenden Beschluß hat der Gesetzgeber\nim Interesse einer klaren Verfahrensgestaltung sowie\nauch deshalb für erforderlich gehalten, um den AÄngeklagten vor Überraschungen zu bewahren. Ein Wiederaufnahme-Beschluß ist hier nicht ergangen. Ir wurde auch\nnicht etwa dadurch entbehrlich, daß das Schöffengericht\nanschließend \"die Sache\" gemäß § 270 Abs 1 StPO an die\nStrafkammer beim Landgericht verwies. Die Verweisung erfolgte ersichtlich deshalb, weil der Staatsanwalt schon\nfür die Straftaten zu a bis d eine Gesamtstrafse von zwei\nJahren Zuchthaus beantragt hatte und nun noch die Strafsache wegen erfolgter Anstiftung zun Meineid }inzukem\n(§ 24 Abs I Nr 3, äbs 2 GVG). Die dem Punkt e) der Anklage\n\n-A4-\n\nzugrundeliegende Straftat mußte dem gegenüber erst recht\nunwesentlich erscheinen. Jedenfalls wurde durch die Verweisung (§ 270 Abs 3 StPO) der Fall e) der Anklege bei\nder Strafkammer nicht rechtshängig. Er konnte von der\nVerweisung nicht erfaßt werden, weil das den Fall e) betreffende Verfahren, wie schon erörtert, abgetrennt und\nvorläufig eingestellt geblieben war. Wenn das Landgericht\ndiesen Tatbestand mit verhandeln und aburteilen wollte,\nmußte es zuvor eine Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens durch das Schöffengericht und eine\nAbgabe der Sache von diesem an sich selbst veranlassen\n(vgl für den umgekehrten Fall: BGH 4 StR 154/56 vom\n\n7: Juni 1956, S 8), Dergleichen ist nicht geschehen. Die\nStrafkammer konnte jenen Beschluß des Schöffengerichts\nvom 6. August 1956 (31 94 R d:A.) nicht dadurch außer Kraft\nsetzen, daß sie auch diesen Vorgang zur Verhandlung und\nEntscheidung brachte. Daß die Staatsanwaltschaft diesen\nFall einbezog und der Angeklagte sich darauf einließ,\nändert daran nichts.\n\nInsoweit ist auf die Revision des Angeklagten das\nUrteil wegen Verfahrensmangels ohne sachliche Prüfung aufzuheben und von hier aus festzustellen, daß die seiner Zeit\nvom Schöffengericht angeordnete vorläufige Kinstellung fortbesteht (§ 354 Abs 1 StPO).\n\nDies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe mit den hierzu\ngetroffenen Peststellungen zur Folge.\n\nIm übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar,\nDie rechtsirrtümlich erfolgte Verurteilung im Fall Nr 3\nhat sich auf die Bemessung der anderen Einzelstrafen ersichtlich nicht ausgewirkt,\n\nDie weitergeherde Revision war daher als unbegründet\nzu verwerfen. Das Landgericht hat jetzt eine neue Gesamt-\n\nn\n\nstrafe zu bilden und über die Anrechnung ser weiteren Unsersuckhungshaft zu vefinden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Überbundesanwalts.\n\nRotberg Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-21/4-str-3-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-21/4-str-3-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.766896+00:00"}}